Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2022
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 02.11.2022 – 13 UF 142/22
4. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2022:1102.13UF142.22.00
Tenor§
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 29. April 2022 in der Fassung des Beschlusses vom 12. Juli 2022 unter Aufrechterhaltung im Übrigen in Ziffer, 2 Absätze 8 und 9 abgeändert:
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der 6)... AG (Vers. Nr. 77 (b)...) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 1.534,86 Euro bei der 2) ... AG zur Vertragsnummer 7..., bezogen auf den 31. August 2020, begründet. Die 6)... AG wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 3,25 % Zinsen seit dem 01. 09. 2020 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die 2) ... AG zur Vertragsnummer 7... zu zahlen.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der 6)... AG (Vers. Nr. 77 (a)...) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 4.795,34 Euro bei der 2) ... AG zur Vertragsnummer 7..., bezogen auf den 31. August 2020, begründet. Die 6)... AG wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 3,25 % Zinsen seit dem 01. 09. 2020 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die 2) ... AG zu zahlen.
Für das Beschwerdeverfahren werden gerichtliche Kosten nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 4.000 Euro festgesetzt.
Gründe§
I.
Auf den am 25. September 2020 (Bl. 16) zugestellten Antrag hat das Amtsgericht die am ... 2007 geschlossene Ehe der Beteiligten durch den angefochtenen Beschluss geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es die bei der weiteren Beteiligten zu 6 erworbenen Anrechte des Antragsgegners aus einer betrieblichen Altersversorgung im Wege der externen Teilung ausgeglichen und angeordnet, dass die weitere Beteiligte zu 6 die entsprechenden Beträge an die von der Antragstellerin gewählte Zielversorgerin, die weitere Beteiligte zu 2, zu zahlen hat.
Mit ihrer Beschwerde erstrebt die Antragstellerin die Anordnung, dass die weitere Beteiligte zu 6 die an die weitere Beteiligte zu 2 zu zahlenden Beträge im Zeitraum vom 1. September 2020 bis zur Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich entsprechend der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 6 mit 3,25 Prozent zu verzinsen habe. Zudem beanstandet die Antragstellerin, dass in der Entscheidungsformel die Versicherungsnummern der Anrechte verwechselt seien.
Nach ihren Auskünften vom 27. Oktober 2020 (Bl. 10 ff. und 18 ff. VA) beträgt der für die Versorgungen zugrunde gelegte Rechnungszinssatz 3,25 Prozent.
II.
Die auf die Anrechte bei der weiteren Beteiligten zu 6 wirksam beschränkte (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2011, 547 Rn. 17), gemäß §§ 58 ff., 228 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg.
1. Die Versicherungsnummern sind zu korrigieren, weil sie offensichtlich vertauscht worden sind, § 42 Abs. 1 FamFG. Für die Berichtigung ist das Rechtsmittelgericht zuständig, solange es mit der Entscheidung befasst ist (MüKoFamFG/Ulrici, 3. A., § 42 FamFG Rn. 7).
2. Die weitere Beteiligte zu 6 hat die an die weitere Beteiligte zu 2 zu zahlenden Beträge des Ausgleichswertes mit 3,25 % vom Ehezeitende bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zu verzinsen.
Die mit einem Zinsversprechen versehene Versorgung des Ausgleichspflichtigen nimmt auch zwischen dem Ehezeitende und dem durch die Zahlung des Ausgleichsbetrages bewirkten Vollzug des Ausgleichs noch an dieser wertsteigernden Verzinsung teil. Um auch die Wertsteigerung während dieser Zwischenzeit zwischen dem Ausgleichspflichtigen und dem Ausgleichsberechtigen zu teilen, ist der Ausgleichsbetrag bis zur Rechtskraft der Ausgleichsanordnung zu verzinsen.
Dafür ist grundsätzlich der Zinssatz zu verwenden, mit dem der Versorgungsträger das zum Aufbau der Versorgung gehaltene Kapital oder die dazu vereinnahmten Beiträge verzinst (BGHZ 191, 36, Abs. 17, 21, 24, 27 f.; BGH, NJW 2013, 1240, Rn. 21 ff.). Dieser Zinssatz wird allgemein auch zur Abzinsung verwendet (vgl. BGH, NJW 2013, 1240, Rn. 21), wenn dies nicht zu einer strukturellen Unterbewertung des Anrechts des Ausgleichsberechtigten führt. Damit wird gleichsam die Abzinsung, die vom erwarteten Eintritt des Versorgungsfalles bis zum Ehezeitende reicht, für den Zeitraum zwischen Ehezeitende und dem Abschluss des Versorgungsausgleichsverfahrens zurückgenommen. Wegen der Höhe des Zinssatzes hat der BGH (BGH, Beschluss vom 18.5.2016, XII ZB 649/14, juris; NJW-RR 2016, 769, Rn. 24; 2016, 514, Rn. 43) ausgeführt, dass die auf den Stichtag des Ehezeitendes bezogene monatsgenaue Verwendung des sogenannten BilMoG-Zinssatzes als Abzinsungsfaktor für die Ermittlung des Barwerts der betrieblichen Versorgung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sei. Dem hat sich der Senat angeschlossen.
Für die Verzinsung der von der weiteren Beteiligten zu 6 an die weitere Beteiligte zu 2 zu zahlenden Beträge ist der Zinssatz von 3,25 % zu verwenden. Ausweislich ihrer in der Auskunft vom 27. Oktober 2020 für die Ermittlung des Barwerts verwendeten Daten und Zahlen hat sie mit 3,25 % einen Zinssatz zugrunde gelegt, der den zum Ende der Ehezeit am 31. August 2020 maßgeblichen Zinssatz nach § 253 II HGB für Verträge mit einer Laufzeit von noch 20 Jahren (2,58 Prozent) nicht erheblich übersteigt (vgl. Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank zum Abzinsungssatz gemäß § 253 Abs. 2 HGB). Nachdem keiner der Beteiligten die erteilte Auskunft beanstandet hat, besteht auch für den Senat kein Anlass zur Beanstandung dieser Vorgehensweise. Anhaltspunkte dafür, dass dies zu einer Unterbewertung des Ausgleichswertes führen könnte, liegen nicht vor.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 1 FamGKG, 150 Abs. 1 FamFG.
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG), besteht nicht.