Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2022

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 29.09.2022 – 10 UF 40/22

2. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2022:0928.10UF40.22.00

Tenor§

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 22.6.2022 in seinem Ausspruch über den Versorgungsausgleich (Ziffer 2. des Tenors) teilweise (Anrechte des Antragstellers bei der weiteren Beteiligten zu 2) abgeändert.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers in der allgemeinen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg, Versicherungsnummer (C), zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 0,0849 Entgeltpunkten auf ihr Versicherungskonto Nr. (E) bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, bezogen auf den 30.6.2021, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers für langjährige Versicherung in der allgemeinen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg, Versicherungsnummer (C), zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 0,0052 Entgeltpunkten auf ihr Versicherungskonto Nr. (E) bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, bezogen auf den 30.6.2021, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg, Versicherungsnummer (C), zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 8,3052 Entgeltpunkten (Ost) auf ihr Versicherungskonto Nr. (E) bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, bezogen auf den 30.6.2021, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers für langjährige Versicherung in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg, Versicherungsnummer (C), zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 0,4256 Entgeltpunkten (Ost) auf ihr Versicherungskonto Nr. (E) bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, bezogen auf den 30.6.2021, übertragen.

Im Übrigen (Anrechte bei den weiteren Beteiligten zu 1), 3) und 4) bleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich.

Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den beteiligten Ehegatten je zur Hälfte auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.680 € festgesetzt.

Auf den am 26.7.2020 zugestellten Antrag hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 22.6.2022 die am 13.5.2000 geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich wendet sich die weitere Beteiligte zu 2) mit der Beschwerde. Sie macht geltend, das Amtsgericht habe bei den Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Seiten des Antragstellers zu Unrecht die Entgeltpunkte für langjährige Versicherung mit den übrigen Entgeltpunkten zusammengerechnet. Es handele sich insoweit nicht um Anrechte gleicher Art, sodass sie gesondert auszugleichen seien.

Die beteiligten Ehegatten sind der Beschwerde nicht entgegengetreten.

II.

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2) ist begründet und führt im Hinblick auf die Anrechte des Antragstellers bei der weiteren Beteiligten zu 2) zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Die Anrechte des Antragstellers für langjährige Versicherung sind entgegen der Auffassung des Amtsgerichts gesondert auszugleichen und nicht mit den weiteren Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung zusammenzurechnen.

Der Senat entscheidet nach Gewährung rechtlichen Gehörs ohne die in § 221 Abs. 1 FamFG vorgesehene Erörterung in einem Termin.

1. Bezüglich der Anrechte bei der weiteren Beteiligten zu 1), 3) und 4) verbleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts, ohne dass es hierzu weiterer Ausführungen bedarf. Die weitere Beteiligte zu 2) hat ihre Beschwerde auf den Ausgleich der Anrechte beschränkt, welche der Antragsteller bei ihr erworben hat. Eine solche Teilanfechtung ist zulässig, weil bei mehreren Anrechten der Ehegatten die Teilung innerhalb der einzelnen Versorgung erfolgt und die Entscheidungen zu den jeweiligen Anrechten nicht voneinander abhängig sind (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2011, 547 Rn. 17). Daher beschränkt sich die Überprüfung des Senats auf den angefochtenen Teil der Entscheidung.

2. Zutreffend ist das Amtsgericht von einer Ehezeit gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG vom 1.5.2000 bis zum 30.6.2021 ausgegangen.

3. Die von der weiteren Beteiligten zu 2) mit der Beschwerde geäußerte Rechtsauffassung ist zutreffend. Die Zuschläge an Entgeltpunkten wegen langjähriger Versicherung (§ 76g SGB VI) und die übrigen Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung sind keine Anrechte gleicher Art. Zwar bestimmt § 120f Abs. 1 SGB VI, dass die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte als Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Abs. 2 VersAusglG gelten. Aber gemäß § 120f Abs. 2 Nr. 3 SGB VI werden hiervon ausdrücklich die in der Rentenversicherung als Zuschläge für langjährige Versicherung gewährten Entgeltpunkte ausgenommen. Denn die Grundrentenzuschläge sind nicht beitragsfinanziert, sondern die Kosten hierfür werden aus Steuermitteln über einen erhöhten Bundeszuschuss getragen (OLG Koblenz, Beschluss vom 04.03.2022 – 7 UF 46/22, BeckRS 2022, 3462 Rn. 10). Mithin scheidet eine Zusammenfassung und gemeinsame interne Teilung aus. Vielmehr sind beide Anrechte im Versorgungsausgleich im Rahmen der internen Teilung separat auszuweisen und zu übertragen (OLG Koblenz, Beschluss vom 04.03.2022 – 7 UF 46/22, BeckRS 2022, 3462 Rn. 10; Ruland, NZS 2021, 241, 248).

