Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2022
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 25.05.2022 – 7 U 137/21
7. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2022:0525.7U137.21.00
Tenor§
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. Juli 2021 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Gründe§
I.
Eines Tatbestandes bedarf es nicht (§ 313 a I 1 ZPO).
II.
Die Berufung ist unbegründet.
Die gegen das Urteil vorgetragenen Argumente der Beklagten überzeugen nicht.
1. Sie meint, es fehle die Kausalität zwischen der Beschädigung des Kabels und der Herabsetzung der Erlösobergrenze, weil diese Herabsetzung allein auf einer Normanwendung beruhe. Das stellt die Kausalität nicht in Frage. Die Beklagte schuldet gemäß den §§ 823 I, 252 BGB den Ersatz des entgangenen Gewinns, den die Klägerin hätte erwirtschaften können, wenn das Kabel nicht beschädigt worden wäre (vgl. insgesamt zum Ersatz eines Anreizregulierungsschadens: BGH, VersR 2018, 1067, Rdnr. 16 ff.). Da die vom Schädiger rechtswidrig herbeigeführte Unterbrechung der Stromversorgung den Tatbestand einer Norm erfüllt, deren Rechtsfolge eine Erwerbsminderung anordnet, besteht eine äquivalente Kausalität zwischen schädigender Handlung und Erwerbsminderung. Die Normanwendung durch die Behörde, die die Erwerbsminderung verfügt, stellt die Adäquanz nicht in Frage, weil die Behörde gerade nicht zufällig, ohne Zusammenhang mit dem schädigenden Ereignis eingreift, sondern auf die Versorgungsunterbrechung reagiert, die der Schädiger ausgelöst hat (vgl. BGH, a.a.O., Rdnr. 27).
2. Die Beklagte meint, die Länge der Versorgungsunterbrechung und damit das Ausmaß der Herabsetzung der Erlösobergrenze hänge nicht vom Schadensereignis ab, sondern vom Zustand des Stromnetzes, den die Klägerin zu verantworten habe. Dieser Einwand widerspricht – so, wie er formuliert ist – einem Grundsatz des Schadensersatzrechts. Der Schädiger hat die Prädisposition des Geschädigten hinzunehmen. Der Geschädigte in schwacher Konstitution, der durch das schädigende Ereignis in seiner Erwerbsfähigkeit stärker eingeschränkt wird als ein anderer, hat dennoch Anspruch auf Ersatz seines gesamten durch das schädigende Ereignis verursachten Erwerbsausfalls (§ 252 BGB). Ebenso hat der erwerbskräftige Geschädigte einen höheren Ersatzanspruch als der erwerbsschwache. Es ist eine vom Schädiger nicht zu steuernde Folge, dass seine Handlung je nach Konstitution des Geschädigten einen schwerer oder weniger schweren Schaden auslöst, der jedenfalls in vollem Umfange zu ersetzen ist. Sollte die Beschädigung des Kabels wegen des Zustandes des Stromnetzes – wie die Beklagte eher vermutet als substantiiert einwendet – zu einer besonders langen Versorungsunterbrechung geführt haben, so hätte die Beklagte für diese Folge der Disposition der Klägerin einzustehen.
3. Voraussetzungen eines sogenannten Mitverschuldens sind dem Vortrag der Beklagten nicht zu entnehmen. Die Klägerin könnte ein Verstoß gegen die Obliegenheit treffen, die Entstehung des Schadens abzuwenden (§ 254 I BGB), wenn sie branchenübliche Sicherungsmittel in ihrem Stromnetz nicht installiert hätte, die eine Versorgungsunterbrechung bei einer Kabelbeschädigung vermeiden oder auf eine kürzere Dauer beschränken, als hier eingetreten. Die Klägerin könnte gegen ihre Schadenminderungsobliegenheit verstoßen haben (§ 254 I BGB), wenn sie sich nicht nicht mit gehöriger Sorgfalt darum bemüht hätte, die Unterbrechung so schnell wie möglich zu überbrücken und zu reparieren. Tatsächliche Anhaltspunkte, die zu dieser Beurteilugn führen könnten, hätte die Beklagte vorzutragen. Dieser Vortrag fehlt.
4. Dass die Beschädigung eines Kabels sich nicht auf die Qualität des Netzes auswirke, so dass der Schädiger für die Herabsetzung der Erlösobergrenze keinen Ersatz leisten müsse, ist schlicht falsch. Die Regulierungsmechanismen, zu denen die Erlösobergrenze und ihre Herabsetzung gehören, dienen – neben anderem – der Gewährleistung der Netzzuververlässigkeit. Die Netzzuverlässigkeit beschreibt die Fähigkeit des Energieversorgungsnetzes, Energie möglichst unterbrechungsfrei und unter Einhaltung der Produktqualität von einem Ort zum anderen zu transportieren (§ 19 III 1 ARegV). Es ist augenfällig, dass dieses Leistungsvermögen gestört wird, wenn ein Kabel durchtrennt wird, das dem Transport dient. Die Netzzuverlässigkeit wird durch jede Unterbrechung des Energietransports beeinträchtigt. Auf ein Verschulden des Netzbetreibers kommt es nicht an (BGH, a.a.O., Rdnr. 23).
5. Das tatsächliche Bestreiten der Beklagten gegenüber der Dauer der Netzunterbrechung ist angesichts der Schilderungen der Klägerin zum Auffinden und Umgehen der beschädigten Stelle und zur Wiederaufnahme der unterbrochenen Stromversorgung nach ungefähr anderthalb Stunden unsubstantiiert. Das von der Beklagten verlangte Einschreiten durch eine Umgehung der Schadstelle nach der Feststellung der Unterbrechung und vor der Reparatur hat die Klägerin doch ganz offensichtlich geleistet. Die Beklagte wendet nicht ein, das durchtrennte Kabel sei innerhalb von anderthalb Stunden repariert und die Stromversorgung erst nach der Reparatur wiederaufgenommen worden.
6. Die Feststellung der Schadenhöhe (§ 287 ZPO), auf der das angefochtene Urteil beruht, ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte wendet ein, die Daten, die die Bundesnetzagentur dazu erhebe und verwende, seien ungeeignet, weil sie Unterbrechungen von weniger als drei Minuten nicht erfasse. Dieser Einwand berührt den Einfluss einer Unterbrechung von mehr als drei Minuten – wie hier geschehen – nicht. Es trifft zu, dass Unterbrechungen von weniger als drei Minuten die Netzzuverlässigkeit nicht in Frage stellen und deshalb nicht zu einer Herabsetzung der Erlösobergrenze führen. Wer eine so kurzzeitige Unterbrechung verursacht, verursacht deshalb keinen Anreizregulierungsschaden. Für die Darlegung des Schadens, die zu einer schätzenden Feststellung führen kann, reicht es im übrigen aus, auf die Berechnungen der Bundesnetzagentur und auf das Ausschöpfen der Erlösobergrenze zu verweisen (BGH, a.a.O., Rdnr. 39). Dass die Klägerin die Erlösobergrenze ausschöpft, so dass deren Absenken zu einer Mindereinnahme führt, hat auf das Bestreiten der Beklagten der Zeuge G… bekundet (Bl. 755). Die Beklagte hat mit ihrer Berufung nicht aufgezeigt, weshalb diese Bekundung nicht verlässlich sein könnte.
7. Die von der Beklagten aufgeworfene Frage der Rückwirkung des Bescheides der Bundesnetzagentur ist nicht, wie die Beklagte meint, durch eine schlichte Anwendung des § 4 V ARegV im Sinne einer generellen Unzulässigkeit jeder Rückwirkung zu beantworten. Der Behörde steht ein Ermessen zu (BGH, WM 2020, 2437, Rdnr. 20 f.). Dass die Klägerin die Ermessensausübung erfolgreich hätte angreifen können, hätte die Beklagte, um auf einen Verstoß gegen die Schadenminderungsobliegenheit hinzuweisen, in Einzelheiten vortragen müssen. Sie hält die von der Behörde dargelegte Begründung, die Datenerhebung und Datenverarbeitung habe eine frühere Festsetzung nicht erlaubt, für unzutreffend. Dieser Einwand allein hätte – bei Verwendung durch die Klägerin in einem Anfechtungsverfahren – nicht zum Erfolg geführt. Es hätte zumindest ein Anhaltspunkt dafür vorgetragen werden müssen, welche Daten zu welcher Zeit so rechtzeitig und vollständig zur Verfügung standen, dass die Behörde die hier fragliche Netzunterbrechung mit einem zukünftig wirkenden Bescheid hätte verarbeiten können. Neben dieser verwaltungsrechtlichen Frage lässt die Beklagte zudem offen, ob sich daraus ein geringerer Schaden ergeben hätte.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 II ZPO), besteht nicht.
Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 5.743,62 Euro festgesetzt (§§ 63 II, 47 I 1 GKG).