Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2022
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 20.07.2022 – 13 UF 72/22
4. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2022:0720.13UF72.22.00
Tenor§
Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 26. April 2022 in Ziffer 2 der Beschlussformel um folgenden Absatz ergänzt:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.Nr. 64 …) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 1,6074 Entgeltpunkten (Ost) für langjährige Versicherung (Grundrentenzuschlag) auf dessen Konto 24 … bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. Mai 2021, übertragen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen; die Beteiligten haben ihre außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren selbst zu tragen.
Der Wert für das Verfahren der ersten Instanz wird für die Folgesache Versorgungsausgleich auf 2.491,20 € festgesetzt. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Die weitere Beteiligte zu 1) beanstandet das Unterbleiben des Ausgleichs des bei ihr für die Antragstellerin bestehenden Zuschlages an Entgeltpunkten (Ost) für langjährige Versicherung im Rahmen des im Scheidungsverbundverfahren durchgeführten Versorgungsausgleichs.
Mit Auskunft vom 28. März 2022 (Bl. 16 ff. VA F) hat die weitere Beteiligte zu 1) die von ihr verwalteten Anrechte der Antragstellerin beauskunftet und ein Anrecht in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ehezeitanteil von 2,4561 Entgeltpunkten mitgeteilt, einen Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung mit einem Ehezeitanteil von 0,7183 Entgeltpunkten, ein Anrecht in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) mit einem Ehezeitanteil von 14,3247 Entgeltpunkten (Ost) sowie einen Zuschlag an Entgeltpunkten (Ost) für langjährige Versicherung mit einem Ehezeitanteil von 3,2148 Entgeltpunkten (Ost), von dem nach dem Vorschlag der weiteren Beteiligten zu 1) 1,6074 Entgeltpunkte zum Ausgleich gebracht werden sollen (Bl. 16R VA F).
Das Amtsgericht hat bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs den Ausgleich des von der weiteren Beteiligten zu 1) für die Antragstellerin in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) verwalteten ehezeitlichen Zuschlags an Entgeltpunkten (Ost) für langjährige Versicherung unterlassen.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde erstrebt die weitere Beteiligte den Ausgleich auch des Zuschlags für langjährige Versicherung in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost).
Die Beteiligten und weiteren Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme und haben sich zu der Beschwerde nicht geäußert. Der Senat entscheidet, seiner Ankündigung (Bl. 48) entsprechend, ohne Durchführung eines Termins, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG, von dem kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten ist.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 1. ist zulässig. Die Beschwerdeführerin ist beschwerdebefugt, § 59 Abs. 1 FamFG, weil die angefochtene Entscheidung sie in ihren Rechten beeinträchtigt.
Versorgungsträger haben neben ihren eigenen finanziellen Belangen auch die Gesetzmäßigkeit der Festlegung zukünftig von ihnen zu erbringender Versorgungsleistungen zu wahren (vgl. BGH NJW 1982, 448, 449; BGH NJW-RR 1990, 1156, 1157). Die Beschwerdeführerin macht vorliegend eine in der Unterlassung des Ausgleichs nach § 10 Abs. 2 VersAusglG eines bei ihr bestehenden Anrechts liegende Gesetzesverletzung geltend, die sich auf die Höhe der von ihr zu erbringenden Versorgungsleistungen auswirkt.
Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Sie betrifft ein Anrecht, das auf den seit dem 1. Januar 2021 gültigen Regelungen des Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetzes) beruht.
Die mit Art. 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 12.08.2020 (BGBl. I 1879, sog. Grundrentengesetz) mit Wirkung zum 01.01.2021 eingefügte Nummer 3 des § 120f Abs. 2 SGB VI führt dazu, dass derartige Anrechte neben den in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehenden Anrechten gesondert auszuweisen und auszugleichen sind (OLG Braunschweig Beschl. v. 30.5.2022 – 2 UF 66/22, BeckRS 2022, 11876 Rn. 8-12; Wick, FuR 2021, 78, 79; Ruland, NZS 2021, 241, 248; Schlegel/Voelzke-Dankelmann, juris-PK SGB, 3. Aufl., Stand 03.12.2021, § 120f SGB VI, Rn. 7, 44 und 49; RegE, BT-Drucks. 19/18473, S. 44).
Somit war anhand der von der Beteiligten zu 1) bereits erstinstanzlich vorgelegten Auskunft zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG im Wege der internen Teilung zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 1,6074 Entgeltpunkten (Ost) für langjährige Versicherung auf dessen Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.05.2021 als Ende der Ehezeit, zu übertragen.
III.
Die Kostenentscheidung für die Beschwerdeinstanz beruht auf §§ 20 Abs. 1 FamGKG, 81 FamFG.
Die Festsetzung des Wertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 55 Abs. 2, 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG. Gemäß § 55 Abs. 3 Nr. 2, 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG war die erstinstanzliche Wertfestsetzung zu ändern, da erstinstanzlich richtig von sechs Anrechten auszugehen war.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, § 70 Abs. 1 FamFG.