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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 26.07.2021 – 2 Ws 94/21

2. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2021:0726.2WS94.21.00

Tenor§

Gegen den Angeklagten wird die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet.

Die Haftkontrolle wird für die Dauer von drei Monaten dem Landgericht Frankfurt (Oder) übertragen.

Gründe§

I.

Der Angeklagte befindet sich nach seit seiner vorläufigen Festnahme am 16. Januar 2021 aufgrund des am 17. Januar 2021 verkündeten Haftbefehls des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 17. November 2020, neu gefasst durch Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 21. Juni 2021 (verkündet am 1. Juli 2021), in Untersuchungshaft.

Dem Angeklagten wird vorgeworfen, in der Zeit vom 1. April 2020 bis zum 19. Mai 2020 in zehn Fällen mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) sowie in zwei Fällen (am 19. Mai 2020 und am 16. Januar 2021 ohne erforderliche Erlaubnis Betäubungsmittel besessen zu haben (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG). Er soll sich spätestens im März 2020 mit seinem – gesondert verfolgten und bereits rechtskräftig verurteilten – Bruder P… A… zum Betäubungsmittelhandel zusammengeschlossen haben. Er soll die ihm vorgeworfenen Taten in acht Fällen gemeinschaftlich und Aufteilung des Gewinns mit diesem ausgeführt, im Übrigen die Geschäfte auch auf eigene Rechnung vorgenommen haben, wobei teilweise u.a. der gesondert verfolgte B… als Fahrer eingesetzt worden sein soll. Der Angeklagte soll bei den Betäubungsmittelgeschäften mit insgesamt 173 kg Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 17.300 g Tetrahydrocannabinol sowie 11 kg Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von insgesamt 7.700 g Kokainhydrochlorid gehandelt haben. Wegen der Tatvorwürfe im Einzelnen wird auf den Haftbefehl in der Fassung des Beschlusses des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 21. Juni 2021 Bezug genommen.

Die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) hat unter dem 31. Mai 2021 Anklage zum Landgericht Frankfurt (Oder) - Große Strafkammer - erhoben. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 2. Juli 2021 die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Die Strafkammer hat die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich erachtet und die Akten dem Senat zur Entscheidung nach § 121 f. StPO vorgelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Fortdauer der Untersuchungshaft anzuordnen.

II.

Der Senat entscheidet antragsgemäß, weil die Voraussetzungen für den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft vorliegen.

1. Der Angeklagte ist der ihm zur Last gelegten Straftat dringend tatverdächtig (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus der in der Anklageschrift zutreffend dargestellten Würdigung der vorliegenden Beweismittel, auf die der Senat Bezug nimmt. Soweit der Angeklagte, der sich zu den Tatvorwürfe nicht eingelassen hat, nicht zusätzlich durch die geständigen Einlassungen der gesondert verfolgten P… A…, K… B… und C… H… belastet wird, sind ihm die Tatbegehungen aufgrund der sichergestellten und ausgewerteten Chat-Daten der von ihm und seinen Mittätern zur Kommunikation genutzten, mit Verschlüsselungstechnik ausgestatteten „EncroChat-Telefone“ nachzuweisen.

Die Verwertung dieser durch die französischen Ermittlungsbehörden im Zusammenhang mit der Überwachung des Dienstleistungsanbieters für sogenannte Krypto-Handys (EncroChat) durch Entschlüsselung von Chat-Nachrichten gewonnenen Daten unterliegt keinem Verbot. Der Senat teilt die hierzu in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretene Auffassung (OLG Bremen, Beschl. v. 18. Dezember 2020 – 1 Ws 166/20; OLG Hamburg, Beschl. v. 29. Januar 2021 – 1 WS 2/21 - 7 OBL 3/21; OLG Schleswig, Beschl. v. 29. April 2021 – 2 Ws 47/21; OLG Rostock, Beschl. v. 23. März 2021 – 20 Ws 70/21; ebenso LG Flensburg, Beschl. v 11. Juni 2021 – V Qs 26/21, jeweils zitiert nach Juris) und folgt insoweit nicht der entgegenstehenden, soweit ersichtlich nicht rechtskräftigen Entscheidung des Landgerichts Berlin (Beschl. v. 1. Juli 2021 – [525 KLs] 254 Js 592/20 [10/21]; ein Verwertungsverbot ebenfalls bejahend Wahl ZIS 2021, 452ff.). Hierfür sind für den Senat zusammengefasst im Wesentlichen folgende Überlegungen maßgeblich:

a) Ein zu einem Beweisverwertungsverbot führender Verstoß gegen wesentliche Grundsätze der deutschen Rechtsordnung liegt nicht vor (§ 73 Satz 1 IRG).

Die Art und Weise der in Frankreich betriebenen Beweisgewinnung (näher dargestellt in der Entscheidung OLG Hamburg v. 29. Januar 2021, aaO.) unterliegt dabei nicht uneingeschränkter Überprüfung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht den deutschen Gerichten eine Nachprüfung der im Ausland getroffenen Maßnahmen nach dem dortigen innerstaatlichen Recht grundsätzlich nicht zu, soweit die dortige Beweiserhebung – wie hier – nicht auf einem inländischen Rechtshilfeersuchen beruht (BGH, Beschl. v. 21. November 2012 – 1 StA 310/12; eingehend Pauli NStZ 2021, 146ff.).

Dass die Anordnung der von den französischen Behörden durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen nach bisherigem Erkenntnisstand nicht den Anforderungen zu genügen scheint, die nach deutschem Recht an eine Überwachung des internetbasierten Datenaustausches und der Telekommunikation zu stellen wären, verbietet nach der hierbei zu treffenden Gesamtabwägung nicht die Verwertung der hieraus gewonnenen Erkenntnisse. Dabei ist auf der einen Seite zu berücksichtigen, dass zwar entsprechend der deutschen Rechtsordnung im Hinblick auf die hiermit verbundenen Eingriffe in Grundrechte (Art. 10 GG, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) eine Überwachung nur aus Anlass eines konkreten Geschehens und gegen bestimmte Beschuldigte bei Vorliegen eines qualifizierten Verdachtes erlaubt, eine verdachtslose Überwachung der Kommunikation dagegen grundsätzlich unzulässig ist (§§ 100a, b, StPO; BVerfG, Urt. v. 27. Februar 2008 – 1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07, NJW 2008, 822). Dass entsprechende in Frankreich angeordnete und gerichtlich beschlossene Ermittlungsmaßnahmen, denen nach derzeitigen Erkenntnissen zunächst anscheinend nicht in jedem Einzelfall ein konkret gegen bestimmte Personen begründeter Verdacht der Begehung schwerwiegender Straftaten zu Grunde lag, in Deutschland so nicht hätten veranlasst werden dürfen, begründet dabei jedoch in der Gesamtschau der hierbei zu würdigenden Umstände noch kein Beweisverwertungsverbot, denn eine Verletzung allgemeiner rechtsstaatlicher und völkerrechtlicher Grundsätze, gemessen u.a. an Art. 6 Abs. 1 EMRK und dem ordre public, liegt nicht vor.

Zum einen erlaubt § 100e Abs. 6 Nr. 1 StPO im Grundsatz und unter bestimmten Voraussetzungen die Verwendung und Verwertung von Daten zur Aufklärung von Straftaten, aufgrund derer Überwachungsmaßnahmen gemäß §§ 100a, b StPO hätten angeordnet werden können (vgl. hierzu OLG Hamburg, OLG Schleswig, aaO.): Dementsprechend stellen im vorliegenden Fall die dem Angeklagten zur Last gelegten Delikte besonders schwerwiegende Katalogtaten im Sinne der Norm dar und die gewonnenen Daten berühren soweit ersichtlich keine den Kernbereich der privaten Lebensführung betreffenden Informationen. Ferner ist insbesondere das hohe Gewicht der dem Angeklagten vorgeworfenen Straftaten und das Ausmaß der durch den Betäubungsmittelhandel bedrohten Rechtsgüter der Gesundheit der Allgemeinheit im Rahmen der hinsichtlich der Zulässigkeit der Beweisverwertung vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen. Darüber hinaus begründete die Nutzung der mit Verschlüsselungstechnik versehenen, hochpreisigen Endgeräte nach derzeitigen Erkenntnissen jedenfalls einen gewissen Anfangsverdacht gegen deren Nutzer, wobei die Geräte nach bisherigen Erkenntnissen auch überwiegend bestimmungsgemäß für Absprachen krimineller Vorhaben verwendet; hierauf deutet auch ein ermittelter „Leitfaden“ zur Vermarktung der offensichtlich nicht von einem regulären Kommunikationsanbieter vertriebenen Geräte hin, gemäß dem Zahlungen vorzugsweise in „Krypto-Währung“ (Bitcoin) erfolgen sollten, man sich gegenüber der Polizei verdeckt halten müsse und zu vermeiden habe, durch mengenmäßig zu große Lieferungen aufzufallen (vgl. hierzu OLG Hamburg, aaO.).

Hinzukommt, dass hier nicht ein Fall vorliegt, bei dem deutsche Behörden durch ein planmäßiges Vorgehen zur Umgehung der maßgeblichen Vorschriften zur Kommunikationsüberwachung an der Datengewinnung mitgewirkt hätten. Vielmehr war Deutschland an den von den französischen Ermittlungsbehörden geführten Operationen nach gegenwärtigem Erkenntnisstand nicht beteiligt. Die ermittelten Daten sind vielmehr ohne vorherige Absprache spontan an die deutsche Polizei übermittelt worden; die deutschen Behörden sind insoweit erst nachträglich aufgrund eines Ersuchens der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt/Main um Genehmigung der Verwendung der übermittelten Daten tätig geworden (vgl. hierzu im Einzelnen OLG Bremen, aaO.). Bei dieser Sachlage ist der Fall einer gezielten und systematischen Umgehung von Vorschriften, die den Einzelnen gegenüber deutschen Behörden vor staatlichen Eingriffen in die verschlüsselte Kommunikation schützen sollen, und der ein Beweisverbot begründen würde (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 9. November 2010 – 2 BvR 2101/09, zitiert nach Juris), nicht gegeben.

b) Ein Verbot der Beweisverwertung ergibt sich auch nicht aufgrund von Verstößen gegen rechtshilferechtliche Bestimmungen zur grenzüberschreitenden Überwachung der Telekommunikation sowie der Informationsübermittlung.

Soweit nach derzeitigem Ermittlungsstand anzunehmen ist, dass seitens der französischen Behörden für die grenzüberschreitenden Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung eine gemäß Art. 31 der Richtlinie 2014/41/EU über die europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen vom 3. April 2014 (RL EEA) vorgesehene Unterrichtung des Mitgliedstaats, in dem sich die Zielpersonen der Überwachung befanden, unterblieben ist, steht dies der Verwertung der Beweise nicht entgegen. Dass die zuständigen Behörden des unterrichteten Mitgliedstaates in Fällen, in denen die Überwachung in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht genehmigt würde, hätten widersprechen können, hat hinsichtlich der Zulässigkeit einer Beweisverwertung im unterrichteten Staat keine unmittelbare Bedeutung, sondern vermag nach der Konzeption der Regelung gegebenenfalls einen Beweisausschluss im überwachenden Staat auszulösen (vgl. hierzu Wahl ZIS 2021, 452, 457). Darüber hinaus ist jedenfalls aus den zu a) dargelegten Gründen nicht anzunehmen, dass allgemeine völkerrechtlicher Grundsätze wie das allgemeine Fairnessgebot nach Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht gewahrt wurden und eine Beweisverwertung mit Rücksicht darauf ausgeschlossen wäre (vgl. OLG Bremen, OLG Hamburg, OLG Schleswig aaO.). Dies gilt auch insoweit, als die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt/Main nicht zuständige Bewilligungsbehörde im Verfahren nach Art. 31 RL EEA, § 92d Abs. 1 Nr. 1 IRG war und insoweit aus formalen Gründen eine nachträgliche Heilung des Richtlinienverstoßes nicht herbeiführen konnte (so aber Wahl ZIS 2021, 452, 458).

Darüber hinaus begründet auch der Umstand kein Verwertungsverbot, dass die französischen Behörden den gemäß Art. 7 des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 (RB-Informationsaustausch) spontan übermittelten Daten anscheinend eine konkrete Verfahrenszuordnung oder bestimmende Zweckbindung nicht beigefügt haben (vgl. OLG Hamburg, aaO. Rn. 112ff., aA Wahl ZIS 2021, 452, 458ff.). Den insoweit entsprechend  Art. 1 Nr. 4 RB-Informationsaustausch geltenden Anforderungen, dass im Falle der beabsichtigten Verwendung der Daten als Beweismittel die Einwilligung des Mitgliedstaats einzuholen ist, der die Informationen oder Erkenntnisse bereitgestellt hat, ist durch die am 2. Juni 2020 durch die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main beantragt Europäische Ermittlungsanordnung Genüge getan, aufgrund der die französischen Behörden einer Verwendung der Daten sodann zugestimmt haben; auch handelt es sich bei den übermittelten Daten um solche, bei denen konkrete Gründe für die Annahme bestehen, dass die Informationen und Erkenntnisse dazu beitragen können, die in Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl benannten Delikte aufgeklärt werden können (OLG Bremen, OLG Hamburg, aaO.). Allein aufgrund des Umstandes, dass im Rahmen der pauschal gefassten Europäischen Ermittlungsanordnung einzelne konkretisierte Strafverfahren noch nicht bestimmt worden sind und insoweit auch ein gerichtlicher Beschluss nicht ergangen ist, besteht insoweit unter Berücksichtigung der vorgenannten Abwägungskriterien kein Beweisverwertungsverbot (a.A. aber Wahl ZIS 2021, 458, 460).

2. Beim Angeklagten besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Er hat aufgrund der Schwere der zahlreichen Tatvorwürfe, bei denen angesichts des Umfangs von Menge und Wirkstoffgehalt der gehandelten Betäubungsmittel die Grenze der nicht geringen Menge um ein Vielfaches überschritten worden ist, mit der Verhängung einer hohen Gesamtfreiheitsstrafe zu rechnen. Seine sozialen Bindungen zu Familie und Freundin in Deutschland sowie seine berufliche Betätigung bei der von ihm betriebene Fahrzeugvermietung können den angesichts der Straferwartung bestehenden hohen Fluchtanreiz nicht entkräften, zumal der Angeklagte über Kontakte ins Ausland und über finanzielle Mittel aus Drogengeschäften verfügt, die ihm eine Flucht ermöglichen könnten. Dass der Angeklagte von den gegen seinen als Mittäter verurteilten Bruder bereits zu einem früheren Zeitpunkt durchgeführten Ermittlungen erfahren und sich nicht zur Flucht entschlossen hat, steht der Annahme der Fluchtgefahr nicht entgegen, denn er musste zum damaligen Zeitpunkt noch nicht zwingend mit der eigenen Strafverfolgung rechnen. Bei dieser Sachlage kann der Zweck der Untersuchungshaft auch nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen gemäß § 116 Abs. 1 StPO erreicht werden.

3. Wichtige Gründe im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO haben bislang eine Verurteilung nicht zugelassen und rechtfertigen die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus.

Auch wenn sich bei den nach der Inhaftierung des Angeklagten durchgeführten Auswertungen der bei der Durchsuchung sichergestellten Spuren und Datenträger insgesamt neue wesentliche Erkenntnisse zu den Tatvorwürfen nicht ergeben haben, sind die Ermittlungen aufgrund des großen Umfangs der Sache bis zur Erhebung der Anklage noch ohne durchgreifende Verstöße gegen das in Haftsachen geltende besondere Beschleunigungsgebot gefördert worden (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG, Art. 5 Abs. 3 Satz 2 MRK). Das Verfahren ist beim Landgericht nach Eingang der Anklageschrift am 7. Juni 2021 und deren umgehende Übermittlung am 8. Juni 2021 zur Stellungnahme binnen einer Woche zügig betrieben worden. Bereits am 9. Juni 2021 hat der Strafkammervorsitzende mit dem Verteidiger Termine zur Hauptverhandlung abgestimmt und diese sodann auf den 27. Juli, 5. August und 25. August 2021 anberaumt. Das Landgericht hat ausreichend zeitnah am 2. Juli 2021 die Eröffnung beschlossen. Dass mit der Hauptverhandlung nicht noch früher begonnen wurde, stellt auch mit Rücksicht auf die Verhinderung des Verteidigers im Zeitraum bis zum 12. Juli 2021 keinen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen dar.

Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht zu der Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung für den Angeklagten zu erwartenden hohen Freiheitsstrafe nicht außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Bei Abwägung der Freiheitsgrundrechte des Angeklagten mit dem Gebot einer effektiven Strafverfolgung überwiegt der Gesichtspunkt der Gewährleistung eines verfahrensmäßigen Abschlusses der Strafsache, weil dem Angeklagten eine schwerwiegende Straftat zur Last gelegt wird und die Förderung des Verfahrens dem besonderen Beschleunigungsgebot gerecht wird.

Die Übertragung der Haftkontrolle beruht auf § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO.