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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 08.06.2021 – 2 U 14/21
2. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2021:0608.2U14.21.00
Tenor§
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 03.02.2021 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus, Az. 3 O 278/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe§
I.
Der Kläger macht gegenüber der Beklagten wegen des Erwerbs eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) 715/2007 versehen gewesenen gebrauchten PKW Schadensersatzansprüche geltend. Er hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm bezüglich des streitgegenständlichen Fahrzeugs den Schaden zu ersetzen, der ihm aufgrund des vermeintlichen Unterlassens der Festlegung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen nach Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG, hilfsweise aufgrund der Erteilung der näher bezeichneten Typgenehmigung vom 28.07.2010 entstanden sei. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und Einwände gegen die Zulässigkeit und die Begründetheit der Klage erhoben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat dafür gehalten, dass das Bestehen eines ausreichenden Feststellungsinteresses dahingestellt bleiben könne, da die Klage sowohl mit dem Haupt- als auch dem Hilfsantrag unbegründet sei. Ein Schadensersatzanspruch bestehe nicht unter dem Gesichtspunkt des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs, da die Normen der Richtlinie 2007/46/EG nicht den Schutz der Vermögensinteressen des Einzelnen bezweckten, sondern der Harmonisierung des europäischen Binnenmarktes und dem Schutz von Allgemeingütern dienten. Zudem fehle es an einem qualifizierten Rechtsverstoß. Denn die Gesetze zur Umsetzung der Richtlinie seien ausreichend. Auch habe die Beklagte weder Prüf- und Überwachungspflichten verletzt noch durch mangelnde Umsetzung der Vorgaben von Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1, 2 der Richtlinie 2007/46/EG die Typengenehmigung rechtswidrig erteilt. Ein Ersatzanspruch begründe sich auch nicht nach § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG, weil diese Anspruchsgrundlage bei vermeintlichem legislativem Unrecht nicht zur Anwendung gelange und im Übrigen keine Amtspflichtverletzung festzustellen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen und der tragenden Gründe wird auf das Urteil Bezug genommen.
Mit der hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Die Feststellungsklage sei zulässig. Ein Feststellungsinteresse sei gegeben, weil von der öffentlichen Hand zu erwarten sei, sich bereits einem Feststellungsurteil zu beugen, weil sich der Kläger noch nicht endgültig dafür entschieden habe, den Kauf rückabzuwickeln oder aber Ersatz der durch den ungünstigen Vertrag entstehenden Nachteile geltend zu machen, und weil die Schadensentwicklung im Hinblick auf mögliche Steuernachforderungen, Nutzungsersatz, Deliktszinsen sowie weiterhin denkbare Maßnahmen zur Beseitigung unzulässiger Abschalteinrichtungen nicht abgeschlossen sei. Die Klage sei auch begründet. Dem Kläger stehe die streitgegenständliche Forderung unter dem Gesichtspunkt des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs zu, da sowohl die Vorschriften über das Verfahren zur Erteilung der Typgenehmigung nach Art. 8 i.V.m. Art. 12 der Richtlinie 2007/46/EG sowie die Verpflichtung zur Festlegung von Sanktionen bei Zuwiderhandlungen gegen die Richtlinie nach deren Art. 46 individualschützend seien und die Beklagte hiergegen verstoßen habe.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 03.02.2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Cottbus – 3 O 278/19 – wie folgt zu erkennen:
Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klagepartei bezüglich des Fahrzeugs mit der FIN … die Schäden zu ersetzen, die ihr daraus entstehen,
- dass es die Beklagtenpartei unterlassen hat, aufgrund Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen zu erlassen;
- hilfsweise: dass die Beklagtenpartei die Typengenehmigung vom 28.07.2010 mit der Typengenehmigungsnummer … erteilt hat.
