Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2022
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 15.09.2022 – 13 UF 138/22
4. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2022:0915.13UF138.22.00
Tenor§
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 15.07.2022, Az. 29 F 261/20 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Die erstinstanzlich am Verfahren nicht beteiligte Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die 12-jährige … auf deren Vater, der bisher zusammen mit der von ihm dauerhaft getrennt lebenden Mutter des Kindes gemeinsam sorgeberechtigt war.
Mit dem angefochtenen Beschluss, auf dessen Inhalt der Senat wegen des weiteren Sach- und Streitstandes verweist, hat das Amtsgericht nach Anhörung der Eltern, der bestellten Verfahrensbeiständin und des Jugendamtes, sowie nach Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens, auf Antrag des Kindesvaters diesem das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das betroffene Kind übertragen, weil zu erwarten sei, dass dies dem Wohl des Kindes am besten entspreche.
Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie geltend macht, mit der aus ihrer Sicht verfahrensfehlerhaft getroffenen Entscheidung würden Grundrechte der Mutter und des Kindes verletzt und das Wohl des Kindes sei im Haushalt des Vaters gefährdet.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf die Korrespondenz mit der Beschwerdeführerin sowie auf den gerichtlichen Hinweis vom 31.08.2022. Er entscheidet ohne mündliche Verhandlung (§ 68 Abs. 3 FamFG), von der ein weiterer Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten war.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig und unterliegt deshalb der Verwerfung. Der Beschwerdeführerin fehlt es für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen den angefochtenen Beschluss an der Beschwerdeberechtigung gemäß § 59 Abs. 1 FamFG.
Nach dieser Vorschrift steht die Beschwerde allein demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen eigenen Rechten beeinträchtigt ist.
Recht im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG ist jedes durch Gesetz verliehene oder durch die Rechtsordnung anerkannte, von der Staatsgewalt geschützte private oder öffentliche subjektive Recht. Die Beschwerdeberechtigung nach § 59 Abs. 1 FamFG besteht grundsätzlich nur dann, wenn in eine solcherart geschützte Rechtsposition des Beschwerdeführers unmittelbar eingegriffen wird, was nur der Fall ist, wenn der Eingriff direkte Folge der angegriffenen Entscheidung ist (Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 7. Aufl., § 59 FamFG Rn. 3; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 18. November 2021 – 9 UF 154/21 –, Rn. 24, juris; Beschluss vom 05.07.2011 - 9 UF 112/11). Voraussetzung ist eine unmittelbare Beeinträchtigung des Beschwerdeführers in einem ihm zustehenden subjektiven Recht (BGH, FamRZ 2016, 1146; NJW 2012, 2039). Ein bloßes berechtigtes Interesse an der Änderung oder Beseitigung der Entscheidung genügt insoweit nicht (BGH, a.a.O.; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 18. November 2021 – 9 UF 154/21 –, Rn. 24, juris).
Gemessen daran liegt eine Beeinträchtigung eines subjektiven Rechts der Beschwerdeführerin durch die angefochtene Entscheidung nicht vor. Eine irgendwie geartete verwandtschaftliche oder sonstige Beziehung der Beschwerdeführerin zu den Beteiligten ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin beruft sich lediglich allgemein auf eine von ihr gesehene „grundsätzliche Bedeutung“ der Sache und ihre Verantwortung als „soziales Wesen“, welche es ihr gebiete, im Interesse der Mutter zu „kämpfen“. Eine solche Form der Popularklage ist im Rechtsmittelsystem des FamFG nicht vorgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG), besteht nicht.