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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 03.08.2021 – 3 U 10/20

3. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2021:0803.3U10.20.00

Tenor§

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.12.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam – 4 O 400/18 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger bis zum 30.6.2019 durch die vorausgegangenen unwirksamen Kündigungen vom 15.9.2016 und 19.11.2018 entstanden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf 9.551,14 € festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe§

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Wiedereinräumung des Besitzes an einem Standplatz in der Gemeinschaftshalle des Flugplatzes der Beklagten zur Unterstellung seines Motorflugzeugs und die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihm aus den unberechtigten Kündigungen des Vertrages entstanden sei und noch entstehen werde.

Die Parteien schlossen am 4.5.2009 einen unbefristeten Mietvertrag über einen Stellplatz für das Flugzeug des Klägers in der Gemeinschaftshalle des von der Beklagten betriebenen Flughafens in (X) mit Wirkung zum 1.6.2009. § 3 Abs. 3 des Vertrages sieht ein ordentliches Kündigungsrecht für beide Parteien zum Quartalsende mit einer Frist von 3 Monaten vor.

Die Beklagte ist ein privatwirtschaftliches Unternehmen, das im Eigentum der öffentlichen Hand steht. Ihre Gesellschafter sind der Landkreis … und die Stadt (X).

Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 15.9.2016 gegenüber dem Kläger die Kündigung des Vertrages unter Bezugnahme auf § 3 Abs. 3 des Mietvertrages zum 31.12.2016. Die Beklagte kündigte keinem anderen Mieter den Einstellplatz. Mit Schreiben vom 29.12.2016 forderte die Beklagte den Kläger zur Räumung auf. Der Kläger beantragte daraufhin am 5.1.2017 bei dem Landgericht Potsdam den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der der Beklagten aufgegeben werden sollte, die Entfernung des Flugzeugs zu unterlassen. Das Landgericht Potsdam wies den Antrag mit rechtskräftigem Urteil vom 10.2.2017 - 13 O 9/17 – zurück. Zur Begründung führte das Landgericht an, dass die ordentliche Kündigung vom 15.9.2016 wirksam sei.

Die Beklagte ihrerseits erhob vor dem Amtsgericht Luckenwalde (12 C 34/17) Räumungs- und Zahlungsklage. Nachdem der Kläger den Stellplatz in der Halle geräumt hatte, erklärte die Beklagte den Räumungsanspruch für erledigt. Der Kläger schloss sich der Erledigungserklärung nicht an. Das Amtsgericht wies die Klage auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits zurück. Es führte zur Begründung an, die Kündigung vom 15.9.2016 sei willkürlich (Art. 3 GG) und deshalb gemäß § 134 BGB nichtig. Das Landgericht Potsdam hat die Berufung der Beklagten gegen diese Entscheidung mit Urteil vom 24.10.2018 – 4 S 8/18 – zurückgewiesen. Auch das Landgericht war der Auffassung, dass die Kündigung willkürlich gewesen sei.

Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 19.11.2018 kündigte die Beklagte den Vertrag fristlos wegen Zahlungsverzugs. Die Beklagte erklärte mit der Klageerwiderung vom 28.2.2019 erneut die fristlose und hilfsweise die ordentliche Kündigung. Mit Schriftsatz vom 22.11.2019 erklärte sie wiederum die ordentliche Kündigung, weil das Flugzeug des Klägers nicht den erhöhten Lärmschutzanforderungen entspreche und nur Flugzeuge mit erhöhtem Lärmschutz auf ihrer Warteliste bevorzugt behandelt würden. Mit Schriftsatz vom 26.5.2021 erklärte die Beklagte wiederum die außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung, u.a. weil der Kläger zumindest seit dem 8.11.2016 die Internetdomain „….de“ für sich registrieren ließ und sie damit für die Beklagte blockierte.

