Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2022
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 15.09.2022 – 13 UF 98/22
4. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2022:0915.13UF98.22.00
Tenor§
Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 26.04.2022 wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 2.000 €.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Der beschwerdeführende bisher allein sorgeberechtigte Vater wendet sich gegen die einstweilige Entziehung von Teilen des Sorgerechts für seine vier Kinder.
Die Kinder wurden wegen des Verdachts der Kindesmisshandlung durch den Vater nach einer Kinderschutzmeldung der Schule vom Jugendamt in Obhut genommen, wogegen der Vater Widerspruch erhoben hat.
Mit dem angefochtenen Beschluss, auf dessen Inhalt der Senat wegen des weiteren Sach- und Streitstands verweist, hat das Amtsgericht nach Bestellung eines Verfahrensbeistands und persönlicher Anhörung aller Verfahrensbeteiligten einschließlich der betroffenen Kinder dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Stellung von Anträgen auf Hilfe zur Erziehung vorläufig entzogen und auf das Jugendamt als Pfleger übertragen. Darüberhinaus hat das Amtsgericht im Hauptsacheverfahren ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Die Kinder leben mittlerweile in einer Jugendhilfeeinrichtung.
II.
Die dagegen erhobene Beschwerde des Vaters ist unbegründet.
Das dringende Bedürfnis zu sofortigem, einstweiligem Einschreiten (§ 49 Abs. 1 FamFG) besteht, wenn eine Folgenabwägung ergibt, dass die Nachteile, die für die Rechte und Interessen der Beteiligten entstehen, wenn die einstweilige Anordnung unterbleibt, die vom Amtsgericht eingeleitete Hauptsache aber nicht im Sinne des beschwerdeführenden Vaters entschieden würde, schwerer wiegen als die Nachteile, die durch die vorläufige Maßnahme eintreten können, die aber aufzuheben und rückabzuwickeln wäre, wenn sich hier der Verdacht, das Kindeswohl sei im Haushalt des Vaters gefährdet, als haltlos erweisen würde.
Auf Erfolgsaussichten in der Hauptsache kommt es mithin nicht an. Es bedarf deshalb keiner Prognose, ob eine Kindeswohlgefährdung gegeben ist, die einen Grad erreicht hat, der den teilweisen Entzug der elterlichen Sorge und die Trennung der Kinder vom Vater rechtfertigte. Die Aussicht auf die Hauptsache kann für die Frage nach einer einstweiligen Anordnung nur dann ausnahmsweise eine Rolle spielen, wenn ein in der Hauptsache gestellter Antrag sich von vornherein als offensichtlich unzulässig oder unbegründet erweist. Eine Rechtsfolge, die unter keinen Umständen erreicht werden kann, darf nicht durch einstweilige Anordnung gesichert werden. Diese Fallgestaltung bedarf hier keiner Erörterung.
Die Folgenabwägung fällt hier für die vom Amtsgericht angeordnete teilweise Entziehung des Sorgerechts aus:
Bleibt es bei der bestehenden Regelung, bleiben die Kinder in der Jugendhilfeeinrichtung und die entzogenen Sorgerechtsteile werden weiter vom Jugendamt als Pfleger ausgeübt. Wird demgegenüber im einstweiligen Anordnungsverfahren bereits jetzt die elterliche Sorge vollständig wiederhergestellt, würden die Kinder trotz der im Raum stehenden und durch die im Hauptsacheverfahren erst zu klärende Besorgnis der Gefahr, ihnen drohe im väterlichen Haushalt körperliche Gewalt, nach dorthin zurückkehren. Das Risiko, die Kinder könnten möglicherweise hiernach im väterlichen Haushalt körperliche Schäden nehmen, wiegt schwerer als die Nachteile, die für den Fall entstehen würden, dass sich die gegen den Vater im Raum stehenden Vorwürfe im Hauptsacheverfahren als haltlos erweisen würden; denn in diesem Fall würde sich die Rückkehr der Kinder in den väterlichen Haushalt lediglich um die für die Aufklärung erforderliche Zeit verzögern.
Diese Entscheidung kann der Senat ohne erneute persönliche Anhörung der Beteiligten treffen (§§ 68 Abs. 3 S. 2, 51 Abs. 2 S. 2 FamFG). Die Beteiligten haben ihre Standpunkte in Schriftsätzen ausgeführt. Sie haben sich gegenüber dem Verfahrensbeistand und gegenüber dem Amtsgericht mündlich geäußert, und darüber ist ein hinreichend aussagekräftiger Vermerk gefertigt worden. In dieser Lage überwiegt das Interesse an einer schnellen Entscheidung über den Bestand der einstweiligen Anordnung. Zudem sind die Belastungen insbesondere der Kinder gering zu halten, die sich im Verlaufe des vom Amtsgericht eingeleiteten Hauptsacheverfahrens eventuell nochmals gegenüber dem Amtsgericht einer eingehenden Befragung stellen müssen.
III.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 70 Abs. 4 FamFG).
IV.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war mangels Erfolgsaussicht zurückzuweisen (§§113 FamFG, 114 ZPO). Die Beschwerde war, wie dargestellt, ohne Aussicht auf Erfolg.
Anlass die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2, 574 Abs. 2, Abs. 3 ZPO).