Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2021
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 01.11.2021 – 1 AR 41/21 (SA Z)
1. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2021:1101.1AR41.21SA.Z.00
Tenor§
Funktionell zuständig ist die – nach näherer Maßgabe des Geschäftsverteilungsplans zur Entscheidung berufene – Baukammer des Landgerichts Potsdam.
Gründe§
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf die Rückzahlung überhöhter Vergütungen wegen Manipulationen bei der Vergabe von Bauleistungen in Höhe von 35.324.282,58 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch.
Die Klägerin betreibt ein Entsorgungsunternehmen für Abfälle. Zum Gegenstand des Geschäftsbetriebes gehört auch die Unterhaltung, Sicherung und Sanierung von Mülldeponien. Sie beauftragte ab 2012 die Beklagte zu 1.) mit der Errichtung von Oberflächenabdichtungssystemen für mehrere Deponien, in einem Fall auch mit der Erweiterung einer Deponie. Nach ihrem eigenen Vortrag hatten sämtliche Verträge Bauleistungen zum Gegenstand, die auf Grundlage der VOB/B und VOB/C erbracht werden sollten. Die Klägerin wirft dem Beklagten zu 5.) vor, in Abstimmung mit anderen Beteiligten so in die Vergabeverfahren eingegriffen zu haben, dass es jeweils zu einer überteuerten Auftragsvergabe an die Beklagte zu 1.) gekommen sei und auch die anderen Beklagten als Subunternehmen davon profitiert hätten. Als Gegenleistung habe der Beklagte zu 5.) Schmiergeldzahlungen erhalten.
Die mit der Klage zunächst befasste 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam hat sich durch Beschluss vom 01. September 2021 für funktionell unzuständig erklärt und die Akte der zuständigen Baukammer des Landgerichts Potsdam vorgelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, es handle sich um eine Streitigkeit aus Bauverträgen. In der Sache gehe es um die Errichtung von Oberflächenabdichtungssystemen und damit um Bauverträge gemäß § 650a Abs. 1 BGB.
Die 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - eine Baukammer - hat sich durch Beschluss vom 8. Oktober 2021 ebenfalls für funktionell unzuständig erklärt und die Sache dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt. Diese Kammer geht davon aus, dass es sich bei den streitgegenständlichen Verträgen nicht um Bauverträge handelt, weil es an der dafür erforderlichen ortsfesten Verbindung mit dem Erdboden fehle. Im Übrigen mache die Klägerin vorrangig deliktische Ansprüche geltend und nicht solche aus den streitgegenständlichen Vertragsverhältnissen. Schließlich seien die Verträge nach dem Vortrag der Klägerin durch Schmiergeldzahlungen zustande gekommen und daher nichtig, so dass aus diesen überhaupt keine Ansprüche hergeleitet werden könnten.
II.
Auf die Vorlage durch die 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam ist die Zuständigkeit der funktional zuständigen Baukammer des Landgerichts für den vorliegenden Rechtsstreit auszusprechen.
1. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat als das im Rechtszug zunächst höhere Gericht über den vorliegenden Zuständigkeitsstreit zu entscheiden. Die Regelung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist nach allgemeiner Auffassung auf Fälle wie den vorliegenden, in denen mehrere Spruchkörper desselben Gerichts um ihre Zuständigkeit streiten und die Entscheidung dieses Kompetenzkonflikts nicht von der Auslegung des Geschäftsverteilungsplans, sondern von einer gesetzlichen Zuständigkeitsregelung wie der des §72a Abs. 1 Nr. 6 GVG abhängt, entsprechend anzuwenden (Senat, Beschluss vom 17.5.2021, 1 AR 20/21 (SA Z); BayObLG, Beschluss vom 15.9.2020, 101 AR 99/20, zitiert nach juris; KG, Beschluss vom 22.3.2018, 2 AR 11/18, zitiert nach juris; OLG Nürnberg, MDR 2018, 1015, 1016; OLG Hamburg, Beschluss vom 12.10.2018, 6 AR 17/18, zitiert nach juris; Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl., § 36 Rn. 39; MünchKomm./Patzina, ZPO, 6. Aufl. § 36 Rn. 6; jeweils m. w. N.).
2. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Sowohl die 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam als auch die 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam haben sich im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO rechtskräftig für unzuständig erklärt, und zwar Erstere durch den Beschluss vom 01. September 2021 und Letztere durch den Beschluss vom 8. Oktober 2021. Beide Entscheidungen genügen den Anforderungen, die an das Merkmal rechtskräftig im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu stellen sind, weil es dafür allein darauf ankommt, dass eine den Parteien bekannt gemachte beiderseitige Kompetenzleugnung vorliegt (statt vieler: Senat NJW 2004, 780; Zöller/Schultzky, a. a. O., § 36, Rn. 34 f.).
3. Funktionell zuständig ist die Baukammer des Landgerichts, da es sich entgegen der Ansicht der 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam um eine Bausache nach § 72a Abs. 1 Nr. 2 GVG handelt.
Der Begriff der Bausache im Sinne dieser Vorschrift ist weit auszulegen. Entsprechend dem an §348 Nr.2 b ZPO angelehnten Wortlaut der Vorschrift erstreckt sich ihr Anwendungsbereich auf Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen damit “alle Streitigkeiten über Ansprüche erfasst werden, die aus einem Rechtsverhältnis herrühren, in dem eine Partei eine Verpflichtung zur Planung, Durchführung oder Überwachung von Bauarbeiten übernommen hat - unabhängig von dessen vertraglicher Qualifikation etwa als Dienst-, Werk-, Werklieferungs- oder entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag -, wenn an den Verträgen zumindest auf einer Seite ein Architekt, Bauunternehmer oder eine andere berufsmäßig mit der Planung und Ausführung von Bauarbeiten befasste Person in dieser Eigenschaft beteiligt war” (BT-Drucks. 18/11437, S. 45; Senat Beschluss vom 10. September 2021, 1 AR 37/21 (SA Z); OLG Rostock, Beschluss vom 17. Mai 2021, 2 UH 1/21, zitiert nach juris; KG, Beschluss vom 25. Februar 2021, 2 AR 7/21, zitiert nach juris; OLG München, Beschluss vom 13. Juli 2020, 34 AR 70/20, zitiert nach juris; Zöller/Lückemann, a. a. O., § 72a GVG, Rn. 5). Er umfasst dabei insbesondere die Bauverträge im Sinne des § 650a BGB (Zöller/Lückemann a. a. O.).
Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei den streitgegenständlichen Verträgen um Bauverträge. §650a Abs.1 S.1 BGB definiert erstmals den Begriff des "Bauvertrags" legal. Danach ist ein Bauvertrag ein Vertrag über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks. Der Begriff "Bauwerk" wird weiter nicht legal definiert. Der Gesetzgeber verweist zur Auslegung des Bauwerkbegriffs auf die zu § 634a Abs. 1 Nr. 2 bzw. §§ 638, 648 a.F. ergangene Rechtsprechung als Anknüpfungspunkt (BeckOGK/Merkle, Stand 1. November 2018, BGB § 650a Rn. 51). Unter einem Bauwerk i.S.d. § 638 BGB a.F. wird nach gefestigter Rechtsprechung eine unbewegliche, durch Verwendung von Arbeit und Material in Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache verstanden. Erfasst sind damit nicht nur Gebäude, sondern auch andere von Menschen aus Material geschaffene, in vergleichbarer Weise ortsfest angebrachte Sachen (BGH, Urteil vom 20. Mai 2003, X ZR 57/02 - Pelletieranlage; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19. Dezember 2014, 5 U 9/14; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Dezember 2018 – 11 SV 114/18 –, juris, Batteriespeicheranlage). Der Begriff des Bauwerks i.S.v. § 638 BGB a.F. ist dabei weiter als der in §§ 93ff. BGB verwendete Begriff des Gebäudes. Es können auch lediglich aufgestellte Container und technische Anlagen Bauwerke sein (BGH, Urteil vom 20. Februar 1997, VII ZR 288/94 - Hängebahn). Auch kommt es für das Vorliegen eines Bauwerks nicht darauf an, ob es sich um wesentliche Bestandteile des Gebäudes bzw. des Grundstücks handelt. Technische Anlagen können nach ihrer Beschaffenheit selbst als Bauwerk anzusehen sein oder auch als Bauteil oder Bauglied eines Bauwerks (BGH, Urteil vom 20. Februar 1997, VII ZR 288/94 - Hängebahn). Letzteres ist der Fall, wenn die technische Anlage der grundlegenden Erneuerung des Bauwerks dient.
