Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2015
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 08.09.2015 – 2 U 28/14
2. Zivilsenat
Tenor§
Die Berufung des Klägers gegen das am 02.05.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 12 O 357/12, wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 31.400,00 €.
Gründe§
I.
Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 € sowie die Feststellung seiner Haftung für materielle und immaterielle Schäden aufgrund einer behaupteten Persönlichkeitsverletzung durch Mobbing seiner Dienstvorgesetzten.
Zunächst kann wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts auf den Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen werden (§ 540 Abs. 1 ZPO). Der Sachverhalt ist noch um Folgendes zu ergänzen:
Nach Ankündigung mit Schreiben vom 19.09.2013 bleibt der Kläger dem Dienst seit dem 23.09.2013 fern. Der Kläger ist unbestritten weder krank noch besteht eine Genehmigung des Dienstherrn für das Fernbleiben vom Dienst. Gegen die mit Bescheid vom 25.09.2013 ausgesprochene Feststellung des Verlustes des Anspruchs auf Besoldung legte der Kläger mit Schreiben vom 18.10.2013 Widerspruch ein, der mit Bescheid vom 23.10.2013 zurückgewiesen wurde. Wegen der Einzelheiten des Widerspruchsbescheides wird auf Bl. 736 - 739 d. A. verwiesen. Der zuständige Hauptpersonalrat stimmte mit Beschluss vom 04.02.2014 der Erhebung einer Disziplinarklage durch den Beklagten nicht zu. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschlussprotokolls des Hauptpersonalrates in seiner Sitzung vom 04.02.2014 wird auf Bl. 650 und 651 d. A. Bezug genommen. Gleichwohl erhob der Beklagte gegen den Kläger mit Schriftsatz vom 25.06.2014 Disziplinarklage vor dem Verwaltungsgericht in Potsdam mit dem Ziel, ihn wegen eines schweren Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (Az. des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens: VG 17 K 1565/14.OL). Wegen der weiteren Einzelheiten der Disziplinarklage vom 25.06.2014 wird auf Bl. 654 - 664 d. A. und der weiteren Einzelheiten der Erwiderung des Klägers vom 29.08.2014 auf Bl. 654 - 664 d. A. und auf Bl. 665 - 683 d. A. verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass dem Kläger kein Anspruch auf Schadensersatz, insbesondere Schmerzensgeld gemäß § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG zustünde. Die Vorschrift des § 839 BGB finde im Fall von Mobbing Anwendung, da ein Vorgesetzter, der im Rahmen der gemeinsamen Dienstausübung einen Untergebenen respektlos behandle, regelmäßig hoheitlich tätig werde. Unter Mobbing sei der Missbrauch der Stellung eines Vorgesetzten zu verstehen, um einen Untergebenen systematisch und fortgesetzt zu beleidigen, zu schikanieren und zu diskriminieren. Ob ein systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren vorliege, hänge immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Nicht jede Auseinandersetzung oder Meinungsverschiedenheit zwischen Kollegen und Vorgesetzen und Untergebenen erfülle den Begriff des Mobbings. Kurzfristigen Konfliktsituationen fehle in der Regel schon die notwendige systematische Vorgehensweise. Die Gesamtheit verschiedener Handlungen könne aufgrund der sich verbindenden Systematik und ihres Fortsetzungszusammenhangs zu einer Haftung führen. Es müsse sich allerdings ein System erkennen lassen. Unter Zugrundelegung der vorgenannten Grundsätze sei ein Mobbing bei dem Kläger selbst dann nicht festzustellen, wenn sein Vortrag insgesamt als wahr zu unterstellen sei. Das Vorbringen des Klägers zu den Gesprächen mit den ehemaligen Ministern M… und D… sowie den Staatssekretären A… und B… sei pauschal und deshalb unschlüssig. Der Kläger habe lediglich vorgetragen, dass die benannten Personen ihm eine positive berufliche Entwicklung nur für den Fall in Aussicht gestellt hätten, dass er gegenüber den Personen in ein Abhängigkeitsverhältnis trete. Daran ändere auch nichts der weitere Vortrag des Klägers, dass Anlass der Gespräche stets beabsichtigte oder laufende Stellenausschreibungen gewesen seien. Das Vorbringen des Klägers, er sei schlechter beurteilt worden, weil er sich dem Ansinnen der benannten Personen in den Gesprächen widersetzt habe, was sich insbesondere in der Regelbeurteilung vom 06.02.2009 zeige, könne ebenfalls nicht nachvollzogen werden. Es ergebe sich aus dem Vorbringen des Klägers nämlich nicht ansatzweise, dass die Beurteiler selbst von diesen Gesprächen und deren angeblichen Inhalten Kenntnis erlangt hätten. Eine Beeinflussung der Beurteiler Dr… und R… sei, wie auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 10.01.2014 ausgeführt habe, vom Kläger nur unterstellt worden, da es an der Darstellung einer Voreingenommenheit durch den Kläger fehle. Dies gelte auch für das klägerische Vorbringen zu dem Gespräch des Klägers mit dem Abteilungsleiter des Beklagten, Herrn G… G…, am 15.12.2006. Dieser habe ihm nach seiner Darstellung weitere Demütigungen für den Fall angedroht, dass er nach Ablauf der befristeten Abordnung zum M… in das L… zurückkehre. Es fehle an konkreten Ausführungen. Dass der Abteilungsleiter mit einer ungerechtfertigten schlechten Beurteilung gedroht habe, komme in seiner E-Mail vom 10.10.2006 nicht zum Ausdruck. In der E-Mail habe der Abteilungsleiter nach Auffassung des Landgerichts aufgrund des personellen Hintergrundes im L… bessere Bedingungen für eine Beurteilung für den Kläger im Ministerium gesehen. Daher sei dieser bestrebt gewesen, den Kläger zu veranlassen, weiterhin im Ministerium zu verbleiben. Dem Kläger könne nicht darin gefolgt werden, dass er nach dem Aufdecken des Fehlverhaltens zweier Mitarbeiter in seinem Dezernat gemobbt worden sei. Zwar habe der Kläger behauptet, es sei aufgrund der Anzeige dieses Fehlverhaltens zu Spannungen innerhalb seines Dezernats gekommen. Der Kläger führe nicht aus, worin diese Spannungen bestanden hätten. Daher könne auch nicht beurteilt werden, ob eine Kausalität zwischen der Anzeige und den dargelegten Anfeindungen oder auch Tätlichkeiten außerhalb des Dienstverhältnisses bestanden hätte. Weder der Einbruch in seine Privatwohnung im Januar 2006 noch die mehrfache mutwillige Beschädigung seines Privatfahrzeugs stünden im Zusammenhang mit der Anzeige. Die Anzeige sei Mitte 2005 erfolgt, der Einbruch nach der klägerischen Darstellung dagegen im Januar 2006. Der Kläger sei auch nicht dadurch gemobbt worden, dass er seit seiner Rückkehr zum L… nicht mehr wie zuvor als Dezernatsleiter, sondern lediglich als Referent beschäftigt worden sei und ihm deshalb Führungs- und Haushaltsrechte entzogen worden seien. Aufgrund seines Statusamtes als Regierungsdirektor habe er nicht mehr amtsangemessen als Dezernatsleiter beim Landesamt eingesetzt werden können. Zudem habe er sich auf die Stelle eines Dezernatsleiters nicht beworben. Stünde ihm jedoch nicht die Stelle eines Dezernatsleiters zu, sei es auch nicht zu beanstanden, dass der Dienstherr ihm die mit seiner früheren Funktion als Leiter eines Dezernats verbundenen haushaltsrechtlichen Befugnisse entzogen habe. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass all dies nur getan worden sei, um sich die Möglichkeit einer schlechteren Regelbeurteilung gegenüber dem Kläger zu verschaffen. Gleiches gelte für die vom Kläger in diesem Zusammenhang aufgeführte tägliche Fristenkontrolle, der er als Angehöriger des Dezernates 11 des L… unterworfen gewesen sei. Nach dem Kläger vom selbst vorgelegten Vermerk vom 17.06.2008 betreffe diese Anordnung nicht nur lediglich ihn, sondern alle Beschäftigten des Dezernats. Ob dem Kläger mit der Zuweisung des neuen Dienstpostens typische Anfängeraufgaben übertragen worden seien, könne das Gericht nicht beurteilen, da der Kläger nicht weiter beschreibe, um welche Aufgaben es sich dabei gehandelt habe. Die vom Kläger behauptete Äußerung seines Vorgesetzten R…, ihm seien 08/15-Aufgaben übertragen worden, gebe für die erforderliche Wertung des klägerischen Vorbringens nichts her. Zwar könne es zutreffend sein, dass die nunmehr übertragenen Aufgaben nicht denen entsprochen hätten, wie sie ihm vor der Abordnung übertragen worden seien. Dies ersetze jedoch keinen verwertbaren Tatsachenvortrag dazu, dass seine Dienstvorgesetzten ihn mit Arbeit dauerhaft betraut hätten, die in Qualität und Quantität dem Dienstposten nicht gerecht gewesen wären. Die Behauptung des Klägers, er sei über mehrere Wochen hinweg mit keinerlei dienstlichen Aufgaben betraut worden, sei aufgrund des fehlenden konkreten Tatsachenvortrags unschlüssig. Dem stünde im Übrigen gegenüber, dass der Kläger zum 31.07.2013 auf seinem Arbeitskonto ein Plus von 14 Überstunden gehabt habe. Der Umstand, dass alle seine Bewerbungen in dem Zeitraum 2002 bis 2008 abschlägig beschieden worden seien, lässt nichts Günstiges für den Kläger herleiten. Es sei nicht ersichtlich, weshalb diese Bewerbungen gescheitert seien. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es auf sachfremden Erwägungen beruht habe, dass der Beklagte die Stelle, die ausgeschrieben sei, nicht mit dem Kläger besetzt habe. Die von ihm angestrengte Klage gegen die Besetzung der Stelle des Abteilungsleiters 4 gegen den Beklagten habe unstreitig zu keinerlei Erfolg geführt. Die von dem Beklagten verfasste Regelbeurteilung vom 06.02.2009 lasse keinen anderen Schluss zu. Zwar sei nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 08.03.2012 die Regelbeurteilung rechtswidrig gewesen. Gleichwohl habe das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass keine Tatsachen vorgelegen hätten, die den Schluss auf die Voreingenommenheit des Beurteilers zugelassen hätten. Der Umstand, dass er im Vergleich zu seinen vorangegangenen Beurteilungen negativ beurteilt worden sei, vermöge eine solche Annahme nicht zu rechtfertigen. Auch das Rechtsmittelgericht, das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, habe die Beurteilung als nicht voreingenommen erachtet. Vielmehr habe der Gesamtnote der Regelbeurteilung ein System immanenter Fehler zu Grunde gelegen.
Der Kläger hat mit anwaltlichem Schriftsatz gegen das am 02.05.2014 verkündete und ihm am 03.06.2014 zugestellte Urteil am 13.06.2014 Berufung eingelegt und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 03.09.2014 die Berufung mit anwaltlichem Schriftsatz am 01.09.2014 begründet.
Der Kläger ficht das Urteil in vollem Umfang an und führt zur Begründung aus, das Urteil sei schon deshalb rechtswidrig, weil das Gericht den Schriftsatz des Beklagten vom 27.01.2014 nicht als verspätet zurückgewiesen habe. Damit sei der Grundsatz der Mündlichkeit verletzt worden, da das Vorbringen des Beklagten Eingang in die Sachverhaltsdarstellung und in die Entscheidungsgründe gefunden habe. Dies beziehe sich insbesondere auf das Arbeitsvolumen des Beklagten und die Anzahl der Überstunden. Demgegenüber sei die detaillierte Darstellung der Nicht- und Unterbeschäftigung des Klägers (Schriftsatz vom 03.03.2014, S. 13 ff.) nicht berücksichtigt worden. Das Gericht wende das Rechtsinstitut der Wahrunterstellung falsch an. Das Gericht unterstelle das Vorbringen des Klägers insgesamt als wahr einerseits, andererseits sei das Vorbringen aber nicht überzeugend. Es sei für die Begründung von folgendem Sachverhalt als Grundlage auszugehen, um den Tatbestand des Mobbing anzunehmen. Er sei über lange Zeiträume unbeschäftigt gewesen. Die sporadische Beschäftigung hätte nur 08/15-Aufgaben beinhaltet, der Leistungsstand des Klägers sei gravierend zu schlecht beurteilt worden, die Verpflichtung zur Neuerstellung einer Beurteilung über einen langen Zeitraum sei nicht beachtet worden, der Kläger sei bewusst von beruflicher Entwicklung ausgeschlossen worden und von Vertretern des Beklagten zur Unterstützung seiner Entwicklung zur Gegenleistung aufgefordert worden. Es sei ein Mangel nach § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, dass das Gericht nicht davon ausgegangen sei, dass die Wahrunterstellung des Vortrages des Klägers diesen insgesamt erfasse. Zudem habe das Gericht nicht den Fortsetzungszusammenhang geprüft und keine Gesamtschau vorgenommen, sondern lediglich die Einzelpunkte abgehandelt. Daher sei der Begriff des Mobbings falsch angewendet worden. Die Ausführungen zu den Vier-Augen-Gesprächen, insbesondere das Gespräch mit Herrn Dr. G…, seien schlüssig. Diese seien der Ausgangspunkt für das Mobbing gewesen. In der Tat habe der Zeuge Dr. G… ihm eine schlechtere Beurteilung in Aussicht gestellt. Der Anlass für die vorübergehende Abordnung ins Ministerium wären die Spannungen des Dezernates, die aufgrund eines Fehlverhaltens von zwei Mitarbeitern hervorgerufen worden seien, gewesen. Auf seine Anzeige zu dem Fehlverhalten sei eine angemessene Reaktion in angemessener Zeit nicht erfolgt. Eine rudimentäre Aufklärung des Sachverhalts habe erst nach seiner Abordnung stattgefunden. Die Ausführungen des Beklagten, dass er als Dezernatsleiter nicht mehr hätte eingesetzt werden können, seien falsch. Stattdessen seien mehrere Posten frei gewesen. Der Dienstposten als Referent habe im L… zu diesem Zeitpunkt nicht bestanden, sondern sei außerhalb des Stellengefüges neu geschaffen worden. Der Kläger sei unstreitig der einzige Beamte mit diesem Posten. Im Hinblick auf seine kurze Abordnung ins Ministerium hätte die Stelle in seinem Dezernat als Leiter freigehalten werden müssen. Die Besoldung A 15 sei nur Dezernats- und Abteilungsleitern vorbehalten. Er habe keinerlei Führungsaufgaben gehabt. Er habe mit Schreiben vom 07.02.2007 den Dienstherren darauf hingewiesen, dass er nicht amtsangemessen beschäftigt sei. Gespräche hierzu seien ihm verweigert worden. Es sei zwar richtig, dass er sich an der Ausschreibung für die Dezernatsleiterstelle nicht beteiligt habe. Er habe sich keine realistische Chance auf eine erfolgreiche Bewerbung ausgerechnet. Art und Umfang der übertragenen Aufgaben habe er mit Schriftsatz vom 13.05.2013 (S. 13; Bl. 239 d. A.) hinreichend dargelegt. Es hätten zwei längere Perioden ohne Beschäftigung bestanden. Im weiteren Schriftsatz vom 31.03.2014 habe er zudem ausgeführt, dass er 2013 weitgehend ohne Beschäftigung gewesen sei. Die Aussage, dass das Arbeitszeitkonto mit 14 Stunden im Plus sei, sei nicht aussagekräftig. Den Umstand der Übertragung von Anfängeraufgaben habe er hinreichend dargelegt. In seiner Beurteilung sei sein Tätigkeitsbereich als Bearbeitung von Rechtsangelegenheiten sowie Anhörungs- und Planfeststellungsverfahren beschrieben worden. Anhörungs- und Planfeststellungsverfahren seien von ihm aber nicht bearbeitet worden. Er sei ausschließlich für Rechtsstreitigkeiten im Sinne der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 7 Luftsicherungsgesetz zuständig gewesen. Diese Verfahren seien einförmig. Zudem hätten sämtliche Verfahren geruht. Die erfolglosen Bewerbungen seien in der Gesamtschau anders zu werten. Hinsichtlich der dienstlichen Beurteilung vom 06.02.2009 hätten sich nunmehr neue Erkenntnisse ergeben. Die Beurteilung habe sich auf sachfremde Erwägungen gestützt. Dies ergebe sich aus dem Vermerk des Zeugen Dr… vom 24.02.2013. Die Beurteilung sei erstellt worden, ohne dass der Beurteiler sich einen Eindruck von den Leistungen verschafft habe. Der Beurteiler R… sei im Zeitraum der Beurteilung nicht Vorgesetzter gewesen und habe sich daher keinen Eindruck verschaffen können. Der Kläger ist der Auffassung, dass das Landgericht wesentliche Tatsachen nicht gewürdigt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf Bl. 641 und 642 d. A. Bezug genommen. Zudem beantragt er die Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO im Hinblick auf das rechtshängige Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung den Beklagten zu verurteilen, an ihn mindestens ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 € zu zahlen sowie festzustellen, dass der Beklagte zum Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens verpflichtet sei, der ihm aufgrund seines Verhaltens durch die Amtsträger im Dienst des Beklagten entstanden ist und noch entstehen werde.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens. Die gerichtliche Verneinung des Tatbestandes des Mobbings sei schon durch das Verwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung der Beurteilung des Klägers erfolgt, da es sich mit dem Kernsachverhalt schon befasst habe. An das Ergebnis, die Beurteilung sei nicht voreingenommen erstellt worden, seien die Zivilgerichte gebunden. Nach Auffassung des Beklagten genüge die Berufungsbegründung wegen der logischen und systematischen Argumentationsbrüche nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Mobbing habe bei ihm nicht vorgelegen. Mobbing setze ein systematisches negatives Verhalten voraus. Weder die Einzelvorgänge noch die Gesamtschau seien in diesem Fall ausreichend. Die Klage sei auch nicht schlüssig, weil der Kläger auf der Primärebene des Dienstverhältnisses und auf der Sekundärebene gleichzeitig Schadensersatz verlange. Der Anspruch auf Zahlung bestehe dann nicht, wenn die Arbeitskraft zurückgehalten werde. Der Kläger mache ein Zurückbehaltungsrecht geltend und bleibe dem Dienst fern. Die Diensterbringung mache er abhängig von der Korrektur des Verhaltens des Dienstherrn. Allein durch das Fernbleiben erlange er die ausreichende Kompensation. Im Übrigen sei dem Landgericht kein relevanter Verfahrensfehler vorzuwerfen. Insbesondere sei der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Das Gericht müsse nicht jedes Vorbringen bescheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2015 persönlich angehört worden.
II.
Die Berufung ist zulässig.
Entgegen der Auffassung des Beklagten genügt die Berufungsbegründung des Klägers den Anforderungen nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO und ist damit nicht als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit ist somit lediglich die Mitteilung der Umstände erforderlich, die das Urteil aus der Sicht des Berufungsführers in Frage stellen. Das ist vorliegend der Fall. Besondere formale Anforderungen werden nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufung ist insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführung in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (vgl. hierzu nur BGH, Beschluss vom 10.09.2009, Az.: VII ZB 21/08, juris). Daher ist der nicht näher begründete Einwand des Beklagten, die Berufungsbegründung sei wegen der logischen und systematischen Argumentationsbrüche nicht zulässig, unbeachtlich.
Die Berufung hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Entschädigungsanspruch aus § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG und zwar weder wegen einer Verletzung seines Persönlichkeitsrechts noch wegen einer Verletzung der Fürsorgepflicht.
Zwar scheitert der klägerische Anspruch nicht schon - wie der Beklagte meint - aufgrund der Bindungswirkung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu der Regelbeurteilung des Klägers vom 06.02.2009 (VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 08.03.2012, Az.: VG 2 K 213/10; Bl. 64 - 87 d. A.). Grundsätzlich besteht eine Bindungswirkung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen, die es zu beachten gilt. Diese Bindungswirkung der oben genannten Entscheidung erfasst aber den Gegenstand dieses Verfahrens nur am Rande. In dem vom Kläger angestrengten Anfechtungsverfahren vor dem Verwaltungsgericht wurde lediglich festgestellt, dass die dort gegenständliche Regelbeurteilung des Klägers vom 06.02.2009 rechtswidrig war. Eine Entscheidung über das von dem Kläger behauptete Mobbing kann der Entscheidung nicht entnommen werden. Das gilt auch für die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Erstellung der gegenständlichen dienstlichen Beurteilung des Klägers keine sachwidrigen Erwägungen zu Grunde lagen. Im Anfechtungsverfahren wird der Verwaltungsakt auf seine Rechtmäßigkeit im Zeitpunkt des Erlasses überprüft. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit ist im Fall der Aufhebung desselben immanent. Hat bereits ein Verwaltungsgericht durch Sach-urteil rechtskräftig über die Rechtmäßigkeit und Rechtswirksamkeit eines Verwaltungsaktes entschieden, so bindet ein solches Urteil nach § 121 VwGO die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Nicht anders liegt der Fall hier. Es ging in dem Verwaltungsverfahren lediglich um die Überprüfung der Beurteilung und nicht um die Frage einer Persönlichkeitsrechtsverletzung und damit des hier in Rede stehenden Schadensersatzes. Demnach kann auch nach der Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg vom 10.01.2014 (Az: OVG 4 N 24.12; Bl. 367 - 388 d. A.) lediglich davon ausgegangen werden, dass sachwidrige Erwägungen bei der Abfassung der Beurteilung nicht festzustellen sind. Einen weiteren Erklärungswert haben die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte zu Gunsten des Beklagten nicht. Nur wenn Gegenstand der hier vorliegenden Klage allein die Frage, ob dem Kläger aufgrund einer auf sachwidrigen Erwägungen gestützten Beurteilung ein Schadensersatzanspruch zusteht, gewesen wäre, wäre von einer weiteren Prüfung zu Gunsten des Klägers abzusehen. Der möglicherweise bestehende Anspruch des Klägers scheitert - wie der Beklagte meint - auch nicht daran, dass der Kläger nunmehr dem Dienst fernbleibt und nach Auffassung des Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB geltend macht, indem er seine Diensterbringung von der Korrektur des Verhaltens des Dienstherrn abhängig macht. Es ist zum einen nicht ersichtlich, dass der Kläger seine Schadensersatzforderungen mit dem Fernbleiben kompensieren möchte. Zum anderen handelt es sich bei dem Fernbleiben um einen Zustand der Gegenwart, während er Schmerzensgeld für Umstände aus der Vergangenheit begehrt. Ein Anspruchsausschluss würde selbst dann nicht in Betracht kommen, wenn der Kläger, was im Übrigen überhaupt nicht ersichtlich ist, den Dienstherrn auffordern würde, Schmerzensgeld zu leisten, ansonsten würde er seinen Dienst nicht erbringen.
Ein Anspruch aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG auf Geldentschädigung (nicht wie der Kläger meint: Schmerzensgeld, vgl. insbesondere § 253 Abs. 2 BGB, wonach das Persönlichkeitsrecht nicht mit aufgeführt ist; körperliche Schäden behauptet der Kläger nicht) wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts setzt zunächst voraus, dass die Bediensteten des Beklagten eine dem Kläger gegenüber bestehende Amtspflicht schuldhaft verletzt haben. Ein Beamter, der in Ausübung seines öffentlichen Amtes eine unerlaubte Handlung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB begeht, verletzt dadurch zugleich eine ihm obliegende Amtspflicht. Zu den unter § 823 Abs. 1 BGB fallenden sonstigen Rechten gehört auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht (BGH, NJW 1994, 1950, 1951).
Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts kann nur dann einen Anspruch auf Geldentschädigung begründen, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (vgl. BGH, NJW 1995, 861, 864). Dies lässt sich nur anhand der Gesamtumstände des Einzelfalls ermitteln (vgl. BGH, VersR 1996, 341).
Der Kläger stützt die geltend gemachten Ansprüche insbesondere auf den Vorwurf des „Mobbing“. Beim „Mobbing“ handelt es sich nicht um eine eigene Anspruchsgrundlage, sondern „Mobbing“ kann zu einem Amtshaftungsanspruch gegen den Beklagten führen, wenn Vorgesetzte des Klägers im Rahmen der gemeinsamen Dienstausübung durch pflichtwidrige Handlungen das Persönlichkeitsrecht des Klägers geschädigt haben. Angesichts des beamtenrechtlichen (öffentlich-rechtlichen) Normengefüges wird ein Vorgesetzter in diesem Zusammenhang gegenüber dem Betroffenen regelmäßig hoheitlich tätig. Dies hat zur Folge, dass für etwaige Persönlichkeitsverletzungen des Untergebenen wegen der Drittbezogenheit nach Amtshaftungsgrundsätzen grundsätzlich der Dienstherr des vorgesetzten Beamten haftet.
Nach dem Bundesgerichtshof ist unter „Mobbing“ der Missbrauch der Stellung eines Vorgesetzten zu verstehen, um einen Untergebenen systematisch und fortgesetzt zu beleidigen, zu schikanieren und zu diskriminieren (BGH, NJW 2002, 3172, 3173). In der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung ist der Begriff des „Mobbing“ noch näher erläutert. Danach handelt es sich bei „Mobbing“ um fortgesetzte, auf einander aufbauende und ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen, die nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen. Ob ein systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren vorliegt, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei ist eine Abgrenzung zu dem in einem Betrieb im Allgemeinen üblichen oder rechtlich erlaubten und deshalb hinzunehmenden Verhalten erforderlich. Nicht jede Auseinandersetzung oder Meinungsverschiedenheit zwischen Kollegen und/oder Vorgesetzten und Untergebenen erfüllt den Begriff des „Mobbing“. Kurzfristigen Konfliktsituationen mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen fehlt in der Regel schon die notwendige systematische Vorgehensweise (LAG Bremen, MDR 2003, 158, 159; LAG Rheinland-Pfalz, ZIP 2001, 2298). Auch wenn durch die einzelnen Handlungen für sich gesehen eine Haftung wegen der mit „Mobbing“ verbundenen Beeinträchtigung nicht eintritt, kann die Gesamtheit der Handlungen eine Haftung aufgrund der sich verbindenden Systematik und ihres Fortsetzungszusammenhangs begründen (ArbG München, NZA-RR 2002, 123, 124). Zwischen den einzelnen Handlungen muss im juristischen Sinn ein Fortsetzungszusammenhang bestehen, wobei es nur dann keiner Mindestlaufzeit der Handlungen oder einer Handlungsfrequenz bedarf, wenn die Wirkungen der Einzelhandlungen fortdauern (LAG Rheinland-Pfalz, a.a.O.), weil z. B. durch eine einzelne Maßnahme ein Mitarbeiter ständig an den Pranger gestellt wird. Ansonsten erfolgt das gegen eine Person gerichtete Verhalten nur dann systematisch, wenn sich aus einer Kette von Vorfällen ein System erkennen lässt. Bei zeitlich weit auseinander liegenden Handlungen fehlt in der Regel die notwendige systematische Vorgehensweise (LAG Bremen, MDR 2003, 158, 159).
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze begründen die vom Kläger zusammenfassend in seiner Berufungsbegründung vom 01.09.2014 (Bl. 619 - 624 d. A. sowie auf Bl. 642 d. A. unten) aufgeführten Umstände, mit denen er die Verfolgung und gezielte Benachteiligung durch seine Vorgesetzten darlegen möchte, zum einen Teil (s. u. Ziff. 1 - 12) weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit eine rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung. Es handelt sich um solche Begebenheiten, bei denen sich ein Bezug zu einem mobbingartigen Verhalten mangels substantiiertem Vortrag des Klägers nicht herstellen lässt oder behauptetes nachteiliges Handeln des Vorgesetzten gegenüber dem Kläger mangels eines erkennbaren systematischen Verhaltens nicht als Teil einer Mobbing-Kampagne gesehen werden kann. Zum anderen bestehen zwar bei den weiteren vorgetragenen Begebenheiten (s. u. Ziffer 13) Anhaltspunkte für eine schadensersatzbegründende Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers, wobei jedoch sein möglicher Entschädigungsanspruch daran scheitert, dass dieser seiner Schadensvermeidungspflicht nach § 839 Abs. 3 BGB nicht genügt hat.
Dazu im Einzelnen:
(1) Vier-Augen-Gespräche mit mehreren Ministern und Staatssekretären in den Jahren 2002 bis 2006
Den vagen Vortrag des Klägers hierzu, dass ihm eine positive berufliche Entwicklung nur für den Fall in Aussicht gestellt werde, hat das Landgericht zu Recht als unschlüssig bewertet, da es an einem weiteren Zusammenhang mit den übrigen beschriebenen Vorfällen fehlt, zumal es infolge dieser Gespräche zu keinerlei Beeinträchtigungen gekommen ist. Der Kläger selbst hat im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat eingeräumt, dass er diese Gespräche nunmehr nicht im Zusammenhang mit den Mobbing-Vorwürfen sieht.
