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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 04.10.2021 – 1 U 8/21
1. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2021:1004.1U8.21.00
Tenor§
Auf die Berufung des Klägers wird das Teilversäumnis- und Schlussurteil des Landgerichts Cottbus vom 23. Dezember 2020 hinsichtlich der Widerklage aufgehoben und die Widerklage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den erstinstanzlichen Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers haben der Kläger 60 %, der Beklagte zu 1) 30 % und der Beklagte zu 2) 10 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) hat der Kläger zu 50 %, die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) hat der Kläger zu 75 % zu tragen. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Von den Kosten der Berufung haben die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers der Kläger zu 60 % und der Beklagte zu 1) zu 40 % zu tragen, die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) hat der Kläger zu 50 % und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) in voller Höhe zu tragen. Im Übrigen trägt der Beklagte zu 1) seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Gegenstandswert der Berufung wird auf 13.750,00 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Der Kläger begehrt von den Beklagten die Unterlassung verschiedener Behauptungen, die im Rahmen eines unter anderem von den Parteien Mitte Juli 2019 geführten Chats in der Facebook-Gruppe (X) geäußert worden. Dieser Chat begann mit einem in den Farben der Partei (A) gestalteten Bild mit Aussagen über Herrn S. und Herrn E. begann, auf dem es heißt:
„Kann man sich nicht ausdenken …
S… schreibt ein viel beachtetes Buch, und soll dafür ‚wegen Schaden für die Partei’ aus der Partei (B) gejagt werden …
E… lädt sich über die Bundestags-Server Kinderpornos runter, und bleibt – wenn er fünf Jahre die Klappe hält – weiter ein geschätztes Mitglied der Partei (B)“
Wegen der Einzelheiten dieser Darstellung wird auf das entsprechende Bild (Bl. 15 d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger, der im Jahr 2018 eine Auszeichnung des Landkreises … für sein couragiertes Verhalten gegen Hasskommentare und Radikalisierung in den sozialen Netzwerken erhielt, hat dieses Bild wie folgt kommentiert:
„S… versucht die Gesellschaft zu spalten, auch indem er biologistische Theorien der schlimmsten Zeit deutscher Geschichte wieder Gesellschaftsfähig machen will. E… hat(te) offensichtlich ein Problem, seine Störungen (die nie Auswirkungen auf andere hatten) in den Griff zu bekommen. Ich hätte es gut gefunden, wenn die Partei (B) beide ausgeschlossen hätte. Aber eine realistische Beurteilung dieser sehr unterschiedlichen Fälle ist selbstverständlich keine Absicht der (A)-Giftküchen…“
In der weiteren Diskussion äußerte der Kläger, dass sich die kinderpornographischen Bilder derzeit im Besitz der Polizei befänden und der Besitz an diesen Bildern keine Opfer verursache. Diese Bekundung wiederholte er im weiteren Chatverlauf mit den Worten „Der Besitz verursacht keine Opfer. Ich relativiere an dieser Stelle überhaupt nichts.“
Der Beklagte zu 1) äußerte sich unter seinem vorehelichen Namen G… im Laufe des Chats wie folgt:
