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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 23.11.2021 – 2 U 42/21

2. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2021:1123.2U42.21.00

Tenor§

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 27. Juli 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) zum Aktenzeichen 13 O 86/20 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe§

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung auch aus sonstigen Gründen nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz weder als Amts- noch als Staatshaftungsanspruch zu.

1.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Beklagten handelten nicht amtspflichtwidrig im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB bzw. rechtswidrig im Sinne des § 1 Abs. 1 StHG. Sie verletzten weder eine dem Kläger bestehende Auskunftspflicht noch eine Beratungs-, Erörterungs- oder Belehrungspflicht.

a)

i)

Zu den die Behörde und damit auch den Amtswalter selbst treffenden Verfahrensvorschriften gehört die Pflicht zur vollständigen, wahrheitsgemäßen und klaren Auskunft nach § 25 Abs. 1 Satz 2 VwVfG (in Brandenburg in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg). Danach erteilt die Behörde, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten. Dies setzt zunächst ein Auskunftsverlangen des Bürgers voraus, eine Frage (OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Januar 2014 – 7 MS 103/13 –, Rdnr. 41 bei juris; VGH Mannheim, Beschluss vom 20. Juni 2006 – 1 S 1136/05, NVwZ 2006, 1305; VG Hannover, Urteil vom 16. Dezember 2020 – 5 A 1480/19 –, Rdnr. 29 bei juris). Zudem muss die Auskunft in dem Sinne erforderlich sein, dass der Beteiligte auf die erbetene Auskunft angewiesen ist. Damit müssen alle – aber auch nur diejenigen Informationen über die Rechte und Pflichten des Beteiligten erteilt werden, derer dieser für das konkrete – eingeleitete oder in Aussicht genommene – Verwaltungsverfahren bedarf. Das beinhaltet formelle Gesichtspunkte ebenso wie die materielle Seite des Verwaltungsverfahrens, sodass auch zum Inhalt etwaiger im Verwaltungsverfahren zu verfolgender Rechte oder obliegender Pflichten Auskunft verlangt werden kann (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Oktober 2016 – OVG 6 B 58.15 –, Rdnr. 48 bei juris; Herrmann, in: Beck’scher Online-Kommentar zum VwVfG, 53. Edition mit Stand 1. Oktober 2021, § 25 VwVfG Rdnr. 13 f).

Die erteilte Auskunft muss entsprechend der Erkenntnismöglichkeit des Beamten sachgerecht sein, das heißt vollständig, richtig und so unmissverständlich, dass der Empfänger der Auskunft entsprechend disponieren kann. Klarheit der Auskunft ist insbesondere dann nötig, wenn bei dem Adressaten Rechts- und Fachkenntnisse über den Gegenstand der Auskunft nicht vorausgesetzt werden können; in diesem Fall muss die Auskunft nach Form und Inhalt so klar und eindeutig sein, dass Missverständnisse und Zweifel, wie sie bei unerfahrenen Personen leicht entstehen können, möglichst ausgeschlossen sind. Es kommt daher entscheidend darauf an, wie die Auskunft vom Empfänger aufgefasst wird und werden kann und welche Vorstellungen zu erwecken sie geeignet ist. Maßgebend ist folglich nicht die innere Willensrichtung des Auskunft erteilenden Beamten, sondern die Erkenntnismöglichkeit des Empfängers. Ebenso entscheidend ist aber für den Beamten das ihm erkennbare Interesse des Auskunftssuchenden, so dass auch die Fragestellung den notwendigen Umfang und die gebotene Deutlichkeit der Auskunft bestimmt (Senat, Urteil vom 23. Juni 2020 – 2 U 46/19 –, ZfIR 2021, 453 L, Rdnr. 19 bei juris; BGH, Urteil vom 26. April 2018 – III ZR 367/16, NVwZ 2018, 1333; Dörr, in: Beck-Online Großkommentar mit Stand 1. August 2021, § 839 BGB Rdnr. 183 f).

ii)

Der Kläger hat keine ausdrückliche Auskunft zu den einzelnen Voraussetzungen einer Subventionsgewährung für den zu übernehmenden Milchviehbetrieb verlangt, so dass der Beklagte diesbezüglich keine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist. Seine Bediensteten haben insoweit keine unzureichende Auskunft etwa zur Erteilung einer Betriebsnummer als einem wesentlichen Bestandteil des Verfahrens erteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts, an das das Berufungsgericht grundsätzlich nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden ist, stellte der Kläger in dem allein hierfür in Betracht kommenden Gespräch vom 22. Mai 2017 keine konkreten Fragen zu Fördermitteln. Das Gespräch war auch kein explizites Beratungsgespräch zu Möglichkeiten der Agrarförderung, sondern eher ein „Kennenlerngespräch“ zwischen der Landwirtschaftsbehörde und dem Kläger als potentiellem Erwerber eines Landwirtschaftsbetriebes in ihrem Zuständigkeitsbereich. Der „persönliche Kontakt“ sollte hergestellt werden, es sollte geschaut werden, „ob man miteinander klarkommt“. Die Agrarförderung kam auch nur allgemein zur Sprache, einzelne Fragen stellte der Kläger nicht. Die Bediensteten des Beklagten gaben auch keine konkrete Antwort zu den Formalien der Antragstellung.

Ernstliche Zweifel an diesen Feststellungen im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bestehen nicht. Sie entsprechen den protokollierten Aussagen der Zeugen M…, P… und W… im Termin vom 29. Juni 2021. Zwar haben sowohl der Zeuge M… wie auch der Zeuge W… angegeben, es sei auch über das Verfahren der Agrarförderung gesprochen worden, und es seien auch Betriebsnummern angesprochen worden. Eine bestimmte Frage zu den Voraussetzungen für ihren Erhalt oder etwa zu ihrer Abhängigkeit von seinem Wohnsitz stellte der Kläger aber auch nach den Angaben der Zeugen nicht. In jedem Fall habe er keine konkrete Antwort erhalten, sondern sei wegen der Einzelheiten auf die intern bei der Beklagten hierfür zuständige Sachgebietsleiterin verwiesen worden. Eine konkrete Auskunft liegt hierin nicht.

Zweifel in diesem Sinne werden auch von dem Kläger nicht begründet. Er weist zwar zutreffend auf die Aussage des Zeugen M… hin, es sei auch die Agrarförderung angesprochen worden, hier „Betriebsnummer, Anträge und das ganze Procedere“. Dass die Bediensteten des Beklagten ihm hier aber auf eine konkrete Frage eine unrichtige Auskunft erteilt hätten, ergibt sich hieraus noch nicht. Im Gegenteil verwies der Zeuge W… seinen Angaben nach darauf, dass er keine Einzelheiten wisse, und auf seine Sachgebietsleiterin verweise. Insoweit findet die Behauptung in der Berufungsbegründung, die Bediensteten des Beklagten hätten ihre fehlende Zuständigkeit nicht erwähnt, auch keinen Anhaltspunkt in den Aussagen der Zeugen. Schließlich konzediert selbst der Kläger, dass er keine konkreten Fragen gestellt habe, führt dies aber auf sein fehlendes Problembewusstsein zurück.

b)

i)

Darüber hinaus verpflichtet § 25 Abs. 1 Satz 1 VwVfG die Behörde zur Beratung. Sie soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Dabei richtet sich der Umfang dieser Betreuungspflicht nach den Umständen des Einzelfalles; maßgeblich sind dabei unter anderem der Verfahrensstand sowie die Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers. Die Vorschrift soll rechtsunkundige Beteiligte vor vermeidbaren Rechtseinbußen bewahren (Rüdiger Engel und Mario Pfau, in: Nomos-Kommentar zum VwVfG, 2. Auflage 2019, § 25 VwVfG Rdnr. 21). Demgemäß entsteht diese Verpflichtung, sobald sich der Behörde der Eindruck aufdrängen muss, dass Anträge oder Erklärungen versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben sind (Herrmann ebd. § 25 VwVfG Rdnr. 6).

Die Erklärungen und Anträge des Beteiligten müssen folglich zum einen unrichtig sein, das heißt formell oder materiell fehlerhaft abgegeben bzw. gestellt. So können etwa veraltete Formulare verwandt worden sein oder eine Unterschrift fehlen. Unrichtig ist ein Antrag aber auch, wenn er ersichtlich den Interessen des Beteiligten zuwider läuft oder sie beeinträchtigt (Herrmann ebd. § 25 VwVfG Rdnr. 7). Zum anderen aber muss die Fehlerhaftigkeit offensichtlich sein. Davon ist auszugehen, wenn er für jeden durchschnittlichen Beamten erkennbar sein muss, und zwar nicht nur dann, wenn er optischer Wahrnehmung zugänglich ist, sondern auch, wenn er durch Nachdenken, logische Schlussfolgerung oder durch sich aufdrängende Erkundigung in Erfahrung gebracht werden kann. Die Behörde soll nicht „sehenden Auges“ zulassen, dass ein Antragsteller Schaden erleidet (Engel/Pfau ebd., § 25 VwVfG Rdnr. 26; Herrmann ebd. § 25 VwVfG Rdnr. 8). Das freilich setzt die offensichtliche Erkennbarkeit der Fehlerhaftigkeit schon nach kursorischer Sichtung der vorgelegten Antragsunterlagen voraus (BVerwG, Urteil vom 10. November 2016 – 8 C 11/15, NVwZ 2017, 876; OVG Münster, Beschluss vom 12. Oktober 2017 – 4 A 2395/15, BeckRS 2017, 127893; OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Januar 2014 – 7 MS 103/13 –, Rdnr. 41 bei juris; VG Hannover, Urteil vom 16. Dezember 2020 – 5 A 1480/19 –, Rdnr. 30 f bei juris). Der Mangel muss für einen durchschnittlichen Sachbearbeiter ohne Weiteres erkennbar sein und sich ihm geradezu aufdrängen. Gleiches gilt, unabhängig von der Offenbarkeit, wenn der Beamte die Fehlerhaftigkeit erkennt (Engel/Pfau ebd., § 25 VwVfG Rdnr. 27). In diesem Fall bedarf es keines weiteren Anstoßes des Beteiligten. Die Behörde ist dann vielmehr verpflichtet, von sich aus tätig zu werden, die Beratungspflicht ist von der Behörde von Amts wegen zu erfüllen (VGH Mannheim, Beschluss vom 20. Juni 2006 – 1 S 1136/05, NVwZ 2006, 1305; Herrmann ebd. § 25 VwVfG Rdnr. 9).

Inhaltlich erfordert die Beratungspflicht die Anregung derjenigen Erklärungen des Antragstellers, die der Behörde bezogen auf den konkreten Verfahrensgegenstand und den erkennbaren Zweck des anhängigen oder anhängig zu machenden Verfahrens nützlich und zweckmäßig erscheinen (OVG Münster, Beschluss vom 9. Oktober 1997 – 25 A 854/94 –, Rdnr. 26 bei juris). Dessen Kontext begründet und begrenzt die Beratungspflicht sowohl in personeller wie in sachlicher Hinsicht: Sie besteht gegenüber den Beteiligten und – weil die Pflicht der Behörde auch darin besteht, die Antragstellung anzuregen – gegenüber allen potenziell Beteiligten und anzuhörenden Dritten. Und sie muss sich auf alle im jeweiligen Verwaltungsverfahren erforderliche Erklärungen und Anträge beziehen. Die Beratungspflicht besteht nicht losgelöst von jeglichem Verwaltungsverfahren (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Oktober 2016 – OVG 6 B 58.15 –, Rdnr. 48 bei juris). Aus § 25 Abs. 1 VwVfG folgt daher nicht die Aufgabe der Behörde, im Sinne einer umfassenden und optimalen Beratung vorsorglich auch für andere Verwaltungsbereiche die Abgabe aller Erklärungen bzw. die Stellung aller Anträge anzuregen, die sich theoretisch später einmal als hilfreich erweisen können; die Vorschrift begründet keine allgemeine Belehrungspflicht (BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1984 – 7 B 86/83 –, Rdnr. 4 bei juris; OVG Münster, Beschluss vom 9. Oktober 1997 – 25 A 854/94 –, Rdnr. 26 bei juris; Engel/Pfau ebd., § 25 VwVfG Rdnr. 22 f).

Der Umfang der Beratung orientiert sich auch an dem betroffenen Adressaten und hier insbesondere an den erkennbaren oder nachvollziehbar anzunehmenden Sach- und Rechtskenntnissen. Maßgebend ist etwa der Gesichtspunkt, ob sich der Bürger über die rechtlichen Gegebenheiten unschwer orientieren kann (BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1984 – 7 B 86/83 –, Rdnr. 4 bei juris). Anwaltlich vertretene Beteiligte bedürfen zudem weniger der Beratung durch die Behörde (Herrmann ebd., § 25 VwVfG Rdnr. 10; vgl. auch BGH, Urteil vom 20. April 2017 – III ZR 470/16 –, BGHZ 214, 360 = NVwZ-RR 2017, 608, Rdnr. 13 bei juris). Nichts anderes gilt letztlich für offenbar mit der Rechts- und Sachlage Vertraute (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Oktober 2016 – OVG 6 B 58.15 –, Rdnr. 52 bei juris; VG Mainz, Urteil vom 22. August 2019 – 1 K 141/18.MZ –, Rdnr. 82 bei juris; Engel/Pfau ebd., § 25 VwVfG Rdnr. 27).

ii)

Der Beklagte hat die ihm obliegende Beratungspflicht im Verfahren zur Erteilung der Betriebsnummer erfüllt. Seine Mitarbeiterin, die Sachgebietsleiterin K…, hat den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Betriebsnummer geprüft, ihm offenbare Unstimmigkeiten aufgezeigt und die Berichtigung seiner Angaben angeregt. Der Kläger ist dem nachgekommen und hat im Ergebnis die Betriebsnummer erhalten.

Eine weitergehende Beratungspflicht traf die Mitarbeiterin des Beklagten in diesem Verfahren nicht. Wie dargestellt bestimmt und begrenzt das Ziel des Verfahrens den Umfang der Beratungspflicht. Sie ist darauf gerichtet, dem Beteiligten zu ermöglichen, das offenbar von ihm Gewünschte zu erhalten und hierfür die fach- und verfahrensrechtlich gebotenen Anträge zu stellen und Erklärungen abzugeben. Eine allgemeine Rechtsberatung zu den letztlich von ihm verfolgten Zielen ist damit nicht verbunden. Diese wären für den Beklagten auch nicht derart offenbar gewesen, dass sie seine Beratungspflicht bestimmt hätte. Zwar wusste der Beklagte in der Folge des Gesprächs vom 22. Mai 2017, dass der Kläger Interesse an Agrarförderung auch für den von ihm erworbenen Betrieb hatte. Ihm musste daher klar sein, dass der Kläger die Betriebsnummer zum Zwecke beantragte, später Agrarförderung beantragen zu können. Ihm war aber nicht offenbar und musste dies auch nicht sein, dass der Kläger bereits als Einzelunternehmer an seinem bisherigen Betriebssitz über eine Betriebsnummer verfügte und daher – bei Beibehalt seines Wohnsitzes in N... – keiner weiteren mehr bedurfte. Dieser Umstand war ihm nicht „ohne Weiteres erkennbar“ oder musste sich ihm „geradezu aufdrängen“. Er ergab sich weder aus den vorgelegten Unterlagen noch aus den dem Beklagten sonst bekannten Informationen. Zwar weisen die eingereichten Dokumente und hier insbesondere der Personalausweis auf den Wohnsitz des Klägers in N... hin. Es ist aber zum einen nicht offenbar in diesem Sinne, dass er den Wohn- bzw. Betriebssitz dort dauerhaft behalten wollte. Im Gespräch vom  Mai 2017 war diese Frage nur am Rande erörtert worden und blieb schließlich offen. Die Antworten des Klägers auf die Fragen der Sachgebietsleiterin zur Postanschrift waren ebenfalls nicht eindeutig. Das Schreiben des Finanzamtes wie das der Landwirtschaftlichen Alterskasse sind ebenfalls nur als offen zu bezeichnen. Zum anderen ergab sich aus keiner Angabe und keinem Dokument die Rechtsform, in der der Kläger seinen Betrieb – allein oder in Gesellschaft mit anderen – in N... führte.

c)

Gemäß § 25 Abs. 2 VwVfG erörtert die Behörde, soweit erforderlich, bereits vor Stellung eines Antrags mit dem zukünftigen Antragsteller, welche Nachweise und Unterlagen von ihm zu erbringen sind und in welcher Weise das Verfahren beschleunigt werden kann. Soweit es der Verfahrensbeschleunigung dient, soll sie dem Antragsteller nach Eingang des Antrags unverzüglich Auskunft über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Vollständigkeit der Antragsunterlagen geben. Diese Pflicht beinhaltet kommunikative Anforderungen an die Anfangsphase eines Verwaltungsverfahrens in unmittelbarem Zusammenhang mit dessen Einleitung. Ihr Zweck liegt darin, durch kooperative Verfahrensgestaltung eine Beschleunigungswirkung zu erreichen. Das Verfahren soll so geordnet und effektiv gestaltet werden (Engel/Pfau ebd., § 25 VwVfG Rdnr. 38; Herrmann ebd., § 25 VwVfG Rdnr. 15). Eine Verpflichtung zur – gar verbindlichen – Vorabklärung der Genehmigungsfähigkeit eines konkreten Antrages begründet die Vorschrift dagegen nicht (OVG Schleswig, Urteil vom 19. Dezember 2018 – 4 LB 10/18 –, Rdnr. 65 bei juris).

Diese Pflicht ist vorliegend schon nicht einschlägig. Der Beklagte hat die bei ihm angebrachten Anträge – auf Erteilung einer Betriebsnummer einerseits und auf Agrarförderung andererseits – mit der gebotenen Geschwindigkeit bearbeitet bzw. weitergeleitet. Inwieweit er verpflichtet war, den bei ihm eingereichten Antrag auf Agrarförderung einer kursorischen Prüfung auf Plausibilität zu unterziehen, kann dahinstehen. Eine solche Prüfung findet nach den Angaben des Zeugen P… stets dann statt, wenn ein Antrag rechtzeitig vor Ablauf der hierfür bestehenden Frist eingegangen ist und der Antragsteller den Beklagten hierzu durch Bekanntgabe seines Passworts zum Systems ermächtigt. Der Kläger macht aber nicht geltend, dass diese Prüfung hier anders als sonst üblich unterblieben wäre. Sie hätte ohnehin den die Förderung ausschließenden Grund – Existenz eines anderen Antrags unter einer anderen Betriebsnummer desselben Betriebsinhabers – nicht aufdecken können. Denn diese Abfrage ist erst nach Vorliegen aller Anträge im InVeKoS-System möglich.

d)

i)

Über diese gesetzlich normierten Auskunfts-, Beratungs- und Erörterungspflichten hinaus sind die Behörden in besonderen Lagen und Verhältnissen zur Fürsorge für den Bürger verpflichtet. Das kann die Pflicht beinhalten, einen Gesuchsteller über die zur Erreichung seiner Ziele notwendigen Maßnahmen belehrend aufzuklären oder in anderer Weise helfend tätig zu werden, wenn der Beamte erkennt oder erkennen muss, dass der Betroffene seine Lage in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht richtig zu beurteilen vermag. Insbesondere darf der Beamte nicht „sehenden Auges“ zulassen, dass der einen Antrag stellende oder vorsprechende Bürger Schäden erleidet, die der Beamte durch einen kurzen Hinweis, eine Belehrung mit wenigen Worten oder eine entsprechende Aufklärung über die Sach- und Rechtslage zu vermeiden in der Lage ist. Diese zusätzlichen Aufklärungs- und Belehrungspflichten ergeben sich aus dem Grundsatz, dass der Beamte nicht nur Vollstrecker staatlichen Willens, nicht nur Diener des Staates, sondern zugleich „Helfer des Bürgers“ sein soll, und betreffen Fallkonstellationen, in denen sich die notwendige Hilfe oder eine andere gebotene Verhaltensweise situationsbedingt aufdrängen. Ergeben die dem Beamten bekannten oder erkennbaren Umstände keine besondere Belehrungsbedürftigkeit eines Gesuchstellers, besteht dagegen regelmäßig keine Pflicht zu (rechtlichen) Belehrungen (BGH, Urteil vom 2. August 2018 – III ZR 466/16 –, MDR 2018, 1310, Rdnr. 14 bei juris m. w. N.; Dörr ebd., § 839 BGB Rdnr. 181 und 195 ff).

ii)

