Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2021
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 09.06.2021 – 11 U 59/21
11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2021:0609.11U59.21.00
Tenor§
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 01.03.2021 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 11 O 263/20 – wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das angefochtene Urteil wird für vorläufig vollstreckbar erklärt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 13.000,00 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Die Berufung ist durch einstimmig gefassten Beschluss gem. § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht in vollem Umfang abgewiesen. Die Klage ist in allen Haupt-, Hilfs- und Nebenforderungen unbegründet. Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Senats im gem. § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO ergangenen Hinweisbeschluss vom 05.05.2021 in vollem Umfang Bezug genommen.
Die hiergegen im Schriftsatz der Klägerin vom 07.06.2021 vorgebrachten Einwände führen zu keinem anderen Ergebnis:
Der Senat bleibt zunächst dabei, dass der Klägerin nach Veräußerung ihres Pkw ein Schaden nicht verblieben ist.
1. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Rechtsauffassung liegt der Senat mit der im Hinweisbeschluss geäußerten Rechtsauffassung auf der Linie des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 25.05.2020 – VI ZR 252/19), dessen Entscheidung die Klägerin im Schriftsatz vom 07.06.2021 zitiert. Der BGH stellt gerade darauf ab, dass es bei dem Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB um die Befreiung von einem ungewollt abgeschlossenen Vertrag geht. Von dieser Belastung ist die Klägerin hier indessen bereits durch den Weiterverkauf des von ihr zunächst erworbenen Pkw befreit worden. Gerade im normativen Sinn ist bei der Klägerin kein Schaden verblieben.
2. Soweit die Klägerin nunmehr meint, „es liege auf der Hand“, dass sie beim Weiterverkauf einen Minderwert erzielt habe, greift auch dies aus mehreren Gründen nicht durch. Abgesehen davon, dass es sich hierbei um einen Vortrag handelt, der gem. § 520 Abs. 3 ZPO in der insoweit maßgeblichen Berufungsbegründung hätte vorgebracht werden müssen, ist dieser neue (streitige) Vortrag inhaltlich ohne jegliche Substanz und zudem nach § 531 Abs. 2 ZPO im Berufungsverfahren präkludiert. Die Klägerin hat insoweit auch keine Umstände dargetan, die eine Zulassung dieses Vortrags nach § 531 Abs. 2 S. 1 ZPO rechtfertigen könnten.
3. Schließlich geht die Klägerin in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 07.06.2021 auf die vom Senat ebenfalls für die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung als maßgeblich angesehene Beweisfälligkeit der Klägerin (vgl. hierzu im Hinweisbeschluss unter B) nicht ein. Bereits aus diesem Grunde fehlt es dem durchgeführten Rechtsmittel an jeglicher Erfolgsaussicht.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 708 Ziff. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision war durch den Senat - in Ermangelung der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 133 GVG - nicht zuzulassen. Die vorliegende Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht.