Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2022
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 16.09.2022 – 13 UF 14/22
4. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2022:0916.13UF14.22.00
Tenor§
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 11.01.2022 abgeändert:
Der Antrag wird abgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 9.000 €.
Gründe§
Die beschwerdeführende Antragsgegnerin wendet sich gegen die Abänderung eines Vergleichs über die Zahlung von Trennungsunterhalt des Antragstellers an sie.
Die seit dem … .2016 verheirateten und seit dem … 2018 voneinander getrennt lebenden Beteiligten schlossen unter dem 17.01.2019 vor dem Amtsgericht Nauen zum Az. 20 F 200/18 in einem einstweiligen Anordnungsverfahren einen Vergleich, wonach der Antragsteller sich verpflichtete, ab November 2018 an die Antragsgegnerin monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 750 € zu zahlen.
Auf den am 19.02.2020 zugestellten Scheidungsantrag des Antragstellers hat das Amtsgericht mit Teilbeschluss vom 12.05.2020 in der Folgesache Zugewinnausgleich den Antragsteller zur Auskunft über sein Vermögen verpflichtet und sodann mit Beschlüssen vom 28.08.2020 diese Folgesache vom Scheidungsverbund abgetrennt und die Ehe der Beteiligten geschieden. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin hat der Senat mit Beschluss vom 29.04.2021 zum Az. 13 UF 173/20 den Scheidungsbeschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Die gegen den daraufhin am 03.05.2022 über die Ehescheidung und die Folgesache Zugewinnausgleich ergangenen Beschluss des Amtsgerichts gerichtete Beschwerde hat die Antragsgegnerin im Verfahren 13 UF 92/22 am 08.09.2022 zurückgenommen.
Der Antragsteller hat erstinstanzlich den Anspruch auf Zahlung des Trennungsunterhalts für nicht mehr gegeben gehalten, da die Ehezeit nur relativ kurz sei, wobei die Dauer des Zusammenlebens kaum 2 1/2 Jahre betrage, eine wirtschaftliche Verflechtung fehle, aus der Ehe keine Kinder hervorgegangen seien und die Antragsgegnerin das Scheidungsverfahren durch ihr Agieren im Verbundverfahren zum Zugewinnausgleich rechtsmissbräuchlich verzögere, sodass der Anspruch nunmehr verwirkt sei.
Mit dem am 16.09.2021 zugestellten Antrag hat der Antragsteller sinngemäß beantragt,
den vor dem Amtsgericht Nauen am 17.02.2019 zum, Az. 20 F 200/18 geschlossenen Vergleich auf Null abzuändern.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie hat gemeint, mit der weiteren Formulierung im Vergleich, wonach ein etwaiges Hauptsacheverfahren zum Trennungsunterhalt ausgeschlossen sei, sei auch die nunmehr verfolgte Abänderung des Vergleichs zwischen den Beteiligten vertraglich ausgeschlossen worden. Dass die Ehe noch nicht geschieden sei, liege im Wesentlichen an der zögerlichen Auskunftserteilung des Antragstellers in der Folgesache Zugewinnausgleich.
Mit dem angefochtenen Beschluss, auf dessen Inhalt der Senat wegen des weiteren Sach- und Streitstandes verweist, hat das Amtsgericht in Abänderung des Vergleichs des Amtsgerichts Nauen vom 17.01.2019 zum Az. 20 F 200/18 festgestellt, dass der Antragsteller seit dem 16.09.2021 an die Antragsgegnerin keinen Unterhalt mehr zu zahlen habe. Mit Blick auf die kurze Zeit des Zusammenlebens der Beteiligten, die Ehezeit von nur 3,8 Jahren und den Umstand, dass der Antragsteller bereits seit 36 Monaten Trennungsunterhalt zahle, sei seine weitere Inanspruchnahme im Sinne von §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 8 BGB unbillig und unverhältnismäßig.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde macht die Antragsgegnerin geltend, das Amtsgericht habe verkannt, dass ein Verwirkungstatbestand tatsächlich nicht erfüllt sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf die Korrespondenz im Beschwerderechtszug. Er entscheidet, wie angekündigt, ohne mündliche Verhandlung (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG), von der ein weiterer Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten war.
II.
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg.
Die Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs ist zulässig, sofern ein Abänderungsantragsteller Tatsachen vorträgt, die die Abänderung rechtfertigen. Insoweit ist die Abänderung des Vergleichs vom 17.01.2019 nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) zu beurteilen und eine Anpassung hat unter größtmöglicher Wahrung der vertraglichen Maßstäbe und Wertungen zu erfolgen. Danach ist der geänderte Unterhaltsanspruch unter Einarbeitung der geänderten Elemente unter Beibehaltung der unveränderten Elemente zu ermitteln (vgl. BGH FamRZ 2017, 370 m.w.N.; Senat, Beschluss vom 27.12.2019 - 13 UF 74/25, juris). Sind die Grundlagen der Unterhaltsvereinbarung nicht festgestellt und auch durch Auslegung oder auf sonstige Weise nicht feststellbar, besteht bereits kein hinreichender Ansatz für eine Anpassung an die veränderten Umstände (OLG Brandenburg Beschl. v. 7.1.2021 – 9 UF 132/20, BeckRS 2021, 718, beck-online). Dabei trägt derjenige, der Rechte aus § 313 BGB geltend macht, die objektive Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Wer einen Anpassungsanspruch aus § 313 Abs. 1, 2 BGB erhebt, muss also nachweisen, dass bestimmte Umstände zur gemeinsamen Geschäftsgrundlage geworden sind und dass diese Umstände entweder von Anfang an nicht gegeben waren oder sich später schwerwiegend verändert haben (BeckOGK/Martens, 1.7.2022, BGB § 313 Rn. 162).
Der Antragsteller macht geltend, Grundlage des zum Trennungsunterhaltsanspruch der Antragsgegnerin abgeschlossenen Vergleichs sei ein von beiden Seiten zügig zu betreibendes Scheidungsverfahren gewesen. Dies ist weder dem Wortlaut des Vergleichs, noch dem Protokoll der Sitzung, in der der Vergleich geschlossen wurde zu entnehmen und wird von der Antragsgegnerin auch in Abrede gestellt.
Der Antragsteller hat auch auf entsprechenden Hinweis des Senats mit Verfügung vom 10.08.2022 nicht vorgetragen, dass seine Behauptung gleichwohl für beide Ehegatten Geschäftsgrundlage des Vergleichs war, insoweit also Übereinstimmung bestand. Auch hat der Antragsteller nicht dargelegt, welchen Zeitraum die Beteiligten hinsichtlich der genauen Dauer des Scheidungsverfahrens bei der Begrifflichkeit „zügig“ gemeinsam im Blick gehabt haben sollten.
Nach Vortrag des Antragstellers entsprach es bei Abschluss des Vergleichs vielmehr nur seiner eigenen Vorstellung, das Scheidungsverfahren werde nach Ablauf des Trennungsjahres nur wenige Monate dauern.
Etwas anderes lässt sich auch durch Auslegung unter Berücksichtigung der weiteren Umstände des Falles nicht ermitteln, ergibt sich insbesondere nicht allein aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin vor Abschluss des Vergleichs erklärt hat, sie halte die Ehe für unwiederbringlich gescheitert, da eine derartige Erklärung keinen Einfluss auf zu regelnde Folgesachen und deren Dauer hat.
Gleichermaßen nicht vorgetragen ist, was die Beteiligten vereinbart hätten, wäre ihnen bei Vergleichsabschluss bekannt gewesen, dass das Scheidungsverfahren außergewöhnlich lange dauert, insbesondere welche genaueren Umstände in diesem Zusammenhang relevant sein sollten und ob diese auch einen vollständigen Wegfall der Zahlungsverpflichtung zur Folge gehabt hätten. Auch insoweit ist der Antragsteller darlegungs- und beweispflichtig.
Dass die Antragsgegnerin bei von ihr verursachter Verschleppung des Scheidungsverfahrens auf den Trennungsunterhalt verzichtet hätte, ist dabei mit Blick auf die vom Antragsteller behauptete bewusste Erschleichung des Trennungsunterhalts durch sie ebenso lebensfremd, wie die Annahme, der Antragsteller hätte sich durch eine von ihm verursachte Verzögerung des Scheidungsverfahrens seiner Zahlungsverpflichtung entledigen können.
Es liegt aber im Wesentlichen gerade im Verantwortungsbereich des Antragstellers, dass das Scheidungsverfahren insgesamt 2 1/2 Jahre gedauert hat. Immerhin ist der Scheidungsantrag des Antragstellers nicht bereits nach Ablauf des Trennungsjahres im Oktober 2019, sondern erst am 29.01.2020 beim Amtsgericht eingegangen. Dass die zeitlichen Ressourcen des Antragstellers die hierfür notwendige Zuarbeit zur Antragstellung durch seinen Verfahrensbevollmächtigten nicht zugelassen haben sollen, fällt in seine Risikosphäre.
In der Folgesache Zugewinnausgleich hat der Antragsteller von sich aus keine ausreichende Auskunft erteilt, musste vielmehr hierzu erst durch das Amtsgericht mit Teilbeschluss vom 12.05.2020 verpflichtet werden. Auch hat der Senat im Verfahren 13 UF 173/20 mit Beschluss vom 29.04.2021 festgestellt, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats, also noch Ende April 2021, seiner Auskunftsverpflichtung aus dem Teilbeschluss des Amtsgerichts vom 12.05.2020 bisher nicht nachgekommen war. Allein durch seine mangelnde Auskunftserteilung sogar noch nach erstinstanzlicher Titulierung derselben hat der Antragsteller das Scheidungsverfahren schon selbst um knapp ein Jahr verzögert. Es wäre ihm dabei auch ohne weiteres möglich gewesen, den von ihm behaupteten „bloßen Zahlendreher“ in der Auskunft über sein Vermögen mit einer berichtigten Auskunft auch ohne Entscheidung des Senats zu beheben. Auf eine abweichende Rechtsansicht des Antragstellers zur vermeintlichen Erfüllung seiner Auskunftspflicht kommt es dabei ebenso wenig an wie auf seine Annahme, die Antragsgegnerin habe ihre Zugewinnausgleichsansprüche auch auf Basis der bereits erteilten Auskünfte beziffern können. Sie war schon allein mit Blick auf den in 2. Stufe weiterhin möglichen Antrag, die Vollständigkeit der Auskunft durch den Antragsteller zunächst an Eides statt versichern zu lassen, jedenfalls nicht dazu verpflichtet.
Nach Abzug dieses Zeitraums dauerte das Scheidungsverfahren, welches vom Amtsgericht im Frühjahr 2022 entschieden und in der Beschwerdeinstanz seit dem 15.09.2022 rechtskräftig abgeschlossen ist, nicht übermäßig lang.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §243 FamFG.
Anlass die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht (§70 Abs. 2 FamFG).