Auch ein Verstoß gegen diese Pflicht fällt dem Beklagten aber nicht zur Last. Zwar mag man noch annehmen, dass der Hinweis auf die Fördervoraussetzungen und hier insbesondere auf die Frage der nur einmalig zulässigen Betriebsnummer „kurz“ und „mit wenigen Worten“ möglich gewesen wäre, etwa unter Beifügung der von dem Beklagten nun im Prozess vorgelegten Aufklärungsbroschüren. Der Beklagte ließt den Kläger aber nicht „sehenden Auges“ den nun geltend gemachten Schaden erleiden. Ihm war im hier maßgeblichen Verfahren auf Erteilung der Betriebsnummer wie erwähnt nicht bewusst, dass der Kläger die formellen Voraussetzungen für die Gewährung von Agrarbeihilfen nicht kannte und dies der Grund war, die Betriebsnummer zu beantragen. Ihm musste sich das auch nicht aufdrängen, obwohl ihm der Kläger als Landwirt bekannt war, der bereits vor Erwerb des hier in Rede stehenden Milchhofs in N... tätig war, und er möglicherweise hätte erkennen können, dass der Umzug des Klägers nach B… nicht sicher war. Die konkreten Umstände der Lebensplanung des Klägers waren dem Beklagten ebenso wenig offenbar wie die Einzelheiten des klägerischen Betriebes (und seiner Rechtsform) in N....

Auf der anderen Seite stellte sich der Kläger dem Beklagten auch nicht als unerfahren und der besonderen Fürsorge bedürftig dar. Der Kläger betont zwar richtigerweise die Komplexität bis hin zur Unübersichtlichkeit des europäischen Agrarförderrechts. Der Beklagte stellt dies in der Sache auch nicht in Frage, verweist vielmehr seinerseits auf die zahlreichen Informationsbroschüren, die er zu diesem Sach- und Rechtsgebiet zur Verfügung stellt. Schon ihr beträchtlicher Umfang bestätigt allerdings die entsprechende Einschätzung des Klägers. Hinzu kommen die regelmäßig veranstalteten Informationsveranstaltungen für mögliche Subventionsempfänger. Gerade dies aber lässt die Annahme des Beklagten nachvollziehbar erscheinen, dass sich mögliche Subventionsempfänger vor der Antragstellung mit dem Informationsmaterial auseinandersetzen. Im Falle des Klägers kommt hinzu, dass sich dieser dem Beklagten in dem „Kennenlerngespräch“ im Mai 2017 als erfahrener Landwirt darstellte, dem auch die europäische Agrarförderung nicht fremd sei. Keinesfalls musste der Beklagte bei der Bearbeitung des Antrags auf Erteilung der Betriebsnummer im August 2017 davon ausgehen, dass der Kläger im Frühjahr 2018 entgegen aller hierfür allgemein zur Verfügung gestellten Informationen zwei Anträge auf Agrarförderung stellen werde.

2.

Letztlich überwöge das Mitverschulden des Klägers eine etwa anzunehmende Pflichtverletzung durch den Beklagten. Der Kläger musste bei der elektronischen Beantragung der Agrarfördermittel im Frühjahr 2018 explizit bestätigen, die „Hinweise und Erklärungen“ zur Kenntnis genommen zu haben (Anl. 18 Anl. B). In diesen ist – nach den umfangreichen Angaben zum Datenschutz – der erste Punkt der „Allgemeinen Erklärungen des Antragstellers“ der Folgende (Bl. 24 Anl. B):

„Ich erkläre, dass ich keinen weiteren Sammelantrag und keinen weiteren Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen in Deutschland gestellt habe und stellen werde.“

Mit seiner dieser Erklärung entgegengesetzten Antragstellung begründete der Kläger seinerseits die maßgebliche Schadensursache. Denn der Grund für die Versagung der Agrarförderung für die Flächen in B… ist nicht das bloße Innehaben einer weiteren Betriebsnummer, sondern die zweimalige Antragstellung. Mit diesem Fehlverhalten musste der Beklagte nicht rechnen. Es kann ihm daher auch nicht zugerechnet werden.

Einen etwaigen Fehler seines Vertreters hat der Kläger zu vertreten, § 164 Abs. 1, § 166 Abs. 1; § 278 BGB (vgl. BSG, Urteil vom 08.12.2020 - B 4 AS 46/20 R -, Rn. 26, juris).