Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2022

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 29.07.2022 – 13 UF 64/22

4. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2022:0729.13UF64.22.00

Tenor§

Auf die Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 04.04.2022 - 3 F 74/21 - und das Verfahren, auf dem er beruht, aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Eisenhüttenstadt zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im übrigen obliegt dem Familiengericht die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000 € festgesetzt.

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwälte G… in F… beigeordnet.

1. Der Antragsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt H… in E… beigeordnet.

Gründe§

I.

Der Antragsteller beanstandet die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter seiner Kinder, die Antragsgegnerin.

Die Antragsbeteiligten sind die getrenntlebenden und bisher gemeinsam sorgeberechtigten Eltern der betroffenen Kinder S… und C…, die im Haushalt der Mutter leben.

Mit ihren Anträgen aus dem Verfahren 3 F 291/21, welches mit dem vorliegenden Verfahren verbunden worden ist (Bl. 110), haben Antragsteller und Antragsgegnerin jeweils die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für beide Kinder auf sich beantragt (Bl. 145 sowie Bl. 1 + 18 in 3 F 291/21). Das Amtsgericht hat nach Bestellung eines Verfahrensbeistands und persönlicher Anhörung aller Verfahrensbeteiligten durch die angefochtene Entscheidung (Bl. 174), auf deren Inhalt der Senat wegen des weiteren Sach - und Streitstandes verweist, die elterliche Sorge für beide Kinder auf die Mutter übertragen und dabei seine Entscheidung auf § 1671 Abs. 1 Nr. 2 BGB gestützt.

Mit seiner Beschwerde beantragt der Antragsteller Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht Eisenhüttenstadt.

Der Senat entscheidet, über die Beschwerde ohne Durchführung eines Termins, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG. Eine Anhörung ist entbehrlich, wenn der angefochtene Beschluss in jedem Fall aufzuheben und das Verfahren gemäß § 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG zurückzuverweisen ist (Senat, BeckRS 2020, 685; BeckOK FamFG/Obermann, 43. Ed. 1.4.2022, FamFG § 68 Rn. 40).

II.

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Antragstellers führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht. Das Verfahren des Amtsgerichts leidet an einem wesentlichen Mangel, zu dessen Behebung ein erheblicher Aufklärungsaufwand zu betreiben ist, und der Antragsteller hat die Zurückverweisung beantragt (§ 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG).

Das Amtsgericht hat gegen die Pflicht zur umfassenden Sachaufklärung (§ 26 FamFG) verstoßen, was einen wesentlichen Mangel darstellt (vgl. Abramenko in Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl. 2020, § 69 FamFG Rn. 10; Zöller/Feskorn, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 69 FamFG Rn. 9), so dass zur Entscheidung im Beschwerderechtszug eine umfangreiche Beweisaufnahme durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zur Klärung der sorgerechtlichen Frage notwendig wäre, § 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG.

Das Amtsgericht hat in verfahrensfehlerhafter Weise von der Beauftragung eines geeigneten Sachverständigen abgesehen. Im Rahmen der in Kindschaftsverfahren bestehenden Amtsermittlungspflicht (§ 26 FamFG) bestehen an die tatrichterliche Sachaufklärung gesteigerte Anforderungen, wenn – wie in Kindschaftsverfahren, die die Übertragung der elterlichen Sorge betreffen, - in Grundrechte der Beteiligten – Art. 6 Abs. 2 GG – eingegriffen wird (BGH NJW 2012, 151; FamRZ 2010, 720; Burschel in BeckOK FamFG, 43. Ed. Stand 01.07.2022 § 26 FamFG Rn. 17).

Zwar muss in Verfahren mit Amtsermittlungsgrundsatz dem erkennenden Gericht überlassen bleiben, welchen Weg es im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für geeignet hält, um zu den für seine Entscheidung notwendigen Erkenntnissen zu gelangen. Jedoch muss das Verfahren zur Erlangung einer möglichst zuverlässigen Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung geeignet sein. Die für das Kind (aber auch für seine Eltern) existentiell wichtige Frage seines Aufenthalts wird das Gericht in Verfahren nach §§ 1666, 1671 und 1632a BGB im Regelfall nicht ohne sachverständige Hilfe beantworten können (zB OLG Saarbrücken BeckRS 2010, 22240; BeckOK FamFG/Burschel, 43. Ed. 1.7.2022, FamFG § 26 Rn. 17). Die Familiengerichte sind zwar verfassungsrechtlich nicht stets gehalten, ein Sachverständigengutachten einzuholen, wenn sie aber von der Beiziehung eines Sachverständigen absehen, müssen sie anderweitig über eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage verfügen (BVerfG BeckRS 2006, 21820), was hier nicht der Fall ist.

Maßstab der Entscheidung ist nach § 1671 Abs. 1 BGB das Kindeswohl. Als gewichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls gelten die Erziehungseignung der Eltern, Bindungen des Kindes, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität, ferner ist der Kindeswille zu beachten. Die einzelnen Kriterien stehen aber letztlich nicht wie Tatbestandsmerkmale kumulativ nebeneinander. Jedes von ihnen kann im Einzelfall mehr oder weniger bedeutsam für die Beurteilung sein, was dem Wohl des Kindes am besten entspricht (BGH, Beschl. v. 28. April 2010, XII ZB 81/09, NSW BGB § 1671 (BGH-intern), m. w. N.; BGH, Beschl. v. 6. Dezember 1989, IVb ZB 66/88, FamRZ 1990, 392, 393 m. w. N.).

Das Amtsgericht hat auf den insoweit zunächst beschränkten Antrag des Antragstellers schon nur Ermittlungen in Bezug auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Gesundheitssorge getätigt, nicht aber zu den weiteren Teilen des Sorgerechts, zu deren Übertragung sich die getroffene Entscheidung dann aber verhält. Zur Förderkompetenz der Eltern ist das Amtsgericht sodann nur auf der Grundlage der Stellungnahme des Jugendamts und der Verfahrensbeiständin zu dem Schluss gekommen, dass die Mutter besser in der Lage sei, die Entwicklung der Kinder zu fördern. In Bezug auf den Kindeswillen hat das Amtsgericht die Verfahrensbeiständin und die Kinder selbst angehört. Zur Bindungstoleranz hat das Amtsgericht hingegen keine Ermittlungen getätigt, sondern nur den Umstand angeführt, dass der Vater der Mutter in zur Akte gereichten Schriftsätzen massive Vorwürfe mache. Feststellungen zur Bindungstoleranz der Mutter und ihrer Erziehungseignung fehlen ebenso, wie zum Prinzip der Kontinuität. Eine Grundlage für die getroffene, das gesamte Sorgerecht betreffende Entscheidung war damit nicht vorhanden. Das Familiengericht begründet ferner nicht, aus welchen Gründen die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich gewesen sei.

Dies führt, wie vom Antragsteller beantragt, und um den Beteiligten keine Tatsacheninstanz zu entziehen, zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht, damit dieses die notwendigen, einer Beweiserhebung im Sinne § 69 Abs. 1, 3 FamFG hier gleichstehenden (vgl. MüKoFamFG/A. Fischer, 3. Aufl. 2018, § 69 Rn. 86; Zöller/Feskorn, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 69 FamFG Rn. 10 mwN), Ermittlungen (§ 26 FamFG) nachholt (vgl. Senat, BeckRS 2019, 1109).

Die Nichterhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG. Die übrige Kostenentscheidung über das Beschwerdeverfahren ist dem Amtsgericht vorzubehalten (Zöller/Feskorn, a. a. O. § 69 FamFG Rn. 12).

Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 55 Abs. 2, 45 Abs. 1 Ziffer 1 FamGKG.