„(…) Aktuell wird es allerdings bedenklich. Bei der täglichen Auseinandersetzung mit der Parteil (A) spricht er die Konsumenten von Kinderpornografie quasi frei, da Sie ja keine Opfer verursachen. Hoppla…d.h. schau ruhig Kinderpornos, du tust ja damit keinem weh. Die gesamte Fangemeinde des Preisträgers schweigt! Alle sind ja ständig dabei rechtsextreme täglich hier zu entlarven. Wer sich nicht äußert und ständig distanziert vom Nationalsozialismus wird erstmal auf Verdacht in die (A) Ecke gestellt oder noch weiter nach rechts (…) Wenn dies hier ein Thema in einer politischen Debatte ist und der Preisträger hier Konsumenten von Kinderpornos derart verharmlost und dieses Statement so stehen lässt, ist er als Preisträger des Landkreises durchgefallen.“
„Der Preisträger wusste wohl schon mehr als wir, als er die Konsumenten quasi freisprach.“
„Als hier der Preisträger des Landkreises den Besitz von Kinderpornografie verharmlost hat und behauptet hat das diese keine Opfer verursacht war von denen die jetzt hier zurecht den Schutz von Jugendlichen einfordern keiner da. Das ist doch pure Heuchelei.“
„Den Kinderpornoverharmloser nimmt doch nun wirklich (…) mehr ernst“
„Ein Preisträger der die Kinderpornografie hochleben lässt und jetzt wird mir erzählt das in jedem ein Mörder stecken kann“
Der Beklagte zu 2) äußerte sich im Chatverlauf wie folgt:
„Wer hat was angezeigt? Der Kinderpornoverharmloser?“
„Vielleicht sollte er aufpassen was er anzeigt. Nicht dass man seine Zurechnungsfähigkeit noch anzweifelt und er dann zwangseingewiesen wird“
„Das ausgerechnet ein Herr St… von Spaltung der Gesellschaft redet. Wer Kinderpornografie verharmlost und die Opfer verschmäht, der spaltet unsere Gesellschaft.“
„Aber ein schöner Name für einen Migrantenfest. Und dann noch auf einem Kinderspielplatz. Hoffentlich hält sich zumindest Herr St… vom Kinderspielplatz fern“
In einer anderen Facebook-Gruppe, der Gruppe (B), erklärte der Kläger gegenüber einem anderen Gruppenmitglied zu einem späteren Zeitpunkt:
„Lieber C…, Herr G…, alias F…, ist Deiner Mühe nicht wert. Er ist ein übler Verleumder.“
Der Kläger hat beantragt,
1. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, es zu unterlassen, gegenüber Dritten wörtlich oder sinngemäß zu behaupten,
1. er sei „ein Preisträger, der Kinderpornographie hochleben lässt“,
2. er würde als Preisträger Konsumenten von Kinderpornos verharmlosen,
3. er würde Konsumenten von Kinderpornographie quasi freisprechen und Sie damit
auffordern, Kinderpornos zu schauen,
4. er sei ein „Kinderpornoverharmloser“,
2. den Beklagten zu 2) zu verurteilen, es zu unterlassen, gegenüber Dritten wörtlich oder sinngemäß zu behaupten,
1. er sei ein „Kinderpornoverharmloser“,
2. er solle aufpassen, „dass man nicht seine Zurechnungsfähigkeit noch anzweifelt und er dann zwangseingewiesen wird“,
3. er hätte „Kinderpornographie verharmlost“ und die „Opfer verschmäht“,
4. dass er sich „hoffentlich vom Kinderspielplatz fernhält“ und damit suggeriert, er stelle eine Gefahr für Kinder dar,
3. den Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anzudrohen,
4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. November 2019 zu zahlen,
Der Beklagte zu 1) hat beantragt,
die Klage abzuweisen sowie
widerklagend,
1. den Kläger zu verurteilen, es zu unterlassen, folgende Behauptung wörtlich oder sinngemäß aufzustellen oder zu verbreiten: „Herr F… ist ein übler Verleumder“,
2. dem Kläger für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anzudrohen,
3. den Kläger zu verurteilen, ihn von der Gebührenforderung seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 887,03 € freizustellen.