Ausweislich der Auskunft vom 3.2.2022 hat der Antragsteller in der Ehezeit bei der weiteren Beteiligten zu 2) folgende dem Wertausgleich unterliegenden Anrechte erworben:

1. in der allgemeinen Rentenversicherung

Ehezeitanteil

0,1697 Entgeltpunkte

Ausgleichswert

0,0849 Entgeltpunkte

korrespondierender Kapitalwert

655,99 €

2. für langjährige Versicherung in der allgemeinen Rentenversicherung

Ehezeitanteil

0,0104 Entgeltpunkte

Ausgleichswert

0,0052 Entgeltpunkte

korrespondierender Kapitalwert

40,18 €

3. in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost)

Ehezeitanteil

16,6104 Entgeltpunkte (Ost)

Ausgleichswert

8,3052 Entgeltpunkte (Ost)

korrespondierender Kapitalwert

60.768,16 €

4. für langjährige Versicherung in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost)

Ehezeitanteil

0,8511 Entgeltpunkte (Ost)

Ausgleichswert

0,4256 Entgeltpunkte (Ost)

korrespondierender Kapitalwert3.114,06 €.

Die genannten Anrechte für langjährige Versicherung sind auszugleichen, obwohl sie als geringfügig im Sinne des § 18 Abs. 3 VersAusglG anzusehen sind. Die Wertgrenze insoweit belief sich bei Ehezeitende im Jahr 2021 auf 3.948 € (Fischer, Tabellen zum Familienrecht, 43. Aufl., S. 35). Dieser Wert wird hier unterschritten. Dennoch sind die Anrechte auszugleichen. Denn zu beachten ist, dass die Anrechte der Ehegatten, die oberhalb des Grenzwerts liegen, ohnehin ausgeglichen werden. Für den Versorgungsträger verursacht es keinen nennenswerten Mehraufwand, zusätzlich die geringwertigen Anrechte auszugleichen.

Die Vorschrift des § 18 Abs. 2 VersAusglG eröffnet dem Gericht einen Ermessensspielraum, einzelne Anrechte, die einen geringen Ausgleichswert aufweisen, nicht auszugleichen. In die gebotene Ermessensentscheidung ist auch einzubeziehen, dass dem Halbteilungsgrundsatz erhebliches Gewicht zukommt, er der grundlegende Maßstab der Entscheidung ist und einer Abweichung davon besonderer Rechtfertigung bedarf (BGH, Beschluss vom 30.11.2011 – XII ZB 344/10, FamRZ 2012, 192 Rn. 40). Mit § 18 Abs. 2 VersAusglG soll vornehmlich ein hoher Verwaltungsaufwand für den Versorgungsträger vermieden werden, der durch die Teilung und Aufnahme eines neuen Anwärters verursacht wird und der im Hinblick auf geringwertige Anrechte unverhältnismäßig wäre. Der Ausschluss von geringfügigen Anrechten zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung findet aber seine Grenze in einer unverhältnismäßigen Durchbrechung des Halbteilungsgrundsatzes (BGH, a.a.O., Rn. 41). Eine solche Durchbrechung liegt insbesondere dann vor, wenn ein Anrecht mit geringem Ausgleichswert unter Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht ausgeglichen wird, obwohl der mit dieser Vorschrift erstrebte Zweck nicht oder nur unwesentlich erreicht wird. Haben – wie im vorliegenden Fall – beide Ehegatten jeweils ein Konto in der gesetzlichen Rentenversicherung, so erfolgt auch der Ausgleich eines nach § 18 Abs. 2 VersAusglG einzeln zu betrachtenden Anrechts lediglich durch Umbuchungen auf diese Konten. Ein weiterer erheblicher Verwaltungsaufwand entsteht nicht. Ein unterlassener Ausgleich ehezeitlicher Versorgungsanrechte insoweit würde daher eine unverhältnismäßige Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes bedeuten. Dieser Umstand ist bei der Ermessensentscheidung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG vorrangig zu würdigen (BGH, a.a.O., Rn. 42; vgl. auch OLG Koblenz, Beschluss vom 04.03.2022 – 7 UF 46/22, BeckRS 2022, 3462 Rn. 11). Das spricht hier eindeutig dafür, die geringfügigen Anrechte des Antragstellers auszugleichen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 150 FamFG, die Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren auf §§ 40 Abs. 1, 50 Abs. 1 FamGKG.

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.