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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 21.06.2022 – 1 W 12/22

1. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2022:0621.1W12.22.00

Tenor§

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 1. März 2022 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Ablehnungsgesuch der Beklagten gegen den Vorsitzenden Richter am Landgericht J... vom 8. November 2021 unbegründet ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

Der Wert der Beschwerde wird auf 28.937,73 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Der Kläger hat nach Erwirkung des Urkunden-Mahnbescheids vom 20.1.2015 und Einlegung des Widerspruchs der Beklagten den Rechtsstreit für eine Klageforderung in Höhe von 28.937,73 € nebst Zinsen im Urkundenprozess fortgeführt. Die Beklagte hat sich gegen die Anspruchsbegründung verteidigt. In der mündlichen Verhandlung am 19.5.2016 hat der Kläger erklärt, dass er lediglich einen Betrag in Höhe von 5.683,03 € im Urkundenprozess geltend mache und im Übrigen vom Urkundenprozess Abstand nehme. Die mündliche Verhandlung hat zur Verkündung eines Beschlusses vom 23.6.2016 geführt, durch den die mündliche Verhandlung wiedereröffnet und Hinweise erteilt worden sind.

Ein Ablehnungsgesuch des Klägers vom 20.7.2016 gegen die seinerzeit zuständige Einzelrichterin ist durch Beschluss des Landgerichts vom 2.11.2016 zurückgewiesen worden. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde ist nach Ausscheiden der Einzelrichterin aus der Kammer mit Schriftsatz vom 2.2.2017 zurückgenommen worden.

Am 2.8.2017 hat der – damalige – Richter am Landgericht J... einen Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung auf den 6.6.2017 anberaumt und Hinweise erteilt. In der mündlichen Verhandlung ist er im Anschluss an die Erteilung weiterer Hinweise durch die Beklagte wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden; die Beklagte hat das Ablehnungsgesuch sodann mit Schriftsatz vom 17.7.2017 begründet. Durch Beschluss vom 13.7.2017 hat das Landgericht das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 31.7.2017 sofortige Beschwerde eingelegt und ein weiteres Ablehnungsgesuch gegen die beschlussfassenden Richter ausgebracht, das sie mit Schriftsatz vom 12.11.2019 zurückgenommen hat. Im Anschluss an das Ausscheiden des Richters am Landgericht J... aus der Kammer hat die Beklagte im letztgenannten Schriftsatz die sofortige Beschwerde für erledigt erklärt. Daraufhin ist durch Beschluss vom 2.7.2021 die Erledigung des Beschwerdeverfahrens festgestellt worden.

Am 20.8.2021 hat der – nunmehr – Vorsitzende Richter am Landgericht J... nach Wiedereintritt in die Kammer einen Termin zur mündlichen Verhandlung am 5.11.2021 bestimmt. Die Ladung ist dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 24.8.2021 zugestellt worden. Auf einen Terminverlegungsantrag der Beklagten ist der Termin auf den 26.11.2021 verlegt worden; die Umladung ist dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 30.8.2021 zugestellt worden.

Mit Schriftsatz vom 8.11.2021 hat die Beklagte ein Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Landgericht J... ausgebracht, das zur Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 26.11.2021 geführt hat.

Der abgelehnte Richter hat sich zu dem Ablehnungsgesuch unter dem 25.1.2022 dienstlich geäußert. Die dienstliche Äußerung ist den Parteien bekannt gemacht worden.

Das Landgericht hat durch Beschluss vom 1.3.2022, der der Beklagten am 3.3.2022 zugestellt worden ist, das Ablehnungsgesuch vom 8.11.2021 als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Ablehnungsgesuch im Hinblick auf die im August 2021 vorgenommene Terminierung nicht unverzüglich im Sinne des § 44 Abs. 4 Satz 2 ZPO erfolgt sei.

Dagegen hat die Beklagte am 14.3.2022 sofortige Beschwerde gelegt.

Das Landgericht hat durch Beschluss vom 27.4.2022 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 46 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässig, nachdem sie insbesondere innerhalb der in § 569 Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO bestimmten Frist eingelegt worden ist.

Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

Es spricht bereits vieles dafür, dass das Ablehnungsgesuch, wie vom Landgericht angenommen, nicht unverzüglich im Sinne des § 44 Abs. 4 Satz 2 ZPO ausgebracht worden ist.

Der Begriff der Unverzüglichkeit in § 44 Abs. 4 Satz 2 ZPO folgt der Legaldefinition in § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB (BGH, Beschluss vom 19.1.2022, XII ZB 357/21, zitiert nach juris). Damit ist das Ablehnungsgesuch ohne schuldhaftes Zögern im Anschluss an die Erlangung der Kenntnis vom Ablehnungsgrund auszubringen (Zöller/Vollkommer, ZPO, 34. Aufl., § 44, Rn. 11, m. w. N.), wobei ein bloßes Kennenmüssen oder Vorliegen von Verdachtsgründen die der Partei zuzubilligende Überlegungsfrist (vgl. Zöller/Vollkommer a. a. O., m. w. N.) noch nicht in Lauf setzt (Grüneberg/Ellenberger, BGB, 81. Aufl., § 121, Rn. 2, m. w. N.).

Im Blick darauf kann mit dem Landgericht nicht nachvollzogen werden, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten den richterlichen Namenszug in der ihm im August 2021 zugestellten Ladung und in der ihm gleichfalls im August 2021 zugestellten Umladung nicht wahrgenommen haben will. Der Vortrag in der Beschwerdeschrift vom 14.3.2022, dass der Prozessbevollmächtigte den richterlichen Namenszug grundsätzlich nicht lese, weil dies unnötig sei, erscheint jedenfalls für Fälle wie den vorliegenden, die bereits zuvor durch Ablehnungsgesuche belastet gewesen sind, lebensfremd. Hat aber der Prozessbevollmächtigte, dessen Kenntnis der Partei zuzurechnen ist (Zöller/Althammer, a. a. O., § 85, Rn. 3, m. w. N.), den richterlichen Namenszug in der Ladung oder in der Umladung im August 2021 wahrgenommen, so ist bis zur Ausbringung des Ablehnungsgesuchs vom 8.11.2021 die zuzubilligende Überlegungsfrist von jedenfalls nicht mehr als zwei Wochen (Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 44, Rn. 11, m. w. N.) bei weitem verstrichen gewesen.

Allerdings verkennt der Senat nicht, dass der abgelehnte Richter die Ladung und die Umladung im August 2021 als Vorsitzender Richter am Landgericht gezeichnet hat, wohingegen er im früheren Verlauf des Rechtsstreits den Parteien noch als Richter am Landgericht entgegengetreten ist. Es kann indes dahinstehen, ob dies zur Wahrung des Erfordernisses der Unverzüglichkeit nach § 44 Abs. 4 Satz 2 ZPO führen kann, da auch dann das Landgericht dem Ablehnungsgesuch der Beklagten im Ergebnis zu Recht den Erfolg versagt hat.

Nach § 42 Abs. 1, 2 ZPO kann ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dafür ist erforderlich, aber auch ausreichend, das Vorliegen eines Sachverhalts, der vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung und Würdigung aller Umstände berechtigten Anlass zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit des Richters gibt (BVerfGE 82, 30, 38; 90, 138, 139; BGH NJW 2014, 1227, 1228; 1995, 1677, 1678; Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 42, Rn. 9). Dazu zählen Verstöße gegen das prozessuale Gleichbehandlungsgebot, eine negative Einstellung gegenüber einer Partei unter Bevorzugung der anderen Partei, unsachliche Äußerungen oder die willkürliche Benachteiligung oder Behinderung einer Partei in der Ausübung ihrer Rechte (Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 42, Rn. 20 ff., m. w. N.). Erforderlich ist stets, dass das Verhalten des Richters geeignet ist, den Eindruck einer unsachlichen, auf Voreingenommenheit beruhenden Einstellung gegenüber der Partei oder der streitbefangenen Sache zu erwecken (BGH NJW-RR 1986, 738 f.). Keine tauglichen Ablehnungsgründe sind vorläufige Meinungsäußerungen und Einschätzungen des Richters im Rahmen der materiellen Prozessleitung, bloße Verfahrensverstöße oder fehlerhafte Entscheidungen, soweit die Grenze zur Willkür nicht überschritten ist (Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 42, Rn. 26 ff., m. w. N.). Nach § 44 Abs. 2 ZPO hat die Partei die von ihr vorgebrachten Ablehnungsgründe glaubhaft zu machen, wobei sie selbst zur Versicherung an Eides statt nicht zugelassen werden darf.

Nach diesen Grundsätzen ist eine fehlende Unparteilichkeit des Vorsitzenden Richters am Landgericht J... nicht zu besorgen.

Soweit die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 17.6.2017, auf den sie in der Ablehnungsschrift vom 8.11.2021 Bezug nimmt, zur Begründung des Ablehnungsantrags anführt, dass der abgelehnte Richter im Rahmen der Erörterung in der mündlichen Verhandlung am 6.6.2017 verkannt habe, dass ein Bestreiten des Klägers unsubstantiiert und deshalb unbeachtlich sei, liegt darin auch dann, wenn der abgelehnte Richter dabei die Sach- und Rechtslage unzutreffend eingeschätzt haben sollte, keine fehlerhafte Verfahrensbehandlung, die zur Besorgnis seiner Befangenheit führt. Denn im Zivilprozess reicht zumeist ein einfaches Bestreiten für die Streitigstellung eines Tatsachenvortrags aus; lediglich in besonderen Fallgestaltungen, etwa in Fällen des Vorliegens einer sekundären Darlegungslast, bedarf es eines substantiierten Bestreitens (Zöller/Greger, a. a. O., § 138, Rn. 8a, 8a, 10, und Rn. 34 vor § 284, jeweils m. w. N.). Im Blick darauf stellt es lediglich einen einfachen Rechtsfehler und keine willkürliche Verfahrensbehandlung dar, sollte der abgelehnte Richter hier im Rahmen der ihm obliegenden materiellen Prozessleitung die Rechtslage nicht in zutreffender Weise ermittelt und dargestellt haben.

Der Beklagten kann nicht darin gefolgt werden, dass der abgelehnte Richter Hinweispflichten nach § 139 Abs. 4 ZPO verletzt habe und sich dadurch der Besorgnis der Befangenheit aussetze. Der sowohl im Schriftsatz vom 17.6.2017 als auch in der Ablehnungsschrift vom 8.11.2021 erhobene Vorwurf, der abgelehnte Richter habe nicht rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung Hinweise erteilt, kann für die mündliche Verhandlung am 6.6.2017 nicht nachvollzogen werden, da nach dem Inhalt der Akten der abgelehnte Richter zuvor am 10.2.2017 mit der Terminierung der Sache bereits Hinweise erteilt hatte. Ungeachtet dessen ordnet § 139 Abs. 4 Satz 1 ZPO nicht an, dass Hinweise stets im Vorfeld der mündlichen Verhandlung zu geben seien. Dort ist – lediglich – niedergelegt, dass Hinweise so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen sind. Dies bedeutet, dass, ist eine Hinweiserteilung vor der mündlichen Verhandlung dem Gericht nicht möglich, die Hinweise auch in der mündlichen Verhandlung gegeben werden können, wobei dann der betroffenen Partei eine genügende Gelegenheit zur Reaktion hierauf gegeben werden muss (vgl. BGH, Beschluss vom 10.3.2011, VIII ZR 35/08, zitiert nach juris; Zöller/Greger, a. a. O., § 139, Rn. 14a f.). Demgemäß kann es gleichfalls nicht als eine willkürliche und damit zur Besorgnis der Befangenheit führende Verfahrensbehandlung angesehen werden, dass der abgelehnte Richter weder im Vorfeld der mündlichen Verhandlung am 6.6.2017 noch mit der Terminierung im August 2021 weitergehende Hinweise erteilt hat.

Ebenso und schließlich liegt in den von der Beklagten zur Begründung ihrer Ablehnungsgesuche angeführten Verfahrensbehandlungen des abgelehnten Richters noch keine Häufung prozessualer Fehler, die in der Gesamtschau zu einer Besorgnis der Befangenheit führen könnte (vgl. Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 42, Rn. 24).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entspricht der Gegenstandswert für Ablehnungsgesuche dem Wert des zugrunde liegenden Verfahrens (vgl. Senat NJW-RR 1999, 1291, 1292).