Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2023
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 31.01.2023 – 2 Ws 9/23
2. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2023:0131.2WS9.23.00
Tenor§
Die weitere Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 19. März 2021 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschuldigte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe§
I.
Das Amtsgericht Frankfurt (Oder) hat mit Beschluss vom 15. April 2020 die Beschlagnahme von insgesamt 107.795,00 Euro Bargeld, das der Beschuldigte bei einer Kontrolle durch Einsatzkräfte der Bundespolizei auf der Bundesautobahn BAB 12 mit sich führte, wegen des Verdachts der Geldwäsche zur Sicherung des staatlichen Anspruchs auf Einziehung gemäß §§ 111b Abs. 1, 111c Abs. 1, 111j StPO i. V. m. §§ 261 Abs. 1 und 2, 74 und 76a StGB angeordnet. Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat die dagegen erhobene Beschwerde des Beschuldigten mit Beschluss vom 19. März 2021 als unbegründet verworfen und zur Begründung ausgeführt, dass das Amtsgericht zutreffend von dem Anfangsverdacht einer Geldwäschehandlung ausgegangen sei und die Beschlagnahme des Bargelds zur Sicherung der Vollstreckung dessen Einziehung erforderlich und verhältnismäßig sei. Hiergegen wendet sich der Verteidiger des Beschuldigten mit seiner weiteren Beschwerde vom 22. September 2022 in der er zur Begründung im Wesentlichen ausführt, der Anfangsverdacht einer dem Beschuldigten vorgeworfenen Geldwäschehandlung bestehe nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) nicht (mehr), weil diese das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt habe. Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen hat. Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt mit ihrer dem Verteidiger des Beschuldigten bekannt gegebenen Zuschrift vom 13. Januar 2023, die weitere Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
II.
Die weitere Beschwerde des Beschuldigten ist gemäß § 310 Abs. 2 StPO unzulässig.
Von den in § 310 Abs. 1 StPO bestimmten Ausnahmen abgesehen, findet eine Anfechtung von Entscheidungen, die auf eine Beschwerde hin erlassen worden sind, nicht statt (§ 310 Abs. 2 StPO). Nachdem zunächst das Amtsgericht Frankfurt (Oder) und im Beschwerdeverfahren das Landgericht Frankfurt (Oder) entschieden haben und ein Fall der abschließenden und eng auszulegenden Ausnahmevorschrift des § 310 Abs. 1 StPO (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 310 Rn. 4 m. w. N.) nicht vorliegt, ist der Rechtsweg erschöpft. Namentlich eröffnet die Ausnahmeregelung des § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO die weitere Beschwerde nach der insoweit bewussten Entscheidung des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 18/9525 Seite 75 und Seite 86) ausschließlich in Bezug auf Entscheidungen, die den Vermögensarrest nach § 111e StPO über einen Betrag von mehr als 20.000 Euro betreffen, nicht hingegen bezüglich - wie hier - Beschlagnahmeentscheidungen nach § 111b StPO (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. Februar 2020 - 2 Ws 492/19, BeckRS 2020, 1722; KK-StPO/Zabeck, 9. Aufl., § 310 Rn. 14; BeckOK StPO/Cirener, 45. Ed. 1. 10. 2022, § 310 Rn. 9).
Die Herausgabe bzw. Freigabe des beschlagnahmten Bargeldes wird der Beschuldigte in einem gesonderten Verfahren zu betreiben haben, § 111o StPO.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.