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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 01.12.2022 – 12 U 62/22
12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2022:1201.12U62.22.00
Tenor§
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 10.03.2022 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Cottbus, Az. 2 O 79/20, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe§
I.
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche des Klägers aus einem Verkehrsunfall, der sich am … .2020 gegen XX:XX Uhr auf der …Straße in C… in Höhe des …-Supermarktes ereignet hat. Der Beklagte zu 2 als Führer und Halter des bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversicherten Fahrzeuges wollte nach links in den Parkplatz des Supermarktes einbiegen. Als er die Gegenfahrbahn bereits fast vollständig passiert hatte, kam es zum Zusammenstoß mit dem die …Straße stadteinwärts mit hoher Geschwindigkeit befahrenden Fahrzeug, dessen Halter der Kläger ist, wobei es zur Kollision der rechten vorderen Fahrzeugseite mit dem hinteren rechten Heckbereich des Beklagtenfahrzeuges kam. Wegen der Einzelheiten zum Sachverhalt wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Dieser ist dahingehend zu ergänzen, dass das Klägerfahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalls an die … Bank AG sicherungsübereignet war.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, den Kläger treffe aufgrund des besonders schweren Verkehrsverstoßes des Fahrers des Klägerfahrzeuges die alleinige Haftung für den Verkehrsunfall. Ein eventuelles Mitverschulden des Beklagten zu 2 aus einer unterstellten Sorgfaltspflichtverletzung beim Linksabbiegen trete in Anbetracht des hohen Verschuldensgrades des Fahrers des Klägerfahrzeuges zurück. Aufgrund des Sachverständigengutachtens stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Kollisionsgeschwindigkeit des Klägerfahrzeuges bei etwa 90 km/h gelegen habe. Im Hinblick darauf schätze das Gericht die Annäherungsgeschwindigkeit auf mindestens 100 km/h. Es sei davon auszugehen, dass das klägerische Fahrzeug unmittelbar vor dem Unfall bei „Rot“ über die nahe des Unfallortes gelegene Ampelkreuzung gefahren sei. Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mindestens 50 km/h stelle einen extrem schwerwiegenden Verkehrsverstoß dar, mit dem der Beklagte zu 2 nicht habe zu rechnen brauchen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe verwiesen.
Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 15.03.2022 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 13.04.2022 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. In dem Berufungsschriftsatz ist lediglich die Beklagte zu 1 als Berufungsbeklagte bezeichnet. Der Kläger hat sein Rechtsmittel nach auf rechtzeitigen Antrag verlängerter Berufungsbegründungsfrist bis zum 13.06.2022 mit einem an diesem Tage eingegangenen Schriftsatz begründet.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine Ansprüche nur noch im Umfang von 50 % weiter. Er rügt, das erstinstanzliche Gericht habe die Verursachungsbeiträge falsch gewichtet. Der Beklagte zu 2 habe einen Verkehrsverstoß nach § 9 Abs. 3 StVO begangen, indem er unter Verletzung seiner Wartepflicht in den Parkplatz abgebogen sei und das trotz einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 80 % bestehende Vorrecht des Geradeausverkehrs missachtet habe. Dieser Verkehrsverstoß trete nicht vollends hinter einer möglichen Haftung des Klägers zurück. Soweit das erstinstanzliche Gericht auf eine Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h abstelle, erschließe sich dies nicht. Entgegen dem Sachverständigengutachten könne nicht von einer Annäherungsgeschwindigkeit von mindestens 100 km/h ausgegangen werden. Die Zeugin P… habe den Unfall nicht gesehen. Dementsprechend sei die Wertung des Gerichts, dass der Beklagte zu 2 nicht mit einer derartigen Geschwindigkeitsüberschreitung habe rechnen müssen, falsch. Auch gebe es dafür, dass das klägerische Fahrzeug bei „Rot“ über die Ampel gefahren sei, keinen Zeugenbeweis. Selbst wenn es so gewesen wäre, hätte der Beklagte zu 2 erst recht damit rechnen müssen, dass es zu einer Kollision kommen werde.
Der Kläger beantragt,
1. unter Abänderung des am 10.03.2022 verkündeten Urteils des Landgerichts Cottbus, Az. 2 O 79/20, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 7.115,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch zum Ausgleich der Nutzungsentschädigung in Höhe von 40,00 € für jeden Tag seit dem 08.01.2020 verpflichtet sind.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Aufgrund der Aussagen der neutralen Zeugin P… und des Beklagten zu 2 sei bewiesen, dass das klägerische Fahrzeug zuvor zweimal bei rotem Ampellicht über eine Kreuzung gefahren sei. Durch die Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen sei bewiesen, dass das Klägerfahrzeug bei der Kollision eine Geschwindigkeit von mindestens 90 km/h gehabt habe. Damit habe der Beklagte zu 2 keinesfalls rechnen müssen. Als er den Abbiegevorgang begonnen habe, sei das Fahrzeug noch so weit entfernt gewesen, dass es nicht einmal den Kreuzungsbereich erreicht gehabt habe.
Die Akten der Staatsanwaltschaft Cottbus zum Az. 1510 Js 8114/20 lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
II.
1.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517 ff. ZPO eingelegt worden. Sie richtet sich auch gegen beide Beklagten. Dem steht nicht entgegen, dass in der Berufungsschrift lediglich die Beklagte zu 1 als Berufungsbeklagte aufgeführt, der Beklagte zu 2 hingegen nicht erwähnt wird. Die Auslegung der Berufungsschrift ergibt, dass der Kläger die Berufung rechtzeitig auch gegenüber beiden Beklagten eingelegt hat.
Zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift nach § 519 Abs. 2 ZPO gehört auch die Mitteilung, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt wird. Dabei sind an die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners weniger strenge Anforderungen zu stellen. Jedenfalls in denjenigen Fallgestaltungen, in denen der in der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen besteht, richtet sich das Rechtsmittel im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung und somit gegen alle gegnerischen Streitgenossen, sofern die Rechtsmittelschrift eine Beschränkung der Anfechtung nicht erkennen lässt. Eine solche Beschränkung kann sich, wenn auf der Gegenseite mehrere Streitgenossen stehen, zwar auch daraus ergeben, dass in der Rechtsmittelschrift nur einige von ihnen angegeben werden (vgl. BGH NJW-RR 2011, 359 Rn. 12; BGH NJW-RR 2011, 281 Rn. 9 ff.; BGH NJW-RR 2019, 640 Rn. 9). Zwar ist in der Berufungsschrift als Berufungsgegnerin darin nur die Beklagte zu 1 genannt, die auch im Rubrum des landgerichtlichen Urteils an erster Stelle steht. Eine Beschränkung der Anfechtung des klageabweisenden Urteils nur auf die Beklagte zu 1 lässt sich der Berufungsschrift jedoch nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen. Dagegen spricht vielmehr, dass in dem Fall, dass die Klageabweisung gegen den Beklagten zu 2 rechtskräftig würde, dies gemäß § 124 Abs. 1 VVG zur Folge hätte, dass diese rechtskräftige Klageabweisung auch zugunsten der Beklagten zu 1 wirkt und die Berufung daher bereits allein aus diesem Grunde zurückzuweisen wäre (vgl. BGH NJW 2019, 2397 Rn. 20). Daraus folgt, dass in der Berufungsinstanz beide Ansprüche gegen Versicherer und Versicherungsnehmer weiterverfolgt werden müssen und eine erstinstanzliche Teilklageabweisung aus Sicht des Klägers nicht rechtskräftig werden darf (vgl. Klimke in Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl. § 124 Rn. 10). Aus diesem Grunde ist nicht anzunehmen, dass der Kläger bewusst die Berufung nur gegen die Beklagte zu 1 hat führen wollen, sondern er die Klageabweisung insgesamt mit der Berufung angegriffen hat.
2.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Dem Kläger stehen die aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht zu. Das Urteil des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung.
a) Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu 1. zulässig. Der Kläger ist insbesondere prozessführungsbefugt. Soweit er den Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwandes geltend macht, liegt eine zulässige gewillkürte Prozessstandschaft vor. Der Kläger hat eine entsprechende Ermächtigung der … Bank AG als Sicherungseigentümerin vorgelegt (Bl. 81 GA). Als Sicherungsgeber hat er auch ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Geltendmachung der Ansprüche im eigenen Namen. Entgegenstehende Belange der Beklagten sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.
b) Einen Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwandes, den der Kläger für die Sicherungseigentümerin im eigenen Namen geltend macht, aus den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1 StVG sowie aus § 823 Abs. 1 BGB jeweils i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG besteht nicht.
Hinsichtlich des fahrzeugbezogenen Anspruchs auf Erstattung des Wiederbeschaffungsaufwandes findet, da insoweit Eigentümer und Halter auseinanderfallen, eine Abwägung nach § 17 StVG und damit eine Zurechnung der Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges nicht statt (vgl. BGH NJW 2017, 2352 Rn. 14). Allerdings muss sich die Sicherungseigentümerin das Verschulden des Führers des klägerischen Fahrzeuges über § 9 StVG zurechnen lassen (vgl. BGH a.a.O.). Im Streitfall ist von einem ein Verschulden des Beklagten zu 2 weit überwiegenden Mitverschulden des Fahrers des klägerischen Fahrzeuges nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme auszugehen. Danach steht aufgrund des vom Landgericht eingeholten Sachverständigengutachtens fest, dass der Fahrer des klägerischen Fahrzeuges jedenfalls mit einer Geschwindigkeit von mindestens 90 km/h gefahren ist und damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 40 km/h (= 80 %) überschritten hat. Die Berufung bringt demgegenüber keine konkreten Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der auf sachverständiger Grundlage getroffenen Feststellungen des Landgerichts begründen könnten. Soweit der Kläger Vermutungen über ein nicht erfolgtes Abbremsen äußert, ist er damit nicht zu hören. Er war beim Unfall selbst nicht dabei und will angeblich auch nicht wissen, wer tatsächlich gefahren sein soll. Von daher handelt sich ersichtlich bei seinen Äußerungen über das Fahrverhalten des klägerischen Fahrers um einen Vortrag „ins Blaue hinein“, der unbeachtlich ist.
Hingegen trifft dem Beklagten zu 2 an dem Zustandekommen des Verkehrsunfalls kein Verschulden. Zwar war dem Fahrer des klägerischen Fahrzeuges das ihm nach § 9 Abs. 3 StVO zustehende Vorrecht nicht dadurch genommen, dass er mit wesentlich überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist. Der Entgegenkommende verliert nicht dadurch sein Vorrecht, dass er sich selbst verkehrswidrig verhält (vgl. BGH NJW 1984, 1962). Der Beklagte zu 2 hat auch eingeräumt, das klägerische Fahrzeug vor Beginn des Abbiegevorgangs gesehen zu haben. Indem er dennoch den Abbiegevorgang begonnen hat, hat er objektiv gegen § 9 Abs. 3 StVO verstoßen.
Ob einem Wartepflichtigen, der in Verkennung einer grob übersetzten Geschwindigkeit mit dem Abbiegen nach links beginnt, ein Verschulden zur Last gelegt werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Für den Wartepflichtigen muss das Vorrecht des anderen Verkehrsteilnehmers in zumutbaren Grenzen erkennbar und seine Verletzung vermeidbar gewesen sein. Der Wartepflichtige darf auf die Einhaltung einer angemessenen oder üblicherweise noch tolerierten Geschwindigkeit des entgegenkommenden bevorrechtigten Fahrzeuges nur solange vertrauen, als er bei sorgfältiger Beobachtung der Fahrbahn nicht erkannte oder erkennen müsste, dass dieses sich mit einer höheren Geschwindigkeit nähert (vgl. BGH a.a.O., juris Rn. 15).
Im vorliegenden Fall liegt aufgrund der hier zu berücksichtigenden besonderen Umstände ein Verschulden des Beklagten zu 2 nicht vor. Der Beklagte zu 2 musste nicht mit einer derartigen Geschwindigkeitsüberschreitung des Klägerfahrzeuges um mindestens 80 % rechnen. Zwar war, wie sich aus den dem Sachverständigengutachten beiliegenden Lichtbildern erkennen lässt, der Straßenverlauf gerade und für den Beklagten zu 2 einsichtbar. Auch waren nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen bei Dunkelheit wegen der Straßenbeleuchtung und Lichteinflüssen durch Schaufenster des …-Marktes keine Sichthindernisse erkennbar. Der Beklagte zu 2 hat jedoch im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht glaubhaft angegeben, dass die Lichtzeichenanlage der etwa 100 m entfernten Ampelkreuzung zum Zeitpunkt, als er den Entschluss zum Linksabbiegen gefasst hat, auf „Rot“ geschaltet war und er daher annehmen durfte, das klägerische Fahrzeug werde vor der roten Ampel halten. Die Beklagten haben insoweit in der Berufungserwiderung – vom Kläger unbestritten geblieben – vorgetragen, das Klägerfahrzeug sei zu diesem Zeitpunkt noch so weit entfernt gewesen, dass es noch nicht einmal den Kreuzungsbereich erreicht habe. Hinzu kommt, dass der Beklagte zu 2 den Abbiegevorgang praktisch bereits fast abgeschlossen hatte, als es zur Kollision kam. Bei einer angenommenen Geschwindigkeit von 90 km/h benötigte das Klägerfahrzeug für die 100 m bis zur Ampelkreuzung eine Zeit von etwa 4 Sekunden. Für den Einbiegevorgang benötigte der Beklagte zu 2 bei einer angenommenen Schrittgeschwindigkeit etwa 5,7 Sekunden. Daraus folgt, dass zu Beginn des Einbiegevorganges das Klägerfahrzeug hinter der Kreuzung gewesen sein muss. Unter diesen Umständen kann es dem Beklagten zu 2 nicht zum Verschulden gereichen, dass er in dieser Situation mit dem Einbiegevorgang begonnen hat, auch wenn das Klägerfahrzeug zu diesem Zeitpunkt für ihn bereits in der Ferne erkennbar war.
Aus den vorstehend genannten Gründen besteht somit auch kein Anspruch der Sicherungseigentümerin aus § 823 Abs. 1 BGB, da ein Verschulden des Beklagten zu 2 nicht festgestellt werden kann.
c) Ein eigener Anspruch des Klägers auf Erstattung der geltend gemachten Mietwagenkosten besteht aus den vorstehenden Gründen ebenfalls nicht, da im Rahmen der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung der jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge eine etwaige Haftung aus der Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs hinter dem alleinigen erheblichen Verschulden des Fahrers des klägerischen Fahrzeuges zurücktritt.
Unabhängig davon hat der Kläger auch nicht dargetan, dass ihm eine Ersatzbeschaffung aus finanziellen Gründen nicht möglich war und er sich nicht ohne weiteres einen Kredit hätte verschaffen können. Da das verunfallte Fahrzeug fremdfinanziert war, ist der Kläger ohne weiteres als kreditwürdig einzustufen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind nicht ansatzweise dargelegt, auch fehlt es an einem entsprechenden Hinweis. Das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 23.01.2020 genügt insoweit nicht.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 3 ZPO i.V.m. § 47 Abs. 1 S. 1 GKG auf die Gebührenstufe von bis zu 50.000,00 € festgesetzt. Der Kläger macht rückständige Nutzungsentschädigung für einen Zeitraum vom 08.01.2020 bis zum Eingang der Berufung am 13.04.2022 geltend, mithin für 825 Tage. Bei einem Tagessatz von 40,00 € ergibt dies einen Betrag von 33.000,00 €. Rechnet man für die Zukunft einen einjährigen Betrag hinzu, ergibt dies einen Betrag von 47.600,00 €. Abzüglich eines Abschlages von 20 % entfallen somit 38.080,00 € auf den Feststellungsantrag. Hinzu kommt der bezifferte Zahlungsantrag von 7.115,00 €.