Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2022
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 06.10.2022 – 9 UF 28/21
1. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2022:1006.9UF28.21.00
Tenor§
I.
Auf die Beschwerde der … Bund vom 12.01.2021, gerichtet gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs im Scheidungsverbundbeschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 02.12.2020 (Az. 22 F 211/19), wird die angefochtene Entscheidung zu Ziff. 2. des Tenors teilweise abgeändert und – unter Beibehaltung der ausgesprochenen Ehescheidung in Ziff. 1 des Tenors – wie folgt neu gefasst:
...
2.
a.
Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts der Antragstellerin bei der … Bund Vers.-Nr. …. zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht i.H.v. 8,4787 Entgeltpunkten/Ost auf das vorhandene Konto Vers.Nr. …. bei der … Berlin-Brandenburg, bezogen auf den 31.10.2019, übertragen.
b.
Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei der … Berlin-Brandenburg Vers.Nr. …. zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 0,0148 Entgeltpunkten auf das Konto der Antragstellerin bei der … Bund Vers.-Nr. …., bezogen auf den 31.10.2019, übertragen.
c.
Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei der … Berlin-Brandenburg Vers.Nr. …. zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 5,9920 Entgeltpunkten/Ost auf das Konto der Antragstellerin bei der …Bund Vers.-Nr. …., bezogen auf den 31.10.2019, übertragen.
d.
Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei der …Berlin-Brandenburg Vers.Nr. …. zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 0,0005 Entgeltpunkte für langjährige Versicherung auf das Konto der Antragstellerin bei der … Bund Vers.-Nr. …., bezogen auf den 31.10.2019, übertragen.
e.
Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei der … Berlin-Brandenburg Vers.Nr. …. zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 0,0654 Entgeltpunkte/Ost für langjährige Versicherung auf das Konto der Antragstellerin bei der … Bund Vers.-Nr. …., bezogen auf den 31.10.2019, übertragen.
f.
Im Übrigen findet kein Versorgungsausgleich statt.
II.
Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren fallen nicht an, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
III.
Der Beschwerdewert beträgt 4.454,10 €.
IV.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe§
I.
Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde der … Bund, die sich gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs innerhalb der angefochtenen Entscheidung richtet, hat Erfolg, sie ist begründet.
Aus Klarstellungsgründen hat dabei der Senat den Tenor zum Versorgungsausgleich insgesamt neu gefasst. Ziff. 1 des Tenors der angefochtenen Entscheidung (Ausspruch der Scheidung) besteht dagegen unverändert fort.
1.
Die Ehezeit im Sinne des §§ 3 Abs. 1 VersAusglG ist die Zeit vom 01.12.1995 bis 31.10.2019.
Daran ändert auch der durch die Eheleute vereinbarte und notariell beurkundete Verzicht auf den Versorgungsausgleich vom 16.01.2020 (Urkundenrolle Nr. …., Notar B., Bl. 16 ff. HA) nichts.
Soweit die Beteiligten in Ziff. 2 dieser Vereinbarung ab dem 01.08.2011 den Versorgungsausgleich ausgeschlossen haben, liegt hierin keine Vorverlegung des vorgenannten Ehezeitendes, zumal eine solche Vereinbarung unzulässig wäre (vgl. bereits BGH FamRZ 2001, 1444, 1446; ferner NK-BGB/Götsche, 4. Aufl. 2021, § 3 Rn. 20 m.w.N.). Dies hat auch das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung zunächst zutreffend festgestellt, sodann allerdings missverständlich ausgeführt, dass allein der Zeitraum vom 01.12.1995 bis 31.07.2011 zu berücksichtigen sei. Korrekterweise ist aufgrund der Verzichtsvereinbarung der Beteiligten vielmehr wie folgt vorzugehen: Es ist der Wert aller in der Ehezeit erworbenen Anrechte (01.12.1995 bis 31.10.2019) zu ermitteln; sodann ist die Wertsteigerung abzuziehen, die in der Zeit vom 01.08.2011 bis 31.10.2019 erworben wurden (Brandenburgisches OLG FamRZ 2014, 396; NK-BGB/Götsche, 4. Aufl. 2021, § 3 Rn. 21). Dies hat konkrete Auswirkungen für den vorliegenden Fall, weil bei dieser Vorgehensweise nunmehr insb. Entgeltpunkte für langjährige Versicherung (= Grundrentenentgeltpunkte) auf Seiten des Antragsgegners zu berücksichtigen und auszugleichen sind.
2.
Aufgrund der durch den Senat eingeholten Auskünfte der beteiligten …s ergeben sich nunmehr folgende Werte, wobei der Übersichtlichkeit halber sogleich die Ausgleichs- und korrespondierenden Kapitalwerte dargestellt werden:
Antragstellerin
Ausgleichswert
korrespondierender Kapitalwert
Entgeltpunkte/Ost
8,4787
56.594,43 €
Antragsgegner
Entgeltpunkte
0,0148
107,09 €
Entgeltpunkte/Ost
5,9920
39.995,97 €
Grundrentenentgeltpunkte
0,0005
3,62 €
Grundrentenentgeltpunkte/Ost
0,0654
436,54 €
Den neu eingeholten Auskünften haben die Beteiligten nicht widersprochen, Bedenken an der Richtigkeit der erteilten Auskünfte bestehen auch aus Sicht des Senates nicht.
3.
Soweit die Beteiligten innerhalb ihrer notariellen Vereinbarung den Versorgungsausgleich ab dem 01.08.2011 ausgeschlossen haben, ist zu beachten, dass die entsprechende Vereinbarung zwar auslegungsfähig ist. Ob die Übereinkunft aber auch gesetzliche Änderungen wie vorliegend die Einführung der sog. Grundrente erfassen sollte, kann nicht festgestellt werden. Da der Antragsgegner auf entsprechende Nachfragen des Senates hinsichtlich einer Auslegung der Vereinbarung in diese Richtung nicht reagiert hat, war insoweit der Ausgleich durchzuführen.
4.
Die durch den Senat eingeholte aktualisierte Auskunft der … Bund für die Ehefrau vom 21.03.2022 ergibt keine Änderungen gegenüber der durch das Amtsgericht zugrunde gelegten Auskunft.
Insoweit hat es bei der bereits durch das Amtsgericht angeordneten Übertragung von 8,4787 Entgeltpunkten/Ost zugunsten des Antragsgegners zu verbleiben, § 10 Abs. 1 VersAusglG.
5.
a.
Auf Seiten des Antragsgegners ist festzustellen, dass der Ausgleichswert für die beim Antragsgegner vorhandenen Entgeltpunkten nach wie vor unverändert mit 0,0148 besteht; insoweit besteht die amtsgerichtliche Entscheidung ebenfalls unverändert fort.
b.
Abweichende Ausgleichswerte ergeben sich dagegen für die Entgeltpunkte/Ost (nunmehr 5,9920) sowie die erstmalig zu erfassenden Grundrentenentgeltpunkte (0,0005) und die Grundrentenentgeltpunkte/Ost (0,0654) des Antragsgegners.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass deren Ausgleich im Rahmen der internen Teilung separat erfolgt (vgl. nur Brandenburgisches OLG v. 09.08.2022 – 10 UF 15/22; Götsche, jurisPR-FamR 20/2022 Anm. 2).
Zudem kann angesichts der vorliegenden wirtschaftlichen und insbesondere rentenrechtlichen Verhältnisse der beteiligten Ehegatten nicht abschließend bestimmt werden, ob sich der Versorgungsausgleich aus Sicht der Antragstellerin als unwirtschaftlich darstellt, § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG; vielmehr sprechen die vorliegenden Auskünfte eher dafür, dass (auch) die Antragstellerin auf die Grundrentenentgeltpunkte im Alter angewiesen sein dürfte. In diesem Falle hat es bei der Durchführung eines internen Ausgleichs gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG auch hinsichtlich der durch den Antragsgegner erworbenen Grundrentenentgeltpunkte bzw. -/Ost zu verbleiben.
6.
Angesichts des wechselseitigen Hin- und Herausgleichs betreffend der Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung war von einem eventuellen Ausschluss der Grundrentenentgeltpunkte bzw. Grundrentenentgeltpunkte/Ost vom Versorgungsausgleich gemäß § 18 VersAusglG abzusehen (vgl. allgemein dazu auch Brandenburgisches OLG v. 09.08.2022 – 10 UF 15/22), zumal dies auch das Amtsgericht betreffend der erstinstanzlich ausgeglichenen Entgeltpunkte des Antragsgegners zutreffend so gesehen hat.
7.
Zuletzt hat es dabei zu verbleiben, dass angesichts der durch die Beteiligten getroffenen Vereinbarung der Versorgungsausgleich im Übrigen ausgeschlossen ist.
II.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 150 FamFG, 20 Abs. 1, 43, 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG, wobei die Festsetzung des Beschwerdewertes auch die auszugleichenden Grundrentenentgeltpunkte bzw. -/Ost zu erfassen hat (OLG Bamberg v. 10.08.2022 - 2 UF 88/22; OLG Celle v. 24.05.2022 - 10 WF 65/22; Götsche, jurisPR-FamR 20/2022 Anm. 2 am Ende).
Gründe für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde bestehen nicht.