Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2022

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 18.10.2022 – 12 U 30/22

12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2022:1018.12U30.22.00

Tenor§

Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.02.2022 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Neuruppin, Aktenzeichen 1 O 110/21, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.000,00 € festgesetzt.

Gründe§

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gem. §§ 517 ff. ZPO eingelegte Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats mit Beschluss vom 16.08.2022 Bezug genommen. Die Ausführungen in der Stellungnahme der Klägerin vom 27.09.2022 rechtfertigen nach erneuter Prüfung eine andere Beurteilung in Bezug auf die Höhe des Hinterbliebenengeldes nicht. Die Stellungnahme erschöpft sich letztlich in einer Wiederholung der bisherigen Argumentation, die der Senat bereits bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt hat, ohne dass dabei neue oder andere Gesichtspunkte aufgezeigt werden. Der Senat verbleibt auch unter Berücksichtigung der nochmals vorgetragenen Argumente bei seinem Standpunkt, dass im Streitfall ein Hinterbliebenengeld in Höhe von 7.500,00 € angemessen, aber auch ausreichend ist, wobei er zur Vermeidung von Wiederholungen auf ein erneutes Eingehen auf die Argumentation der Klägerin verzichtet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Senat folgt in ständiger Rechtsprechung der Auffassung, dass den Berufungskläger im Falle der Zurückweisung der Berufung durch Beschluss auch die Kosten der dadurch gem. § 524 Abs. 4 ZPO wirkungslos gewordenen Anschlussberufung treffen (vgl. zum Meinungsstand in der Rechtsprechung Zöller/Heßler, ZPO 34. Aufl. § 524 Rn. 42).

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10 S. 2, 713 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde gem. § 3 ZPO i.V.m. §§ 47 Abs. 1 S. 1, 45 Abs. 2 GKG bestimmt.