Der Kläger hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Klage gegenüber dem Beklagten zu 1) abgewiesen und den Beklagten zu 2) im Wege des Versäumnisurteils zu der Unterlassung der Behauptung verurteilt, dass der Kläger sich „hoffentlich von Kinderspielplätzen fernhält“. Darüber hinaus hat es den Kläger auf die Widerklage des Beklagten zu 1) verurteilt, die Behauptung „Herr F… ist ein übler Verleumder“ zu unterlassen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass es sich bei den klagegegenständlichen Bekundungen ganz überwiegend um von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gedeckte Meinungsäußerungen handele. Da der Kläger mit seinen eigenen Äußerungen eine Angriffsfläche geboten und sich an der öffentlichen Diskussion beteiligt habe, müsse er auch scharfe Kritik an seinen Äußerungen hinnehmen. Lediglich hinsichtlich der Äußerung, nach der der Kläger sich hoffentlich vom Kinderspielplatz fernhalte, sei ein Unterlassungsanspruch gegeben. Sie überschreite die Grenze zur Schmähkritik, da es nicht mehr um die Auswirkungen des Besitzes von kinderpornographischem Material gehe, sondern zum Ausdruck gebracht werde, dass der Kläger selbst eine Gefahr für Kinder darstelle. Darüber hinaus sei die Widerklage des Beklagten zu 1) begründet, da die diesem Unterlassungsbegehren zugrunde liegende Äußerung beim durchschnittlichen Leser den Eindruck einer Verwirklichung des Straftatbestands des § 186 StGB erzeuge. Die Bekundung, dass der Beklagte zu 1) unwahre oder nicht erweisliche wahre Tatsachen über andere behaupte, sei jedoch ihrerseits unwahr und daher nicht von der Meinungsfreiheit geschützt.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Klagebegehren – soweit es in erster Instanz abgewiesen wurde – weiter, wobei er gegenüber dem trotz ordnungsgemäßer Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten zu 2) den Erlass eines Versäumnisurteils beantragt. Darüber hinaus begehrt er die Abweisung der Widerklage.
Gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird im Übrigen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist, auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Vorbringen des Klägers gegenüber dem Beklagten zu 2) gemäß § 539 Abs. 2 Satz 1 ZPO als zugestanden gilt, nur hinsichtlich der Abweisung der Widerklage begründet.
Soweit der Kläger mit seiner Berufung sein in erster Instanz abgewiesenes Unterlassungsbegehren weiterverfolgt, hat das Landgericht die Klage – gegenüber dem Beklagten zu 2) mangels Schlüssigkeit seines Vorbringens gemäß § 331 Abs. 2 ZPO – zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht aus den durch das Landgericht bereits dargelegten Gründen kein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB zu.
Bei den streitgegenständlichen Äußerungen des Beklagten zu 1)
- er sei „ein Preisträger, der Kinderpornographie hochleben lässt“,
- er würde als Preisträger Konsumenten von Kinderpornos verharmlosen,
- er würde Konsumenten von Kinderpornographie quasi freisprechen und Sie damit auffordern, Kinderpornos zu schauen, und
- er sei ein „Kinderpornoverharmloser“ sowie
den in der Berufungsinstanz noch streitgegenständlichen Bekundungen des Beklagten zu 2)
- er sei ein „Kinderpornoverharmloser“,
- er solle aufpassen, „dass man nicht seine Zurechnungsfähigkeit noch anzweifelt und er dann zwangseingewiesen wird“ und
- er hätte „Kinderpornographie verharmlost“ und die „Opfer verschmäht“
handelt es sich um Meinungsäußerungen.
Für die Abgrenzung einer Meinungsäußerung von einer Tatsachenbehauptung ist zunächst der Aussagegehalt der Äußerung zu ermitteln. Ausgehend vom Wortlaut sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittenen Äußerungen stehen, und die Begleitumstände, unter denen sie fallen, zu berücksichtigen, soweit diese für die Leser, Hörer oder Zuschauer erkennbar sind. Es ist darauf abzustellen, wie eine Äußerung unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen Durchschnittsleser verstanden wird, wobei eine isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils regelmäßig nicht zulässig ist, sondern auch der sprachliche Kontext und die sonstigen erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, NJW 2009, 1872 Rn. 11; BGH, NJW 2005, 279, 281; BGH, NJW 2004, 598, 599).
