Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2022
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 24.08.2022 – 10 UF 19/22
2. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2022:0824.10UF19.22.00
Tenor§
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin werden der Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 3. März 2022 - 40 F 201/21 - und das Verfahren, auf dem er beruht, aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Brandenburg an der Havel zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im Übrigen obliegt dem Familiengericht die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Die Mutter wendet sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 3. März 2022, mit dem das Amtsgericht die gemeinsame Sorge für das Kind A… auf beide Eltern übertragen hat.
Die Beteiligten waren in einer nichtehelichen Beziehung verbunden, aus der das Kind A..., geboren am … 2017, hervorging. Für das Kind hatte bislang die Mutter das alleinige Sorgerecht. Mit Antrag vom 25. Januar 2022 hat der Vater die Übertragung der elterlichen Sorge für A... auf beide Eltern gemeinsam verlangt. Der Antrag ist der Mutter formlos übersandt worden. Mit Beschluss vom 3. März 2022 hat das Amtsgericht die elterliche Sorge für das Kind dem Vater zur gemeinsamen Ausübung mit der Mutter übertragen.
Der Antragsteller hatte bereits mit Schriftsatz vom 14. November 2017 zum Az. 40 F 201/17 die Übertragung der gemeinsamen Sorge auf die Mutter und ihn beantragt. Der zunächst getroffene Beschluss des Amtsgerichts vom 21. Februar 2018, mit dem es dem Antrag des Antragstellers entsprochen hatte, ging ins Leere, weil zunächst ein anderer Mann im Geburtenregister als Vater von A... eingetragen war. Mit Beschluss vom 24. September 2021 - 40 F 32/21 - hat das Amtsgericht Brandenburg an der Havel festgestellt, dass der Antragsteller der Vater des Kindes A... Bergen ist.
Im Übrigen wird auf die tatbestandlichen Feststellungen des Amtsgerichts Bezug genommen.
Mit ihrer undatierten Beschwerde, eingegangen am 4. April 2020, beantragt die Mutter die Abänderung des Beschlusses vom 3. März 2022 mit dem Ziel, weiterhin die Alleinsorge zu behalten. Die Entscheidung des Amtsgerichts widerspreche dem Wohl des Kindes. Der Vater habe sich bisher nicht um das Kind gekümmert, weder zum Geburtstag angerufen oder ein Geschenk geschickt, jemals mit ihr gesessen oder gesprochen. Er beschimpfe sie, die Mutter, und ihre Verwandten auf übelste Weise. Ihre Verfahrensbevollmächtigte hat mit Schriftsatz vom 8. Juni 2022 mitgeteilt, dass bislang keine Umgangskontakte stattgefunden hätten; begleitete Umgangskontakte lehnte der Vater jedoch ab. Zudem bestehe zwischen den Eltern seit langem heftiger Streit; sie seien nicht in der Lage, Angelegenheiten des Kindes zu besprechen und gemeinsam Entscheidungen zu treffen. Mit Schriftsatz vom 19. Juli 2022 hat sie auf den Hinweis des Gerichts beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 3. März 2022 – Az. 40 F 12/22 - aufzuheben und das Verfahren an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
Der Senat entscheidet, wie mit Verfügung vom 26. Juli 2022 angekündigt, über die Beschwerde ohne Durchführung eines Termins, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG. Eine Anhörung ist entbehrlich, wenn der angefochtene Beschluss in jedem Fall aufzuheben und das Verfahren gemäß § 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG zurückzuverweisen ist (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 13. Januar 2022 – 13 UF 150/21 –, juris; BeckOK-Obermann FamFG, 40. Ed. 1. Oktober 2021, FamFG § 68 Rn. 40).
II.
Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Antragstellers führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht. Das Verfahren des Amtsgerichts leidet an einem wesentlichen Mangel, zu dessen Behebung ein erheblicher Aufklärungsaufwand zu betreiben ist (§ 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG). Ein entsprechender Antrag auf Zurückverweisung wurde gestellt.
