Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2022

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 05.07.2022 – 11 U 237/21

11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2022:0705.11U237.21.00

Tenor§

I. Beide Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 18.10.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 14 O 230/19 - aus den nachfolgend dargestellten Gründen gemäß §522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

II. Für den Kläger besteht Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Zurückweisung seines Rechtsmittels binnen 3 Wochen ab der Zustellung dieses Beschlusses zu äußern. Ihm bleibt anheim gestellt, die Berufung - aus Gründen der Kostenersparnis gemäß GKG-KV Nr. 1222 - vor dem Ablauf dieser Frist zurückzunehmen.

Gründe§

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung (vermeintlich) rechtsgrundlos geleisteter Versicherungsprämien.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (LGU 2 ff.) verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage in vollem Umfang mit einem dem Kläger am 19.10.2021 zugestellten Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Zwar habe dem Kläger für den im Jahr 2002 geschlossenen Versicherungsvertrag auch noch am 21.05.2019 ein Widerspruchs- bzw. Rücktrittsrecht zugestanden, wobei dahinstehen könne, ob der Vertragsschluss im Antrags- oder Policenmodell erfolgt sei. Selbst wenn man davon ausgehe, dass der Vertrag im Policenmodell zustande gekommen sei, habe der Lauf der Widerspruchsfrist gemäß § 5 a Abs. 2 S. 1 VVG a. F. erst zu laufen begonnen, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach § 5 Abs. 1 VVG a.F. vollständig vorgelegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden sei. Eine solche Belehrung läge im Streitfall nicht vor, da die hier in Rede stehende Belehrung im vorliegenden Text vollständig untergehe und auch nicht ansatzweise hervorgehoben worden sei. Im Übrigen ändere sich auch bei einem Zustandekommen des Versicherungsvertrages im Antragsmodell nichts an der vorliegenden Beurteilung. Eine drucktechnische Hervorhebung werde zwar von § 8 Abs. 5 VVG a.F. nicht ausdrücklich gefordert. Der Bundesgerichtshof vertrete jedoch die Auffassung, dass die Belehrung möglichst umfassend und unmissverständlich zu sein habe. Diesen Anforderungen genüge die in Rede stehende Belehrung nicht. Dementsprechend sei davon auszugehen, dass das Widerspruchsrecht auch nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Erklärung fortbestanden habe. Im Streitfall stehe der Ausübung des Widerspruchsrechts durch den Kläger auch nicht der Einwand der Verwirkung bzw. der Einwand widersprüchlichen Verhaltens nach § 242 BGB entgegen. Vorliegend fehle es jedenfalls am Umstandsmoment. Der bloße Ausspruch der Kündigung des Versicherungsvertrages rechtfertige eine solche Annahme nicht und begründe auch keinen besonderen Vertrauenstatbestand zugunsten der Beklagten. Auch der bloße Ablauf eines recht langen Zeitraumes genüge nicht, um das Umstandsmoment zu ersetzen.

Der Anspruch des Klägers scheitere aber deshalb, weil dieser über die bereits erfolgten Zahlungen der Beklagten hinausgehe und ein weitergehender Anspruch nicht hinreichend vorgetragen worden sei. Insoweit hätte der Kläger vortragen müssen, dass die Beklagte in ihrem Vermögen noch über Werte verfüge, die als Erträge aus den geleisteten Prämienzahlungen einwandfrei identifizierbar seien und für deren Behaltendürfen es keinen Rechtsgrund gebe. Ihn treffe dahingehend die Darlegungs- und Beweislast. Diesen Anforderungen sei der klägerische Vortrag nicht gerecht geworden. Sein selektiver Vortrag sei ins Blaue hinein erfolgt. Maßgeblich sei insoweit auch, dass die Beklagte umfangreich und substantiiert vorgetragen habe, wie mit den erzielten Geldern verfahren worden sei und welche Abzüge, Verwaltungskosten usw. in Ansatz gebracht worden seien. Insoweit habe die Beklagte unstreitig einen Betrag an den Kläger ausgezahlt, der die Einzahlungen übersteige.