Der Kläger hat behauptet, einziger Zweck der Kündigung sei, einen unbequemen Mieter loszuwerden. Hintergrund sei, dass der Kläger im Jahr 2015 Bedenken im Hinblick auf die Sicherheit beim Betrieb des Flugplatzes geäußert habe und sich in diesem Rahmen auch an die zuständige Luftfahrtbehörde wandte. Anlass der Kündigung sei ein Hangariervorgang am 15.9.2016 in der Halle gewesen, bei dem die Tragfläche des Flugzeugs des Klägers so nah an die Tragfläche eines anderen Flugzeugs geriet, dass nur noch ein Abstand von 1,5 cm bestand. Der Kläger habe das Manöver bei dem Mitarbeiter H… der Beklagten beanstandet. Der Mitarbeiter der Beklagten M… habe den Kläger nach seiner Rückkehr von einem einstündigen Flug kritisiert, weil er die Beanstandung nicht ihm gegenüber vorgebracht habe und den Kläger als „krank“ beschimpft.

Der Kläger hat behauptet, ihm seien durch die Kündigung vom 15.9.2016 und die Nötigung, den Flugplatz zu verlassen, Kosten für die Räumung des Hallenplatzes, Mehrkosten für längere An- und Abfahrten zum Flugplatz (Y) zur Unterstellung in einer dort vorhandenen Halle und Mehrkosten für längere Flugwege vom Flugplatz entstanden und entstünden auch weiterhin.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht haben die Parteien einen Vergleich auf Widerruf geschlossen, den die Beklagte später widerrufen hat. Im Einvernehmen mit den Parteien ordnete das Landgericht das schriftliche Verfahren für den Fall des Widerrufs an und bestimmte den Termin, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, auf den 22.11.2019.

Nachdem das Landgericht in der mündlichen Verhandlung vom 11.10.2019 darauf hingewiesen hat, für den ursprünglichen Antrag zu 1 auf Feststellung der Nichtbeendigung fehle das Feststellungsinteresse, hat der Kläger in diesem Termin seine Klage geändert und beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger auf Basis des Einstellvertrages vom 4.5.2009 für seine Flugzeuge vom Typ … einen Unterstellplatz von 63 m² in einer Gemeinschaftshalle auf dem Flugplatz (Z), … (Z) zur Verfügung zu stellen sowie

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger durch die unwirksamen Kündigungen vom 15.9.2016 und 19.11.2018 des Einstellungsvertrages vom 4.5.2009 entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass Grundrechte des Klägers nicht beeinträchtigt würden, weil er ihren Flugplatz weiter nutzen könne und er sein Flugzeug auf dem Vorfeld abstellen könne. Der Kläger habe angebliche Verstöße immer wieder mal erfolglos bei der Luftfahrtbehörde angezeigt. Dies sei kein Grund für die Kündigung gewesen. Er habe die vermeintlichen Mängel aber in allen möglichen Schriftsätzen verbreitet. Wegen einer Anzeige des Klägers wegen vermeintlicher Scheinselbständigkeit eines pensonierten Berufspiloten, der als Aushilfsflugleiter beschäftigt war, sei der Geschäftsführer der Beklagten am 8.1.2019 im Regionalausschuss des Landkreises von einem Abgeordneten angesprochen worden. Da der Kläger den Flugplatz weiter hätte nutzen können und sein Flugzeug auf dem Vorfeld hätte abstellen können, sei ihm auch kein der Beklagten zurechenbarer Schaden entstanden.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Unwirksamkeit der Kündigung vom 15.9.2016 aufgrund der Entscheidung des Landgerichts Potsdam in dem Berufungsverfahren 4 S 8/18 bindend festgestellt sei. Die weiteren Kündigungen vom 19.11.2018 und 28.2.2019 seien rechtsmissbräuchlich, weil eine gegenüber dem Ausspruch der Kündigung vom 15.9.2016 veränderte Sach- und Rechtslage nicht geltend gemacht werde. Im Übrigen seien sie ebenso wie die Kündigung vom 15.9.2016 wegen Verstoß gegen das Willkürverbot unwirksam (Art. 3 GG, § 134 BGB). Die Kündigung in dem Schriftsatz vom 22.11.2019 sei nicht zu berücksichtigen gewesen, weil es sich um vom Schriftsatznachlass nicht erfasstes Vorbringen handele.

