Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2021
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 18.06.2021 – 2 U 9/21.2
2. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2021:0618.2U9.21.00
Tenor§
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 18.12.2020 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Potsdam, Az. 4 O 462/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe§
I.
Der Kläger begehrt mit der Behauptung, aufgrund rechtswidriger Versagung der Verlängerung seines Jahresjagdscheins in der Zeit von April 2015 bis März 2019 an der Ausübung der Jagd gehindert gewesen zu sein, Ersatz immaterieller Schäden. Er hat geltend gemacht, dass ihm damit die Ausübung seiner Passion als leidenschaftlicher Jäger, auch in Form des gemeinsamen Jagens mit Jagdgenossinnen und -genossen, vorenthalten worden sei, was einen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht begründe und mit einem Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 6.000 € zu entschädigen sei.
Das Landgericht hat die Beklagtenseite unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 1.000 € nebst Zinsen verurteilt. Es hat dafür gehalten, dass Ersatzansprüche für die Zeit bis Juli 2017 gemäß § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen seien, weil der anwaltlich vertretene Kläger es zumindest fahrlässig unterlassen habe, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Für den Zeitraum ab Juli 2017 hingegen stehe dem Kläger der geltend gemachte Ersatzanspruch dem Grunde nach gemäß § 839 Abs. 1 BGB i.V. mit Art. 34 und Art. 1, 2 GG zu. Die Nichtbescheidung bzw. Versagung der Verlängerung der Jagderlaubnis durch die untere Jagdbehörde, in deren Folge der Kläger bis März 2019 die Jagd nicht wieder aufnehmen habe können, sei rechtswidrig gewesen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls und im Hinblick auf die besondere Funktion der Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen, dem Verletzten Genugtuung für den erlittenen Eingriff zu verschaffen, sei eine Entschädigung in Höhe von 1.000 € angemessen. Wegen der weiteren Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen und der tragenden Gründe wird auf das Urteil Bezug genommen.
Mit der hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren im Umfang der Klageabweisung weiter. Das Landgericht habe irrtümlich angenommen, der Kläger hätte nach der Auseinandersetzung mit dem Sachbearbeiter der unteren Jagdbehörde vom 07.07.2015 sein Begehren gegenüber der Behörde nicht weiter verfolgt. Tatsächlich hätten darüber hinaus Kontakte zwischen dem nunmehrigen Prozessbevollmächtigten des Klägers und Mitarbeitern der unteren Jagdbehörde bestanden. Die Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes sei wenig erfolgversprechend und dem Kläger daher nicht zumutbar gewesen. Ferner rügt der Kläger, dass die Schätzung des Entschädigungsbetrages die angeführte Intensität der Beeinträchtigung durch die rechtswidrige Vorenthaltung der Verlängerung des Jagdscheins nicht reflektiere. Im Übrigen wiederholt und vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen.
Der Kläger beantragt:
Das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 18.12.2020 – 4 O 462/18 – wird abgeändert, soweit es die weitergehende Klage vom 31.12.2018 abgewiesen hat: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 5.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.02.2019 zu zahlen.
Die Beklagtenseite beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die Klageabweisung mit näherer Darlegung.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie der überreichten Unterlagen, im Übrigen auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
1.
Die statthafte Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Nach einstimmiger Überzeugung des Senats hat das Rechtsmittel aber offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Ziel der Berufung, die Beklagtenseite über den vom Landgericht zuerkannten Betrag hinaus zur Zahlung weiterer 5.000,00 € als Ersatz immaterieller Schäden zu verurteilen, scheitert bereits daran, dass der Landkreis – der als Anstellungskörperschaft der im Zusammenhang mit der Verzögerung der Verlängerung des Jagdscheins des Klägers tätig gewordenen Amtswalter für hieraus resultierende Amtshaftungsansprüche nach § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG und Staatshaftungsansprüche nach § 1 Abs. 1 StHG passivlegitimiert ist und gegen den sich die Klage daher bei der gebotenen Auslegung richtet – dem Kläger wegen der Verzögerung bzw. Verweigerung der Jagdscheinverlängerung jedenfalls nicht zum Ersatz eines solchen Schadens verpflichtet ist, der nicht Vermögensschaden ist.