Hilfsweise, nämlich für den Fall, dass das Gericht den bislang angekündigten Antrag für unzulässig hält, beantragt der Kläger stattdessen wie folgt zu erkennen:
1. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, an die Klagepartei 54.556,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen eine durch die Beklagtenpartei darzulegen und zu beweisen der Entschädigung für die Nutzung des PKW Audi Q5 SUV (FIN …) und Zug um Zug gegenüber Eignung und die Herausgabe des vorgenannten Fahrzeugs.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu bezahlen für weitere Schäden, die daraus resultieren, dass die Volkswagen AG in den Motor, Typ EA189, des in Klageantrag Ziff 1. Genannten mindestens eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form einer Software eingebaut hat, die bei Erkennung standardisierter Prüfstandsituationen (NEFZ) die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen und Stickstoffemissionsmesswerte reduziert werden, und die im Normalbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, so dass es zu einem höheren NOx-Ausstoß führt bzw. in Gestalt einer Funktion, die durch Bestimmung der Außentemperatur die Parameter der Abgasbehandlung so verändert, dass die Abgasnachbehandlung außerhalb eines Temperaturfensters von 17 °C bis 33 °C reduziert wird (sog. „Thermofenster“).
3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des in Klageantrag Ziff. 1 genannten Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet.
Wegen des Berufungsvorbringens im Einzelnen wird auf die Berufungsbegründung vom 29.04.2021 nebst Anlagen (Blatt 364 ff. d.A.) Bezug genommen.
II.
1.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Es spricht bereits vieles dafür, dass der erstinstanzlich erhobene und mit der Berufung vorrangig weiterverfolgte Feststellungsantrag mangels Feststellungsinteresses nach § 256 ZPO unzulässig ist (vgl. etwa OLG Köln, Beschluss vom 17.12.2020 – 7 U 50/20 – BeckRS 2020, 38835). Diesbezüglich verbleibt der Senat bei seiner im Beschluss vom 11.01.2021 im Verfahren 2 U 102/20 und im Beschluss vom 28.04.2021 im Verfahren 2 U 11/21 dargelegten Einschätzung. Beide Entscheidungen, denen mit der vorliegenden Fallgestaltung im Wesentlichen übereinstimmende Sachverhalte zu Grunde lagen, sind den Prozessbevollmächtigten der Parteien aus deren Beteiligung in jenen Verfahren bekannt.
Die Zulässigkeit dieses Feststellungsantrags kann hier allerdings dahingestellt bleiben, da die Klage mangels Bestehens eines Schadensersatzanspruchs jedenfalls unbegründet ist, sodass die Berufung auch nicht mit der erstmals in zweiter Instanz lediglich für den Fall, dass der Senat den Feststellungsantrag für unzulässig hält, hilfsweise erhobenen Leistungsklage durchdringen kann. Insofern hält der Senat ebenfalls an seiner den Prozessbevollmächtigten aus den zitierten Parallelverfahren bekannten Einschätzung fest. Danach kann der Kläger hinsichtlich des von ihm getätigten Kaufs eines vom sog. „Dieselskandal“ betroffenen Gebrauchtfahrzeugs Schadensersatz aus keinem Rechtsgrund beanspruchen. Insbesondere begründet sich ein solcher Anspruch nicht unter den Gesichtspunkten des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs und der Amtshaftung.
a)
Die Beklagte hat sich gegenüber dem Kläger nicht dadurch schadensersatzpflichtig gemacht, entgegen Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG keine Sanktionen festgelegt zu haben, die bei Verstößen gegen diese Richtlinie anzuwenden und die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.
Ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG scheidet schon deshalb aus, weil das der Beklagten vorgeworfene Unterlassen bzw. das unzureichende Tätigwerden des Gesetzgebers keine drittgerichteten Amtspflichten im Sinne des § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zu Lasten des Klägers oder anderer Fahrzeugerwerber verletzen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 24.10.1996 – III ZR 127/91 – BGHZ 134, 30, Rn. 9; Dörr, in: Beck-Online Großkommentar, Stand 01.10.2020, § 839 BGB, Rn. 290 f.).
Ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch ist ebenfalls nicht begründet. Dieser setzt voraus, dass der in Anspruch genommene Mitgliedstaat gegen eine Norm des Unionsrechts verstoßen hat, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, dass der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und dass zwischen diesem Verstoß und dem Schaden des Einzelnen ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (EuGH, Urteil vom 05.03.1996 – C-46/93 und C-48/93 – Brasserie du Pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1131, NJW 1996, 1267, Rn. 51; Urteil vom 24.03.2009 – C-445/06 – Danske Slagterier, Slg. 2009, I-2168, NVwZ 2009, 771, Rn. 20; BGH, Urteil vom 24.10.1996 – III ZR 127/91 – BGHZ 134, 30; Urteil vom 12.05.2011 – III ZR 59/10 – BGHZ 189, 365; BGH, Urteil vom 17.01.2019 – III ZR 209/17 – NJW-RR 2019, 528). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
(1)
Weder die primär als verletzt gerügte Norm noch das Typgenehmigungsrecht der Europäischen Union insgesamt, dem sie angehört, bezwecken den Individualschutz von Fahrzeugkäufern in dem erforderlichen Sinne.
Notwendig hierfür ist das Ziel der europarechtlichen Norm, einem hinreichend bestimmten Personenkreis ein Recht einzuräumen, dessen Inhalt sich anhand der verletzten Norm ermitteln lässt. Dazu gehören nicht nur solche Rechte oder Ansprüche, die das Recht der Union für bestimmte Personenkreise überhaupt erst geschaffen (verliehen) und deren allgemeine Einführung den Mitgliedstaaten durch Richtlinien aufgegeben hat. Erfasst sind vielmehr alle Vergünstigungen, die das europäische Recht den Mitgliedsstaaten Einzelnen zu gewähren aufgibt. Die bloße Erwähnung bestimmter Interessen oder allgemeiner Ziele in den Begründungserwägungen einer Richtlinie genügt für sich dagegen nicht. Notwendig ist stets eine Auslegung der europarechtlichen Norm unter Berücksichtigung des Wortlauts, des Sinn und Zwecks der einschlägigen Bestimmungen sowie der Erwägungen des Unionsgesetzgebers, die sich im Allgemeinen den Begründungserwägungen entnehmen lassen (vgl. Dörr, a.a.O., Rn. 885).
Nach diesen Maßstäben bezwecken die genannten Vorschriften nicht, einzelnen Fahrzeugkäufern individuelle Ansprüche zu gewähren, die über ihre Rechte beim Erwerb des Fahrzeugs und im anschließenden Zulassungsverfahren für das von ihnen erworbene Fahrzeug hinausgehen.
Die zur vollständigen Harmonisierung der technischen Anforderungen für Fahrzeuge erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union zielen vor allem auf eine hohe Verkehrssicherheit, hohen Gesundheits- und Umweltschutz, rationelle Energienutzung und wirksamen Schutz vor unbefugter Benutzung: Nach den Erwägungsgründen 2 und 23 der Richtlinie 2007/46/EG bezweckt diese in erster Linie die Verwirklichung des Binnenmarktes der Gemeinschaft dadurch, dass die Genehmigungssysteme der Mitgliedstaaten durch ein gemeinschaftliches Genehmigungsverfahren ersetzt werden, das auf dem Grundsatz einer vollständigen Harmonisierung beruht. Dafür sollen die technischen Anforderungen für Systeme, Bauteile, selbständige technische Einheiten und Fahrzeuge in Rechtsakten harmonisiert und spezifiziert werden, die vor allem auf eine hohe Verkehrssicherheit, hohen Gesundheits- und Umweltschutz, rationelle Energienutzung und wirksamen Schutz gegen unbefugte Benutzung abzielen (Erwägungsgrund 3). Die Genehmigungsvorschriften sollen ein hohes Sicherheits- und Umweltschutzniveau sicherstellen (Erwägungsgrund 14). Sie sollen aber zugleich dem Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher vor ernsten Risiken dienen, die von einem Fahrzeug ausgehen (Erwägungsgrund 17). Zu diesem Zweck sollen die Hersteller den Fahrzeugbesitzern sachdienliche Informationen geben, um eine unsachgemäße Benutzung von Sicherheitseinrichtungen zu verhindern (Erwägungsgrund 18). Nach Erwägungsgrund 22 der Richtlinie bezweckt sie zudem den Schutz der Straßenverkehrsteilnehmer. In Umsetzung dessen hat der Inhaber der EG-Typgenehmigung nach Art. 18 der Richtlinie für jedes dem genehmigten Typ entsprechende Fahrzeug eine Übereinstimmungsbescheinigung auszustellen und dem Fahrzeug beizufügen. Nach Art. 37 hat er zudem den Nutzern bestimmte technische und die Nutzung des Fahrzeugs betreffende Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Mitgliedsstaaten sind nach Art. 26 der Richtlinie hingegen verpflichtet, den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen nur dann zu gestatten, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung nach Art. 18 versehen sind.