Im Übrigen nimmt der Senat Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (§ 540 Abs. 1 ZPO).

Gegen dieses Urteil, ihrem Prozessbevollmächtigten am 8.1.2020 zugestellt, hat die Beklagte am 4.2.2020 Berufung eingelegt und diese am Montag, den 9.3.2020 begründet.

Die Beklagte rügt zunächst, dass ihr Vortrag im Schriftsatz vom 22.11.2019 nicht mehr berücksichtigt wurde. Die Feststellungsklage hinsichtlich des Schadensersatzanspruches sei unzulässig, weil der Schaden zumindest zum Teil beziffert werden könne. Die Kündigungen seien nicht willkürlich. Zumindest die weitere Kündigung vom 22.11.2019 und insoweit die für die Kündigungen vom 15.9.2016 und 19.11.2018 nachgeschobenen Gründe würden dazu führen, dass das Mietverhältnis jedenfalls zum 28.2.2020 ordnungsgemäß beendet worden sei.

Mit Schriftsatz vom 15.7.2020 hat die Beklagte erneut die ordentliche Kündigung zum 31.10.2020 ausgesprochen. Zur Begründung führt die Beklagte an, dass der Kläger grobes Fehlverhalten in der Vergangenheit an den Tag gelegt habe und es – auch angesichts der jahrelangen Auseinandersetzung der Parteien – nicht erkennbar sei, dass der Kläger hieran etwas zu ändern gedenke. Deshalb sei eine Fortsetzung des bestehenden Mietvertrages für die Beklagte nicht zumutbar.

Kurz vor der ersten Kündigung habe der Kläger beispielsweise dem Mitarbeiter U… M… Prügel angedroht, weil dieser das Flugzeug des Klägers angeblich zu nahe an einem anderen Flugzeug aus der Halle gezogen habe. Tatsächlich sei der Abstand ausreichend und in normalem Rahmen gewesen.

Das Aushallen seines Flugzeugs habe der Kläger oft mit den Worten beauftragt: „Schicken/beauftragen Sie Ihren Sklaven, um meinen Sozialjet zu XY Uhr vor die Halle zu stellen.“ Entsprechend herablassend habe er auch die Mitarbeiter behandelt.

Den Flugleiter N… habe er in einem Gespräch über sein Beschäftigungsverhältnis ausgehorcht und den Flugplatz wegen Scheinselbständigkeit bei dem Zoll angezeigt. Der Flugleiter habe die Tätigkeit offiziell bei dem Finanzamt und dem Versicherungsträger angemeldet. Zusätzlich habe der Kläger einen Abgeordneten des Landkreises über das angebliche Vergehen der Beklagten informiert.

Nach der Veröffentlichung einer neuen Anflugkarte durch die Luftfahrtbehörde habe der Kläger eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Behörde eingereicht, weil angeblich Piloten mit schnellen Flugzeugen dieses Verfahren nicht fliegen könnten.

Der Kläger habe bei der Luftfahrtbehörde Anzeige erstattet, weil der Flugleiter nicht ständig auf dem Tower sitze.

Als der Kläger einmal versucht habe auf einer Piste zu landen, auf der noch ein anderes Flugzeug stand, habe der Kläger die Aufforderung des Flugleiters missachtet, durchzustarten.

Die Assistentin der Geschäftsleitung der Beklagten sei mindestens einmal im Monat mit Anfragen des Klägers zu der umfangreichen Website der Beklagten konfrontiert worden; im Allgemeinen in einem sehr unverschämten Ton. Manchmal seien die Hinweise berechtigt gewesen wie bei kleineren orthografischen Fehlern. Zumeist seien die Beschwerden aber unbegründet gewesen.

Nachdem die Beklagte den Wunsch des Klägers auf Installation einer Webkamera mit Blick auf die Landebahn ablehnte und u.a. zur Begründung anführte, dass kein Pilot möchte, dass jeder kleine Regelverstoß, bei dem der Flugleiter im Rahmen des Ermessens noch ein Auge zudrücken würde, von Außenstehenden beobachtet und zur Anzeige gebracht werden kann, erstattete der Kläger Anzeige bei der Luftfahrtbehörde, dass die Piloten regelwidrig fliegen würden und der Flugplatz dies vertusche.

Dieses Verhalten des Klägers habe einen erheblichen Personalaufwand wegen der erforderlichen Stellungnahmen und Bearbeitung bei der Beklagten verursacht.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des am 30.12.2019 verkündeten und am 8.1.2020 zugestellten Urteils des Landgerichts Potsdam, Aktenzeichen 4 O 400/18, die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.

Der Vortrag im Schriftsatz der Beklagten vom 22.11.2019 sei in der Berufungsinstanz nicht zuzulassen, da er als Verteidigungsmittel im ersten Rechtszug hätte geltend gemacht werden können.

Die Behauptung zur Androhung von Prügel sei falsch. Der Kläger habe vor einem geplanten Anruf mindestens eine Stunde vorher angerufen. Dabei habe er spaßig gemeint, seinen „Sozialjet“ vor die Halle zu stellen. Das Wort „Sklave“ sei nie gefallen.

Es habe nie ein Gespräch mit dem Flugleiter N… über dessen Anstellungsverhältnis gegeben. Vielmehr habe der Kläger einem Rechenschaftsbericht der Beklagten entnommen, dass ein Flugleiter 5 Jahre lang auf Rechnungsbasis tätig sei. Weil er Zweifel daran hatte, ob dies richtig sei, habe er den Sachverhalt gegenüber der Staatsanwaltschaft Potsdam geschildert. Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt. Die Strafanzeige habe in erster Linie auf der Nötigung durch die Beklagte basiert, die der Kläger als verwirklicht sah. Die Anzeige wegen des Verdachts der Scheinselbständigkeit habe der Kläger damit verbunden. Der Kläger habe sich an einen einzelnen Abgeordneten gewandt in der Hoffnung, der Landkreis könne zwischen den Parteien vermitteln. Es sei nur um die Vermittlung gegangen. Die Strafanzeige müsse dem Abgeordneten auf anderem Weg bekannt geworden sein.

Die Dienstaufsichtsbeschwerde habe er eingereicht, weil er Sicherheitsbedenken zu offiziellen Richtlinien gehabt habe; dazu sei er auch verpflichtet gewesen.

Der Flugleiter könne nur vom Tower aus die 1.500 m lange Landebahn einsehen. Selbst wenn die rechtliche Einschätzung der Beklagten zu diesem Thema richtig sei, sei es erschreckend, wie verständnislos und kalt auf jemanden reagiert werde, der Sicherheitsbedenken vorbringt.

Der Sachverhalt zur Aufforderung zum Durchstarten sei ihm nicht erinnerlich.

Es sei inzwischen üblich, dass Verkehrslandeplätze über eine Webkamera verfügen. Wenn die Beklagte die Ablehnung damit begründe, dass es nicht im Interesse der Piloten liege, Rechtsverstöße sichtbar zu machen, sei diese Aussage jedenfalls nicht unbedenklich.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist zulässig und zum Teil begründet.

1.

Der Antrag zu 1) ist unbegründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Überlassung des Mietgegenstandes gemäß § 535 Abs. 1 BGB.

a)

Der Einstellvertrag ist durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 28.2.2019 mit dem Ablauf der Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende zum 30.6.2019 beendet worden. Die Parteien haben in dem Einstellvertrag unter § 3 Abs. 3 ein ordentliches Kündigungsrecht für beide Vertragsseiten zum Quartalsende mit einer Frist von drei Monaten vereinbart. Die mit dem Schriftsatz vom 28.2.2019 – der Klageerwiderung - erklärte ordentliche Kündigung des Einstellvertrages ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit der Ladung zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 15.3.2019 zugegangen. Die dreimonatige Frist zum Quartalsende am 30.6.2019 ist damit gewahrt.

b)

Die Kündigung vom 28.2.2019 verstößt nicht gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommende Willkürverbot und ist nicht gemäß § 134 BGB nichtig.

aa)

Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien unterliegt einer unmittelbaren Drittwirkung der Grundrechte. Die Beklagte ist gemäß Art. 1 Abs. 3 GG unmittelbar an die Grundrechte gebunden. Gemäß Art. 1 Abs. 3 GG binden die Grundrechte Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Sie gelten nicht nur für bestimmte Bereiche, Funktionen oder Handlungsformen staatlicher Aufgabenwahrnehmung, sondern binden die staatliche Gewalt umfassend und insgesamt. Die Beklagte ist ein Unternehmen, das völlig im Eigentum der öffentlichen Hand liegt. Für solche Unternehmen ist anerkannt, dass die Grundrechtsbindung nicht nur den oder die Träger des jeweiligen Unternehmens trifft, sondern das Unternehmen selbst (vgl. BVerfG NJW 2011, 1201 Rn. 50 mit weiteren Nachweisen).

bb)

Die Kündigung vom 28.2.2019 ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

(1)

Eine Ungleichbehandlung des Klägers durch den Ausspruch der ordentlichen Kündigung ihm gegenüber im Verhältnis zu anderen Mietern von Halleneinstellplätzen verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Eine Verpflichtung der Beklagten, nur mit einer bestimmten Person einen Vertrag abzuschließen besteht nicht. Deshalb ist die Beklagte auch nicht gehindert, die Interessenten für einen Einstellplatz ungleich zu behandeln (vgl. zum Girokonto: BGH NJW 2003, 1658, 1659). Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Kläger den Vertrag mit der Beklagten unter Vereinbarung eines ordentlichen Kündigungsrechts freiwillig abgeschlossen hat. Die Freiwilligkeit des Vertragsabschlusses ist im konkreten Fall bei einer Grundrechtsbeschränkung in Rechnung zu stellen (BVerfG NJW 2011, 1201 Rn. 57).

(2)

Jedoch erschöpft sich der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht in dem Verbot einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung verschiedener Personen oder Personengruppen, sondern bringt als fundamentales Rechtsprinzip ein Willkürverbot zum Ausdruck (BGH NJW 2003, 1658, 1659). Das Willkürverbot ist verletzt, wenn sich bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken ein sachgerechter Grund für eine Maßnahme der öffentlichen Gewalt nicht finden lässt. Damit stellt sich eine Kündigung ohne sachgerechten Grund als Verstoß gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Willkürverbot dar (vgl. KG, Urteil vom 16.7.2009 – 20 U 152/07 – BeckRS 2009,86643). Ein solcher sachgerechter Grund für eine Kündigung muss nicht von solcher Tragweite sein, dass eine außerordentliche Kündigung gemäß § 543 BGB gerechtfertigt wäre. Es genügt, dass objektiv nachvollziehbare Gründe vorliegen, weshalb der streitgegenständliche Vertrag gekündigt wurde.

(3)

Ein sachgerechter Grund liegt hier vor, weil durch das Verhalten des Klägers das Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien gestört ist. Er hat dem Geschäftsführer der Beklagten übel nachgeredet (§ 186 StGB).

Es kann dahinstehen, ob als hinreichend sachgerechter Grund die Erstattung der Anzeige gegen den Geschäftsführer der Beklagten wegen Nötigung und der Beschäftigung eines Scheinselbstständigen (§ 266a StGB) auf dem Flugplatz bei der Staatsanwaltschaft schon ausreicht. Ob darin eine vorwerfbare Pflichtverletzung liegt, ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Mittel entsprechend den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden (vgl. Schmidt-Futterer/Blank 14. Aufl. 2019, BGB § 543 Rn. 193). Die Anzeige wegen der Scheinselbstständigkeit des Flugleiters erfolgte – wie im Schriftsatz vom 25. 11. 2020 vorgetragen – als eine Reaktion auf die nach Ansicht des Klägers verwirklichte Nötigung zu seinen Lasten durch die Beklagte. Es ging dem Kläger mithin darum, gegenüber der Beklagten Druck aufzubauen. In einem solchen Fall – selbst wenn die Anzeige auf wahren Tatsachen beruhen würde – kann der Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in dem denunziatorischen Charakter der Anzeige liegen. Jedoch geht der Senat zugunsten des Klägers davon aus, dass dieser keine wissentlich unwahren oder leichtfertig falsche Angaben gegenüber der Strafverfolgungsbehörde gemacht hat.