Der Anspruch begründet sich nicht aus § 253 Abs. 2 BGB. Eine Geldentschädigung wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann demnach nämlich nur wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beansprucht werden. Eine solche Verletzung steht vorliegend nicht infrage.
Aber auch im allgemeinen Persönlichkeitsrecht finden die Klageansprüche keine Stütze. Der gegenteiligen Auffassung des Landgerichts ist zwar im Ansatz zuzustimmen, wonach Beeinträchtigungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, die durch schuldhafte Amtspflichtverletzungen verursacht worden sind, einen Anspruch auf Geldentschädigung für immaterielle Nachteile begründen können (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 23.10.2003 – III ZR 9/03 – NJW 2003, 3693 m.w.N.). Auch bei unterstellter Rechtswidrigkeit der Verzögerung der Verlängerung des Jagdscheins des Klägers mit der Folge, dass dieser ungerechtfertigt daran gehindert war, die Jagd von April 2015 bis März 2019 auszuüben, fehlt es aber an einer Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers.
Das zunächst in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs herausgearbeitete allgemeine Persönlichkeitsrecht ist nach mittlerweile ganz herrschender Auffassung als nicht ausdrücklich im Grundgesetz verankertes Grundrecht aus der Zusammenschau des Art. 2 Abs. 1 GG mit der Garantie der Menschenwürde des Art. 1 Abs. 1 GG herzuleiten. Als „unbenanntes“ Freiheitsrecht ergänzt es die speziellen („benannten“) Freiheitsrechte, die, wie etwa die Gewissens- oder die Meinungsfreiheit, ebenfalls konstituierende Elemente der Persönlichkeit schützen. Seine Aufgabe ist es, im Sinne des obersten Konstitutionsprinzips der Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG) die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen zu gewährleisten, die sich durch die traditionellen Freiheitsgarantien nicht vollständig erfassen lassen. Einer solchen lückenschließenden Gewährleistung bedarf es insbesondere, um neuartigen Gefährdungen zu begegnen, zu denen es im Zuge des wissenschaftlich-technischen Fortschritts und gewandelter Lebensverhältnisse kommen kann (BVerfG, Urteil vom 31.01.1989 – 1 BvL 17/87 – NJW 1989, 891). Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. mit Art. 1 Abs. 1 GG schützt mithin Verhaltensfreiheit und Privatheit und gewährleistet damit Elemente der Persönlichkeitsentfaltung, die nicht Gegenstand der besonderen Freiheitsgarantien des Grundgesetzes sind, diesen aber um ihrer Bedeutsamkeit für die engere persönliche Lebenssphäre des Einzelnen und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen willen nicht nachstehen (s. etwa BVerfG, Beschluss vom 26.02.2008 – 1 BvR 1602, 1606, 1626/07 – E 120, 180; BGH, Urteil vom 25.10.2011 − VI ZR 332/09 – NJW 2012, 767 jeweils m.w.N.). Wegen dieser Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts lässt sich dessen Inhalt nicht abschließend umschreiben, sondern sind seine Ausprägungen in der Rechtsprechung jeweils anhand des zu entscheidenden Falles herausgearbeitet worden. Dabei wird die Zuordnung eines konkreten Rechtsschutzbegehrens zu den verschiedenen Aspekten des Persönlichkeitsschutzes von der Art der Persönlichkeitsgefährdung beeinflusst. Maßgebend sind die Umstände des Anlassfalls und hieraus zu erwartende grundrechtserhebliche Auswirkungen, insbesondere für die Persönlichkeitsentfaltung und das private Leben des Betroffenen (BVerfG, Beschluss vom 13.06.2007 – 1 BvR 1550/03 u.a. – E 118, 168).
