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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 19.05.2021 – 13 UF 16/21

4. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2021:0519.13UF16.21.00

Tenor§

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 16.12.2020 – 24 F 75/20 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die zwischen den Antragsbeteiligten aufgrund ihrer Eheschließung vom ...2003 bestehende Zugewinngemeinschaft wird vorzeitig aufgehoben.

2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Antragsteller, die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- € festgesetzt.

4. Der Antragsgegnerin wird zur Rechtsverteidigung im Beschwerderechtszug Verfahrenskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlungen bewilligt und Rechtsanwältin U… E… in F… als Verfahrensbevollmächtigte beigeordnet.

Gründe§

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Abweisung seines Antrags auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft.

Die Antragsbeteiligten haben am ...2003 die Ehe geschlossen und den Güterstand der Zugewinngemeinschaft begründet. Sie sind Eltern der am ...2002 geborenen Zwillinge M… und K… K…. Das Ehescheidungsverfahren ist beim Amtsgericht Nauen zum Aktenzeichen 24 F 91/18 anhängig.

Am 06.05.2017 führten die Antragsbeteiligten ein Streitgespräch über ihre Vermögensverhältnisse und Erbschaftsangelegenheiten betreffend einer im alleinigen Eigentum des Antragstellers stehenden Immobilie. Die Antragsgegnerin erklärte daraufhin mit Schreiben vom 12.05.2017 (Bl. 33), auf dessen Inhalt der Senat verweist, wegen der vom Antragsteller in dem Gespräch am 06.05.2017 vertretenen Position ihre Liebesbeziehung für beendet, zur Aufrechterhaltung einer Partnerschaft im Interesse der gemeinsamen Kinder jedoch bereit zu sein. Am 06.01.2018 teilte der Antragsteller den gemeinsamen Kindern in Anwesenheit der Antragsgegnerin seinen Trennungs- und Scheidungswunsch mit.

Der Antragsteller hat mit verfahrenseinleitendem Schriftsatz vom 04.05.2020 vorgetragen, die Trennung sei im Mai 2017 und damit vor mehr als drei Jahren erfolgt. Am 06.05.2017 hätten er und die Antragsgegnerin sich wechselseitig ihren Trennungswunsch mitgeteilt und daraufhin die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben. Sie hätten weiterhin in der Ehewohnung gelebt, jedoch unterschiedliche Wohn- und Schlafbereiche genutzt (Bl. 31). Am 06.01.2018 habe er die Trennung den Kindern mitgeteilt.

Der Antragsteller hat beantragt (Bl. 1),

die Zugewinngemeinschaft vorzeitig aufzuheben.

Die Antragsgegnerin hat beantragt (Bl. 8),

den Antrag abzuweisen.

Sie und der Antragsteller lebten erst seit dem 06.01.2018 getrennt. An diesem Tag habe der Antragsgegner ihr und den Kindern gegenüber erstmals einen Trennungswunsch ausgesprochen. Bis zu diesem Zeitpunkt hätten sie die eheliche Lebensgemeinschaft innerhalb der Ehewohnung fortgesetzt, dabei zwar, wie bereits seit dem Jahr 2012, getrennte Schlafzimmer genutzt, aber im Übrigen nach außen hin und mit den Kindern genau so zusammengelebt wie zuvor, insbesondere gemeinsam Weihnachten und Silvester gefeiert (Bl. 10).

Das Amtsgericht hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2020 (Bl. 52) durch den angefochtenen Beschluss vom 16.12.2020 (Bl. 58) den Antrag abgewiesen unter Hinweis auf das Nichtvorliegen eines objektiv erkennbaren Vollzugs der Trennung vor Januar 2018.

Mit seiner Beschwerde vom 15.01.2021 (Bl. 71) verfolgt der Antragsteller sein Ziel einer vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft weiter unter Wiederholung seines Vortrags zur Nutzung unterschiedlicher Wohn- und Schlafbereiche innerhalb der Ehewohnung. Weiter habe er seine Trennungsabsicht auch am 01.07.2017 auf einer Gartenparty kundgetan (Bl. 109) und seit Mai 2017 seine Wäsche selbst gewaschen. Mittlerweile sei jedenfalls ein Zeitraum von drei Jahren seit dem 06.01.2018 verstrichen.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß (Bl. 96),

unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Nauen vom 16.12.2020 – 24 F 75/20 – die Zugewinngemeinschaft zwischen den Antragsbeteiligten vorzeitig aufzuheben.

Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß (Bl. 102),

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie vertieft ihren Vortrag zur Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft bis zum 06.01.2018 unter Hinweis auf einen gemeinsamen Familienurlaub im August 2017, gemeinsame Besuche eines Konzerts und eines Weihnachtsmarkts, gemeinsame Geburtstagsfeiern und von der Antragsgegnerin für den Antragsteller erbrachte Versorgungsleistungen.