(2) Vier-Augen-Gespräch mit dem Abteilungsleiter G… vom 15.12.2006
Ähnlich verhält es sich mit dem Gespräch mit dem Abteilungsleiter G…, in dem dieser ihm nicht näher benannte Demütigungen für den Fall der Rückkehr angedroht habe, und der von dem Abteilungsleiter unstreitig verfassten E-Mail, wonach dieser seine Sorge zum Ausdruck brachte, dass dem Kläger eine schlechtere Beurteilung durch einen Mitbewerber für ein höheres Amt drohen würde, falls er zurückkehrt. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg kommt nachvollziehbar in dem Beschluss vom 10.01.2014 (Bl. 367 - 388 d. A.), auf dessen Inhalt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, zu der Annahme, dass durch die E-Mail eine wohlwollende, gerade nicht von sachwidrigen Überlegungen geprägte Einstellung des Abteilungsleiters gegenüber dem Kläger zum Ausdruck kommt.
(3) Anlass der vorübergehenden Abordnung an das Ministerium
Dies stellt kein weiteres Element dar, da es im Einverständnis mit dem Kläger erfolgte.
(4) Unregelmäßigkeiten in dem ursprünglichen Dezernat des Klägers
Hier fehlt ein Zusammenhang. Die dort von dem Kläger aufgedeckten Unregelmäßigkeiten waren unstreitig vorhanden. Mitarbeiter seines Dezernates haben im Rahmen ihrer Tätigkeit massiv gegen ihre Dienstpflichten verstoßen. Soweit in diesem Zusammenhang ein Einbruch in seine Wohnung erfolgt und sein Auto mehrfach beschädigt worden ist, mag es zwar einen zeitlichen, aber keinen sachlichen Zusammenhang geben. Es steht noch nicht einmal fest, wer diese Straftaten begangen hat.
(5) Erfolglosigkeit aller Bewerbungen
Hieraus kann kein Zusammenhang abgeleitet werden. Es handelt sich zum einen um völlig unterschiedliche Bewerbungen bei verschiedenen Behörden, wobei auch im Einzelnen dem klägerischen Vortrag nicht entnommen werden kann, warum eine Absage erfolgte. Lediglich die Bewerbung um die beim Landesamt ausgeschriebenen Stelle A 16, die der Mitbewerber F… gewonnen hatte, könnte zwar weitere Rückschlüsse zulassen. Die von dem Kläger angestrengte Konkurrentenklage ist jedoch erfolglos geblieben. Daher ist davon auszugehen, dass das Verhalten der Vorgesetzten im Rahmen der Beurteilung nicht den Tatbestand des Mobbing erfüllt. Ebenso wenig lässt sich ein systematischer Zusammenhang erkennen, der mit den anderen vorgetragenen Begebenheiten auf ein systematisches Schikanieren des Klägers schließen lässt.
(6) Die schlechte Regelbeurteilung vom 06.02.2009
Zutreffend ist zwar, dass die Herabsetzung der Note in diesem Umfang zumindest eine ausführliche Begründung erfordert hätte. Gleichwohl führt das Verwaltungsgericht ebenfalls nachvollziehbar aus, dass sachwidrige Erwägungen nicht erkennbar seien. Der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gehörte Zeuge R… hat in diesem Zusammenhang angegeben, dass es für 08/15-Aufgaben keine Spitzenbenotung gebe. Damit wird aber auch - wie das Verwaltungsgericht zutreffend bemerkt hat - zum Ausdruck gebracht, dass Grundlage der Bewertung allein die Qualität der Aufgabe gewesen ist, aber nicht wie diese Aufgabe von dem Kläger bewältigt worden ist. Die Herabstufung stellt aufgrund der Ausführungen der Verwaltungsgerichte in ihren Entscheidungen zur Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung des Klägers (VG: Bl. 64 - 87 d. A.; OVG: Bl. 367 - 388 d. A.) für sich genommen keine Beeinträchtigung im Sinne von Mobbing dar. Nicht jede fehlerhafte Bewertung lässt auf die Voreingenommenheit des Beurteilers schließen. Der Kläger übersieht zudem, dass eine erste Herabstufung schon mit der Anlassbeurteilung im Jahr 2006 erfolgte, gegen die der Kläger nicht vorgegangen ist.
(7) Fristenkontrolle im Dezernat 11
Hier hat das Landgericht zu Recht keinen Zusammenhang erkannt, da die Fristenkontrolle sämtliche Mitarbeiter des Dezernates betraf und nicht erkennbar ist, dass diese Maßnahme einzig und allein auf den Kläger zugeschnitten war, um diesen zu schikanieren.
(8) Entziehung haushaltsrechtlicher Befugnisse und Leitungsfunktionen
Das war nur die zwangsläufige Folge seiner neuen Tätigkeit als Referent. Die Befugnisse waren für die Ausübung seines Dienstpostens nicht erforderlich. Im Übrigen sind derartige Befugnisse mit großer Zurückhaltung zu erteilen.
(9) Disziplinarklage zur Entfernung aus dem Dienst
Auch dies stellt kein Fall des Mobbing dar, sondern ist eine Konsequenz des Fernbleibens vom Dienst. Die von dem Kläger geschilderten Eingriffe sind nicht so schwerwiegend, dass ein Fernbleiben gerechtfertigt ist. Ein derartiges Fernbleiben wäre allenfalls dann zulässig gewesen, wenn die ihm zugewiesenen Aufgaben derart von seinem beamtenrechtlichen Status abgewichen wären, dass ihm die Aufnahme dieser Tätigkeiten nicht zumutbar gewesen wäre (z. B. der Einsatz als Pförtner in der Loge).
(10) Der Aktenvermerk des Präsidenten Dr…
Ob der neue Vortrag des Klägers hierzu gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2, 530 ZPO nicht zu berücksichtigen ist, kann offen bleiben. Einem Erfolg dieses Vorbringens steht schon entgegen, dass hier ein Zusammenhang zu einem systematischen Schikanieren nicht erkennbar ist. Der Vermerk verhält sich lediglich zur der Vorgehensweise, wie nunmehr die Vorgaben aus dem Urteil des VG zu der Regelbeurteilung des Klägers vom 06.02.2009 umgesetzt werden können.
(11) Erklärung des Personalrates
Der Personalrat hat der Erhebung der Disziplinarklage nicht zugestimmt und hier ausdrücklich den Begriff Mobbing verwendet. Es handelt sich hierbei um eine bloße Einschätzung des Personalrates, die keinerlei Rückschlüsse auf ein tatsächliches Mobbingverhalten des Dienstherrn zulässt.
(12) Falsche Angaben der Dienstvorgesetzten gegenüber dem Personalrat hinsichtlich der Disziplinarklage im Schreiben vom 07.02.2014
Die Ausführungen des Klägers hier sind nicht tragend. Jedenfalls behauptet der Beklagte nicht, dass das OVG über das Mobbing entschieden habe.
(13) Die Schaffung eines Referentenpostens für den Kläger nach Rückkehr zum L…
Hier ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Umsetzung eines Beamten gemäß § 28 LBG Brandenburg grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist. Mit der organisatorischen Ermessensfreiheit des Dienstherrn bei Umsetzungen korrespondiert das Fehlen eines Anspruches des Beamten auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkreten Amtes im funktionellen Sinne. Ein Anspruch auf die Übertragung eines konkret-funktionellen Amtes besteht als solcher nicht, und zwar unabhängig davon, ob dieses im Wege der Beförderung, schlichten Versetzung, Abordnung oder gar nur Umsetzung erstrebt wird. Beschäftigte im öffentlichen Dienst haben nämlich bereits unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihnen bestimmte Aufgaben übertragen oder übertragene Aufgaben nicht wieder entzogen werden; Beamte wie Angestellte sind prinzipiell aus jedem sachlichen Grund umsetzbar (OVG Magdeburg, Beschluss vom 15.05.2006, Az.: 1 M 84/06, juris). Daher kann der Dienstherr aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich eines Beamten verändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt (BVerwG, Beschluss vom 08.02.2007; Az.: 2 VR 1/07, juris). Bei dieser Ermessensausübung sind dem Dienstherrn grundsätzlich sehr weite Grenzen gesetzt. Selbst der Verlust der Chance, auf einen höher bewerteten Dienstposten befördert zu werden, schränkt sein Ermessen, den entsprechenden Stelleninhaber umzusetzen, ebenso wenig ein wie das Ermessen, den Stelleninhaber zu versetzen. Auch die Einbuße an einem mit dem bisherigen Dienstposten tatsächlich oder vermeintlich verbundenen besonderen sozialen Ansehen aufgrund einer Leitungsfunktion ist grundsätzlich unbeachtlich. Trotz des weiten Spielraums des Beklagten bei einer Umsetzungsentscheidung bestehen nach Auffassung des Senats in diesem Zusammenhang Anhaltpunkte in ihrer Gesamtbetrachtung, die den Schluss nahelegen, dass die Entscheidungen des Beklagten von sachwidrigen Erwägungen getragen waren, und zwar aufgrund des Vortrags des Klägers im Einzelnen:
•Die Stelle befand sich außerhalb des Stellenplans und wurde eigens für den Kläger aus Anlass seiner Rückkehr in das L… geschaffen.
•Seine ursprüngliche Stelle blieb durch einen Beamten im Rahmen eines Abordnungsverhältnisses besetzt.
•Eine Dienstpostenbewertung für die neue Referentenstelle wurde nicht vorgenommen.
•Eine weitere Dezernatsstelle war nach dem Vortrag des Klägers nicht besetzt.
•Er war der einzige Beamte beim L…, der mit einer derartigen Besoldung einen Referentenposten bekleidete.
•Gespräche nach seinem Schreiben vom 07.02.2007, mit der er um Abhilfe bat, wurden ihm verweigert.
•Der Beklagte hat trotz der herausgehobenen Stellung des Klägers in der Behörde nicht plausibel die Umstände dargelegt, die ihn zu der hier maßgeblichen Umstrukturierung zu Lasten des Klägers veranlasst haben, und ebenso wenig den damit verbundenen Umsetzungsbedarf aufgezeigt.
•Dem Kläger sind belanglose gleichförmige Aufgaben, die sich im Wesentlichen in der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 7 Luftverkehrsgesetz erschöpften und mit einem geringen zeitlichen Aufwand zu bewältigen waren, übertragen worden.
•Aufgrund unzureichender Aufgabenzuweisungen blieb der Kläger im Rahmen seiner Referententätigkeit über längere Zeiten ohne jede Beschäftigung, wobei der Umstand von 14 Überstunden im Jahr 2013 nicht aussagekräftig ist, da sie keine Rückschlüsse auf die Arbeitsbelastung in den Jahren 2007 bis 2012 zulässt.
Letztendlich kann - wie oben schon angeführt - die Frage, ob das Verhalten des Beklagten im Rahmen der Umsetzung des Klägers die Schwelle zur schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung schon überschritten hat, dahin gestellt bleiben, da der Kläger seiner Schadensvermeidungspflicht nicht genügt hat und § 839 Abs. 3 BGB eingreift.
Nach dieser Vorschrift tritt die Ersatzpflicht dann nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig es unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Unter Rechtsmittel sind alle Rechtsbehelfe im weitesten Sinne zu verstehen, die sich unmittelbar gegen ein bereits erfolgtes sich als Amtspflichtverletzung darstellendes Verhalten richten und darauf abzielen sowie geeignet sind, einen Schaden dadurch abzuwenden oder zu mindern, dass dieses schädigende Verhalten beseitigt oder berichtigt wird (vgl. nur Palandt, 72. Aufl., § 839, Rdnr. 69). Zu den Rechtsmitteln, die geeignet sind, den Schaden abzuwenden oder zu mindern, gehört grundsätzlich auch ein Rechtsschutz in einem gerichtlichen Verfahren. Ob bei Mobbing die Anwendung des § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen ist, kann nicht pauschal angenommen werden. Es kommt auf die Art der in Frage stehenden Begebenheiten des zu entscheidenden Falls an. Der BGH hat in der Entscheidung (NJW 2002, 3172) ausgeführt, dass in gravierenden Fällen des Mobbing, in denen die Mobbing-Handlungen des Vorgesetzten gegenüber einer diensttuenden Beamtin mit (zumindest) stillschweigender Billigung der anderen Kollegen erfolgt sind, die Vorschrift nicht zum Tragen kommt. Der Fall ist aber mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Dies gilt auch für den vom OLG Stuttgart entschiedenen Fall (VersR 2004, S. 786 - 788). Wie oben festgestellt, lag hier der wesentliche Kern der Zurücksetzung seiner Person - wie der Kläger es selbst in seiner Anhörung vor dem Senat nachdrücklich betont hat - in der Umsetzung auf den Referentenposten, da alle weiteren aus seiner Sicht folgenden Mobbing-Handlungen, insbesondere die Übertragung bedeutungsloser Aufgaben und die über längere Zeit anhaltende Beschäftigungslosigkeit, damit verbunden waren. Demgegenüber war die Beamtin in dem vom BGH entschiedenen Fall täglichen Schikanen ausgesetzt. Diese täglichen Mobbinghandlungen sind aufgrund ihrer Art der Schadensvermeidungspflicht nach § 839 Abs. 3 BGB nicht unterworfen, da es den Betroffenen nicht zuzumuten ist, gegen jede einzelne Handlung vorzugehen.
Das formlose Schreiben des Klägers vom 07.02.2007 ist jedenfalls nicht ausreichend, um seiner Schadensvermeidungspflicht zu genügen. Es kommen zwar formlose Rechtsbehelfe als Rechtsmittel im Sinne des in § 839 BGB niedergelegten Rechtsgedankens in Betracht, so dass der Beamte von solchen Rechtsbehelfen zur Schadensabwendung Gebrauch machen muss, wenn oder soweit gerichtlicher Rechtsschutz nicht zur Verfügung steht. Besteht jedoch - wie hier - die Möglichkeit der gerichtlichen Inanspruchnahme, muss der Beamte diesen Weg vorrangig beschreiten. Er hat also kein Wahlrecht in dem Sinne, dass er sich ohne nachteilige Folgen anstelle des zulässigen gerichtlichen Rechtsschutzes auf bloße Gegenvorstellungen oder sonstige formlose Rechtsbehelfe beschränken dürfte.
Dem Kläger als betroffenen Beamten konnte zur Schadensminderung abverlangt werden, von der Möglichkeit, Primärrechtsschutz in Anspruch zu nehmen, auch tatsächlich Gebrauch zu machen, zumal wenn gegen ein bereits in Gang gesetztes „Mobbing“-Verhalten, was dessen Kern betrifft, prinzipiell die Möglichkeit effektiven Primärrechtsschutzes besteht, wie dies hinsichtlich der behaupteten Verweigerung einer amtsangemessenen Beschäftigung aufgrund der Umsetzung möglich ist. Etwas anderes gilt lediglich, wenn dem Beamten aus Gründen des Einzelfalls ausnahmsweise die Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz nicht möglich oder zumutbar gewesen ist. Der Kläger hat es wenigstens fahrlässig unterlassen, von gerichtlichen Rechtsbehelfen Gebrauch zu machen, um die geltend gemachten Verletzungen seines Persönlichkeitsrechts zumindest in ihrem Kern zu unterbinden und den aus solchen Verletzungen hergeleiteten Schaden abzuwenden. Selbst in der von ihm dargetanen Situation hat kein hinreichender und objektiv anzuerkennender Grund bestanden, von der Inanspruchnahme von Primärrechtschutz abzusehen.
