Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2022
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 06.09.2022 – 12 U 58/22
12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2022:0906.12U58.22.00
Tenor§
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 16.03.2022 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer – Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az. 11 O 385/20, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses des Senates vom 14.07.2022 wird gemäß § 522 Abs. 1 ZPO hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten verworfen. Die weitergehende Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten werden gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.000 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil und den Senatsbeschluss vom 14.07.2022, mit dem der Tenor der landgerichtlichen Entscheidung hinsichtlich des Zinsausspruchs zugleich berichtigt wurde, Bezug genommen.
II.
1.
Die Berufung des Klägers ist, wie der Senat in seinem Hinweis ausgeführt hat, nicht ausreichend begründet worden, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, und daher gemäß § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen, soweit der Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten geltend macht. Soweit der Kläger nunmehr mit Schriftsatz vom 15.08.2022 zwar zum Ausgleich der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten und damit zum Schaden erstmals ausführt, erfolgt dies erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist und kann daher der Berufung nicht mehr zur Zulässigkeit verhelfen.
2.
Im Übrigen sind die Berufungen gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 16.03.2022, Aktenzeichen 11 O 385/20, zulässig jedoch gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Senatshinweise im Beschluss vom 14.07.2022 Bezug genommen. Gegen die Ausführungen des Senats zum Zinsausspruch wendet sich der Kläger in seiner Stellungnahme vom 15.08.2022 nicht.
Auch die Stellungnahme der Beklagten im Schriftsatz vom 31.08.2022 gibt keinen Anlass für eine andere Bewertung. Der Senat geht auch nach erneuter Beratung davon aus, dass der Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung seiner Einlage in Höhe von 6.000 € aus § 6 Abs. 4 der Genussrechtsbedingungen hat.
Der Senat hat sehr wohl zur Kenntnis genommen, dass die Beklagte vortragen will, dass es zum bilanziellen Ausweis eines Jahresfehlbetrages in der Bilanz nur deshalb nicht gekommen sei, weil eine bilanzielle Abwertung des Wertes der Genussrechtsbeteiligungen erfolgte. Den im Senatshinweis aufgezeigten Widerspruch zu ihren übrigen Mitteilungen löst sie jedoch auch in ihrer Stellungnahme nicht auf. Deshalb verbleibt es dabei, dass sie ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen ist. Dabei streitet auch das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 14.06.2016 – II ZR 121/15 – nicht für die Beklagte. Zwar besteht danach kein allgemeiner Auskunftsanspruch des Anlegers zu einzelnen Bilanzpositionen. Dieser wird hier jedoch schon nicht geltend gemacht. Vielmehr geht es vorliegend um einen rechtshängig gemachten Anspruch auf Rückzahlung einer Einlage, dem die Beklagte in prozessual erheblicher Weise entgegentreten muss. Da der Genussscheininhaber über das Bestehen oder den Umfang seines Anspruchs im Ungewissen, die Gesellschaft dagegen unschwer in der Lage ist, die erforderliche Rechenschaft zu legen, gehört es zu ihrer sekundären Darlegungslast, die Gründe für den Wertverlust darzulegen. Hier tritt hinzu, dass nach dem Vertrag auch Kompensationsmöglichkeiten bestehen, deren Ausschöpfung ebenfalls von der Beklagten darzulegen sind. Das macht sie nicht.
Selbst wenn man die Vorlage der Jahresabschlussrechnung und der Bilanz als ausreichend erachten wollte, wäre die Beklagte zu weiteren Ausführungen verpflichtet. Auch der Bundesgerichtshof geht in der zitierten Entscheidung davon aus, dass jedenfalls dann, wenn ein begründeter Verdacht einer Vertragspflichtverletzung besteht und ein daraus resultierender Schaden des Anspruchstellers wahrscheinlich ist oder ein rechtsmissbräuchliches oder gezielt den Interessen der Genussscheininhaber zuwider laufendes Verhalten in Frage kommt, auch die Darlegung zu Einzelpositionen der Bilanz erwartet werden können (zum Auskunftsanspruch in Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs BGH, Urteil vom 14. Juni 2016 – II ZR 121/15 –, Rn. 18, juris). Solche Verdachtsmomente, insbesondere unter Hinweis auf die Mitteilung der Beklagten über die „Abwertung der Beteiligungsbuchwerte“ lediglich „temporär“ zur „langfristig vorteilhaften und alternativlosen Neustrukturierung aus rechtlichen und steuerlichen Gründen“, hat der Kläger hier vorgetragen. Hierzu hat der Senat bereits ausgeführt. Die Beklagte hat dies nicht zum Anlass genommen, dem Klagevorbringen erheblich entgegen zu treten.
III.