Der Senat entscheidet über die Beschwerde, wie angekündigt (Bl. 111 R), ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG, von der angesichts des ausführlichen und umfangreichen Schriftwechsels der Beteiligten im Beschwerderechtszug kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten ist.

II.

1. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, da die Ehegatten seit dem 06.01.2021 seit drei Jahren getrennt leben, so dass die Voraussetzungen für eine vorzeitige Aufhebung der zwischen den Antragsbeteiligten bestehenden Zugewinngemeinschaft nunmehr erfüllt sind, §§ 1386, 1385 Nr. 1 BGB.

Der Zulässigkeit des Antrags auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft steht nicht die Anhängigkeit der Folgesache Güterrecht im Scheidungsverbundverfahren zwischen den Antragsbeteiligten entgegen, da Ansprüche auf vorzeitigen Zugewinnausgleich und Zugewinnausgleich bei der Scheidung auf unterschiedlichen Lebenssachverhalten beruhen und daher unterschiedliche Streitgegenstände darstellen (BGH NJW 2019, 2935).

Weiter fehlt dem vorliegenden Antrag auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis, da erst die - hier noch ausstehende - Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses den Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendet.

2. Allerdings hat das Amtsgericht mit der angefochtenen Entscheidung den Antrag zurecht abgewiesen. Ein für die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft gemäß § 1385 Nr. 1 BGB erforderliches Getrenntleben der Antragsbeteiligten für die Dauer von drei Jahren, das den Anforderungen des § 1567 Abs. 1 BGB genügt (vgl. Szala in BeckOGK BGB, Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Stand 01.05.2021, § 1385 Rn. 9), hat der Antragsteller zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. Philipp S. Fischinger in Kaiser/Schnitzler/Schilling/Sanders, BGB, Familienrecht, 4. Aufl. 2021, § 1386 Rn. 7) nicht bewiesen.

Als Trennungszeitpunkt ist vielmehr der 06.01.2018 festzustellen. Über die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft und die nach außen manifestierte Verlautbarung des Trennungswillens des Antragstellers ab diesem Zeitpunkt besteht zwischen den Antragsbeteiligten Einvernehmen.

Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht wieder herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt (§ 1567 Abs. 1 Satz 1BGB). Um feststellen zu können, dass die Ehegatten getrennt leben, müssen beide Elemente – das Nichtbestehen einer häuslichen Gemeinschaft sowie bei mindestens einem Ehegatten das Bestehen eines Trennungswillens, der erkennbar auf eine Ablehnung der ehelichen Lebensgemeinschaft gerichtet ist – an dem vom Antragsteller behaupteten Trennungstag, dem 06.05.2017, vorgelegen haben und weiter vorliegen. Das vermochte der Antragsteller nicht zu beweisen.

Die Darlegungs- und Beweislast für den Trennungszeitpunkt obliegt dem den vorzeitigen Zugewinnausgleich beantragenden Antragsteller (vgl. Szala, a. a. O. § 1385 Rn. 63). Der Antragsteller hat schon nicht die Verlautbarung seines eigenen Trennungswillens am 06.05.2017 gegenüber der Antragsgegnerin zu beweisen vermocht. Allein deren Mitteilung, die Liebesbeziehung zum Antragsteller zu beenden, lässt nicht den Schluss zu, er habe ihr gegenüber seinen Trennungswunsch artikuliert, zumal sie die Beendigung ihrer Liebesbeziehung nur auf seine Haltung zu den Erb- und Vermögensfragen zurückführt. Dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 12.05.2017 lässt sich angesichts des darin ausdrücklich formulierten Interesses an der Aufrechterhaltung der Partnerschaft und Durchführung einer Familientherapie auch kein gegenüber dem Antragsteller erklärter Trennungswunsch entnehmen.

Weiter kann sich der Antragsteller nicht erfolgreich darauf berufen, die Antragsgegnerin habe im Scheidungsverbundverfahren (24 F 91/18) Auskunft über das Trennungsvermögen zum Stichtag 06.05.2017 beantragt. Ausweislich der erstinstanzlichen Verfügung im hiesigen Verfahren vom 14.08.2020 (Bl. 40) hatte nicht die Antragsgegnerin, sondern das Amtsgericht im Scheidungsverbundverfahren mit Verfügung vom 15.11.2018 auf den 06.05.2017 als anzunehmenden Trennungszeitpunkt hingewiesen. Tatsächliche Umstände für eine an diesem Tag vollzogene Trennung hat die Antragsgegnerin damit auch im Parallelverfahren nicht vorgetragen.

Des Weiteren weist der Antragsteller nicht nach, dass die häusliche Gemeinschaft der Antragsbeteiligten bereits seit dem 06.05.2017 oder dem 01.07.2017, dem Tag der Verlautbarung seines Trennungswunschs auf einer Gartenparty, aufgehoben war. Die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft ist gemäß § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB zwar auch innerhalb der Ehewohnung möglich, wenn ein der konkreten Wohnsituation entsprechendes Höchstmaß an räumlicher Trennung nachgewiesen ist (vgl. BGH FamRZ 1979, 1360), wozu allein das Vorliegen getrennter Schlafzimmer nicht ausreichend ist (vgl. S. Kappler in BeckOGK BGB, a. a. O. Stand 01.02.2021 § 1567 Rn. 33). Andererseits schließt die gemeinsame Nutzung von Räumen, die der Hygiene und Versorgung dienen (Küche, Toilette, Bad, Waschküche), sofern solche Räume in der Ehewohnung nur einmal vorhanden sind, die Annahme eines Getrenntlebens auch nicht aus. Mit Ausnahme der zwangsläufig gemeinsam zu nutzenden Räume darf aber kein Zimmer der ehelichen Wohnung mehr gemeinsam genutzt werden, sondern sie müssen strikt getrennt genutzt werden (Senat, FamRZ 2021, 367).

Vorliegend fehlt es bereits an einem substantiierten Vortrag des Antragstellers zu einem getrennten Wohnen der Antragsbeteiligten innerhalb der Ehewohnung. Nur wenn konkret dargelegt wird, welche Räume innerhalb der Ehewohnung von welchem Ehegatten allein, welche gemeinsam genutzt werden, ob und wenn ja, welche Mahlzeiten getrennt oder gemeinsam eingenommen werden, ob und wenn ja, welche Versorgungsleistungen noch füreinander übernommen werden, ob und wenn ja, welche Berührungspunkte zwischen den Ehegatten noch bestehen, liegt eine hinreichend substantierte Tatsachengrundlage zur Beurteilung vor, ob die ehelichen Gemeinsamkeiten in allen Lebensbereichen aufgegeben wurde – und damit das Nichtbestehen einer häuslichen Lebensgemeinschaft innerhalb der Ehewohnung festzustellen ist (vgl. OLG Bremen, FamRZ 2000, 1417). Insbesondere gegenüber dem Einwand der Antragsgegnerin, bis zum 06.01.2018 die Versorgungsleistungen für den Antragsteller übernommen und mit ihm und den Kindern gemeinsame Mahlzeiten eingenommen zu haben, hätte der Antragsteller die räumliche Trennung der Ehewohnung konkret darlegen müssen.

Zwar hindert die Aufrechterhaltung gewisser familiärer Gemeinsamkeiten im Interesse der gemeinsamen Kinder, wie etwa die gelegentliche gemeinsame Einnahme von Mahlzeiten, nicht die Annahme eines Getrenntlebens (vgl. S. Kappler a. a. O. § 1567 Rn. 42). Wenn jedoch die Ehegatten weiterhin regelmäßig die Mahlzeiten gemeinsam zubereiten und einnehmen und einer der Ehegatten – wenn auch nur, um im Interesse der Kinder den Schein einer intakten Ehe aufrechtzuerhalten – den Haushalt wie gewohnt weiterführt, ist ein Getrenntleben zu verneinen (OLG Stuttgart, FamRZ 2002, 239; S. Kappler a. a. O. Rn. 42). Gleiches gilt für den vom Antragsteller nicht in Abrede gestellten Einwand der Antragsgegnerin, im Sommer 2017 einen gemeinsamen Familienurlaub und die Weihnachtsfeiertage und Silvester gemeinsam gefeiert zu haben. Gemeinsame Urlaube stehen zwar der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft innerhalb der Ehewohnung nicht generell entgegen (vgl. S. Kappler, a. a. O. Rn. 47), führen jedoch zu erhöhten Anforderungen an die Darlegung der Aufgabe der häuslichen Gemeinschaft im Übrigen, denen der Antragsteller nicht gerecht geworden ist.

III.

Die Entscheidungen über die Auferlegung der Kosten beider Rechtszüge beruhen jeweils auf §§ 113 Abs. 1 FamFG, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Da der Antragsteller im Beschwerderechtszug nur aufgrund des zwischenzeitlichen Zeitablaufs obsiegt hat, im erstinstanzlichen Verfahren hingegen zu Recht vollumfänglich unterlegen ist, sind ihm die Kosten der ersten Instanz aufzuerlegen.

Die Festsetzung des Werts des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 55 Abs. 2, 42 Abs. 3 FamGKG und beruht auf einer billigem Ermessen folgenden Schätzung des Interesses des Antragstellers an der vorzeitigen Aufhebung des Zugewinnausgleichs (vgl. Szala, a. a. O. § 1386 Rn. 61.2).

IV.

Die Entscheidung über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Antragsgegnerin zur Rechtsverteidigung im Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 76, 78 FamFG, 127 Abs. 1, 114, 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht (§ 70 Abs. 2 FamFG).