Der Beamte hat in diesem Zusammenhang auch kein Wahlrecht zwischen alsbaldigem Primärrechtsschutz und einem späteren Schadensersatzbegehren. Er kann sich insofern etwa nicht nach Maßgabe taktischer Überlegungen für die eine oder andere Variante entscheiden. Des Weiteren lässt § 839 Abs. 3 BGB bzw. der dort zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke grundsätzlich keinen Raum für die Annahme, der Betroffene dürfe sich ohne nachteilige Folgen anstelle der Inanspruchnahme zulässigen gerichtlichen (Primär-) Rechtsschutzes mit-samt eines ggf. beim Dienstherrn zuvor zu stellenden förmlichen Antrags auf bloße Gegenvorstellungen oder sonstige formlose Rechtsbehelfe beschränken. Solches darf er zumal dann nicht, wenn und sobald für ihn objektiv erkennbar geworden ist, dass Beschwerden und Remonstrationen bei Vorgesetzten allein nicht effektiv dazu führen, das als rechts- und pflichtwidrig beanstandete Verhalten tatsächlich zu beenden bzw. nachhaltig zu ändern und den daraus für ihn entstehenden Schaden abzuwenden (BVerwG, NVwZ 1999, 524, 543; Urteil vom 18.04.2002, Az.: 2 C 19/01, juris).
Für den Kläger galt hier nicht etwa deswegen anderes, weil ihm die Inanspruchnahme von gerichtlichem Rechtsschutz unmöglich gewesen wäre. Das war nämlich nicht der Fall. Er hätte nach der als Demütigung empfundenen Umsetzung von der Dezernatsleiterstelle auf den Posten als Referenten seinen als verletzt angesehenen Anspruch auf Zuweisung einer amtsangemessenen Beschäftigung einklagen und insoweit auch um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen können. Er hätte in einer solchen Weise auch noch vorgehen können, nachdem in den Folgejahren seine Bemühungen um eine Beförderung zum Abteilungsleiter scheiterten.
Für den schuldhaften Nichtgebrauch von Rechtsmitteln ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung, ob die Inanspruchnahme von gerichtlichem Primärrechtsschutz einen sicheren Erfolg versprochen hätte. Es reicht vielmehr eine auf der Grundlage der eigenen Rechtsposition objektiv anzunehmende hinreichende Erfolgsaussicht aus. Dafür genügt es regelmäßig, dass ein Erfolg in dem tatsächlich anhängig gemachten Schadensersatzprozess von im Wesentlichen entsprechenden, jedenfalls aber nicht geringeren tatbestandlichen Voraussetzungen abhängt wie ein möglicher Erfolg des unterbliebenen Primärrechtsschutzes. Das kann hier mit Blick auf den Kern des vom Kläger als „Mobbing“ bewerteten Geschehens nicht verneint werden. Was dieses Geschehen betrifft, hätten sich sowohl in den Primärrechtsschutz betreffenden Verfahren - etwa auf Zuweisung einer dem beamtenrechtlichen Statusamt angemessenen Beschäftigung - als auch in dem nunmehr anhängigen Schadensersatzprozess zumindest in wesentlichen Teilen die gleichen bzw. parallelen Rechtsfragen gestellt. Das betrifft vor allem die jeweils geforderte Rechts- und Pflichtwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten bzw. der für diese handelnden (Dienst-) Vorgesetzten.
Die zeitnahe Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz war für den Kläger in der konkreten Situation, in der er sich während des von ihm geltend gemachten „Mobbing“-Geschehens befand, entgegen seiner Auffassung auch zumutbar. Die in diesem Zusammenhang von ihm angeführten Argumente greifen allesamt nicht durch. Dass der Kläger sich nicht in der Lage sah, sich mit gerichtlicher Hilfe ebenfalls gegen die Umsetzung zur Wehr zu setzen, erscheint nicht plausibel, da er schon bei seiner Regelbeurteilung und der Stellenbesetzung gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen hat und zum Zeitpunkt der Umsetzung lediglich das Verfahren gegen die beabsichtigte Stellenbesetzung anhängig war. Dass er mit diesen Verfahren auch zum Ausdruck gebracht haben will, dass er mit seinem neuen Dienstposten nicht einverstanden sei, ist nicht ausreichend.
Dass die Erfolgsaussichten im Rahmen des Primärrechtsschutzes nicht gering waren, ergibt sich aus Folgendem:
Nach dem aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung können Beamte, die Inhaber eines Amtes im statusrechtlichen Sinne sind, vom Dienstherrn verlangen, dass ihnen Funktionsämter, nämlich ein abstrakt-funktionelles und ein konkret-funktionelles Amt übertragen werden, deren Wertigkeit ihrem Amt im statusrechtlichen Sinne entspricht (BVerwG, Urteil vom 18.09.2008, Az.: 2 C 8/07, juris). Es liegt im Ermessen des Dienstherrn, den Inhalt des abstrakt- und des konkret-funktionellen Amtes festzulegen. Dies bedeutet zugleich, dass der Dienstherr gehalten ist, dem Beamten solche Funktionsämter zu übertragen, die in ihrer Wertigkeit dem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechen (BVerwG, Urteil vom 22.06.2006, Az.: 2 C 1/06, juris). Der Inhalt des dem Beamten durch Ernennung übertragenen statusrechtlichen Amtes und damit die Antwort auf die Frage, welche Tätigkeit amtsangemessen ist, ergibt sich zum einen aus § 18 Satz 1 u. 3 LBesG Bbg, wonach die Funktionen der Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen sind sowie diese wiederum nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgruppen. Zum anderen kann sich der Inhalt auch aus den einschlägigen Fachgesetzen, den Laufbahnordnungen sowie ergänzend aus dem Haushaltsrecht durch die Einrichtung von Planstellen oder aus traditionellen Leitbildern ergeben. Die rechtliche Bewertung der Dienstposten, also ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, liegt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechtes in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn (vgl.: BVerwG, Urteil vom 03.03.2005, Az.: 2 C 11/04, juris). Soweit Beamte, die - wie der Kläger - Inhaber eines Amtes im statusrechtlichen Sinne sind, nach dem aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung verlangen können, dass ihnen Funktionsämter übertragen werden, deren Wertigkeit ihrem Amt im statusrechtlichen Sinne entspricht, folgt hieraus, dass ein Beamter jedenfalls nicht gegen seinen Willen dauerhaft amtsunangemessen verwendet werden darf (OVG Magdeburg, Beschluss vom 16.01.2006, Az.: 1 L 390/05, juris). Hiernach besteht mithin ein Abwehrrecht des Beamten dahingehend, nicht auf einen amtsunangemessenen Dienstposten dauerhaft umgesetzt oder versetzt zu werden. Der Dienstherr hat den Belangen des Beamten dadurch Rechnung zu tragen, dass er diesen zeitnah anderweitig, aber amtsangemessen verwendet. Dass der Beklagte dem nachgekommen ist, könnte schon deshalb zweifelhaft sein, weil im Hinblick auf die Verwaltungshierarchie und die darin zum Ausdruck kommende wachsende Bedeutungssteigerung der Dienstposten es ausgeschlossen erscheint, dass der dem Kläger mit Wirkung vom 03.01.2007 übertragene und dem des Dezernatsleiters nachgeordnete Dienstposten eines Referenten bei einem Landesamt rechtmäßigerweise nach der Besoldungsgruppe A 15 LBesO bewertet werden könnte.
