Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2022
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 11.08.2022 – 10 UF 26/22
2. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2022:0811.10UF26.22.00
Tenor§
Auf die Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluss des Amtsgerichts Rathenow vom 29. März 2022 - 5 F 127/21 - und das Verfahren, auf dem er beruht, aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Rathenow zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im Übrigen obliegt dem Familiengericht die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Der Antragsteller begehrt die Übertragung der elterlichen Sorge auf beide Eltern gemeinsam.
Die Beteiligten waren in einer nichtehelichen Beziehung verbunden, aus der das Kind A…, geboren … 2014 als Frühgeburt nach der 27. Woche, hervorging. Die Beziehung der Eltern ging kurz nach der Geburt von A… auseinander, in seinen ersten drei Lebensjahren bestand nur sporadisch Kontakt zwischen den Eltern. Die Mutter hat die elterliche Sorge für A… seit seiner Geburt allein wahrgenommen. Ausweislich der Stellungnahme der Psychotherapeutin Frau F… vom 26. Juni 2021 leidet A… an Mutismus (Sprachhemmungen bei ihm unbekannten Menschen) und Trennungsängstlichkeit vor dem Hintergrund ängstlich-abhängiger Persönlichkeitsentwicklung (Blatt 154 ff. Beiakte Az. 5 F 334/19). Er weigert sich Kontakt zum Vater zu haben, den er auch aufgrund der Disharmonie der Eltern als bedrohlich wahrnimmt.
Mit verfahrenseinleitendem Antrag vom Mai 2020 hat der Vater die Übertragung der elterlichen Sorge für A… auf beide Eltern gemeinsam verlangt. Parallel läuft seit November 2019 ein Umgangsverfahren (Az. 5 F 334/19). Das Amtsgericht hat den Antrag auf Übertragung der gemeinsamen Sorge auf beide Eltern in der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen und dies damit begründet, dass zwar keine Bedenken gegen die Erziehungsfähigkeit des Vaters bestünden und auch eine hinreichende Kommunikationsgrundlage zwischen den Eltern vorliege, jedoch würde sich bei einer gemeinsamen Sorge die von der Mutter als hoch strittig empfundene Konfliktsituation mit dem Vater verschärfen und bei ihr selbst zu einer erheblichen Belastung führen, die sie von A… nicht fernzuhalten vermöge und deshalb bei A… zu einer erhöhten Belastung führen würde, für deren Abwehr dieser im Hinblick auf seine Erkrankung keine Ressourcen habe.
Im Übrigen wird auf die tatbestandlichen Feststellungen des Amtsgerichts Bezug genommen.
Mit seiner Beschwerde vom 3. November 2021 beantragt der Vater die Abänderung des Beschlusses vom 29. März 2022 und die Übertragung der elterlichen Sorge auf ihn gemeinsam mit der Mutter. Die Entscheidung des Amtsgerichts widerspreche dem Wohl des Kindes. Er, der Vater, müsse dringend in das „System“ der Familie aufgenommen werden, damit eine Veränderung des Systems zu Gunsten A… durchgeführt werden könne. Nur so könne er langfristig eine stabile und selbstständige Persönlichkeitsentwicklung erfahren. Dies könne und wolle die Mutter offensichtlich nicht, denn sie sei nicht bereit, gemeinsame Gespräch mit dem Vater zu führen. Seit Vorlage der Entscheidung sei sie nicht bereit, mit dem Vater zu kommunizieren und ihm Informationen über A… zukommen zu lassen. Er sei nach wie vor nicht in der Lage, für A… etwas zu unternehmen.
Auf Hinweis des Senats vom 12.07.2022 beantragt der Vater zudem die Zurückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht. Der Senat entscheidet, wie mit Verfügung vom 28. Juli 2022 angekündigt, über die Beschwerde ohne Durchführung eines Termins, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG. Eine Anhörung ist entbehrlich, wenn der angefochtene Beschluss in jedem Fall aufzuheben und das Verfahren gemäß § 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG zurückzuverweisen ist (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 13. Januar 2022 – 13 UF 150/21 –, juris; BeckOK-Obermann FamFG, 40. Ed. 1.10.2021, FamFG § 68 Rn. 40).
II.
Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Antragstellers führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht. Das Verfahren des Amtsgerichts leidet an einem wesentlichen Mangel, zu dessen Behebung ein erheblicher Aufklärungsaufwand zu betreiben ist (§ 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG). Ein entsprechender Antrag auf Zurückverweisung wurde gestellt.
Das Amtsgericht hat verfahrensfehlerhaft gegen seine Pflicht verstoßen, das minderjährige Kind A… anzuhören, § 159 Abs. 1 FamFG. Anhaltspunkte dafür, dass eine persönliche Anhörung des betroffenen Kindes nach § 159 Abs. 2 FamFG entbehrlich sein könnte, sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Die durch das Amtsgericht in dem Umgangsverfahren 5 F 334/19 durchgeführte Anhörung vom 26. November 2020 (Blatt 111 Beiakte) kann die grundsätzlich erforderliche Anhörung nicht ersetzen, weil sie im Hinblick auf die erhebliche Entwicklung, die ein Kind von 7-8 Jahren innerhalb eines Jahres durchmacht, deutlich zu lange zurückliegt und die Anhörung zudem der Klärung einer anderen Fragestellung diente. Eine mögliche gemeinsame Sorge der Eltern wurde mit A… nicht besprochen. Der Senat verkennt dabei nicht, dass eine Anhörung von A… durch das Gericht für das Kind im Hinblick auf seine Erkrankung eine erhebliche Belastung darstellt und zumindest im November 2020 eine Kommunikation mit dem Amtsrichter nur in sehr eingeschränktem Maß möglich war. Dies kann sich jedoch nach mittlerweile gut anderthalb Jahren geändert haben und entbindet das Gericht darüber hinaus nicht von der Pflicht, sich zumindest einen persönlichen Eindruck von dem Kind zu verschaffen.
Dies führt, wie von dem Antragsteller beantragt, und um ihnen keine Tatsacheninstanz zu entziehen, zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht, damit dieses die notwendigen, einer Beweiserhebung im Sinne § 69 Abs. 1, 3 FamFG hier gleichstehenden (vgl. MüKoFamFG/A. Fischer, 3. Aufl. 2018, § 69 Rn. 86; Zöller/Feskorn, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 69 FamFG Rn. 10 mwN), Ermittlungen (§ 26 FamFG) nachholt (vgl. Senat, BeckRS 2019, 1109).
Die Nichterhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG. Die übrige Kostenentscheidung über das Beschwerdeverfahren ist dem Amtsgericht vorzubehalten (Zöller/Feskorn, a. a. O. § 69 FamFG Rn. 12).
Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 55 Abs. 2, 45 Abs. 1 Ziffer 1 FamGKG. Eine Wertkorrektur (§ 45 Abs. 3 FamGKG) ist nicht veranlasst (vgl. BeckOK Kostenrecht/Neumann, 35. Ed. 1.10.2021 FamGKG § 45 Rn. 43).
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht, §§ 70 Abs. 2 FamFG.