Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2022
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 16.08.2022 – 2 AR 32/22 (S)
2. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2022:0816.2AR32.22S.00
Tenor§
Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Polen zum Zwecke der Vollstreckung des Restes von 11 Monaten und 29 Tagen der durch Urteil des Amtsgerichts Piotrkow Trybunalski vom 6. August 2019 (Az. II K 256/19) verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr wird für unzulässig erklärt.
Die von der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beabsichtigte Versagung der Bewilligung der Auslieferung wird gerichtlich bestätigt.
Der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 8. August 2022 wird aufgehoben.
Gründe§
I.
Der Verfolgte wurde am XX. Juli 2022 in („Ort01“) aufgrund einer Fahndungsausschreibung im Schengener Informationssystem festgenommen und befindet sich aufgrund der Festhalteanordnung ds Amtsgerichts Neuruppin vom 31. Juli 2022 in der Justizvollzugsanstalt („Ort02“). Die polnischen Behörden ersuchen auf der Grundlage des Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts Piotrkow Trybunalski vom 6. Oktober 2020 (Az. II Kop 38/20), der nunmehr auch in einer Übersetzung in die deutsche Sprache vorliegt, um die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Vollstreckung einer durch Urteil des Amtsgerichts Piotrkow Trybunalski vom 6. August 2019 (II Kop 256/19) wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Trunkenheit im Verkehr erkannten Freiheitsstrafe von einem Jahr, wovon noch 11 Monate und 29 Tage zu verbüßen sind. Der Verfolgte, gegen den das dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende Urteil in Abwesenheit ergangen ist, hat im Rahmen seiner richterlichen Vernehmung vor dem Amtsgericht Neuruppin am 31. Juli 2022 keine Einwendungen gegen seine Festnahme oder seine Auslieferung erhoben und nach Belehrung im Beisein des ihm als Beistand bestellten Rechtsanwalts ausdrücklich sein Einverständnis mit der Auslieferung nach Polen im vereinfachten Verfahren zu richterlichem Protokoll erklärt. Auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität hat er nicht verzichtet.
Der Senat hat mit Auslieferungshaftbefehl vom 8. August 2022 gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft angeordnet und festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine vereinfachte Auslieferung vorliegen. Zu dem Umstand, dass das Urteil des Amtsgerichts Piotrkow Trybunalski vom 6. August 2019 in Abwesenheit des Verfolgten ergangen ist, hat die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg die polnischen Behörden mit Schreiben vom 1. August 2022 mit der Bitte um Rückäußerung bis zu 8. August 2022 und mit Erinnerungsschreiben vom 9. August 2022 mit der Bitte um Rückäußerung bis zum 12. August um Aufklärung gebeten (§ 30 Abs. 1 IRG). Eine Reaktion hierauf ist nicht erfolgt.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt nunmehr, die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Polen zum Zwecke der Vollstreckung des Restes von 11 Monaten und 29 Tagen der durch Urteil des Amtsgerichts Piotrkow Trybunalski vom 6. August 2019 (Az. II K 256/19) verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr für unzulässig zu erklären und ihre beabsichtigte Entschließung, die Bewilligung der Auslieferung zu versagen, nach vollinhaltlicher Prüfung richterlich zu bestätigen.
Der Senat entscheidet antragsgemäß.
II.
1. Der Senat ist zur Entscheidung über den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, das Auslieferungsersuchen im Ergebnis für unzulässig zu erklären, berufen (§ 29 IRG). Er teilt insoweit die vom Oberlandesgericht München vertretene Auffassung, dass der Wortlaut von § 29 Abs. 1 IRG der antragsgemäßen Entscheidung nicht entgegensteht und es im Hinblick auf den Anspruch des Verfolgten auf Rechtssicherheit, die er mangels eines eigenen Antragsrechts nicht herbeiführen kann, sondern hierbei auf einen Antrag der Generalstaatsanwaltschaft angewiesen ist (vgl. § 77 IRG, § 296 Abs. 2 StPO), auch nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt (vgl. OLG München, Beschluss vom 9. April 2021 - 1 AR 285/20, BeckRS 2021, 7019, Rn. 5; Senat, zuletzt Beschluss vom 3. März 2022 - 2 AR 2/22). Die gerichtliche Entscheidung dient insoweit dem Schutz des Verfolgten, der nicht als reines Objekt internationalen Rechts behandelt werden darf.
2. Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Polen ist in Übereinstimmung mit dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft wegen eines Auslieferungshindernisses gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG für unzulässig zu erklären und die von ihr beabsichtigte Versagung der Bewilligung der Auslieferung nach vollumfänglicher Überprüfung durch den Senat gerichtlich zu bestätigen.
Zwar bestehen mit Blick auf die abgeurteilte Tat hinsichtlich der Auslieferungsfähigkeit nach den §§ 3 Abs. 3, 4 Nr. 2, 81 Nr. 1 und 2 IRG keine Bedenken. Das der Verurteilung zugrunde liegende Geschehen ist sowohl nach polnischem Recht (Art. 178a § 4 des polnischen Strafgesetzbuchs) als auch nach deutschem Recht (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG; § 24a StVG) strafbar und die zu vollstreckende Freiheitsstrafe überschreitet das Mindestmaß von vier Monaten. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf den Auslieferungshaftbefehl vom 8. August 2022. Der Auslieferung steht jedoch entgegen, dass das dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende Urteil in Abwesenheit des Verfolgten ergangen ist (§ 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG).
Nach § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG ist die Auslieferung im Auslieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union unzulässig, wenn der Verfolgte bei einer Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstreckung zu der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung nicht persönlich erschienen ist. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben, da die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende Verurteilung nach den dem Senat zur Prüfung vorliegenden Unterlagen in Abwesenheit des Verfolgten erfolgt ist. Es liegt nach Aktenlage auch keiner der Ausnahmefälle nach § 83 Abs. 2 bis 4 IRG, nach denen unter den dort geregelten Voraussetzungen eine Auslieferung auch zur Vollstreckung der Strafe aus einer in Abwesenheit erfolgten Verurteilung zulässig ist, vor. Dass der Aufenthalt des Verfolgten in Deutschland eine „Flucht“ im Sinne des § 83 Abs. 2 Nr. 2 IRG gewesen ist, vermag der Senat nicht festzustellen; auch nicht, dass an dem Verfahren ein vom Verfolgten bevollmächtigter Verteidiger beteiligt war (§ 83 Abs. 2 Nr. 3 IRG).
Insbesondere sind die Voraussetzungen nach § 83 Abs. 2 Nr. 1 IRG nicht gegeben, wonach eine Auslieferung abweichend von § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG auch dann zulässig ist, wenn der Verfolgte rechtzeitig zu der Verhandlung, die zu dem Urteil geführt hat, geladen wurde oder in anderer Weise hiervon Kenntnis erlangte. Nach den Angaben im Europäischen Haftbefehl blieb der Versuch der tatsächlichen Zustellung der persönlichen Ladung des Verfolgten (vgl. dazu Hackner in Schomburg/Lagodny, IRG, 6. Aufl., § 83 Rn. 15 m. w. N.) zu der verfahrensgegenständlichen Verhandlung erfolglos. Stattdessen wurde aufgrund des Artikels 133 §§ 1 und 2 sowie des Artikels 139 § 1 der polnischen Strafprozessordnung eine Zustellungsfiktion begründet. Eine solche rechtliche Fiktion der Zustellung nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedsstaates steht der nach § 83 Abs. 2 Nr. 1 IRG vorausgesetzten tatsächlichen Inkenntnissetzung des Verfolgten von Ort und Termin der Verhandlung nicht gleich (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Mai 2016 - C 108/16 PPU, ABL. EU 2016, Nr. C 260; KG, Beschluss vom 10. Oktober 2018 - (4) 151 AuslA 162/18 (176/18), BeckRS 2018, 27691; OLG Bremen, Beschluss vom 7. September 2018 - 1 Aus. A 31/18, BeckRS 2018, 24684; Senat, Beschluss vom 25. April 2022 - 2 AR 17/22).
Der Umstand, dass sich der Verfolgte ausdrücklich und rechtswirksam mit einer vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt hat (§ 41 Abs.1 IRG), steht dem gesetzlichen Auslieferungshindernis nach § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG nicht entgegen. Denn der Verfolgte hat mit seiner Einverständniserklärung zwar einer Verfahrensvereinfachung zugestimmt, hierdurch nicht aber zugleich auf den Schutz von gesetzlichen Auslieferungshindernissen verzichtet. Dies folgt schon aus der ihm vor dieser Erklärung erteilten Belehrung, die sich mit keinem Wort auf eventuell bestehende Auslieferungshindernisse nach § 83 IRG bezieht. Hinzu tritt der Umstand, dass eine Auslieferung im Falle eines festgestellten Auslieferungshindernisses nach § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG von vornherein unzulässig erscheint (§ 15 Abs. 2 IRG; vgl. KG, Beschluss vom 2. April 2014 - (4) 151 AuslA 159/13 (97/14), BeckRS 2014, 14598). Wäre der Verfolgte hierüber im Rahmen seiner richterlichen Vernehmung gemäß § 21 IRG in Kenntnis gesetzt worden, wäre die Erklärung eines so weitreichenden Rechtsschutzverzichts mit Blick auf die hieran geknüpfte Inhaftierungsfrage nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht zu erwarten gewesen. Im Übrigen steht es dem Verfolgten frei, sich jederzeit den polnischen Behörden freiwillig zur Strafvollstreckung zu stellen. Schließlich zählt das Auslieferungshindernis des § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG (Abwesenheitsurteil) wegen des verfassungsrechtlich verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) insbesondere in Strafverfahren zu den nach der deutschen Rechtsordnung unverzichtbaren Verfahrensregularien (vgl. dazu §§ 230, 231 StPO: grundsätzliche Anwesenheitspflicht des Angeklagten während der Hauptverhandlung), die auch nach der rechtlichen Ausgestaltung des IRG nicht zur Disposition eines Verfolgten stehen. So sieht § 41 Abs. 2 IRG für den Verfolgten lediglich die Möglichkeit vor, nach entsprechender Belehrung im Falle der vereinfachten Auslieferung auf die Spezialitätseinhaltung (§11 IRG) zu verzichten. Ansonsten handelt es sich bei den in § 83 IRG normierten Auslieferungshindernissen um von den im Auslieferungsverkehr tätigen Behörden zwingend zu beachtendes Recht (vgl Hackner, a. a. O., § 83 Rn. 1 f.), was auch in dem Regelungsgehalt des § 73 IRG (ordre public) seinen Ausdruck findet (vgl. Hackner, a. a. O., § 73 Rn. 70, 73 und 79). Danach ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde, § 73 Satz 1 IRG.
3. Die Entscheidung über die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls beruht auf § 24 Abs. 1 IRG.