Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2021
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 02.09.2021 – 12 U 21/21
12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2021:0902.12U21.21.00
Tenor§
Die Berufung des Klägers gegen das am 13.01.2021 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Aktenzeichen 11 O 151/19, wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1.1. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 55.633,49 € festgesetzt.
Gründe§
Der Kläger macht gegen den Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden in Zusammenhang mit einem am 10.02.2017 durch den Beklagten durchgeführten refraktiven Eingriff am rechten Auge mittels Sekundenlaser (LASIK-Operation) geltend. Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird gemäß § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils sowie die Sachverhaltsdarstellung im Beschluss des Senats vom 20.07.2021 – einschließlich der im Berufungsverfahren angekündigten Anträge – Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage unter Aufhebung eines am 07.10.2019 ergangenen Versäumnisurteils abgewiesen. Die vom Kläger gegen dieses Urteil form- und fristgerecht gem. §§ 517 ff. ZPO eingelegte Berufung ist nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet. Zur Begründung wird zunächst auf die Ausführungen in dem Hinweisbeschluss des Senats vom 20.07.2021, an denen der Senat auch nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage festhält, verwiesen. Die mit Schriftsatz vom 24.08.2021 erfolgte Stellungnahme des Klägers rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht.
Soweit der Kläger im Hinblick auf den gerügten Behandlungsfehler meint, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb zwei Nachbehandler (nach dem MDK-Gutachten war es wohl nur einer) die Lage der Narbe falsch dokumentiert haben, ändert dies nichts an der Tatsache, dass der gerichtliche Sachverständige im Gegensatz zum MDK-Gutachter die Narbe selbst in Augenschein genommen hat und daher aus eigener Anschauung seine Beurteilung getroffen hat. Warum möglicherweise beim Nachbehandler eine ungenaue Dokumentation vorgelegen hat, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich und braucht daher auch nicht weiter aufgeklärt zu werden. Anlass für eine persönliche Anhörung des Klägers besteht nicht.
Hinsichtlich der geltend gemachten fehlenden Aufklärung über die Möglichkeit einer PRK-Behandlung am linken Auge hält der Senat daran fest, dass ein Aufklärungsfehler nicht vorliegt. Zum einen ist bereits zweifelhaft, ob über die Möglichkeit einer PRK-Behandlung überhaupt aufzuklären war, da es sich dabei nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht um eine Behandlungsalternative mit unterschiedlichen Chancen und Risiken handelt. Zum anderen ist der bestrittene Vortrag, der Kläger hätte sich gegen eine PRK entschieden, weil diese nicht unter Vollnarkose möglich sei und er Wert auf eine Vollnarkose gelegt habe, erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt. Ein plausibler Entscheidungskonflikt ergibt sich daraus nicht, wie der Senat bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt hat. Im Übrigen war das persönliche Erscheinen des Klägers zum Termin angeordnet worden. Wenn der Kläger zum Termin nicht erscheint und auch bei Verhinderung eine Terminsverlegung nicht beantragt hat, kann er sich im Nachhinein nicht mit Erfolg darauf berufen, das Landgericht hätte ihn persönlich anhören müssen.
Schließlich führt auch eine unterlassene oder fehlerhafte Aufklärung nur dann zu einer Haftung, wenn die mangels Einwilligung rechtswidrige Behandlung tatsächlich zu einem Gesundheitsschaden geführt hat. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die durchgeführte PRK am linken Auge des Klägers überhaupt zu einer Gesundheitsbeeinträchtigung geführt hat. Die geltend gemachten Schäden betreffen das rechte Auge des Klägers.
Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist auch nicht aus sonstigen Gründen geboten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.