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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 08.12.2022 – 2 Ws 160/22

2. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2022:1208.2WS160.22.00

Tenor§

Gegen den Angeschuldigten wird die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet.

Die Haftkontrolle wird für die Dauer von drei Monaten dem Landgericht Frankfurt (Oder) übertragen.

Gründe§

I.

Der Angeschuldigte befindet sich nach seiner vorläufigen Festnahme am 21. Juni 2022 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Senftenberg vom 22. Juli 2022 (5 Gs 37/22) seit diesem Tag in Untersuchungshaft.

Ihm wird gemäß dem Haftbefehl vorgeworfen, in R… bei B… am … 2022 einen Menschen aus Habgier, heimtückisch sowie um eine andere Straftat zu ermöglichen und zu verdecken, getötet und hierdurch zugleich mit Gewalt gegen eine Person fremde bewegliche Sachen einem anderen in Zueignungsabsicht weggenommen zu haben, wobei er bei der Tat vorsätzlich den Tod eines anderen verursacht haben soll (§§ 211, 249 Abs. 1, 251 StGB).

Der Angeschuldigte soll geplant haben, den ihm bekannten D… F… zu töten, um von ihm Bargeld sowie ein Mobiltelefon erbeuten zu können. Zu diesem Zweck soll er ihm wahrheitswidrig ein Treffen mit einem Waffenhändler vorgespiegelt haben, ihn hierfür gegen XX:30 Uhr mit seinem Pkw an dessen Wohnort abgeholt und ihn sodann in ein Waldstück unweit der Autobahnbrücke an der … Straße gefahren haben. Dort soll er seinem nichts ahnenden Opfer unter bewusster Ausnutzung von auf Arglosigkeit beruhender Wehrlosigkeit gegen XX:40 Uhr viermal mit einer Schusswaffe Kaliber 22 aus kurzer Distanz von hinten in den Kopf geschossen und anschließend wie geplant Mobiltelefon und Bargeld im Wert von mindestens 5.000 € an sich genommen und anschließend den Tatort verlassen haben.

Die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) hat gegen den Angeschuldigten unter dem 11. Oktober 2022 Anklage zum Landgericht Frankfurt (Oder) - Schwurgericht - erhoben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Haftbefehl des Amtsgerichts Strausberg vom 22. Juni 2022 und die Anklageschrift Bezug genommen.

Das Landgericht hat durch Beschluss vom 7. November 2022 die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich gehalten und die Akten über die Staatsanwaltschaft dem Senat zur Entscheidung nach § 121 f. StPO vorgelegt.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Fortdauer der Untersuchungshaft anzuordnen.

II.

Der Senat entscheidet antragsgemäß, weil die Voraussetzungen für den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft vorliegen.

1. Der Angeschuldigte ist aufgrund des in der Anklageschrift zutreffend zusammengefassten wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen dringend verdächtig, die ihm mit dem Haftbefehl vorgeworfene Tat begangen zu haben (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO), wobei hinsichtlich der Entwendung von Bargeld abweichend von dem Haftbefehl ein (geringerer) Betrag von mindestens 3.200 € zugrunde zu legen ist.

Der dringende Tatverdacht ergibt sich u.a. aus den nachgewiesenen DNA-Spuren an der dem Angeschuldigten gehörenden Tatwaffe sowie an dem Gurt, mit dem das Opfer nach der Tötung abseits des Weges in den Wald verbracht wurde, dem in der Wohnung des Angeschuldigten gefundenen Mobiltelefon des Opfers, dem in seinem Pkw sichergestellten Stoffbeutel, der nach der Aussage des Zeugen S… und der Einlassung des Angeschuldigten zum Transport des Bargeldes benutzt wurde, den ausgewerteten Funkzellendaten sowie den Aussagen der vernommenen Zeugen im Übrigen und wird, soweit es seine Anwesenheit am Tatort betrifft, auch durch die Einlassung des Angeschuldigten vom 4. August 2022 bestätigt (SB Verschriftung BV Bl. 280ff.).