Nach diesen Maßstäben betrifft die – unterstellt – ungerechtfertigte Verhinderung der Jagdausübung den Kläger möglicherweise schon deshalb nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, weil sowohl das Jagdrecht als Bestandteil des Eigentums an Grund und Boden nach § 3 Abs. 1 Satz 1, 2 BJagdG als auch das Jagdausübungsrecht der Jagdgenossenschaft gemäß § 9 f. BJagdG (BVerwG, Beschluss vom 24.05.2011 – 9 B 97/10 – BeckRS 2011, 51681) und – in gewissen Grenzen – selbst das (obligatorische) Recht aus der Jagdpacht (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.03.1983 – 4 C 74/80 – NVwZ 1983, 672) dem Schutz des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 GG als spezieller freiheitsrechtlicher Gewährleistung unterliegen, sodass kein Raum für eine Einbeziehung des Jagd- bzw. Jagdausübungsrechts (auch) in das allgemeine Persönlichkeitsrecht verbliebe. Jedenfalls stellt die Möglichkeit der Jagdausübung kein konstitutives Element der Persönlichkeitsentfaltung und erst recht kein Element der Persönlichkeit dar, welches in seiner konstituierenden Bedeutung für die Persönlichkeit den benannten Freiheitsrechten des Grundgesetzes gleich zu achten ist. Die Jagdausübung ist nicht einem autonomen Bereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen, sondern betrifft im Gegenteil eine für den die Jagd Ausübenden in hohem Maße heteronome Materie, in der das Interesse, sich in der Jagd zu verwirklichen, stets einer Reihe anderer schutzwürdiger Belange – etwa der öffentlichen Sicherheit, dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tiere i.S. des Art. 20a GG sowie einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung i.S. von § 1 Abs. 2 BJagdG – Rechnung zu tragen hat. Insofern unterscheidet sich das Jagd- bzw. Jagdausübungsrecht ganz wesentlich von den in der Rechtsprechung anerkannten Gewährleistungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes, wie beispielsweise dem Schutz der Privat- und Intimsphäre vor Ausforschung, dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, dem Recht am eigenen Bild und am eigenen Wort, dem Selbstbestimmungsrecht über die Darstellung des persönlichen Lebens- und Charakterbildes, dem Schutz personaler Autonomie im Hinblick auf das Namensrecht, die sexuelle Selbstbestimmung und die Geschlechtszugehörigkeit sowie dem Recht auf Schutz und zukunftsgerichtete Sicherung persönlicher Belange, wie etwa der Entwicklungsschutz des Kindes oder das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung. Auch wenn die Jagdausübung nach dem Selbstverständnis des Klägers einen zentralen Aspekt seiner Persönlichkeit ausmacht, kann hierin daher keine über die allgemeine Handlungsfreiheit hinausgehende, für seine Persönlichkeitsentfaltung konstitutive Freiheitsbetätigung erkannt werden, die eine Einbeziehung in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes rechtfertigte.
Sonstige aus der Versagung der Verlängerung des Jagdscheins folgende Beeinträchtigungen als den zeitweisen Ausschluss der Möglichkeit zur Jagdausübung, die einen anderen Aspekt des Persönlichkeitsschutzes berühren könnten, sind nicht erkennbar. Es ist weder hinreichend dargelegt noch sonst ersichtlich, dass durch das angegriffene Verhalten der unteren Jagdbehörde in den sozialen Geltungsanspruch des Klägers eingegriffen worden ist. Insbesondere lässt der vom Kläger geltend gemachte Umstand, am gemeinsamen Jagen gehindert gewesen zu sein, ohne weiteres nicht darauf schließen, dass er in seinem gesellschaftlichen Ansehen geschmälert wurde und seine sozialen Kontakte als Reaktion auf das Verhalten der Behörde geschwächt worden sind. Davon abgesehen käme einem dahingehenden Eingriff hier nicht das zur Begründung eines Anspruchs auf Zahlung einer Geldentschädigung erforderliche Gewicht zu. Der Entschädigungsanspruch setzt nämlich voraus, dass in schwerwiegender Weise in das Persönlichkeitsrecht eingegriffen worden ist und die erlittene Beeinträchtigung nicht auf andere Weise befriedigend ausgeglichen werden kann (s. etwa Senat, Urteil vom 08.09.2015 – 2 U 28/14 – BeckRS 2015, 16638 m.w.N.). Ein derartig schwerwiegender Eingriff in die persönliche Ehre des Klägers lässt sich angesichts der Gesamtumstände hier nicht feststellen. Davon abgesehen hat der Kläger durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 05.04.2018, mit welcher der Landrat des hier beklagten Landkreises unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 19.03.2018 zur umgehenden Erteilung eines Jahresjagdscheins verpflichtet worden ist, insofern eine hinreichende Rehabilitation erfahren.
2.
Der Senat ist des Weiteren einstimmig davon überzeugt, dass auch die übrigen Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 ZPO gegeben sind.