Das Familiengericht hätte nicht nach § 155a Abs. 3 FamFG im vereinfachten Verfahren ohne Anhörung der Beteiligten entscheiden dürfen, sondern hätte das Verfahren nach §§ 155a Abs. 4 Satz 1,155 Abs. 2 und 3 FamFG führen müssen.
a) Vorliegend stand einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 155a Abs. 3 Satz 1 FamFG schon die Tatsache entgegen, dass der Mutter der Antrag des Vaters vom 25. Januar 2022 nicht ordnungsgemäß gemäß § 155a Abs. 2 FamFG zugestellt worden war, sondern lediglich formlos übersandt. Die Tatsache, dass der Mutter der erste Antrag des Antragstellers vom 14. November 2017 förmlich zugestellt worden war, kann die Zustellung in diesem Verfahren nicht ersetzen, weil die Übermittlung nicht nur fünf Jahre zurückliegt, - damals mögen sich die Verhältnisse für die Mutter anders dargestellt haben - sondern eine Übertragung der gemeinsamen Sorge auf die Mutter und den Antragsteller auch deshalb nicht in Betracht kam, weil zu diesem Zeitpunkt ein anderer Mann als Vater in das Geburtenregister des Kindes eingetragen war.
b) Der Entscheidung im schriftlichen Verfahren stand darüber hinaus entgegen, dass dem Familiengericht Gründe bekannt waren, die gegen die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf die Mutter und den Antragsteller sprechen.
aa) In den Fällen des § 1626 a Abs. 2 Satz 2 BGB soll das Gericht im schriftlichen Verfahren ohne Anhörung des Jugendamtes und ohne persönliche Anhörung der Eltern entscheiden, § 155a Abs. 3 Satz 1 FamFG. Voraussetzung für das vereinfachte Verfahren ist, dass der andere Elternteil keine Gründe vorträgt, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können und solche Gründe auch nicht sonst ersichtlich sind. Werden dem Gericht jedoch durch Vortrag der Beteiligten oder auf sonstige Weise Gründe bekannt, die der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, ist ein Erörterungstermin zu bestimmen, § 155a Abs. 4 Satz 1 FamFG. Eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren kommt dann nicht in Betracht.
An die Darlegung der Gründe sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn - jedenfalls im Ansatz - Gründe vorgetragen werden, die im Bezug zum gemeinsamen Kind, zum Eltern-Kind-Verhältnis und/oder konkret zum Verhältnis der beteiligten Eltern und somit im Zusammenhang mit der Einrichtung des Sorgerechts stehen können (OLG Karlsruhe Beschluss vom 14. Dezember 2021 - 5 UF 204/21, juris Rn. 11, 12).
bb) Dem Familiengericht war aus dem Vaterschaftsfeststellungsverfahren - 40 F 32/21 -, in dem es mit Beschluss vom 24. September 2021 die Vaterschaft des Antragstellers festgestellt hatte, bekannt, dass sich die Mutter schon im Vaterschaftsfeststellungsverfahren gegen die Vaterschaft des Antragstellers gewehrt hatte und dagegen den fehlenden Kontakt des Antragstellers zu dem Kind und andauernde schwere Beleidigungen der Mutter und ihrer Familie durch den Antragsteller angeführt hatte. Beides ist ausreichend, um vor der Übertragung der gemeinsamen Sorge weitere Ermittlungen und eine Anhörung der Beteiligten und des Kindes A... erforderlich zu machen. Zudem bot bereits die Tatsache, dass ein anderer Mann als Vater im Geburtenregister des Kindes eingetragen war, Anlass zu weiteren Nachfragen nach den Familienverhältnissen.
Dies führt, wie von der Mutter beantragt, und um den Beteiligten keine Tatsacheninstanz zu entziehen, zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht, damit dieses die notwendigen, einer Beweiserhebung im Sinne § 69 Abs. 1, 3 FamFG hier gleichstehenden (vgl. MüKoFamFG/A. Fischer, 3. Aufl. 2018, § 69 Rn. 86; Zöller/Feskorn, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 69 FamFG Rn. 10 mwN), Ermittlungen (§ 26 FamFG) nachholt (vgl. Senat, BeckRS 2019, 1109).
Die Nichterhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG. Die übrige Kostenentscheidung über das Beschwerdeverfahren ist dem Amtsgericht vorzubehalten (Zöller/Feskorn, a. a. O. § 69 FamFG Rn. 12).
Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 55 Abs. 2, 45 Abs. 1 Ziffer 1 FamGKG. Eine Wertkorrektur (§ 45 Abs. 3 FamGKG) ist nicht veranlasst (vgl. BeckOK Kostenrecht/Neumann, 35. Ed. 1.10.2021 FamGKG § 45 Rn. 43).
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht, § 70 Abs. 2 FamFG.