Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2021

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 31.03.2021 – 6 W 17/21

6. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2021:0331.6W17.21.00

Tenor§

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Potsdam vom 01.03.2021, Az.: 1 O 251/20, abgeändert und werden die von der Beklagten an den Kläger nach dem vollstreckbaren Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 13.11.2020 zu erstattenden Kosten auf 3.826 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für das Jahr seit dem 25.11.2020 festgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Gründe§

Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist begründet. Danach ist der zu erstattende Betrag auf 3.826 € (2.328,40 € + 1.497,60 €) nebst Zinsen festzusetzen, worin 666 € verrechnete Gerichtskosten enthalten sind.

1. Die von dem Kläger mit Kostenfestsetzungsantrag vom 24.11.2020 beantragte Festsetzung einer Terminsgebühr nach VV Nr. 3104 RVG ist begründet.

a) Nach Absatz 3 Nr. 2 der amtlichen Vorbemerkung 3 zu Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses zu § 2 Abs. 2 RVG entsteht die Terminsgebühr nach VV Nr. 3104 RVG - unter anderem - durch die Mitwirkung des Rechtsanwalts an Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. Dass bereits eine Klage an- oder rechtshängig ist, wird dabei nicht vorausgesetzt. „Erledigt” wird ein laufendes Verfahren; „vermeiden” lässt sich demgegenüber nur ein Verfahren, das noch nicht begonnen hat (BGH, Urteil vom 08.02.2007 - IX ZR 215/05, NJW-RR 2007, 720; Hartmann/Toussaint, Kostengesetze, 50. Auflage, VV 3104 RVG Rn. 19 mwN). Schon vor diesem Hintergrund trägt die Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht, es lägen die Voraussetzungen einer (fiktiven) Terminsgebühr nach VV Nr. 3104 RVG deshalb nicht vor, weil die - nach von der Beklagten erhobenen Einwendungen - durch aussagekräftige schriftliche Unterlagen (Anlagen K7 bis K10) glaubhaft gemachte telephonische Besprechung zwischen dem Klägervertreter und den vormaligen Bevollmächtigten der Beklagten eine vorgerichtliche Tätigkeit betroffen habe.In der Begründung des betreffenden Gesetzesentwurfs heißt es zu der mit dem RVG in der Fassung vom 05.05.2004 eingeführten Terminsgebühr vielmehr (BT-Drs. 15/1971, S. 148): „Die außergerichtliche Streiterledigung soll ferner dadurch gefördert werden, dass die Terminsgebühr auch dann anfallen soll, wenn der Rechtsanwalt nach Erteilung des Klagauftrags an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung mitwirkt.” Voraussetzung der Terminsgebühr sollte danach der (unbedingte) Klageauftrag sein, nicht jedoch die Einreichung der Klage.

b) Dass der Klägervertreter zur Zeit der telephonischen Besprechung mit den vormaligen Bevollmächtigten der Beklagten - Rechtsanwälte Dr. F… pp. - bereits einen solchen Klageauftrag hatte, ist ebenfalls glaubhaft gemacht, ergibt sich insbesondere aus dem vorhergehenden Mahnschreiben vom 26.03.2020 (Anlage K7) und sinngemäß nochmals aus der   E-Mail vom 09.04.2020 (Anlage K9).

2. Die Höhe der mit Kostenfestsetzungsantrag vom 24.11.2020 zur Festsetzung gestellten Terminsgebühr - in Höhe einer 1,2-fachen Gebühr nach einem Gegenstandswert von 60.000 € - ist mit 1.497,60 € auch rechnerisch zutreffend.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung eines Gegenstandswertes ist wegen der Festgebühr von 60 € nicht veranlasst (Nr. 1812 KV GKG). Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 ZPO hierfür nicht vorliegen.