Soweit der Angeschuldigte die Tatbegehung bestreitet und gemäß dieser letzten Version seiner Einlassung schildert, dass er ein Treffen mit einem zur Gruppierung der H…gehörenden Rocker arrangiert habe, der am Tatort hinten in das Auto gestiegen sei, dem Tatopfer wegen Drogengeschäften und Schutzgeld Vorhaltungen gemacht, Geld gefordert und die Tötung verübt habe, ist dies zum gegenwärtigen Ermittlungsstand als unzutreffende Schutzbehauptung zu werten, die der hohen Wahrscheinlichkeit einer Tatbegehung durch den Angeschuldigten nicht entgegensteht. Die Einlassung des Angeschuldigten ist im Hinblick auf seine wiederholt unterschiedlichen und widersprüchlichen Angaben und der zum Kerngeschehen der Tat insgesamt substanzlosen Schilderung unter Berücksichtigung des aktenkundigen Ermittlungsergebnisses – jedenfalls derzeit – nicht glaubhaft. Bei dieser Beurteilung ist zwar einerseits zu berücksichtigen, dass nachgewiesenermaßen unzutreffende Einlassungen und unwahre Angaben von Beschuldigten grundsätzlich keine indizielle Bedeutung für deren Täterschaft haben, weil im Rahmen zulässigen Verteidigungsverhaltens auch ein Unschuldiger Zuflucht hierzu nehmen kann (vgl. Löwe-Rosenberg/Sander, StPO 26. Aufl. § 261 Rn. 74 mwN.). Andererseits sind entlastende Angaben eines Beschuldigten, für deren Richtigkeit es keine zureichenden Anhaltspunkte gibt, nicht ohne weiteres als unwiderlegt hinzunehmen, weil es für das Gegenteil keine unmittelbaren Beweise gibt. Maßgeblich ist vielmehr das Ergebnis einer Überprüfung auf Plausibilität und Wahrheitsgehalt der Einlassung, wobei es weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten ist, zugunsten des Beschuldigten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte liefert (vgl. BGH, Urt. v. 30. Juli 2020 – 4 StR 603/19, NStZ 2021, 116, 118; BGH, Urt. v. 28. Juli 2021 – 6 StR 125/21, zit. nach Juris). Nach diesen Maßstäben ist die Schilderung des Angeschuldigten von seiner letzten Version des Tatgeschehens insgesamt nicht plausibel und damit derzeit ebenso wenig glaubhaft wie seine früheren Einlassungen, die er dann auch jeweils grundlegend entsprechend dem ihm jeweils bekannten Ermittlungsergebnis korrigiert hat.

Dies gilt insbesondere insoweit, als er den eigentlichen Tathergang – auch auf Nachfrage – nicht näher schildert bzw. schildern kann, sondern nur ausführt: „Da wurde es nur noch laut. Ich schaute zu ihm rüber, da sah ich eine Pistole von hinten auf mich gerichtet. Plötzlich Stille. Der Typ flucht, verließ das Auto.“ (SB Beschriftung BV Bl. 286) „(…) dass es auf einmal nur laut wurde im Auto. Nur laut.“ (Bl. 335) „(…) es war einfach nur wie ein langes, lautes Geräusch. Ein langes, lautes Geräusch, dass ich anfangs nicht einordnen konnte.“ (Bl. 336). Entsprechendes gilt hinsichtlich der angeblichen verbalen Auseinandersetzung zwischen ihm, dem Dritten und dem späteren Tatopfer, von der er auch nur insgesamt substanzlos schildert, dass es um Geld gegangen sei: Es seien zu viele Worte gefallen, aber auch zu wenig (Bl. 328).

Nicht plausibel ist die Schilderung vom angeblichen Tatablauf auch insoweit, als nach der Version des Angeschuldigten der „unbekannte Dritte“ einerseits noch nicht vor Ort gewesen sein soll, der Angeschuldigte deshalb zur Täuschung des Tatopfers eine fingierte SMS an seine frühere eigene Mobilfunknummer verschickt haben will (Bl. 416), man sodann im Auto auch noch einige Minuten habe warten müssen (Bl. 322/323) und andererseits aber dann der „Dritte“ deshalb schlecht gelaunt gewesen sein soll, weil er im Regen schon eine Weile gewartet habe (Bl. 323).

Darüber hinaus ist das geschilderte Geschehen insoweit nicht plausibel, als sich die Rockergruppierung trotz der vorhandenen früheren Kontakte im Drogengeschäft nicht unmittelbar an das Tatopfer, sondern an den im Drogenhandel nicht involvierten Angeschuldigten gewandt haben soll, und ein Kontakt zum späteren Tatopfer durch den Angeschuldigten erst in Form eines nächtlichen Treffens im Wald habe hergestellt werden müssen, bei dem es dann trotz des dem Dritten zuvor ausgehändigten Geldbetrages von wohl über 3.000 € in einem nicht näher spezifizierten Streit zur Abgabe der tödlichen Schüsse gekommen sein soll. Dass der Angeschuldigte sich bereits zuvor nachweislich zweimal – am 5. und 8. Mai 2022 – mit dem späteren Tatopfer in ähnlicher Weise unter dem Vorwand eines tatsächlich nicht beabsichtigten Waffendeals zu Treffen verabredet hatte, allein um ihm - ohne dass er „weg konnte“ – zu erklären, dass er dafür sorgen solle, dass die Drogenhändlern in Ruhe ließen (B. 417), erscheint unwahrscheinlich.

Entsprechendes gilt insoweit, als der Angeschuldigte seine nach eigenen Angaben zum Eigenschutz mitgeführte, aufmunitionierte und schussbereite Waffe nicht zugriffsbereit auf der zurückgeklappten Rückbank seines Autos gelagert haben will und gleichwohl den Dritten dort dann habe einsteigen lassen.

Vielmehr spricht die Gesamtwürdigung der den Angeschuldigten belastenden Umstände vor dem Hintergrund seiner nicht glaubhaften Einlassung dafür, dass er den Geschädigten bewusst in eine Falle gelockt und aus Habgier getötet hat.

2. Angesichts des Tatvorwurfs eines Tötungsdeliktes liegt jedenfalls der Haftgrund der Schwerkriminalität vor (§ 112 Abs. 3 StGB). Der Angeschuldigte hat mit der Verurteilung wegen Mordes (§ 211 StGB) und der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe zu rechnen, so dass ein hoher Fluchtanreiz besteht. Dieser ist nicht entkräftet und eine Fluchtgefahr daher nicht auszuschließen. Der Angeschuldigte verfügt nicht über ausreichende stabile soziale Bindungen, die dem Fluchtanreiz hinreichend sicher entgegenwirken könnten. Bei dieser Sachlage ist der Zweck der Untersuchungshaft auch durch mildere Maßnahmen analog § 116 Abs. 3 StPO nicht zu erreichen.

3. Angesichts der Bedeutung der Sache und des erforderlichen Umfangs der Ermittlungen ist die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus gerechtfertigt (§ 121 Abs. 1 StPO). Das Verfahren ist bislang ohne durchgreifende Verstöße gegen das in Haftsachen geltende besondere Beschleunigungsgebot gefördert worden (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG, Art. 5 Abs. 3 Satz 2 MRK).

Die Ermittlungen waren aufgrund der komplexen und vielschichtigen Beweislage außerordentlich umfangreich, was sich bereits aus der hohen Zahl der in der Anklageschrift benannten Beweismittel und dem großen Umfang der Akten ergibt. Dies hatte auch zur Folge, dass die Erstellung eines Abschlussvermerkes sowie der Anklageschrift seitens der Staatsanwaltschaft eine gewisse Bearbeitungszeit erforderte, deren berechtigter Rahmen nicht überschritten wurde. Die Fertigstellung der umfangreichen Anklage am 11. Oktober 2022 nach Abschluss der Ermittlungen am 6. Oktober 2022 wird dem Beschleunigungserfordernis gerecht. Entsprechendes gilt für das bisherige Verfahren vor dem Landgericht, bei dem die Sache am 17. Oktober 2022 eingegangen ist und durch prozessleitende Verfügung der Vorsitzenden der Strafkammer vom 19. Oktober 2022 zeitnah gefördert worden ist. Dass das Landgericht bislang noch nicht über die Eröffnung entschieden hat, ist angesichts der der Verteidigung gewährten Einlassungsfrist bis zum 23. November 2022 und des erheblichen Umfangs der Sache, nicht zu beanstanden, zumal die Strafkammervorsitzende zeitnah die Durchführung der Hauptverhandlung organisiert und für den Fall der Eröffnung Hauptverhandlungstermine ab dem 10. Januar 2023 geplant hat.

Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht zu der Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung für den Angeschuldigten zu erwartenden Freiheitsstrafe nicht außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Bei Abwägung der Freiheitsgrundrechte mit dem Gebot einer effektiven Strafverfolgung überwiegt unter Berücksichtigung der Haftgründe und der bisherigen Verfahrensdauer der Gesichtspunkt der Gewährleistung eines verfahrensmäßigen Abschlusses der Strafsache, weil dem Angeschuldigten eine besonders schwerwiegende Straftat zur Last gelegt wird und die Förderung des Verfahrens bislang dem besonderen Beschleunigungsgebot gerecht wird.

Die Übertragung der Haftkontrolle beruht auf § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO.