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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 02.08.2022 – 12 W 20/22
12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2022:0802.12W20.22.00
Tenor§
Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1 gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 25.05.2022, Az. 6 O 184/21, wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe§
I.
Die Klägerin, zuständig für die Lagerung, Sicherung und Verwertung von Abfällen an vier Standorten im Land Brandenburg, nimmt die Beklagten auf Rückzahlung zu viel gezahlter Vergütung bzw. Schadensersatz in Höhe von 5.152.157,44 € mit der Begründung in Anspruch, der Beklagte zu 3 - früherer Geschäftsführer der Klägerin - habe in den Jahren 2015 bis 2019 von den Beklagten zu 1 und 2 Schmiergeldeinnahmen in erheblichem Umfang erhalten und als Gegenleistung die Beklagte zu 1 und damit auch die Beklagte zu 2 als deren Subunternehmerin bei Vergabe von Aufträgen ohne sachliche Rechtfertigung bevorzugt. Bei der Staatsanwaltschaft Neuruppin ist unter dem Aktenzeichen 365 Js 15676/17 ein unter anderem gegen den früheren Geschäftsführer der Beklagten zu 1 geführtes Ermittlungsverfahren anhängig.
Auf Antrag der Beklagten hat das Landgericht zunächst mit Beschluss vom 15.02.2022 das Verfahren für die Dauer von einem Jahr, jedoch nicht länger als bis zur Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft Neuruppin ausgesetzt. Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin ist mit Beschluss des erkennenden Senats vom 05.05.2022 (12 W 12/22) verworfen worden, nachdem zwischenzeitlich die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen abgeschlossen sind und Anklage vor dem Landgericht Neuruppin unter anderem auch gegen den früheren Geschäftsführer der Beklagten zu 1 erhoben worden ist.
Die Beklagten zu 1 und 2 haben mit Schriftsätzen vom 14.04.2022 bzw. 02.05.2022 erneut beantragt, das Verfahren nach § 149 Abs. 1 ZPO solange auszusetzen, bis das bei der Staatsanwaltschaft Neuruppin gegen den ehemaligen Geschäftsführer der Beklagten zu 1 und den Geschäftsführer der Beklagten zu 2, K… H… A…, geführte Strafverfahren zum Aktenzeichen 365 Js 15676/17 abgeschlossen ist. Zur Begründung haben sie sich im Wesentlichen darauf berufen, dass ihnen bislang von der Staatsanwaltschaft keine Akteneinsicht in die Ermittlungsakte gewährt worden sei, während die Klägerin umfassend auf der Grundlage des aktuellen Stands der Ermittlungsakte vortrage. Die Klägerin ist den Aussetzungsanträgen entgegengetreten.
Mit Beschluss vom 25.05.2022 hat das Landgericht die Aussetzungsanträge der Beklagten zu 1 und der Beklagten zu 2 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Voraussetzungen der Aussetzung lägen aus den fortbestehenden Gründen des Beschlusses des Senats vom 05.05.2022 nicht vor. Hinzu trete, dass den Beklagten mittlerweile eine Anklageschrift vorliege, das Ermittlungsverfahren mithin weiter fortgeschritten sei, was den Beklagten voraussichtlich die Erwiderung auf die Klage noch erleichtern werde.
Gegen diesen ihren Prozessbevollmächtigten am 31.05.2022 zugegangenen Beschluss hat die Beklagte zu 1 sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie weiterhin begehrt, das Verfahren nach § 149 Abs. 1 ZPO bis zum Abschluss des gegen den früheren Geschäftsführer der Beklagten zu 1 geführten Strafverfahrens auszusetzen. Sie beruft sich weiterhin darauf, dass sie auf vielfache Anträge bislang keine Einsicht in die gegenständliche Ermittlungsakte erhalten habe, während die Klägerin extensiv aus der Ermittlungsakte zitiere und hieraus ihre eigenen Schlüsse ziehe. Sie habe damit einen Kenntnisvorsprung gegenüber der Beklagten zu 1, der nach dem Grundsatz der Waffengleichheit nur durch eine Aussetzung des Verfahrens bis zum Abschluss des gegen den ehemaligen Geschäftsführer geführten Strafverfahrens behoben werden könne. Bei einer unterbliebenen Aussetzung liege ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens auf der Hand. Die anwaltlichen Vertreter der Klägerin berieten diese auch im Strafprozess und hätten daher auch Kenntnis von der Ermittlungsakte, während die anwaltlichen Vertreter der Beklagten zu 1 diese ausschließlich in zivilrechtlicher Hinsicht berieten.
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 03.06.2022 nicht abgeholfen und dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Der Senat geht bei interessengerechter Auslegung des Beschwerdebegehrens davon aus, dass die Aussetzung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gegen den früheren Geschäftsführer begehrt wird und nicht nur bis zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens, da bereits Anklage erhoben wurde.
Gemäß § 149 Abs. 1 ZPO kann das Gericht, wenn sich im Verlauf eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zum Abschluss des Strafverfahrens anordnen. Die Vorschrift findet auch dann Anwendung, wenn der Verdacht der Straftat bereits vor dem oder zu Beginn des Verfahrens besteht (vgl. BGH NJW 2018, 2267 Rn. 13). Das Gericht muss bei der Entscheidung über die Aussetzung, die in seinem Ermessen liegt, die Förderung des Zivilprozesses gegenüber dem Vorteil des zusätzlichen Erkenntnisgewinns abwägen, wobei die Ermessenserwägungen nachprüfbar dargelegt werden müssen. Für das Beschwerdegericht muss aufgrund der Begründung des Aussetzungsbeschlusses nachprüfbar sein, dass das Gericht den Vorteil einer gründlicheren Klärung im Hinblick auf den Untersuchungsgrundsatz im Strafprozess aufgrund der konkreten Umstände des Falles gegen den Nachteil der Verzögerung einer Entscheidung im Zivilprozess abgewogen hat (vgl. BGH MDR 2010, 280, Rn. 10). Dabei ist das Vorliegen eines Aussetzungsgrundes vom Beschwerdegericht uneingeschränkt zu überprüfen (vgl. BGH a.a.O. Rn. 12; BGH NJW-RR 2006, 1289 Rn. 6; Brandenburgisches OLG - 7. Zivilsenat - Beschluss vom 18.02.2019 - 7 W 9/19 -, juris Rn. 7; OLG München, Beschluss v. 22.08.2017 - 13 W 1171/17, BeckRS 2017, 121638 Rn. 15).
Gemessen an diesen Maßstäben ist der angegriffene Beschluss des Landgerichts bereits fehlerhaft, da er nicht erkennen lässt, inwieweit das Landgericht bei seiner Ermessensentscheidung die gebotene Abwägung zwischen besseren Erkenntnismöglichkeiten des Strafverfahrens und einer Verzögerung des Zivilrechtsstreits vorgenommen hat. Die Bezugnahme in den - ohnehin äußerst knappen - Gründen auf die „fortbestehenden Gründe des Beschlusses des Senats vom 05.05.2022 (12 W 12/22), denen die Kammer folge“, ist unverständlich, da sich der Senat seinerzeit in dem Beschluss zum Vorliegen eines Aussetzungsgrundes aufgrund der eingetretenen prozessualen Überholung der sofortigen Beschwerde der Klägerin gegen den Aussetzungsbeschluss nicht geäußert hat. Ob die sofortige Beschwerde der Klägerin seinerzeit in der Sache Erfolg gehabt hätte, konnte deshalb offen bleiben. Auf welche „fortbestehenden Gründe“ das Landgericht abstellt, bleibt unklar. Hinzu kommt, dass das Landgericht in seinem Beschluss vom 15.02.2022 zunächst eine Aussetzung des Verfahrens angeordnet hat und dabei in den Beschlussgründen ausgeführt hat, es werde gegebenenfalls neu zu prüfen sein, ob nach Abschluss der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen eine weitergehende Aussetzung veranlasst sein könnte. Dass eine solche Prüfung stattgefunden hat, lässt sich dem angegriffenen Beschluss nicht entnehmen.