Unabhängig von den vorgenannten Ausführungen hat es der Beklagte entgegen § 18 LBesG Bbg pflichtwidrig unterlassen, den dem Kläger übertragenen Dienstposten einer Bewertung zu unterziehen. Vielmehr hat er lediglich eine oberflächliche Stellen-„Beschreibung“ vorgenommen. Eine Bewertung ist weder erkennbar noch vom Beklagten dargelegt.
Nach § 18 Satz 1 LBesG Bbg muss jedoch eine Ämterbewertung zwingend erfolgen. § 18 Satz 2 LBesG Bbg gibt inhaltlich als Kriterium für diese Bewertung die „Wertigkeit“ der Ämter (Funktionen) vor. Es ist mithin das typische Aufgabenprofil der Ämter im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten) zu ermitteln. Überdies sind die Funktionen nach ihrer Wertigkeit Ämtern im statusrechtlichen Sinne und damit Besoldungsgruppen zuzuordnen. Dies bedeutet, dass die Anforderungen, die sich aus dem Aufgabenprofil (hier: Stellen-„Beschrei-bung“) einer Funktion ergeben, mit den Anforderungen anderer Funktionen zu vergleichen sind. Je höher die Anforderungen gewichtet werden, desto höher die Besoldungsgruppe, der die Funktion zuzuordnen ist. Ob der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung erfüllt ist, kann ohne Dienstpostenbewertung nicht beurteilt werden (vgl. zum entsprechenden § 18 BBesG: BVerwG, Urteil vom 30.06.2011, Az.: 2 C 19/10, juris).
Es ist ebenfalls nicht erkennbar, dass der Kläger von dem Beklagten amtsangemessen beschäftigt worden ist. Ohne seine Zustimmung darf der Beamte auf Dauer aber nicht unterwertig beschäftigt werden (BVerwG, Urteil vom 25.10.2007, Az.: 2 C 30/07, juris). Es verstößt daher gegen Art. 33 Abs. 5 GG, Beamten die bisherigen Funktionsämter zu entziehen, ohne ihnen eine andere, ihrem Status entsprechende Ämterstellung auf unbestimmte Zeit zu übertragen. Das Beamtenrecht enthält keine Regelung, die es gestattet, Beamte, deren Tätigkeitsbereich durch andere besetzt worden ist, auf unbestimmte Zeit nicht mehr amtsangemessen zu beschäftigen. Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet den Dienstherrn, den Anspruch eines Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung zeitnah zu erfüllen, wenn er ihn - wie hier - geltend gemacht hat. Die bloße Möglichkeit oder der reine Verweis - wie hier vom Beklagten - darauf, sich auf amtsangemessene Dienstposten zu bewerben bzw. bewerben zu können, genügt den Anforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG nicht (BVerwG, Urteil vom 18.09.2008, Az.: 2 C 126/07, juris).
Soweit über eine Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht im Zivilrechtsweg mit zu entscheiden ist (§ 17 Abs. 2 Satz 1 GVG), ist ein entsprechender Antrag an die Behörde erforderlich; insofern handelt es sich um eine - nicht nachholbare -Klagevoraussetzung (OVG Schleswig, Urt. v. 16.01.1992, 3 L 197/91, juris). Einen solchen hat der Kläger mit Schreiben vom 03.02.2011 gestellt. Gleichwohl scheitert dieser Anspruch auch an der Schadensvermeidungspflicht des Klägers nach § 839 Abs. 3 BGB.
Ebenso wenig ist der Feststellungsantrag begründet. Inwieweit die Anforderungen des § 256 Abs. 1 ZPO erfüllt sind, bedarf keiner Entscheidung, da das „rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststellung“ keine Prozessvoraussetzung ist, ohne deren Vorliegen dem Gericht eine Sachprüfung und ein Sachurteil überhaupt verwehrt wäre (vgl. BGH, NJW 1978, 2031, 2032). Die Sachprüfung ergibt jedoch - wie schon oben ausgeführt -, dass der Kläger die begehrte Feststellung nicht verlangen kann, da die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht gegeben sind.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 Satz 1 u. 2, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Es war keine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und die deshalb das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die vorliegende Entscheidung beruht vielmehr auf der Anwendung bereits geklärter Rechtssätze im Hinblick auf die konkreten Umstände des hier zu entscheidenden Falls.
Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO kommt hier nicht in Betracht, da die Disziplinarklage nicht vorgreiflich ist. Die Disziplinarklage verhält sich zu der Entfernung des Klägers aus dem Dienst, weil er dem Dienst fernbleibt. Demgegenüber begehrt der Kläger Schmerzensgeld wegen vermeintlicher Persönlichkeitsrechtsverletzungen, die vom Dienstherrn im Dienst begangen worden sind. Insofern steht bei der Disziplinarklage lediglich die Frage im Raum, ob das Fernbleiben des Klägers ab dem Tag des Nichterscheinens gerechtfertigt ist.
Den Streitwert für beide Instanzen setzt der Senat aufgrund seiner Abänderungsbefugnis nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG auf 31.400,00 € fest.
Der Streitwert der positiven Feststellungsklage bemisst sich in diesem Zusammenhang nach dem gemäß § 3 ZPO zu schätzenden wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung. Bei positiven Feststellungsklagen hat sich in der Praxis die Bemessung nach einem entsprechenden Leistungsantrag jedoch mit einem Abschlag von 20 % allgemein durchgesetzt. Der Senat schließt sich dieser Art der Bemessung an. Zwar handelt es sich nur um einen Anhalt für den Regelfall. Denn bei jeder nach § 3 ZPO vorzunehmenden Bewertung ist vor allem auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, soweit sie für das wirtschaftliche Interesse des jeweiligen Klägers an der Erreichung des prozessualen Ziels von Bedeutung sind. Anhaltspunkte dafür, von dieser Regel hier abzuweichen, bestehen nicht. Der Kläger geht selbst davon aus, dass ihm allein schon durch die geführten Prozesse Anwaltskosten in Höhe von 13.000,00 €, die er im Rahmen des Feststellungsantrages berücksichtigt wissen will, entstanden seien sollen, wobei nicht nachvollziehbar ist, wie er zu diesem Betrag gekommen ist. Darüber hinaus macht er geltend, dass er bei sachgemäßer Behandlung mittlerweile einen Dienstposten A 16 innehaben würde. Der Bruttodifferenzbetrag von A 15 auf A 16 beträgt nach den Durchschnittswerten des Landes Brandenburg auf das Jahr gerechnet ca. 7.800,00 €. Schätzungsweise ist daher von einem jährlichen Nettobetrag in Höhe von ca. 4.000,00 € auszugehen. Letztendlich macht der Kläger im Wesentlichen einen Verdienstausfallschaden als wiederkehrende Leistung geltend. Es ist somit das Fünffache des Einjahresbezuges in Ansatz zu bringen. Dies bedeutet dann wiederum einen Gesamtbetrag von 20.000,00 € allein für den Verdienstausfallschaden. Es erscheint daher gerechtfertigt, den vorgenannten Abschlag für beide Elemente des Feststellungsantrages vorzunehmen und von einem Wert von ca. 26.400,00 € im Rahmen des Feststellungsantrags auszugehen.
Dies ergibt unter Berücksichtigung des Zahlungsantrages einen Gesamtstreitwert von 31.400,00 €.