Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2021
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 01.06.2021 – 10 WF 16/21
2. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2021:0601.10WF16.21.00
Tenor§
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rathenow – Familiengericht – vom 13.04.2021 (Az. 5 F 325/20) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Auf den Antrag nach §§ 1599, 1600 Abs. 1 Nr. 1 BGB hat das Amtsgericht Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 13.04.2021 bestimmt, die Ladung des Antragstellers verfügt und dessen persönliches Erscheinen zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet. Wegen der weiteren Einzelheiten der Ladungsverfügung vom 23.02.2021 wird auf Blatt 10 ff. d.A. Bezug genommen. Die formlose Übersendung der Ladung und einer beglaubigten Abschrift der Terminsverfügung an den Antragsteller sind nach dem Erledigungsvermerk der Geschäftsstelle am 24.02.2021 veranlasst worden. Im Termin am 13.04.2021 ist der Antragsteller unentschuldigt nicht erschienen, weshalb das Amtsgericht gegen ihn mit Beschluss vom selben Tag ein Ordnungsgeld in Höhe von 300,00 € festgesetzt hat.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit einer am 21.04.2021 erhobenen sofortigen Beschwerde. Er macht geltend, aus Krankheitsgründen nicht in der Lage gewesen zu sein, an dem Termin teilzunehmen. Zudem hätten ihm die finanziellen Mittel zum Bestreiten der Fahrkosten gefehlt.
Mit Beschluss vom 05.05.2021 hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem hiesigen Gericht vorgelegt.
II.
Die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 5 FamFG, § 567 Abs. 1 ZPO statthafte Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden. In der Sache bleibt der Rechtsbehelf aber ohne Erfolg.
1.
Die Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 33 Abs. 3 Satz 1 FamFG lagen vor. Der Antragsteller ist zu dem Termin ohne Mitteilung von Entschuldigungsgründen nicht erschienen, obwohl er ordnungsgemäß geladen war. Ihm sind die Terminsladung und die Anordnung seines persönlichen Erscheinens sowie der nach § 33 Abs. 4 FamFG erforderliche Hinweis auf die Folgen seines Ausbleibens nach § 15 Abs. 2 Satz 1 2. Alt., Satz 2 FamFG durch Aufgabe zur Post am 24.02.2021 an die in der Antragsschrift benannte Anschrift bekannt gemacht worden. Der Umstand, dass danach, nämlich mit am 26.02.2021 beim Amtsgericht eingegangenem Anwaltsschriftsatz vom 25.02.2021, eine andere Wohnanschrift des Antragstellers mitgeteilt worden ist, stellt die Wirksamkeit der Bekanntgabe nicht infrage (vgl. Burschel, in: BeckOK FamFG, Stand: 01.04.2021, § 15 FamFG, Rn. 22; s. auch BGH, Urteil vom 10.11.1998 – VI ZR 243-97 – NJW 1999, 1187). Auch begründet sich hieraus keine Widerlegung der Bekanntgabefiktion nach § 15 Abs. 2 Satz 2 FamFG. Denn der Antragsteller hat weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, die Postsendung nicht bzw. nicht rechtzeitig vor dem Termin erhalten zu haben.
Der Antragsteller hat auch nicht gemäß § 33 Abs. 3 Satz 4 FamFG nachträglich genügende Entschuldigungsgründe vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft.
Soweit mit der sofortigen Beschwerde unter wiederholter Ankündigung der Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung geltend gemacht wird, der Antragsteller sei aus Krankheitsgründen nicht zur Teilnahme an dem Verhandlungstermin am 13.04.2021 in der Lage gewesen, fehlt es bereits an der hinreichenden Darlegung eines ausreichenden Entschuldigungsgrundes. Denn eine Erkrankung entschuldigt das Fernbleiben von einem Verhandlungstermin nur, wenn dem Betroffenen die Teilnahme an der Verhandlung nach Art und Auswirkung der Erkrankung unzumutbar ist. Bloße Arbeitsunfähigkeit oder bloße Krankheit, die nicht mit Reise- und Verhandlungsunfähigkeit verbunden sind, entschuldigen daher nicht (vgl. Damrau/Weinland, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 381 ZPO, Rn. 6 m.w.N.). Davon abgesehen ist weder von der Beschwerde dargetan und glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich, dass der Antragsteller die Entschuldigung nicht schon im Vorfeld des Verhandlungstermins hätte vorbringen können.
Die Beschwerde vermag sich auch nicht mit Erfolg auf das Fehlen der zur Deckung der Reisekosten erforderlichen finanziellen Mittel zu berufen. Der Antragsteller, dem mit Beschluss des Amtsgerichts vom 23.02.2021 für den ersten Rechtszug Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, konnte die Gewährung der für die Reise erforderlichen Mittel nach Ziffer 1 VwV Reiseentschädigung beanspruchen (vgl. Schmidt-Eichhorn, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Auflage 2017, § 76 FamFG, Rn. 4). Davon abgesehen hätte er auch diesen vermeintlichen Hinderungsgrund rechtzeitig vor der Verhandlung vorbringen können.
Schließlich ist nichts gegen die Höhe des Ordnungsgeldes von 300,00 € zu erinnern. Die Festsetzung, die sich im unteren Bereich des von fünf bis 1.000 € reichenden Rahmens nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EGStGB hält, lässt keine Ermessensfehler erkennen.
2.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Eine Wertfestsetzung ist nicht veranlasst (Nr. 1912 KV FamGKG). Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 33 Abs. 3 Satz 5 FamFG, § 574 Abs. 2, Abs. 3 ZPO), bestehen nicht.