Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2022

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 11.07.2022 – 13 UF 19/22

4. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2022:0711.13UF19.22.00

Tenor§

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 04.01.2022 aufgehoben und das Verfahren an das Amtsgericht Bad Liebenwerda zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im übrigen obliegt dem Familiengericht die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Die Antragsgegnerin beanstandet die Regelung des Umgangs des Antragstellers mit dem gemeinsamen Sohn.

Die Antragsbeteiligten sind die nicht miteinander verheirateten, getrennt lebenden und gemeinsamen sorgeberechtigten Eltern des betroffenen Jungen … …, der seit der Trennung der Eltern zunächst im Haushalt der Mutter lebte.

Mit verfahrenseinleitendem Antrag vom 16.04.2021 (Bl. 1) hat der Antragsteller die Regelung begehrt, dass er wöchentlich von Sonntag 17.00 Uhr bis Donnerstag 08.00 Uhr Umgang mit seinem Sohn hat. Dem ist die Antragsgegnerin entgegengetreten. Nach einer Zwischenvereinbarung vom 12.05.2021 über Tagesumgänge an zwei Tagen in der Woche und begleitende Elternberatung, hat der Vater das Kind am 22.06.2021 nach dem Umgang, unter Hinweis auf seiner Ansicht nach kindeswohlgefährdende Umstände im Haushalt der Mutter, nicht zurückgebracht. Während der vom Amtsgericht beauftragten Begutachtung, welche Umgangsregelung dem Kindeswohl am besten diene, haben sich die Eltern unter Vermittlung des Jugendamts darauf geeinigt, das Kind im Wechselmodell betreuen zu wollen, woraufhin die Begutachtung nicht weiter fortgeführt worden ist.

Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen des weiteren Sach- und Streitstandes verweist (Bl. 72) hat das Amtsgericht nach Zustimmung der Eltern festgestellt, dass zwischen den Beteiligten ein Vergleich zustande gekommen ist, im weiteren die Details der bereits privatschriftlich vereinbarten Regelung dargestellt, sowie Regelungen für den Fall der Zuwiderhandlung getroffen und den Verfahrenswert festgesetzt. In den Gründen des Beschlusses hat das Amtsgericht auf das Zustandekommen einer Umgangsregelung und den übereinstimmenden Antrag der Eltern hingewiesen, sowie darauf, dass die Vereinbarung den Interessen der Eltern, ihren betroffenen Rechten und dem Wohle des Kindes entspreche und hat die Entscheidung zur Vollstreckung durch Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft begründet.

Mit ihrer Beschwerde (Bl. 94) wendet sich die Antragsgegnerin gegen die festgestellte Umgangsregelung, begehrt deren Änderung und Fortsetzung des Verfahrens.

Der Senat entscheidet über die Beschwerde ohne Durchführung eines Termins, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG. Eine Anhörung ist entbehrlich, wenn der angefochtene Beschluss in jedem Fall aufzuheben und das Verfahren gemäß § 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG zurückzuverweisen ist (Senat, BeckRS 2020, 685; BeckOK FamFG/Obermann, 40. Ed. 1.04.2022, FamFG § 68 Rn. 40).

II.

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin führt lediglich klarstellend zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.

Eine verfahrensbeendende und damit anfechtbare Entscheidung liegt mit dem Beschluss über die Feststellung des Vergleichs vom 04.01.2021 nicht vor.

Die hier in Rede stehende einvernehmliche Regelung der Eltern im Sinne von § 156 Abs. 2 FamFG erhält ihre konstitutive und verfahrensbeendende Wirkung anders als im Falle des § 36 nicht durch den Abschluss des Vergleichs, sondern erst durch den gerichtlichen Billigungsbeschluss (vgl. Hammer in: Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl. 2020, § 156 FamFG, Rn. 49). Nur dieser kann gem. § 58 Abs. 1 mit der befristeten Beschwerde angefochten werden (vgl. BeckOK FamFG/Schlünder, 42. Ed. 1.4.2022, FamFG § 156 Rn. 18; Hammer aaO. § 156 FamFG, Rn. 72).

Inhaltlich hat der Beschluss im Tenor die Billigung ausdrücklich auszusprechen und den Inhalt der gebilligten Regelung aufzunehmen (vgl. Hammer aaO. § 156 FamFG, Rn. 69; BeckOK FamFG/Schlünder, 42. Ed. 1.4.2022, FamFG § 156 Rn. 18).

Das Amtsgericht hat in seinem Beschluss vom 04.01.2022 zwar die Einigung der Eltern über die Umgangsregelung dargestellt, nicht aber ausdrücklich den Umstand, dass es den Vergleich auch gerichtlich billigt.

Die Nichterhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG. Die übrige Kostenentscheidung über das Beschwerdeverfahren ist dem Amtsgericht vorzubehalten (Zöller/Feskorn, a. a. O. § 69 FamFG Rn. 12).

Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 55 Abs. 2, 45 Abs. 1 Ziffer 2 FamGKG.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht, §§ 70 Abs. 2 FamFG.