Die Bauwerkseigenschaft einer technischen Anlage hat der Bundesgerichtshof beispielsweise angenommen für eine als Laden genutzte wegnehmbare Containerkombination (BGH, Urteil vom 30. Januar 1992, VII ZR 86/90), für die Steuerungsanlage einer in eine Werkhalle gebaute Hängebahn (BGH, Urteil vom 20. Februar 1997, VII ZR 288/94), für eine in einer Mühle aufgestellte Pelletieranlage (BGH, Urteil vom 20. Mai 2003, X ZR 57/02), für eine Förderanlage für die Automobilproduktion (BGH, Urteil vom 03. Dezember 1998, VII ZR 109/97) und eine auf einer Tennishalle angebrachte Photovoltaikanlage (BGH, Urteil vom 02. Juni 2016, VII ZR 348/13). Weitere Beispielsfälle für technische Anlagen, die als Bauwerke gelten, sind die Errichtung einer Papierentsorgungsanlage mit Ballenpresse (BGH, Urteil vom 04. Dezember 1986, VII ZR 354/85), der Einbau einer Zentralheizung in ein Wohnhaus (BGH, Urteil vom 08. März 1973, VII ZR 43/71), die Schaffung einer Klimaanlage in einem Druckereigebäude (BGH, Urteil vom 22. November 1973, VII ZR 217/71) und die Errichtung einer Müllpresse in einer Müllumschlagsstation (BGHZ, Urteil vom 23. Januar 2002, X ZR 184/99).
Die zitierten Fälle sind mit dem hiesigen Fall vergleichbar. Bei den streitgegenständlichen Deponieanlagen handelt es sich um mehrere Hektar (28 bis mehr als 37 Hektar) große mit Müll befüllte Flächen. Die aufzubringenden Oberflächenabdichtungen sind von ihrer Größe und ihrem Gewicht her so beschaffen ist, dass eine spätere Trennung vom Grundstück - wenn überhaupt - nur mit ganz erheblichem Aufwand möglich wäre.
Es handelt sich bei den Mülldeponien auch um Außenanlagen im Sinne von § 650a Abs. 1 BGB, die durch das Aufbringen der Abdichtungssysteme jedenfalls einen wesentlichen Umbau erfahren. Als Außenanlagen im Sinne des § 650a Abs. 1 BGB sind größere Grundstücksflächen anzusehen, die durch Erd-, Pflanz-, Rasen- oder Saatarbeiten oder durch landschaftsgärtnerische Entwässerungs- und vegetationstechnische Arbeiten besonders gestaltet werden (Palandt/Retzlaff, BGB, 80. Aufl., § 650a, Rn. 6). Im vorliegenden Falle sind die Deponien zwischen 28 und 38 Hektar groß und erfahren durch das Aufbringen der Abdeckungssysteme eine wesentliche Veränderung, die sich typischer Weise als Bauleistung darstellen.
Letztlich wird in den streitgegenständlichen Verträgen an zahlreichen Stellen baurechtliches Vokabular genutzt. So ist durchgängig von „AN“ und „AG“ die Rede. Die VOB/B und VOB/C sind durchgängig zu Vertragsbestandteilen erklärt. Vertragsgrundlagen sind auch die „Baubeschreibungen“ und die „Bauzeitpläne“, geregelt werden die „Bauausführung“ und die „Bauleistungen“, es ist ein „Bautagebuch“ zu führen, die „Baustelle“ ist einzurichten und die „Bauteile“ sind näher beschrieben, letztlich sind „Bauunterbrechungen“, „Baubehinderungen“ und „Baufortschritte“ zu dokumentieren.
Beruhen die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin - wie hier - auf Bauverträgen, ist es für die Zuständigkeitsfrage ohne Belang, aus welchen Rechtsgrundlagen konkret sich die Ansprüche der Klägerin ergeben (oder eben nicht). Das für die Entscheidung berufene Gericht hat den Sachverhalt nach sämtlichen Rechtsgründen zu beurteilen, es entscheidet diesen unabhängig davon, ob sich diese etwa aus dem Vertrag selbst, aus dessen Schlechterfüllung, der Verletzung von vorvertraglichen Pflichten oder Nebenpflichten, aus den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung oder aus Delikt (streitig) ergeben oder sich gerade keine Ansprüche daraus ergeben. Die zuständige Kammer hat dann auch die Rechtsfolgen zu beurteilen, die sich aus einer etwaigen Unwirksamkeit oder Nichtigkeit der vertraglichen Vereinbarungen ergeben.