Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2022
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 02.11.2022 – 1 AR 17/22 (SA Z)
1. Zivilsenat
Tenor§
Der Antrag der Beklagten vom 18. August 2022 auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Bestimmungsverfahrens tragen die Beklagten.
Der Wert des Verfahrens wird auf 606,35 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Die Klägerin hat die von ihr geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagten auf die Zahlung von 6.063,46 € nebst Zinsen zunächst im Mahnverfahren verfolgt. Die darin ergangenen Mahnbescheide vom 20.6.2022 sind den Beklagten unter den von der Klägerin angegebenen Anschriften in T. zugestellt worden. Nach Widersprüchen der Beklagten ist das Verfahren an das Landgericht Potsdam als Streitgericht abgegeben worden, bei dem die Klägerin mit Schriftsatz vom 25.7.2022 ihre Ansprüche begründet hat.
Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 18.8.2022 die Bestimmung des Landgerichts Koblenz als zuständiges Gericht gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO beantragt; zur Begründung haben sie ausgeführt, dass der Beklagte zu 2. seinen Wohnsitz in D. habe und bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO die Durchführung des Rechtsstreits beim Landgericht Koblenz zweckmäßig sei. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 30.8.2022 dazu Stellung genommen.
II.
Für die von den Beklagten begehrte Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist kein Raum.
1. Über den Antrag ist nach § 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ZPO durch das Brandenburgische Oberlandesgericht zu entscheiden, weil das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der in der Antragsschrift vom 18.8.2022 vorgetragenen Gerichtsstände der Beklagten der Bundesgerichtshof ist und das dem Bezirk des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zugehörige Landgericht Potsdam als erstes mit der Sache befasst worden ist.
2. Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen jedoch nicht vor. Denn einen Antrag darauf können grundsätzlich nur die Klagepartei und ihr Nebenintervenient stellen, nicht aber die Beklagtenpartei (BGH, Beschluss vom 7.3.1991, I ARZ 15/91, zitiert nach juris; Beschluss vom 23.5.1990, I ARZ 240/90, zitiert nach juris; Beschluss vom 9.10.1986, I ARZ 487/86, zitiert nach juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 30.10.2017, 1 W 34/17, zitiert nach juris; Zöller/Schultzky, ZPO, 34. Aufl., § 37, Rn. 1; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 37, Rn. 1; Wieczorek/Schütze/Smid, ZPO, 5. Aufl., § 37, Rn. 3; MünchKomm./Patzina, ZPO, 6. Aufl., § 37, Rn. 2; Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 19. Aufl., § 37, Rn. 2; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 43. Aufl., § 37, Rn. 1). Ein beklagtenseitiges Interesse, gemeinsam an einem einheitlichen Gerichtsstand verklagt zu werden, wird von der Prozessordnung nicht geschützt (BGH, Beschluss vom 23.5.1990, I ARZ 240/90, zitiert nach juris; Beschluss vom 9.10.1986, I ARZ 487/86, zitiert nach juris; OLG Braunschweig a. a. O.). Das gilt auch in Fällen bereits anhängiger oder rechtshängiger Klagen (BGH a. a. O.; OLG Braunschweig a. a. O.).
3. Die – gebotene (vgl. BGH, Beschluss vom 5.2.1987, I ARZ 703/86, zitiert nach juris; Senat, Beschluss vom 24.3.2021, 1 AR 7/21 (SAZ); Beschluss vom 30.5.2016, 1 (Z) SA 39/15) – Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Der Wert des Bestimmungsverfahrens ist gemäß § 3 ZPO entsprechend dem Interesse an der Durchführung des Rechtsstreits bei einem gemeinsam zuständigen Gericht auf 10 % des in der Klage genannten Wertes der Hauptsache festzusetzen.