Die Vorschriften über die Übereinstimmungsbescheinigung dienen nach Zweck und Inhalt auch dazu, das Interesse des Käufers eines Neuwagens an der (zügigen) Erstzulassung zu schützen. Insbesondere Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG soll gewährleisten, dass der Käufer eines Fahrzeugs im Besitz einer Übereinstimmungsbescheinigung ist, die es ihm erlaubt, das Fahrzeug gemäß Anhang IX dieser Richtlinie in jedem Mitgliedstaat zuzulassen, ohne zusätzliche technische Unterlagen vorlegen zu müssen (EuGH, Urteil vom 04.10.2018 – C-668/16 – BeckRS 2018, 23568, Rn. 87). Gleiches kann für das Interesse des Käufers eines Gebrauchtwagens an dem Fortbestand der Betriebserlaubnis angenommen werden. Auch mag das europäische Recht bezwecken, jedem Nutzer einen Anspruch gegen den Hersteller auf Übermittlung bestimmter Informationen zu verschaffen.
Um keinen dieser Punkte aber geht es vorliegend. Der Kläger als Käufer eines gebrauchten, nach wie vor zugelassenen Fahrzeugs verlangt von der Beklagten nicht etwa Erstattung von Schäden, die ihm durch eine verzögerte Erstzulassung oder das Erlöschen der Betriebserlaubnis entstanden seien. Inhalt seines Vorwurfs ist vielmehr die unzureichende Umsetzung der Richtlinie durch die Beklagte in Form des Fehlens ausreichender Sanktionen gegenüber der Herstellerin. Hierdurch sei es dieser ermöglicht worden, im Typgenehmigungsverfahren über die Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen zu täuschen und mit ihrem dies verheimlichenden öffentlichen Auftreten Fahrzeuge in den Verkehr zu bringen, von denen er eines erworben habe. Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden und auch weitere Folgen dieses Entschlusses tragen zu müssen, liegt aber weder im Aufgabenbereich noch auch nur im Ziel der genannten Normen (BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19 – BGHZ 225, 316, Rn. 74 ff.; Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20 – NJW 2020, 2798, Rn. 13, 15; OLG Oldenburg, Beschlüsse vom 13.08.2020 und 06.10.2020 – 6 U 4/20 – Anlagen MWP 5 und 6, Blatt 189 ff. d.A.; OLG München, Beschlüsse vom 25.08.2020 – 1 U 3827/20 – Anlagen MWP 7, Blatt 214 ff. d.A.; KG, Beschluss vom 03.11.2020 – 9 U 1033/20 – BeckRS 2020, 45967).