In der Sache liegt jedoch ein Aussetzungsgrund nicht vor, so dass die sofortige Beschwerde zurückzuweisen ist.
Aus § 149 Abs. 2 ZPO folgt, dass eine Aussetzung in der Regel zu unterbleiben hat, wenn abzusehen ist, dass das Strafverfahren länger als 1 Jahr dauern wird (vgl. BGH NJW 2018, 2267 Rn. 18; Brandenburgisches OLG - 7. Zivilsenat - a.a.O. Rn. 16; OLG München a.a.O. Rn. 19; so auch der Senat im Beschluss vom 26.01.2010 - 12 W 62/09, NJW-RR 2010, 787, 788). Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass das Strafverfahren voraussichtlich länger als 1 Jahr dauern wird. Die Staatsanwaltschaft hat Anklage zum Landgericht Neuruppin erhoben. Ob bereits eine Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens getroffen worden ist, ist nicht bekannt. Angesichts der Komplexität des Verfahrens ist nicht damit zu rechnen, dass dieses innerhalb eines Jahres rechtskräftig abgeschlossen sein wird. Es müssen somit gewichtige Gründe im Sinne des § 149 Abs. 2 S. 2 ZPO vorliegen, die für eine Aussetzung trotz der damit verbundenen Verzögerung des Zivilrechtsstreits sprechen. Solche gewichtigen Gründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die Beklagte zu 1 beruft sich sowohl in ihrem Aussetzungsantrag als auch in der Beschwerdebegründung allein darauf, dass ihr noch keine Einsicht in die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten gewährt worden sei. Unabhängig davon, ob dies zutrifft, reicht dies nicht aus, um eine Aussetzung bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen den früheren Geschäftsführer der Beklagten zu 1 geführten Strafverfahrens zu rechtfertigen. Die Aussetzung nach § 149 ZPO dient nicht dazu, fehlende Erkenntnismöglichkeiten einer Partei auszugleichen (vgl. Senat, Beschluss v. 26.01.2010 a.a.O.). Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Beklagte zu 1 ohne Einsichtnahme in die Akten daran gehindert sein soll, sachgerecht auf das Vorbringen in der Klageschrift zu erwidern. Der Beklagten zu 1 sind die den Klagevorwürfen zugrunde liegenden Tatsachen größtenteils bekannt. Sie hat die Möglichkeit, über ihren ehemaligen Geschäftsführer dazu konkret Stellung zu nehmen. Da die jetzigen Geschäftsführer der Beklagten zu 1 nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Klägerin die Lebensgefährtin und der Schwiegersohn des ehemaligen Geschäftsführers H… sind, dürften dabei auch keine großen Schwierigkeiten bestehen. Welche Erkenntnismöglichkeiten im Strafverfahren zusätzlich gewonnen werden könnten, die für den hier vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung sind, ist nicht ersichtlich.
Der Senat verkennt dabei nicht, dass bei Identität des Sachverhalts sowohl des Strafverfahrens als auch des Zivilverfahrens eine Aussetzung regelmäßig geboten ist (vgl. BGH a.a.O. Rn. 16). Im Streitfall besteht jedoch die Besonderheit, dass das Strafverfahren nicht allein den in diesem Rechtsstreit streitgegenständlichen Sachverhalt zum Gegenstand hat, sondern darüber hinaus weitere Sachverhalte mit mehreren Beschuldigten umfasst, die nicht Gegenstand der Klage sind, so dass zu erwarten sein wird, dass ein Großteil etwaiger in dem Strafverfahren gewonnener neuer Erkenntnisse für den hiesigen Rechtsstreit nicht relevant sind.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da das Beschwerdeverfahren nur einen Bestandteil des Hauptverfahrens darstellt und die Kosten des Beschwerdeverfahrens einen Teil der Kosten des Rechtsstreits bilden, die unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens die nach §§ 91 ff. ZPO in der Sache unterliegende Partei zu tragen hat (vgl. BGH, Beschluss v. 09.03.2021 - II ZB 16/20, NJW-RR 2021, 638 Rn. 23 m.w.N.).
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.