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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 20.12.2022 – 3 U 109/22

3. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2022:1220.3U109.22.00

Tenor§

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts Neuruppin vom 15.06.2022, Aktenzeichen 2 O 453/21, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Neuruppin ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt bis zu 2.000,00 €.

Gründe§

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 15.06.2022, Aktenzeichen 2 O 453/21, unterliegt gemäß § 522 Abs. 2 ZPO der Zurückweisung, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss des Senats vom 28.10.2022 Bezug genommen. Die hierauf ergangene Stellungnahme der Beklagten gemäß Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 15.12.2022 rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Es bedarf keiner amtswegigen Feststellung der Prozessfähigkeit der Beklagten im vorliegenden Erkenntnisverfahren. Dies hätte vielmehr je nach Lage des Falles im Zwangsvollstreckungsverfahren zu geschehen. Für die vorliegende Entscheidung kommt es darauf hingegen, wie bereits in dem Hinweisbeschluss des Senats ausgeführt, nicht an.

Die Zwangsvollstreckung zur Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung erfolgt gemäß § 888 ZPO dadurch, dass gegen den verweigernden Schuldner Zwangsgeld oder Zwangshaft verhängt wird. Bei juristischen Personen und sonst Prozessunfähigen ist Zwangsgeld in ihr Vermögen, Zwangshaft aber gegen den gesetzlichen Vertreter bzw. Bevollmächtigten anzuordnen (vgl. OLG Hamburg MDR 2021, 706 f mwN). Für das Zwangsvollstreckungsverfahren nach §§ 704 ff. ZPO gelten neben den dortigen spezifischen Verfahrensvorschriften auch die allgemeinen prozessualen Regelungen in den §§ 1–252 ZPO sinngemäß. Dies gilt insbesondere für die Vorschriften über die Parteien gem. §§ 50–58 ZPO (vgl. BGH NJW 2020, 1143 Rn. 25 mwN). Die Prozessfähigkeit des Schuldners gemäß §§ 51 I, 52 ZPO ist jedenfalls dann Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung, wenn er bei ihr mitwirken muss und nicht lediglich sichernde Maßnahmen zu treffen sind (vgl. BGH NJW 2020, 1143 Rn. 17 mwN). Ein nicht prozessfähiger Schuldner wird gem. § 51 I ZPO grundsätzlich durch einen gesetzlichen Vertreter vertreten. Gemäß § 51 III ZPO kann er allerdings auch durch eine natürliche Person vertreten werden, die er schriftlich mit seiner gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt hat und deren Bevollmächtigung geeignet ist, gem. § 1896 II 2 BGB die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen. Nach § 1896 II 2 BGB ist eine Betreuung nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten eines Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 III BGB bezeichneten Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. Gemäß § 51 III ZPO steht ein Vorsorgebevollmächtigter daher einem gesetzlichen Vertreter des Betroffenen gleich, wenn die Vorsorgevollmacht die gerichtliche Vertretung umfasst, und wird die fehlende Prozessfähigkeit im Wege der gesetzlichen Vertretung durch den Vorsorgebevollmächtigten ersetzt (vgl. BGH NJW-RR 2015, 836 Rn. 14). Da die Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO auf eine Mitwirkung der Beklagten als Schuldnerin gerichtet wäre, käme es insofern - erst in diesem Zusammenhang - auf ihre Prozessfähigkeit an. Das zuständige Prozessgericht des ersten Rechtszuges hätte mithin im Rahmen eines etwaigen Zwangsvollstreckungsverfahrens die Prozessfähigkeit der Beklagten als allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung insbesondere dann zu prüfen, wenn es erwöge, Zwangshaft zu verhängen, weil diese nur im Falle der Prozessfähigkeit gegen die Beklagte selbst verhängt werden dürfte. Dies und nichts anderes ergibt sich auch aus der in der anwaltlichen Stellungnahme zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 23.09.2021 – I ZB 20/21-, NJW 2022, 393), die eine Prüfung der Prozessfähigkeit des Vollstreckungsschuldners entsprechend allgemeiner Rechtsauffassung auch im Vollstreckungsverfahren noch für zulässig erklärt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.