Während bei Meinungsäußerungen die subjektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit im Vordergrund steht, ist für Tatsachenbehauptungen die objektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Äußerung charakteristisch. Von einer Tatsachenbehauptung ist auszugehen, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offensteht (vgl. BVerfG, NJW-RR 2017, 1003 Rn. 13; BVerfG, Beschluss vom 4. August 2016, Az.: 1 BvR 2619/13, juris Rn. 13; BGH, NJW 2005, 279, 281; BGH, NJW 2002, 1192, 1193; BGH, NJW 1992, 1314, 1316). Meinungsäußerungen sind hingegen durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt und lassen sich daher nicht als wahr oder unwahr erweisen (vgl. BVerfG, a.a.O.; BGH, NJW 2009, 1872 Rn. 15; BGH, NJW 2004, 598, 599). Bei Mischtatbeständen, die sowohl Tatsachenbehauptungen als auch Elemente der Meinungsäußerung oder des Werturteils enthalten, ist ein Herausgreifen einzelner Elemente nicht zulässig. Für die vorzunehmende Abgrenzung ist entscheidend, ob der Tatsachengehalt so substanzarm ist, dass die Äußerung insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und des Meinens geprägt ist, oder ob die Äußerung überwiegend durch den Bericht tatsächlicher Vorgänge ihre Prägung erfährt und beim Adressaten als Darstellung in die Wertung eingekleideter Vorgänge, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind, verstanden wird (Palandt/Sprau, BGB, 80. Auflage, § 824 Rn. 4). In Fällen, in denen beide Äußerungsformen miteinander verbunden werden und erst gemeinsam den Sinn einer Äußerung ausmachen, ist der Begriff der Meinung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes weit zu verstehen. Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung geschützt, und zwar insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufheben oder verfälschen würde (BVerfG, Beschluss vom 4. August 2016, Az.: 1 BvR 2619/13, juris Rn. 13). Die Wahrheit oder Unwahrheit des Tatsachenkerns ist dann im Rahmen der Abwägung der schutzwürdigen Belange der streitenden Parteien zu berücksichtigen (Palandt, a.a.O.).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze handelt es sich bei der gebotenen Gesamtbetrachtung um die Kundgabe von keinem Wahrheitsbeweis zugänglichen Werturteilen, bei denen die subjektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit im Vordergrund steht. Insbesondere beinhaltet weder das „Verharmlosen“ von Kinderpornographie noch deren „Hochleben-Lassen“ einen überprüfbaren Tatsachenkern. Beiden Formulierungen fehlt es an einer konkret abgrenzbaren und damit überprüfbaren inhaltlichen Zuschreibung.
Maßgebend ist daher, ob die streitgegenständlichen Meinungsäußerungen vor dem Hintergrund der Meinungsfreiheit rechtswidrig sind. Insoweit sind die betroffenen Interessen gegeneinander abzuwägen, wobei alle wesentlichen Umstände und die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (BGH, NJW 2009, 1872 Rn. 17).
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten. Dabei genießen Meinungen den Schutz des Grundrechts, ohne dass es darauf ankäme, ob die Äußerung wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, begründet oder grundlos, emotional oder rational ist. Auch scharfe und übersteigerte Äußerungen fallen grundsätzlich in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, hat eine solche Äußerung als Schmähung regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzutreten. Gleiches gilt für Formalbeleidigungen und Anprangerungen. Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der Begriff der Schmähkritik allerdings eng auszulegen. Danach macht auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik in erster Linie herabsetzen bzw. gleichsam an den Pranger stellen soll (BGH, NJW 2009, 1872 Rn. 18).