Darüber hinaus stehe dem Kläger ein Anspruch auf Nutzungen aus den Abschlusskosten nicht zu. Der auf die Abschlusskosten entfallenden Prämienanteil müsse für Nutzungsansprüche außer acht bleiben. Auch könnten Nutzungen aus dem Sparanteil vom Kläger nicht verlangt werden, da diese nach § 818 Abs. 1 BGB nur herauszugeben seien, soweit sie von der Beklagten auch tatsächlich gezogen worden seien. Auch insoweit habe der Kläger seiner Darlegungs- und Beweislast nicht genügt.

Hiergegen richtet sich der Kläger mit seiner am 11.11.2021 eingelegten und am 21.01.2022, innerhalb insoweit bis dahin nachgelassener Frist, begründeten Berufung. Zur Begründung führt er im Wesentlichen Folgendes aus:

Das Landgericht gehe rechtsfehlerhaft davon aus, dass ihm kein weiterer Anspruch zustehe. Nach seiner Überzeugung bestehe für die Beklagte die volle Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der geltend gemachten Verluste in der Form negativer Erträge in den einzelnen Jahren. Maßgeblich sei für die Anspruchsberechnung § 818 Abs. 3 BGB, der einen einheitlichen Herausgabeanspruch begründe. Daher würde es zu kurz greifen, der Klagepartei allein deshalb die Darlegungs- und Beweislast aufzuerlegen, weil sie bereits mehr als das anfänglich Erlangte von der Beklagten erhalten habe. Aus dieser Vorschrift ergebe sich insbesondere nicht, dass keine Entreicherung vorliegen könne. Ein Gesamtüberschuss reiche nicht aus, um die Darlegungs- und Beweislast über die Entreicherung umzukehren. Andernfalls bestünde ein Freibrief für den Schuldner, den Großteil der Nutzung zu behalten, indem er sich auf deren späteren Verlust berufe. Der von der Beklagten im Internet veröffentlichte Geschäftsbericht führe insoweit zu keinem anderen Ergebnis, denn es fehle jede Erläuterung dazu, auf welcher Basis Kapitalanlagen die Erträge bzw. Verlust erzielt hätten, gerechtfertigt sein. Er müsse nicht hinnehmen, dass die Berechnung seines Anspruches auf einer ungeprüften Übernahme der bloßen Annahme der Beklagten beruhe. Eine Beweisaufnahme sei zwingend erforderlich. Die anderweitige Darstellung des Landgerichts, die sich auf eine Entscheidung des OLG Dresden beziehe, überzeuge nicht. Zudem beruhe die Verteidigung der Beklagten zu einem großen Teil auf der Behauptung, dass die Kapitalanlagen und Erträge der Pools einfach nach dem Abzug von Gebühren wieder an die Versicherungsnehmer verteilt würden. Insoweit bestehe ein massives Eigeninteresse der Beklagten. Bei der Bewertung dürfe auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die streitgegenständlichen Lebensversicherungsverträge nach den Feststellungen des Bundesgerichtshofs auf einem für die Versicherungsnehmer nachteiligen System von Quersubventionierungen beruhten. Die Verwaltung der Beklagten sei daher als intransparent zu bezeichnen. Ferner besitze die Beklagte die Möglichkeit, selbst an den Erträgen der den Pools zugrunde liegenden Vermögenswerte zu partizipieren und damit auch ein Interesse daran, diese Erträge den Versicherungsnehmern zum Teil zu verschweigen.

In diesem Zusammenhang habe die Beklagte ihre Darlegungslast im Hinblick auf die negativen Renditen nicht erfüllt. Auch liege seinerseits kein Vortrag ins Blaue hinein vor. Maßgeblich sei insoweit, dass er zu den von der Beklagten angenommenen Nutzungen vorgetragen und Beweis angeboten habe. Dies bestätige die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 28.01.2020 (VIII ZR 57/19).

Selbst bei der Zugrundelegung der Darlegungs- und Beweislast für die Nutzungsentschädigung auf den Sparanteil bei der Klagepartei und Unterstellung, dass die Klagepartei den Beweis nicht erbracht habe, stehe ihm wenigstens ein Anspruch auf Erstattung der Verwaltungsgebühren sowie die Nutzungsentschädigung auf diese Kosten zu. Insoweit habe er mit der Anlage K 26 anfängliche Kosten von 9.792,00 € vorgetragen. Die Beklagte habe den Einbehalt von Kosten in dieser Höhe nicht nur nicht bestritten, sondern sie habe selbst in der Klageerwiderung eine höhere Kostenbelastung geltend gemacht. Damit beliefen sich die von der Beklagten ausdrücklich behaupteten bzw. unstreitigen Kosten und Gebühren zusammen auf mindestens 13.655,41 €. Hinzu komme die Nutzungsentschädigung auf die Kosten von 11.601,49 € (vgl. BB 23; GA 716). Seine Rechtsauffassung werde zudem durch andere Gerichtsentscheidungen bestätigt.

Im Übrigen vertieft und wiederholt der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 22.247,56 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Berufung des Klägers sei bereits deswegen unbegründet, weil das Urteil nicht die vom Kläger gerügten Rechtsfehler enthalte und die zugrundezulegenden Tatsachen keine andere Entscheidung rechtfertigten.

Allerdings habe das Landgericht zu Unrecht angenommen, dass dem Kläger ein Widerspruchs- bzw. Rücktrittsrecht überhaupt zugestanden habe. Es liege kein Anerkenntnis eines unterstellten Rücktrittsrechts vor. Richtigerweise sei der streitgegenständliche Versicherungsvertrag im Antragsmodell zustande gekommen, so dass über ein Rücktrittsrecht zu belehren gewesen sei. Die vorliegende Rücktrittsbelehrung sei zudem formell als auch inhaltlich ordnungsgemäß erfolgt.

Zudem habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass die Ausübung eines unterstellten Rücktrittsrechts des Klägers gegen § 242 BGB verstoßen habe.

Jedenfalls sei dem Landgericht dahingehend zu folgen, dass der Kläger in solchen Fällen gehalten sei, den Anspruch auf Nutzungsherausgabe schlüssig darzulegen. Dieser Darlegungslast sei er nicht nachgekommen. Das Bestreiten der negativen Jahresrenditen – und deren Ersetzung durch „Null“ – bei gleichzeitiger Akzeptanz der positiven Jahresrenditen stelle eine künstliche Aufspaltung der Renditeentwicklung in seinem Vortrag dar. Es handele sich um eine willkürliche „Rosinenpickerei“. Alle Oberlandesgerichte, die sich zu dieser Thematik bislang geäußert haben, hätten den Ansatz der Klägervertreter insoweit für nicht statthaft gehalten.

II.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung des Klägers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

A. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht und mit richtiger Begründung abgewiesen. Berufungsgründe sind nicht gegeben; weder beruht das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere - für den Kläger günstige(re) - Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Klage ist insgesamt unbegründet. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte keinerlei bereicherungsrechtliche Rückabwicklungsansprüche aus dem hier in Rede stehenden, mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich als „Beklagte“ bezeichnet) abgeschlossenen Versicherungsvertrag über eine kapitalbildende Lebensversicherung zur Policennummer … zu.

1. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Kläger seinen bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch schon nicht hinreichend dargelegt hat. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts (LGU 7 ff.) kann umfassend verwiesen werden. Die hiergegen von der Berufungsbegründung vorgebrachten Einwände verfangen nicht. Das Landgericht liegt mit den dargestellten Anforderungen im Einklang mit der einhellig hierzu ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung, die im Urteil angegeben wird (vgl. hierzu die Nachweise auf S. 8 LGU) und auch den Anforderungen entspricht, die sich aus den von der Beklagten in ihrer Berufungserwiderung genannten Entscheidungen ergeben (vgl. BB 1, BB 2 und BB 3). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf umfassend Bezug genommen. Gegenläufige und hier übertragbare obergerichtliche Entscheidungen sind dem Senat nicht bekannt; solche werden auch von der Berufungsbegründung des Klägers nicht vorgetragen.

2. Entgegen der Auffassung des Landgerichts liegen die Voraussetzungen der Leistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB aber auch tatbestandlich nicht vor. Die vom Kläger geleisteten Prämienzahlungen erfolgten nämlich mit Rechtsgrund im Sinne des § 812 BGB und zwar auf der Grundlage des zwischen den Parteien im Jahr 2002 wirksam vereinbarten Versicherungsvertrags. Von diesem Vertrag konnte sich der Kläger nicht durch das Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 21.05.2019 lösen. Die gesetzlichen Fristen für den dort erklärten Widerspruch bzw. den Rücktritt waren im Jahr 2019 längst abgelaufen.

B. Ob die Belehrung der Beklagten (bzw. Ihrer Rechtsvorgängerin) den gesetzlichen Anforderungen genügte, kann im Streitfall dahinstehen, denn der im Jahr 2019 erklärte Widerspruch des Klägers ist jedenfalls als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Dem Kläger ist es nach der Vorschrift des § 242 BGB, aus der der das gesamte Rechtsleben dominierende Grundsatz abzuleiten ist, wonach ein jeder in Ausübung seiner Rechte und in Erfüllung seiner Pflicht nach Treu und Glauben zu handeln hat (so insb. Grüneberg, BGB, 81. Aufl., 2022, § 242 Rn. 1, m.w.N.), wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach ca. 17-jähriger Durchführung des Versicherungsgeschäfts auf dessen eventuelles Nichtzustandekommen zu berufen und die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung zu verlangen (st. BGH-Rspr.; grundlegend BGH, Urt. v. 16.07.2014 - IV ZR 73/13, Rn. 32 ff., gutgeheißen durch BVerfG, Beschl. v. 02.02.2015 - 2 BvR 2437/ 14, Rn. 21 und Rn. 42 ff., jeweils zitiert nach juris; sowie aus der ständigen Rspr. des Senats Urt. v. 25.03.2020 – 11 U 2/19; Hinweisbeschl. v. 08.04.2020 – 11 U 3/20; Hinweisbeschl. v. 19.05.2021 - 11 U 83/21).

Selbst wenn die fristauslösenden Belehrungen der Rechtsvorgängerin der Beklagten unzureichend gewesen sein sollten, wäre es dem Kläger daher im Streitfall infolge widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit des Versicherungsvertrages zu berufen und dessen Rückabwicklung mehr als 16 Jahre nach Vertragsschluss zu fordern.

Der Bundesgerichtshof geht in mittlerweile gefestigter Judikatur, der sich der Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat, davon aus, dass dieser Grundsatz ausnahmsweise auch für nicht ordnungsgemäß belehrte Versicherungsnehmer gilt, wenn tatrichterlich besonders gravierende Umstände – für die sich keine allgemeingültigen Maßstäbe finden lassen – festgestellt werden, die aus der Sicht des Versicherers den Schluss rechtfertigen, der jeweilige Kunde hätte selbst bei Kenntnis seines einseitigen Lösungsrechts davon keinen Gebrauch gemacht und an dem Versicherungsvertrag festgehalten (vgl. statt vieler BGH, Beschl. V. 08.09.2021 - IV ZR 133/20, VersR 2021, 1479 Rn. 17; v. 03.06.2020 – IV ZB 9/19, NJW-RR 2020, 914 Rn. 14; v. 26.09.2018 – IV ZR 304/15, r+s 2018, 647 Rn. 23; Beschl. v. 11.11.2015 - IV ZR 117/15, Rn. 16 ff.; Beschl. v. 27.01.2016 - IV ZR 130/15, Rn. 16, jeweils zitiert n. juris; Senat, Urt. v. 25.03.2020 – 11 U 2/19). In solchen Konstellationen knüpft die Treuwidrigkeit nicht (nur) an die jahrelange Prämienzahlung nach ordnungsgemäßer Belehrung an, sondern auch daran, dass der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten den Eindruck objektiv erweckt hat, an dem Rechtsgeschäft unbedingt festhalten zu wollen (vgl. BGH [IV ZR 117/15] a.a.O. Rn. 19; Beschl. v. 13.01.2016 - IV ZR 117/15, Rn. 5, zitiert n. juris).

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall, worauf auch die Berufungserwiderung der Beklagten zutreffend abstellt (BB 9), offensichtlich erfüllt. Der Kläger verhielt sich im Streitfall objektiv in besonderem Maße widersprüchlich; unredliche Absichten oder ein Verschulden auf seiner Seite setzt der Erfolg des Einwands missbräuchlicher Rechtsausübung nicht voraus. Für das insoweit gem. § 242 BGB zu beurteilende Verhalten des Klägers unter dem Gesichtspunkt des venire contra factum proprium ist im Streitfall einerseits maßgeblich, dass er über einen Zeitraum von immerhin ca. 16 Jahren das in Rede stehende Vertragsverhältnis nicht nur durchgeführt und den Versicherungsschutz der Beklagten genossen hat. Er hat zu keinem Zeitpunkt Beanstandungen und Zweifel am Bestehen des Vertragsverhältnisses zum Ausdruck gebracht. Es geht ihm offensichtlich allein aus finanziellen Interessen und der gesamtwirtschaftlichen Verhältnisse um die Rückabwicklung des über viele Jahre durchgeführten Vertrages. Formelle Belehrungsmängel haben in diesem Zusammenhang keine Rolle gespielt (vgl. zu einer ähnlichen und auch etwa gleichlangen Konstellation Senat, Beschl. v. 04.07.2022 und v. 08.06.2022 - 11 U 273/21). Dies wird besonders deutlich durch die im Jahr 2018 ordnungsgemäß durchgeführte Vertragskündigung, nach der sich der Kläger sein Vertragsguthaben hat auszahlen lassen. Erst viele Monate später erfolgte dann der hier in Rede stehende Widerspruch/Rücktritt vom längst abgewickelten und aus der Sicht der Beklagten auch endgültig abgeschlossenen Versicherungsvertrages. Ein solches Verhalten des Klägers kann nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in vergleichbaren Fällen (vgl. etwa Senat, a.a.O.), die den Prozessbevollmächtigten des Klägers aus dem vorgenannten Verfahren bekannt ist, daher nur als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden.

Auch aus dem Unionsrecht folgt insoweit nichts anderes. Nach der insoweit einschlägigen Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 19.12.2019 – C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, VersR 2020, 341 = NJW 2020, 667 – Rust-Hackner) ist nicht jede unrichtige Information über die Form der Erklärung des Widerspruchs/Rücktritts, die in der Belehrung, die der Versicherungsnehmer vom Versicherer erhält, enthalten ist, als fehlerhafte Belehrung anzusehen. Wird dem Versicherungsnehmer – wie hier bei dem Kläger - durch die Belehrung, auch wenn diese fehlerhaft sein sollte, nicht die Möglichkeit genommen, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, wäre es unverhältnismäßig, es ihm zu ermöglichen, sich von den Verpflichtungen aus einem in gutem Glauben geschlossenen Vertrag zu lösen (vgl OLG Frankfurt, a.a.O.). Zu prüfen ist in solchen Fällen, ob der Versicherer Informationen über die Form der Widerspruchserklärung mitgeteilt hat. Wenn ja, ist ferner zu prüfen, ob diese Informationen zutreffend waren oder derart unrichtig, dass dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit genommen wurde, sein Widerspruchs- bzw. Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, wobei im Wege einer Gesamtwürdigung insbesondere dem nationalen Rechtsrahmen und den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen ist (EuGH, a.a.O., Rz. 81). Gemessen daran führen die o.g. Umstände auch mit Blick auf die einschlägige Rechtsprechung des EuGH zu keinem anderen Ergebnis.

III.

Der vorliegenden Rechtssache fehlt es zudem an grundsätzlicher, über den Streitfall hinausgehender, Bedeutung. Auch ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Judikatur eine Entscheidung durch das Berufungsgericht im Urteilswege erforderlich. Der Senat befindet sich mit vergleichbaren Fällen in Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung, die auch vom Bundesgerichtshof geteilt wird. Er weicht insbesondere nicht von Rechtssätzen des Bundesgerichtshofs oder anderer Oberlandesgerichte ab. Eine mündliche Verhandlung ist auch im Übrigen nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat beabsichtigt daher, im Beschlusswege nach § 522 Abs. 1 bzw. 2 ZPO zu entscheiden.