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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 08.04.2021 – 13 WF 33/21

4. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2021:0408.13WF33.21.00

Tenor§

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 16. Februar 2021 aufgehoben.

Die Sache wird an das Amtsgericht Neuruppin zurückverwiesen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird im Beschwerdeverfahren abgesehen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 8.604 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Die Antragsteller nehmen den Antragsgegner, ihren Vater, im vereinfachten Verfahren auf die Zahlung von Mindestunterhalt abzüglich des hälftigen staatlichen Kindergeldes ab dem 1. September 2020 in Anspruch.

Durch anwaltsschriftsätzliche Erklärung (Bl. 14 ff.) hat der Antragsgegner unter Vorlage der Steuerbescheide für 2018 (Bl. 17 ff.), 2017 (Bl. 24 ff.), der Beitragsbescheinigung seiner privaten Krankenversicherung (Bl. 31), einer betriebswirtschaftlichen Auswertung für den Zeitraum Januar bis September 2020 (Bl. 32 - 58) und einer vorläufigen Gewinnermittlung für 2019 (Bl. 59 - 73) geltend gemacht, er sei zur Zahlung von Kindesunterhalt nicht leistungsfähig. Sein Einkommen, das er als Selbstständiger erzielen könne, sei während der Corona-Pandemie so stark zurückgegangen, dass sich bis September 2020 ein deutlich negatives Betriebsergebnis (- 21.162,35 €) ergeben habe. Angesichts der aktuellen Situation sei für den Antragsgegner die Erzielung eines positiven Einkommens nicht möglich.

Mit Verfügung vom 29. Dezember 2020 (Bl. 74) hat das Amtsgericht den Antragsgegner unter anderem "auf § 252 Abs. 2 FamFG hingewiesen" und um weitere Veranlassung gebeten. Darauf hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 5. Januar 2021 (Bl. 75) nochmals erklärt, zur Zahlung von Kindesunterhalt nicht leistungsfähig zu sein.

Mit dem angefochtenen Beschluss (Bl. 76 ff.) hat das Amtsgericht den Antragsteller antragsgemäß verpflichtet und die erhobenen Einwendungen mit der Begründung unberücksichtigt gelassen, dass der Antragsgegner trotz gerichtlichen Hinweises vom 29. Dezember 2020 nicht zugleich erklärt habe, inwieweit er zur Unterhaltszahlung bereit sei und sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruches verpflichte (§ 252 Abs. 2 FamFG).

Mit seiner Beschwerde erstrebt der Antragsteller die Abänderung der angefochtenen Entscheidung und die Abweisung der Anträge der Antragsteller, weil er zur Zahlung von Kindesunterhalt nicht leistungsfähig sei.

Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung. Auch das Beschwerdeverfahren nach einer Festsetzung im vereinfachten Verfahren ist grundsätzlich ein rein schriftliches Verfahren. Der Voraussetzungen des § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG bedarf es nicht (vgl. Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl., § 10 Rn. 681).

II.

1. Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, §§ 58 ff. FamFG. Die im vereinfachten Verfahren zu beachtenden besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 256 FamFG sind erfüllt.

Gemäß § 256 S. 1 FamFG können mit der Beschwerde gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss Einwendungen nach § 252 Abs. 2 FamFG nur geltend gemacht werden, wenn der Beschwerdeführer sie ordnungsgemäß in der ersten Instanz vor Verfügung des Festsetzungsbeschlusses erhoben hat. Wird das Rechtsmittel auf solche Anfechtungsgründe gestützt, ist es zulässig (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2013, 562; Zöller/Lorenz, ZPO, 33. Aufl., § 256 FamFG, Rn. 16; Johannsen/Henrich/Maier, Familienrecht, 6. Aufl., § 256 FamFG Rn. 5 f.).

Dementsprechend ist der Einwand fehlender Leistungsfähigkeit zulässig. Der Antragsgegner hat diesen Einwand nach §§ 252 Abs. 2 und 3 FamFG rechtzeitig und in zulässiger Weise vorgebracht.

Dem steht nicht entgegen, dass er keinen konkreten Betrag benannt hat, zu dessen Leistung er bereit sei und sich insoweit zur Erfüllung verpflichte. Der Antragsgegner kann auch die Erklärung abgeben, keinen Unterhalt zahlen zu wollen, etwa weil er insgesamt leistungsunfähig sei (MüKoFamFG/Macco, 3. A., 2018, FamFG, § 252 Rn. 14). Hat der Antragsgegner über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse vollständig Auskunft erteilt und dargelegt, dass er den verlangten Unterhalt ohne Gefährdung seines notwendigen Selbstbehalts nicht zahlen könne, braucht er eine Erklärung nach § 252 Abs. 2 FamFG nicht noch ausdrücklich abzugeben. Die Erklärung kann ausdrücklich, aber auch konkludent erfolgen und nach §§ 133, 157 BGB entsprechend ausgelegt werden, wenn sich aus dem Gesamtinhalt der Erklärung mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, in welchem Umfang der Antragsgegner die Unterhaltsforderung gegen sich gelten lassen will. (MüKoFamFG/Macco, a. a. O.)

So liegt der Fall hier. Die Erklärung, zur Zahlung von Unterhalt im Hinblick auf den zugleich umfassend belegten Umstand außer Stande zu sein, dass er derzeit keinerlei positive Erwerbseinkünfte erziele, ist eindeutig. Sie bedeutet, dass der Antragsgegner keinen Unterhalt zahlen kann. Ihm die Erklärung abzuverlangen, dass er null Euro zu zahlen bereit sei und sich hierzu verpflichte, um seinen Einwand berücksichtigungsfähig zu machen, wäre bedenkliche, leere Förmelei.

2. Die Beschwerde ist auch begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht zur Durchführung des Verfahrens nach § 254 FamFG.

Werden nach § 252 Abs. 2 FamFG zulässige Einwendungen im Beschwerdeverfahren geltend gemacht, prüft das Beschwerdegericht nur, ob diese Einwendungen bei Erlass des Festsetzungsbeschlusses berücksichtigt bzw. zu Recht als unzulässig angesehen wurden. Ist – wie vorliegend – eine in erster Instanz erhobene Einwendung bei Erlass des Festsetzungsbeschlusses zu Unrecht unberücksichtigt geblieben, ist in der gemäß § 69 Abs. 1 S. 1 FamFG vom Beschwerdegericht zu treffenden eigenen Sachentscheidung der Festsetzungsbeschluss aufzuheben. Eine darüber hinaus gehende Entscheidung in der Sache kann durch das Beschwerdegericht nicht getroffen werden. Dies beruht auf den Besonderheiten des vereinfachten Verfahrens, in dem eine materiellrechtliche Prüfung von zulässigen Einwendungen im Sinne von § 252 Abs. 2 FamFG nicht vorgesehen ist.

Erhebt der Antragsgegner in erster Instanz zulässige Einwendungen im Sinne von § 252 Abs. 2 FamFG, löst dies lediglich die Mitteilungspflicht des Gerichts nach § 254 FamFG, verbunden mit dem in § 255 Abs. 1 S. 2 FamFG vorgeschriebenen Hinweis auf die Möglichkeit der Durchführung des streitigen Verfahrens aus. Eine Entscheidung darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Unterhalt zu zahlen ist, bleibt ausschließlich dem streitigen Verfahren vorbehalten, sofern dessen Durchführung innerhalb der 6-Monatsfrist des § 255 Abs. 6 FamFG beantragt wird. Einen anerkannten Teil des Unterhalts setzt der Rechtspfleger erst fest, wenn der Antragsteller dies beantragt, § 254 S. 2 FamFG (Zöller/Lorenz, a. a. O., § 254 FamFG Rn. 9).

Nichts anderes gilt, wenn zulässige Einwendungen gegen die Unterhaltsfestsetzung in erster Instanz unberücksichtigt geblieben sind und gegen den gleichwohl ergangenen Festsetzungsbeschluss rechtzeitig Beschwerde eingelegt wird. Die im Beschwerdeverfahren aufgrund der Falschbehandlung der Einwendungen erforderliche Aufhebung des zu Unrecht ergangenen Festsetzungsbeschlusses eröffnet nicht die Möglichkeit, die Einwendungen gegen den geltend gemachten Unterhalt inhaltlich zu prüfen, denn die Begründetheit der Einwendungen ist weder Gegenstand des Festsetzungsverfahrens noch des Beschwerdeverfahrens (MüKo/Macco, a. a. O., § 256 FamFG, Rn. 19; Johannsen/Henrich, a.a.O., § 256 Rn. 16). Auch in diesem Fall bleibt daher die Überprüfung der materiellen Rechtslage einem vom Antragsteller einzuleitenden streitigen Verfahren vorbehalten.

Damit beschränkt sich die vorliegend zu treffende Sachentscheidung auf die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung des Verfahrens. Das Verfahren wird in den Stand zurückversetzt, in dem es sich bei erstinstanzlich zutreffender Berücksichtigung der zulässigen Einwendungen des Antragsgegners befunden hätte. Nach Eingang der Akten beim Familiengericht werden dort folglich die nach §§ 254, 255 Abs. 1 S. 2 FamFG vorgeschriebenen Hinweise zu erteilen sein (OLG Karlsruhe, FamRZ 2013, 562).

III.

Über die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens ist nicht zu entscheiden. Die Entscheidung ist, ebenso wie die Entscheidung über die Kosten des Festsetzungsverfahrens erster Instanz, der Schlussentscheidung, gegebenenfalls im streitigen Verfahren (§ 255 Abs. 5 FamFG), oder einer isolierten Kostenschlussentscheidung vorbehalten (vgl. Zöller/Lorenz, a. a. O., § 254 FamFG, Rn. 9). Allein über die Gerichtskosten dieses Beschwerdeverfahrens hat der Senat nach § 20 Abs. 1 S. 1 FamGKG vorab entscheiden können.

Die Entscheidung zur Verfahrenskostenhilfe greift die Beschwerde nicht an.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG.

Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) besteht nicht.