An dieser Einschätzung ist auch in Ansehung der von Klägerseite angeführten Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 19.12.2019 in der Rechtssache C-663/19 vor dem EuGH festzuhalten. Die Kommission konzediert hierin, dass das europäische Typgenehmigungsrecht in erster Linie das verwaltungsrechtliche Verhältnis zwischen dem Hersteller und den Zulassungsbehörden normiert (Rn. 62) und gerade keinen Rechtsschutz von Einzelpersonen, zumal in vermögensrechtlicher Hinsicht, intendiert (Rn. 72). Allenfalls komme in Betracht, dass die Richtlinie (EU) 2007/46 den Schutz der Käufer davor bezwecke, dass ihr einem genehmigten Typ entsprechendes Fahrzeug nicht zugelassen wird oder seine Nutzung untersagt wird (Rn. 75). Der hier in Rede stehende Schutz vor einem ungewollten Vertragsschluss ist davon nicht umfasst.
(2)
Für einen unionsrechtlichen Schadensersatzanspruch fehlt es im Übrigen an einem ausreichenden Verstoß der Beklagten gegen die Verpflichtung des Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG.
Der Anspruch setzt einen dahingehend qualifizierten Gemeinschaftsrechtsverstoß voraus, dass der Mitgliedstaat die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat. Entscheidend sind insofern neben dem Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift der Umfang des durch die Vorschrift eingeräumten Ermessensspielraums, der mögliche Vorsatz beim Verstoß und bei der Schadenszufügung, die Entschuldbarkeit oder Unentschuldbarkeit eines etwaigen Rechtsirrtums sowie der Umstand, ob die Verhaltensweisen eines Gemeinschaftsorgans möglicherweise dazu beigetragen haben, dass nationale Maßnahmen oder Praktiken in gemeinschaftsrechtswidriger Weise unterlassen, eingeführt oder aufrechterhalten wurden. Jedenfalls ist ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht offenkundig qualifiziert, wenn er trotz des Erlasses eines Urteils, in dem der zur Last gelegte Verstoß festgestellt wird, oder eines Urteils im Vorabentscheidungsverfahren oder aber einer gefestigten einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofes, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des fraglichen Verhaltens ergibt, fortbestanden hat (EuGH, Urteil vom 05.03.1996 – C-46/93 und C-48/93 – a.a.O., Rn. 55 ff.). Während danach die nicht rechtzeitige Umsetzung einer Richtlinie prinzipiell ohne weiteres einen hinreichend qualifizierten Verstoß darstellt, fehlt es hieran, soweit dem nationalen Gesetzgeber auf dem infrage stehenden Rechtsgebiet noch ein Ermessensspielraum zusteht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Norm den Umfang des Ermessens nicht hinreichend genau umschreibt, sodass dem Mitgliedstaat bis zu einer Klärung durch den EuGH ein entschuldbarer Rechtsirrtum zugute zu halten ist (vgl. Dörr, a.a.O., Rn. 903 f.).
Nach diesen Maßstäben liegt vorliegend zumindest kein hinreichend qualifizierter Verstoß vor. Die Beklagte hat den ihr bei der Umsetzung der Richtlinie eingeräumten Ermessensspielraum jedenfalls nicht offenkundig und erheblich überschritten. Nach Art. 288 Abs. 3 AEUV ist eine Richtlinie zwar für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich. Sie überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Es war damit in das Ermessen der Beklagten gestellt, mit welchen Mitteln sie Verstöße gegen das europäische Typgenehmigungsrecht in „wirksamer“ und „abschreckender“ Art und Weise sanktioniert. Die von der Beklagten unstreitig vorgesehenen Sanktionen für die in Rede stehenden Verstöße sind – auch mit Blick auf gegebenenfalls daneben einschlägige allgemeine straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Folgen – nicht offenkundig ungeeignet (so zutreffend OLG Oldenburg, Beschlüsse vom 13.08.2020 und 06.10.2020 – 6 U 4/20 – a.a.O.; KG, Beschluss vom 03.11.2020 – 9 U 1033/20 –a.a.O.). Von Vorsatz der Beklagten und Offenkundigkeit des Verstoßes kann auch nicht mit Blick auf das von dem Kläger angeführte Vertragsverletzungsverfahren gesprochen werden, das die Kommission nach Bekanntwerden des sog. Abgasskandals gegen die Beklagte eingeleitet hat. Dieses kann naturgemäß nicht die Einschätzung der Beklagten bei der Schaffung der Sanktionsregelungen in Umsetzung des Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG vor dem manipulativen Vorgehen der Motorherstellerin beeinflusst haben.
b)
Die Erteilung der der Zulassung des vom Kläger erworbenen Fahrzeugs zu Grunde liegenden Typgenehmigung begründet ebenfalls keinen Ersatzanspruch des Klägers.
Der Beklagten fällt weder ein Verschulden der für das Typgenehmigungsverfahren verantwortlichen Mitarbeiter des hierfür zuständigen Kraftfahrt-Bundesamtes zur Last noch liegt hierin ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das europäische Typgenehmigungsrecht, das allerdings nach dem Dargelegten ohnehin keine insoweit individualschützende Norm enthält. Denn das Vorhandensein der unzulässigen Abschalteinrichtung wurde der Zulassungsbehörde gerade nicht mitgeteilt. Sie wurde durch die Fahrzeugherstellerin vielmehr arglistig hierüber getäuscht (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19 – BGHZ 225, 316, Rn. 25). Zwar sind nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2007/46/EG die Mitgliedstaaten verpflichtet, sicherzustellen, dass Hersteller, die eine Genehmigung beantragen, ihre Pflichten gemäß dieser Richtlinie erfüllen. Sie dürfen nach Abs. 2 dieser Vorschrift eine Genehmigung für ein Fahrzeug auch nur dann erteilen, wenn dieses den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht. Die von dem Hersteller im unter anderem von der Richtlinie 2007/46/EG und der Verordnung (EG) 692/2008 europarechtlich vereinheitlichten Verfahren vorzulegenden Unterlagen enthielten aber zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Typgenehmigungsverfahrens keine Vorschrift, die den Hersteller verpflichtet hätte, Angaben zu unzulässigen Abschalteinrichtungen zu machen. Erst die Verordnung (EU) 2016/646 vom 20.04.2016 ergänzte die Verordnung (EU) 692/2008 dahingehend, dass die Hersteller auch Angaben zur Funktionsweise der Abgasnachbehandlung machen müssen. Die Änderung war unter anderem durch „die jüngsten Ereignisse“ veranlasst, die deutlich gemacht hätten, „dass die Durchsetzung von Rechtsvorschriften“ über das Verbot von Abschalteinrichtungen verstärkt werden müsse (Erwägungsgrund 5 der Verordnung (EU) 2016/646), und damit Folge des sog. Abgasskandals. Zuvor war auch dem europäischen Gesetzgeber nicht bewusst, dass das Typgenehmigungsverfahren in großer Breite manipuliert wurde. Der Kläger führt keine hinreichenden Verdachtspunkte an, die die Beklagte hätte veranlassen müssen, über die europarechtlich vorgeschriebenen Unterlagen und Prüfungen hinaus nach verbotenen Abschalteinrichtungen zu forschen.
2.
Der Senat ist des Weiteren einstimmig davon überzeugt, dass auch die übrigen Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 ZPO gegeben sind.
Die vom Streitfall aufgeworfenen Rechtsfragen sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, sodass die vorliegende Sache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und eine Entscheidung des Senats weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Ebenso wenig liegen besondere Gründe vor, aufgrund derer in der Berufungsinstanz eine mündliche Verhandlung angezeigt ist. Vor der – mit Zustimmung beider Parteien im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO ergangenen – erstinstanzlichen Entscheidung hatten die Parteien ausreichend Gelegenheit, zum Sach- und Streitstand vorzutragen. Auch ist das entscheidungserhebliche Vorbringen nicht derart umfangreich oder komplex, dass eine mündliche Erörterung erforderlich oder geboten wäre.