Der Kläger hat aber zur Überzeugung des Senats seine Behauptungen zu der Scheinselbständigkeit des Flugleiters auch gegenüber einem Abgeordneten des Landkreises – also gegenüber Dritten außerhalb eines etwaigen Ermittlungsverfahrens - geäußert. Soweit der Kläger nach der mündlichen Verhandlung auf den Beschluss des Senats vom 12.1.2021 hin vorträgt, die Strafanzeige müsse dort auf anderem Weg bekannt geworden sein, widerspricht dies seinem Verhalten in der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2020 und ist nicht glaubhaft. Denn außer der Staatsanwaltschaft und dem Kläger wusste niemand von der Anzeige wegen der Scheinselbständigkeit.

Damit hat der Kläger in Beziehung auf den Geschäftsführer der Beklagten eine Tatsache behauptet und verbreitet, die geeignet war, ihn verächtlich zu machen. Denn die Beschäftigung eines Scheinselbständigen – also das Unterlassen des Abführens von Sozialversicherungsbeiträgen - ist eine Straftat gemäß § 266a StGB. Der Kläger hat auch nicht den ihm obliegenden Wahrheitsbeweis angetreten (§ 186 StGB). Dass die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO allein wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt hat, genügt hierfür nicht. Daraus lässt sich nicht schließen, ob der Straftatbestand des § 266a StGB verwirklicht wurde oder nicht.

(4)

Der Senat sieht diese Kündigung - anders als das Landgericht - auch nicht als rechtsmissbräuchlich an. Denn die Beklagte hat mit dem Vortrag zur Anzeige der Scheinselbständigkeit und der Information eines Kreistagsabgeordneten hierüber erstmals mit der Klageerwiderung einen nachvollziehbaren sachgerechten Grund für die Kündigung dargelegt. Mithin hatte sich die Sach- und Rechtslage gegenüber der ordentlichen Kündigung vom 15.9.2016 geändert, so dass keine erneute Kündigung aus demselben Grund vorlag, die allerdings rechtsmissbräuchlich sein kann (vgl.Schmidt-Futterer/Blank, 14. Aufl. 2019, BGB § 542 Rn. 101).

2.

Der Klageantrag zu 2 ist zulässig, jedoch nur zum Teil begründet.

a)

Der Antrag zu 2 ist zulässig (§ 256 Abs. 1 ZPO). Der Kläger hat dargelegt, dass ihm ein Schaden entstehen kann. Es schadet auch nicht, dass ein Teilschaden auch schon bezifferbar war (BGH NJW 2018, 1552 Rn. 38).

b)

Der Antrag ist auch begründet, soweit es den Zeitraum bis Ende des Mietverhältnisses zum 30.6.2019 betrifft.

Der Kläger hat gegen die Beklagte bezüglich der in diesem Zeitraum ihm entstandenen Schäden einen Anspruch auf Ersatz gemäß §§ 280, 241 Abs. 2 BGB. Durch den Ausspruch der unwirksamen Kündigung hat die Beklagte ihre Leistungstreuepflichten verletzt. Die Beklagte hat die Pflichtverletzung zu vertreten (§§ 280 Abs. 1 S 2, 276, 278 BGB).

aa)

Die Kündigung des Einstellvertrages vom 15.9.2016 ist unwirksam. Sie verstößt gegen das Willkürverbot (Art. 3 GG) und ist damit unwirksam gemäß § 134 BGB. Die Beklagte hat für diese Kündigung keinen sachgerechten Grund vorgetragen.

(1)

Der Senat ist entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht an die rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts Potsdam (4 S 8/18) in dem Räumungsstreit zwischen den Parteien im Hinblick auf die Frage der Wirksamkeit der Kündigung gebunden. Durch das eine Räumungsklage abweisende Urteil wird nicht rechtskräftig festgestellt, dass die Kündigung, auf die die Klage gestützt war, das Mietverhältnis nicht beendet hat (vgl.Fischer/Günter Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 5. Auflage 2019, Kapitel XI Rn.252; BeckOK MietR/Bruns, 24. Ed. 1.5.2021, BGB § 542 Rn. 257; BGH NJW 1965, 693).In Rechtskraft erwächst nur die im Urteil ausgesprochene Rechtsfolge, d.h. nur der vom Richter aus dem vorgelegten Sachverhalt gezogene und im Urteil ausgesprochene Schluss auf das Bestehen oder Nichtbestehen der beanspruchten Rechtsfolge, nicht aber die Feststellung der zugrunde liegenden präjudiziellen Rechtsverhältnisse oder sonstigen Vorfragen, aus denen der Richter seinen Schluss gezogen hat. Rechtskräftig wird in dem Räumungsurteil demnach lediglich die ausgesprochene Rechtsfolge, dass dem Kläger im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Vorprozesses nicht der geltend gemachte Anspruch auf Räumung zugestanden habe. Ob die dem Räumungsbegehren zugrunde liegende Kündigung wirksam oder unwirksam war, geht nicht in Rechtskraft über (BGH a.a.O.).

(2)

Allein dass der Kläger durch seine Bedenkenanmeldungen bezüglich der Sicherheit des Flugverkehrs für die Mitarbeiter der Beklagten Mehrarbeit verursacht hat, stellt keinen sachgerechten Grund für eine Kündigung dar. Dasselbe gilt für die Verbesserungsvorschläge für die Website der Beklagten. Hier fehlt es schon an einem Bezug zu dem Einstellvertrag.

Soweit die Beklagte in zweiter Instanz sich auf die behauptete schlechte Behandlung ihrer Mitarbeiter und den Vorfall während des Hangarieren des Flugzeugs beruft, ist sie mit diesem Vorbringen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Zwar wäre ein sachgerechter Grund zur ordentlichen Kündigung und möglicherweise sogar ein Grund zur außerordentlichen Kündigung gegeben, wenn der Kläger tatsächlich einem Mitarbeiter der Beklagten Prügel angedroht hätte. Die Beklagte hat aber in erster Instanz ausdrücklich vorgetragen, dass der Vorfall vom 15.9.2016 nicht der Grund für die Kündigung vom 15.9.2016 war.

bb)

Der Einstellvertrag ist auch nicht durch die Kündigung vom 19.11.2018 beendet worden. Die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung wegen Verzugs mit einem Betrag in Höhe von zwei Monatsmieten seit dem 1.2.2018 liegen nicht vor. Unstreitig hat der Kläger zwar die Miete für Februar 2018 nicht gezahlt, nachdem die Beklagte die für Januar geleistete Zahlung zurück überwiesen hat. Nach der Räumung des Einstellplatzes durch den Kläger am 4.3.2017 durfte er das Flugzeug aber nicht mehr in die Halle verbringen. Wegen des damit verbundenen Entzugs des Mietgegenstandes stand ihm zumindest die den Verzug ausschließende Einrede des nicht erfüllten Vertrages gemäß § 320 Abs. 1 BGB zu.

cc)

Der Kläger hat durch die Kündigung auch einen Schaden erlitten. Der Kläger hat anderweitig einen Halleneinstellplatz als Ersatz für den Einstellplatz bei der Beklagten anmieten müssen. Hierdurch sind ihm Kosten durch die Räumung und Mehrkosten für die Anfahrt entstanden. Der Einwand der Beklagten, der Kläger hätte einen Stellplatz auf der Freifläche des Flughafens (Z) nutzen können, ist demgegenüber unerheblich. Der Platz auf der Freifläche entspricht nicht dem vertraglich geschuldeten Einstellplatz in einer Halle.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Der Streitwert für den Antrag zu 1 wird auf 3.285,54 € (§ 41 Abs. 1 GKG) und für den Antrag zu 2 auf 6.265,60 € (7.832,00 € x 80%) festgesetzt.

Gründe, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, liegen nicht vor. Der Senat entscheidet aufgrund einer Würdigung der Umstände des hier vorliegenden Einzelfalles und weicht dabei nicht von bestehender höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung ab, so dass die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung aufweist (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).