Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2022
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 09.11.2022 – 11 U 102/22
11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2022:1109.11U102.22.00
Tenor§
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 05.04.2022, Az. 13 O 106/21, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Der Klägerin wird anheimgestellt, die Rücknahme der Berufung zu prüfen. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).
Gründe§
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die zulässige Berufung der Klägerin offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Berufungsgründe sind nicht gegeben; weder beruht das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere - für die Klägerin günstige(re) - Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Die Klägerin hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihr geleisteten Prämien und Herausgabe gezogener Nutzungen aus § 346 Abs. 1 BGB noch aus §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 1 BGB. Der im Dezember 2020 erklärte Widerspruch war wirkungslos. Ein Widerspruchsrecht stand der Klägerin nicht zu. Der zugleich erklärte Rücktritt hilft ihr nicht weiter, weil die Klägerin die dreißigtägige Frist des § 8 Abs. 5 S. 1 VVG in der Fassung vom 02.12.2004 (a.F.) versäumt hat.
1. Die streitgegenständliche Rücktrittsbelehrung genügte den damals geltenden gesetzlichen Anforderungen.
Nach § 8 Abs. 5 Satz 1 bis 3 VVG a.F. konnte der Antragsteller nach Abschluss einer Lebensversicherung innerhalb einer Frist von 30 Tagen zurücktreten. Zur Fristwahrung genügte die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung. Die Rücktrittsfrist begann erst zu laufen, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer über sein Rücktrittsrecht belehrt und der Versicherungsnehmer die Belehrung durch seine Unterschrift bestätigt hat.
Eine drucktechnische Hervorhebung der Belehrung war zwar vom Wortlaut des § 8 Abs. 5 VVG a.F. nicht ausdrücklich vorausgesetzt. Die Belehrung über das Rücktrittsrecht musste nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Erreichung ihres gesetzlichen Zweckes aber inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus Sicht der Verbraucher eindeutig sein. Das erforderte eine Form der Belehrung, die dem Aufklärungsziel Rechnung trug und darauf angelegt war, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln (vgl. BGH, Urt. v. 25.01.2017 - IV ZR 173/15, Rn. 18; Urt. v. 28.09.2016 - IV ZR 41/14, Rn. 16; Urt. v. 16.10.2013 - IV ZR 52/12, Rn. 14; Urt. v. 17.12.2014 - IV ZR 260/11, Rn. 16; zitiert jeweils nach juris, Senat, Beschl. v. 04.09.2019 - 11 U 43/19; Beschl. v. 19.05.2021 - 11 U 225/20). Die Belehrung brauchte demnach nicht besonders drucktechnisch hervorgehoben zu sein, durfte aber nicht an versteckter Stelle unauffällig untergebracht sein oder in anderen Erklärungen und Hinweisen untergehen. Anderenfalls wäre nicht gewährleistet gewesen, dass sie zur Kenntnis genommen wird. Eine Anordnung inmitten eines Textblockes, der noch weitere Informationen enthält, oder in einem langen Fließtext zwischen anderen Erklärungen konnte den Belehrungszweck nicht erfüllen. Es war aber nicht geboten, dass der Versicherungsnehmer auf die Belehrung 'gestoßen' wurde, selbst wenn er nicht nach ihr suchte. Die Gestaltung der Belehrung musste gewährleisten, dass sie von einem Durchschnittskunden, der dem Vertragsabschluss nicht ganz uninteressiert und gleichgültig gegenüberstand, zur Kenntnis genommen werden konnte, (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 21.10.2021 - 4 U 1990/21, Rn. 5; dass., Beschl. v. 19.01.2021 - 4 U 1952/20, Rn. 5; Thüringer OLG, Urt. v. 07.08.2020 - 4 U 1075/19, Rn. 61; s.a. OLG Frankfurt, Urt. v. 18.05.2022 - 7 U 230/20, Rn. 27; zitiert jeweils nach juris). Die Würdigung, ob die Form einer Belehrung ausreicht, obliegt dabei dem Tatrichter (vgl. BGH, Urt. v. 06.05.2020 - IV ZR 102/19, Rn. 14, zitiert nach juris).
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes genügte die von der Beklagten im Antragsformular verwendete Belehrung den gesetzlichen Anforderungen (so auch Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschl. v. 26.04.2021 - 16 U 148/20, Rn. 22 f, zitiert nach juris). Die Belehrung war nicht zu übersehen. Sie befand sich weder in einem langen Fließtext noch in einem Textblock an unerwarteter Stelle, sondern unmittelbar unter dem ersten Unterschriftenfeld und war gesondert zu unterschreiben (Anlage K 1, GA Bl. 14). Der Text über dem zweiten Unterschriftenfeld bestand aus lediglich drei Sätzen, nämlich der in zwei Sätzen gefassten Belehrung und einem Hinweis auf die erhaltenen Unterlagen. Der allein schutzwürdige, durchschnittlich bedachte Versicherungsnehmer muss jedenfalls dann auf diese Belehrung stoßen, wenn er wie hier bereits kurz zuvor eine erste Unterschrift geleistet hat und er in der Folge sogleich ein zweites Mal zu einer Unterschrift aufgefordert wird. Hinzu kommt, dass die Klägerin auf der Rückseite des Versicherungsantrages, in den Verbraucherinformationen, in den AVB und schließlich nochmals im Policen-Begleitschreiben auf das Rücktrittsrecht hingewiesen wurde. Aus der Positionierung der Unterschrift ergibt sich überdies ohne Weiteres, dass hiermit nicht nur der Erhalt der Unterlagen, sondern auch die Kenntnisnahme von der Belehrung bestätigt wurde (vgl. BGH, Urt. v. 17.10.2018 - IV ZR 106/17, Rn. 18, zitiert nach juris).
Auch inhaltlich ist die Belehrung nicht zu beanstanden. Es musste nur generell über den Beginn und das Ende der Frist aufgeklärt werden. Eine entsprechend der Belehrung über das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG weitergehende Erläuterung war, anders als von der Klägerseite vertreten, nach § 8 VVG a.F. nicht geschuldet (vgl. BGH, Urt. v. 17.10.2018 - IV ZR 106/17, Rn. 15 f.; s.a. OLG Hamm, Beschl. v. 12.07.2019 - 20 U 88/19, Rn. 17, jeweils zitiert nach juris).
2. Für einen Vertragsschluss im sogenannten Antragsmodell ist es zudem grundsätzlich erforderlich, dass die gemäß § 10a VAG i.V.m. Teil D Abschnitt I der Anlage zum VAG in der Fassung vom 26. März 2007 (a.F.) erforderlichen Verbraucherinformationen bei Antragstellung vollständig erteilt worden sind; anderenfalls kommt ein Vertragsschluss nach dem Policenmodell in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 18.07.2018 - IV ZR 68/17, Rn. 15 zitiert nach juris). Die Anforderungen an die Verbraucherinformation dürfen nicht überspannt werden. Sie soll dem Versicherungsnehmer einen Überblick über die wesentlichen Umstände des Vertragsverhältnisses verschaffen. Selbst wenn zu einzelnen Punkten keine vollständige oder zutreffende Information erteilt worden ist, kann ein Rücktrittsrecht ausgeschlossen sein, wenn der Informationsfehler seiner Art nach dem Versicherungsnehmer keinen Anlass hätte geben können, vom Abschluss des Vertrages abzusehen (vgl. BGH, Urt. v. 10.02.2021 - IV ZR 32/20, Rn. 18, zitiert nach juris).
Über die Tatsache, dass die Beklagte keinem Sicherungsfonds angehörte, musste sie die Klägerin nicht gesondert informieren (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschl. v. 26.04.2021 - 16 U 148/20, Rn. 30, zitiert nach juris). Selbst wenn die Angabe nach dem Gesetzeswortlaut geschuldet gewesen wäre, ergibt sich hieraus kein fortbestehendes Rücktrittsrecht. Da die unterstellt fehlerhafte bzw. unterbliebene Angabezu einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Versicherten (Sicherungsfonds) schon ihrer Art nach keinen Anlass geben kann, vom Vertragsschluss abzusehen, wäre es der Klägerin nach § 242 BGB mangels schutzwürdigem Eigeninteresse verwehrt, sich hierauf zu berufen (vgl. BGH, Urt. v. 22.06.2022 – IV ZR 14/21, Rn. 18 f., zitiert nach juris).
3. Ungeachtet dessen tritt der Senat dem Landgericht im Ergebnis bei, dass es der Klägerin jedenfalls auch im Übrigen verwehrt ist, sich auf ein etwaiges Widerspruchs- oder Rücktrittsrecht zu berufen.
Die Geltendmachung der Ansprüche in Bezug auf den in Rede stehenden Lebensversicherungsvertrag ist mehr als 13 Jahre nach Vertragsabschluss gem. § 242 BGB nicht mehr möglich, denn der im Jahr 2020 erklärte Rücktritt bzw. Widerspruch der Klägerin ist jedenfalls als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Der Klägerin ist es nach der Vorschrift des § 242 BGB, aus der der das gesamte Rechtsleben dominierende Grundsatz abzuleiten ist, wonach ein jeder in Ausübung seiner Rechte und in Erfüllung seiner Pflicht nach Treu und Glauben zu handeln hat (so insb. Grüneberg, BGB, 81. Aufl., 2022, § 242 Rn. 1, m.w.N.), wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach aktiver 13-jähriger Durchführung des Versicherungsgeschäfts auf dessen eventuelles Nichtzustandekommen zu berufen und die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung zu verlangen (vgl. st. BGH-Rspr.; grundlegend BGH, Urt. v. 16.07.2014 - IV ZR 73/13, Rn. 32 ff., gutgeheißen durch BVerfG, Beschl. v. 02.02.2015 - 2 BvR 2437/ 14, Rn. 21 und Rn. 42 ff., jeweils zitiert nach juris; sowie aus der ständigen Rspr. des Senats Urt. v. 25.03.2020 – 11 U 2/19; Hinweisbeschl. v. 08.04.2020 – 11 U 3/20; Hinweisbeschl. v. 19.05.2021 - 11 U 83/21).
Selbst wenn die fristauslösenden Belehrungen der Beklagten und überreichten Unterlagen unzureichend gewesen sein sollten, war die Klägerin grundsätzlich über ein bestehendes Rücktrittsrecht belehrt. Im Einklang mit der Rechtsprechung von BGH und EuGH ist es ihr daher im Streitfall infolge widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit des Versicherungsvertrages zu berufen und dessen Rückabwicklung mehr als 13 Jahre nach Vertragsschluss zu fordern. Hierzu im Einzelnen:
Der Bundesgerichtshof geht in mittlerweile gefestigter Judikatur, der sich der Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat, davon aus, dass dieser Grundsatz ausnahmsweise auch für nicht ordnungsgemäß belehrte Versicherungsnehmer gilt, wenn tatrichterlich besonders gravierende Umstände – für die sich keine allgemeingültigen Maßstäbe finden lassen – festgestellt werden, die aus der Sicht des Versicherers den Schluss rechtfertigen, der jeweilige Kunde hätte selbst bei Kenntnis seines einseitigen Lösungsrechts davon keinen Gebrauch gemacht und an dem Versicherungsvertrag festgehalten (vgl. dazu insb. BGH, Beschl. v. 11.11.2015 - IV ZR 117/15, Rn. 16 ff.; Beschl. v. 27.01.2016 - IV ZR 130/15, Rn. 16, jeweils zitiert n. juris; Senat, Urt. v. 25.03.2020 – 11 U 2/19). In solchen Konstellationen knüpft die Treuwidrigkeit nicht (nur) an die jahrelange Prämienzahlung nach ordnungsgemäßer Belehrung an, sondern auch daran, dass der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten den Eindruck objektiv erweckt hat, an dem Rechtsgeschäft unbedingt und vertragsgerecht festhalten zu wollen (vgl. BGH, Beschl. v. 11.11.2015 - IV ZR 117/15, Rn. 19; Beschl. v. 13.01.2016 - IV ZR 117/15, Rn. 5, zitiert n. juris).
Insoweit steht der hier vertretenen Rechtsauffassung nicht die klägerseits in vergleichbaren Verfahren angeführte Entscheidung des EuGH v. 09.09.2021 entgegen (verbundene Sachen C-33/20, C-155/20, C-187/20 [UK ua/Volkswagen Bank GmbH ua], NJW 2022, 40), die sich auf Kreditverträge und die zugrundeliegende unionsrechtliche Richtlinienrechtslage bezieht. Hinsichtlich der hier maßgeblichen Lebensversicherungsverträge unterscheidet sich die Rechtslage. Zutreffend verweist die Beklagte vielmehr auf die zur Rückabwicklung von Lebensversicherungen ergangene Entscheidung des EuGH in der verbundenen Rs. Rust-Hackner. Wird danach dem Versicherungsnehmer – wie auch hier – durch eine womöglich vorhandene, aber unzureichende Belehrung nicht die Möglichkeit genommen, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, wäre es nämlich unverhältnismäßig, es ihm zu ermöglichen, sich von den Verpflichtungen aus einem in gutem Glauben geschlossenen Vertrag zu lösen (vgl. EuGH (3. Kammer), Urt. v. 19.12.2019 – C-355/18, C-356/18, C-357/18, C-479/18 [Rust-Hackner ua/Nürnberger Versicherung Aktiengesellschaft Österreich sowie weitere], NJW 2020, 667, Rn. 79, so auch die ständige Rechtsprechung des Senats).
Um eine solche unverhältnismäßige Lösungsmöglichkeit der Klägerin geht es jedoch im hier zu entscheidenden Einzelfall ganz offensichtlich: Die über ihr Rücktrittsrecht belehrte Klägerin verhielt sich im Streitfall objektiv in besonderem Maße widersprüchlich; unredliche Absichten oder ein Verschulden auf ihrer Seite setzt der Erfolg des Einwands missbräuchlicher Rechtsausübung nicht voraus. Für das insoweit gem. § 242 BGB zu beurteilende Verhalten der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des venire contra factum proprium ist im Streitfall einerseits maßgeblich, dass sie über einen ca. 13-jährigen Zeitraum die Versicherungsverträge in hohem Maße aktiv durchgeführt hat. Dabei ist der Klägerin zwar zuzugeben, dass allein die Vertragserfüllung durch sie als Versicherungsnehmerin, also die regelmäßige Leistung der Prämien, für die Bejahung eines widersprüchlichen Verhaltens nicht ausreicht, auch wenn sie über einen erheblichen Zeitraum von deutlich mehr als zehn Jahren andauerte. Sie muss sich im Gegenzug dann aber auch den Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens gefallen lassen, wenn sie - wie auch in der bereits vom Senat entschiedenen Fallkonstellation - aktiv auf den Bestand und den Inhalt des Versicherungsvertrages einwirkt (vgl. Senat, Urteil vom 11.09.2019, 11 U 198/18, Rn. 25 ff., zitiert nach juris). So hat sie schon wenige Wochen nach Vertragsabschluss eine einmalige Zuzahlung eines Betrags von 10.000,000 EUR beantragt, was für sich genommen bereits ein deutliches Indiz dafür ist, dass sie nicht etwa nach einer Lösungsmöglichkeit von dem Vertrag suchte, sondern diesen sogar mit der Sonderzahlung bestätigte und erweiterte. Hinzu kamen im Vertragszeitraum insgesamt drei Fondswechsel bzw. Umschichtungen des Fondsvermögens, eine auf Antrag der Klägerin erfolgte, zeitlich befristete Beitragsfreistellung vom 15.04.2020 bis 14.09.2020, sowie eine dauerhafte Beitragsfreistellung ab Oktober 2020. Auch die Inanspruchnahme dieser Rechte aus dem Versicherungsvertrag setzte dessen Bestehen zwingend voraus und erweckte auf Beklagtenseite berechtigterweise die Erwartung, dass die Klägerin an dem Vertrag festhalten wird.
Im Streitfall kann daher dahinstehen, ob zugleich auch der vom Landgericht herangezogene Verwirkungseinwand, der gleichermaßen auf § 242 BGB zu stützen ist, durchgreift.
4. Die Klägerin hat ungeachtet der Frage, inwieweit die Beklagte im Rahmen des Rechtsstreits die verlangten Auskünfte zu den Kosten und Gewinnen bzw. Verlusten bereits erteilt hat, keinen Anspruch auf Auskunft gemäß der Anträge 1. a) bis e). Voraussetzung hierfür wäre, dass ein Zahlungsanspruch insoweit denkbar ist - Auskunft kann nur verlangt werden, wenn und soweit vom Bestehen eines Zahlungsanspruches ausgegangen werden kann, zu dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll (vgl. BGH, Urt. v. 11.02.2015 – IV ZR 213/14, Rn. 26, zitiert nach juris). Dass ein Zahlungsanspruch nicht besteht, wurde bereits ausgeführt.
5. Mangels Anspruch in der Hauptsache besteht auch kein Anspruch auf die Nebenforderungen.