Die hier verwendeten Formulierungen haben einen herabsetzenden und zweifellos unangemessenen Charakter. Sie sind jedoch als Teil einer Auseinandersetzung über die Strafbarkeit und Strafwürdigkeit des Besitzes kinderpornographischen Materials (im Vergleich zu dessen Herstellung) einzuordnen und lassen damit keinen Schluss auf eine darüber hinausgehend beabsichtigte Diffamierung des Klägers zu. Wie das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, ist insoweit insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger selbst an diesen Diskussionen teilgenommen bzw. sie in diesem konkreten Fall sogar eröffnet hat. Dabei hat er eine sowohl rechtspolitisch als auch gesellschaftlich ausgesprochen umstrittene Position vertreten, mit der Folge, dass er auch deutlich überspitzte und von der Form her unangemessene Kritik an seiner Auffassung hinzunehmen hat (vgl. KG, Beschluss vom 11. März 2020, Az.: 10 W 13/20, juris Rn. 30), zumal diese in demselben Rahmen wie seine eigenen Diskussionsbeiträge veröffentlicht wurde und damit demselben Personenkreis zugänglich war.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist gerade mit Blick auf diese Umstände allerdings auch die Widerklage des Beklagten zu 1) nicht begründet.
Auch bei der insoweit streitgegenständlichen Äußerung handelt es sich bei der gebotenen Gesamtbetrachtung um eine Meinungsäußerung. Diese beinhaltet zwar einen tatsächlichen – grundsätzlich einem Wahrheitsbeweis zugänglichen – Kern einer Straftatbestandsverwirklichung nach § 186 StGB. Unter Berücksichtigung des Kontextes, in dem sie gefallen ist, steht aber auch hier die subjektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit im Vordergrund. Das Tatsachenelement der Verleumdung steht neben der Meinungsäußerung, der Beklagte zu 1) sei der Mühe nicht wert, und bei solchen Mischtatbeständen ist ein Herausgreifen einzelner Elemente nicht zulässig. Für die vorzunehmende Abgrenzung ist in diesen Fällen vielmehr entscheidend, ob der Tatsachengehalt so substanzarm ist, dass die Äußerung insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und des Meinens geprägt ist, oder ob die Äußerung überwiegend durch den Bericht tatsächlicher Vorgänge ihre Prägung erfährt und beim Adressaten als Darstellung in die Wertung eingekleideter Vorgänge, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind, verstanden wird (Palandt/Sprau, BGB, 80. Auflage, § 824 Rn. 4). Dabei ist, wenn beide Teile der Bekundung gemeinsam deren Sinn ausmachen, der Begriff der Meinung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes weit zu verstehen und die Wahrheit oder Unwahrheit des Tatsachenkerns im Rahmen der Abwägung der schutzwürdigen Belange der Parteien zu berücksichtigen (Palandt, a.a.O.). Die streitgegenständliche Äußerung war Teil einer Chat-Unterhaltung über die Ansichten des Beklagten zu 1) und die klägerische Einschätzung der Sinnhaftigkeit einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit ihm. Die Äußerung bringt vorrangig zum Ausdruck, dass der Adressat von einer – nach Auffassung des Klägers sinnlosen – Diskussion mit dem Beklagten zu 1) absehen solle, und erklärt diese Einschätzung mit einem verleumderischen Verhalten des Beklagten zu 1) dass sich erkennbar wiederum auf dessen Bezeichnung des Klägers als „Kinderpornoverharmloser“ bezog. Der in der Bekundung enthaltene Tatsachengehalt ist substanzarm, da der – grundsätzlich überprüfbare – Begriff der Verleumdung nicht mit tatsächlichen, einer Überprüfung zugänglichen Angaben unterlegt ist, so dass sich die gesamte Äußerung aus Sicht eines unvoreingenommenen Durchschnittsrezipienten als persönliche Wertung und nicht als Feststellung einer konkreten strafbaren Handlung darstellt.
Auch diese Formulierung hat einen herabsetzenden und beleidigenden Charakter, wurde jedoch ebenfalls nicht isoliert, sondern – wenn auch in einer anderen, allerdings teilweise personenidentischen Facebook-Gruppe – unter Bezugnahme auf die klagegegenständliche Auseinandersetzung der Parteien geäußert. Gerade aufgrund dieses Kontextes gilt daher auch hier, dass der Beklagte zu 1), der als Teilnehmer an solchen Chats seinerseits unangemessene und herabsetzende Kritik übt, solche Bewertungen seiner Meinungen auch selbst hinnehmen muss.
III.
Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung aufweist, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO.