Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2023
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 13.02.2023 – 10 U 112/21
10. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2023:0213.10U112.21.00
Tenor§
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 22. Juli 2021 - 10 U 112/21 - wird zurückgewiesen.
Gründe§
Der Senat nimmt hinsichtlich Sachverhalt und rechtlicher Würdigung auf seinen Hinweisbeschluss vom 3. Januar 2023 Bezug. Das hiergegen gerichtete Vorbringen der Beklagten mit Schriftsatz vom 1. Februar 2023 führt nach erneuter Überprüfung der im Beschluss vom 3. Januar 2023 ausgeführten Gründe zu keiner abweichenden Entscheidung, so dass der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Berufungsverfahren zurückzuweisen ist.
1. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 S. 1 ZPO). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist des § 517 ZPO zur Einlegung der Berufung (§ 233 ZPO) wird der Beklagten nicht bewilligt werden können, weil sie nicht unverschuldet gehindert war, die genannte Frist zu wahren.
Das Gesuch der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unvollständig. Eine Partei, die nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu tragen, muss ihr vollständiges Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren unter Verwendung der vorgeschriebenen Vordrucke und Beifügung aller erforderlichen Unterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist einreichen; ist dies nicht geschehen, war die Partei nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Rechtsmittelfrist einzuhalten (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2017 – IX ZA 9/17, juris NZI 2017, 688, beck-online). Gemäß § 116 S. 1 Nr.1 ZPO erhält eine Partei kraft Amtes Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen. Allein der Hinweis, dass Masseunzulänglichkeit angezeigt wurde, genügt dabei nicht, um die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO darzulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 2019 – IX ZA 8/18 –, Rn. 4, juris; BGH, Beschluss vom 14. Juli 2005 - IX ZB 224/04, WM 2005, 1857, 1858; Windel in: Jaeger: Kommentar zur Insolvenzordnung, § 208 Anzeige der Masseunzulänglichkeit, Rn. 112; BeckOK ZPO/Reichling, 46. Ed. 1.9.2022, ZPO § 116 Rn. 8; BeckOK InsR/von Bodungen, 29. Ed. 15.10.2022, InsO § 148 Rn. 26; Gottschalk/Schneider, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, Rn. 76, beck-online).
Daher hat ein Insolvenzverwalter die Frist zur Einlegung einer Berufung in der Regel nicht unverschuldet versäumt, wenn er innerhalb der Frist einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt, jedoch – so wie vorliegend - nicht dargelegt hat, aus welchen tatsächlichen Gründen den wirtschaftlich beteiligten Insolvenzgläubigern eine Prozessfinanzierung nicht zumutbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 2019 – IX ZA 8/18 –, juris). Diesen Anforderungen genügt der Antrag der Beklagten sowohl vor dem Landgericht als auch vor dem Senat nicht, sie hat lediglich einen Kontoauszug und eine Anzeige der Masseunzulänglichkeit vorgelegt. Gegen die vorstehend zusammengefasste Würdigung aus dem Beschluss des Senats vom 3. Januar 2023 erinnert die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 1. Februar 2023 nichts. Der Senat hält daran auch im Übrigen nach erneuter Überprüfung fest.
2. Die Beklagte wendet sich mit ihrem Schriftsatz vom 1. Februar 2023 vielmehr allein gegen die Würdigung des Senats, wonach die erstinstanzlich erfolgte Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegend kein Vertrauen darauf rechtfertigt, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe werde auch für das Berufungsverfahren nicht an den Angaben zu den Vermögensverhältnissen scheitern und deshalb die Fristversäumnis nicht gemäß § 233 ZPO unverschuldet war. Aber auch danach liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vor.
a) Zwar kann ein Rechtsmittelkläger, dem bereits für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, bei im Wesentlichen gleichen Angaben zu den Vermögensverhältnissen erwarten, dass auch das Gericht des zweiten Rechtszuges ihn als bedürftig ansieht. Die Partei braucht danach grundsätzlich nicht damit zu rechnen, dass das Rechtsmittelgericht strengere Anforderungen an den Nachweis der Bedürftigkeit stellt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2013 – XII ZB 106/10 –, Rn. 15, juris; BGH, Beschluss vom 29. November 2011 – VI ZB 33/10 –, Rn. 14, juris; BGH, Beschluss vom 23. Februar 2000 – XII ZB 221/99 –, Rn. 2, juris; BGH Beschluss vom 15. Dezember 1983 - IX ZB 152/83 - VersR 1984, 192 f.; BGH, Beschluss vom 25. Februar 1987 - IVb ZB 157/86, juris). Allerdings sind diese Voraussetzungen vorliegend schon deshalb nicht erfüllt, weil der Senat keine strengeren Anforderungen an den Nachweis der Bedürftigkeit als das Erstgericht stellt, sondern lediglich die schon bei Erstantragsstellung bestehenden Maßstäbe der Rechtsprechung des BGH vom 28. März 2019 – IX ZA 8/18 - berücksichtigt hat. Das führt auch unter Berücksichtigung der Interessen der Beklagten zu keiner unbilligen Benachteiligung, weil ein anwaltlich vertretener Antragsteller eines Prozesskostenhilfeverfahrens seine Antragstellung an der höchstrichterlichen Rechtsprechung auszurichten hat, weil eben dieser Rechtsprechung richtungsweisende Bedeutung für die Rechtswirklichkeit zukommt (st Rspr. BGH, Urteil vom 23. September 2010 – IX ZR 26/09 –, Rn. 8, juris).
b) Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Umstand, dass bei im Wesentlichen gleichen Angaben Prozesskostenhilfe durch das Erstgericht bewilligt worden ist, dann unerheblich für das Berufungsgericht ist, wenn die Partei oder ihr Bevollmächtigter erkennen konnten, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht dargetan waren (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2011 – VI ZB 33/10 –, Rn. 15, juris; BGH, Beschluss vom 27. November 2007 – VI ZB 81/06 –, Rn. 14, juris; BGH, Beschluss vom 6. Juli 1999 – VI ZB 10/99 –, Rn. 4, juris; BGH, Beschluss vom 26. Juni 1991 – XII ZB 49/91 –, Rn. 8, juris; BGH, Beschluss vom 25. Februar 1987 – IVb ZB 157/86 –, Rn. 8, juris). Das war im Hinblick auf die klare und eindeutige Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. März 2019 – IX ZA 8/18 -, zu der die landgerichtliche Bewilligung im Widerspruch stand, vorliegend ohne weiteres der Fall. Diese Entscheidung war im Übrigen sowohl bei erst- als auch zweitinstanzlicher Antragstellung - dem 4. August 2020 und dem 26. August 2021 - neben dem ohnehin eröffneten Datenbankzugriff bereits veröffentlicht (etwa in NZI 2019, 644, ZIP 2019, 1486, ZinsO 2019, 1261, EWiR 2019, 531) und zumindest bei zweitinstanzlicher Antragstellung in gebräuchlicher Literatur zum Zivilprozess und Insolvenzrecht erörtert (vgl. Rohwetter, Die Rechtsprechung des BGH zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, NJW 2019, 1990; Ganter, Die Rechtsprechung des BGH zum Insolvenzrecht im Jahr 2019. NZI 2020, 295, beck-online; siehe etwa auch MüKoZPO/Wache, 6. Aufl. 2020, ZPO § 116 Rn. 6). Daher war auch insoweit für den Prozessbevollmächtigten der Beklagten jedenfalls bei zweitinstanzlicher Antragstellung erkennbar, dass er die wirtschaftlichen Voraussetzungen mit seinem zweitinstanzlichen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe noch nicht dargetan hatte (vgl. auch BGH, Beschluss vom 26. Juni 1991 – XII ZB 49/91 –, Rn. 8, juris).
Selbst wenn aber der Prozessbevollmächtigte der Beklagten davon ausgegangen wäre, dass im Hinblick auf die landgerichtliche Entscheidung keine weiteren Angaben oder Erklärungen in der zweiten Instanz erforderlich gewesen wären, hätte er im Hinblick auf die bei zweitinstanzlicher Antragstellung seit geraumer Zeit veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. März 2019 – IX ZA 8/18 die Auffassung des Landgerichts zumindest als umstritten erkennen müssen. In diesem Fall hätte er den sichersten Weg beschreiten müssen und die fehlenden Angaben und Erklärungen innerhalb der Rechtsmittelfrist vorlegen müssen (vgl. hierzu mwN BGH, Beschluss vom 26. Juni 1991 – XII ZB 49/91 –, Rn. 9, juris).
c) Auch im Übrigen sind keine Umstände ersichtlich oder vorgebracht, die die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren rechtfertigen könnten. Zwar ist einer Partei, die vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Durchführung des Rechtsmittels Prozesskostenhilfe beantragt hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen nicht hinreichend nachgewiesener Bedürftigkeit rechnen musste (BGH, Beschluss vom 31. August 2005 – XII ZB 116/05 –, juris). Allerdings musste die Beklagte vorliegend vernünftigerweise mit der Verweigerung von Prozesskostenhilfe rechnen, weil der Bundesgerichtshof eben die dazu führenden Maßstäbe mit der Entscheidung vom 28. März 2019 – IX ZA 8/18 – aufgestellt hat und der Inhalt sowie das Ergebnis dieser Entscheidung keine anderen vertretbaren Auslegungen gestattet. Da die nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. März 2019 - IX ZA 8/18 - erforderlichen Darlegungen oder Unterlagen der Beklagten nicht erfolgt sind, musste also auch die Beklagte vernünftigerweise mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe rechnen.
d) Schließlich hat der Senat berücksichtigt, dass das Gericht nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern, Unklarheiten oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten darf (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2004 – 1 BvR 1892/03 –, BVerfGE 110, 339-352). So kann auch bei Rechtsanwälten dann eine Wiedereinsetzung in Betracht kommen, wenn die zum Fristversäumnis führende irrige Rechtsauffassung vom Gericht verursacht worden ist und hierdurch beim Rechtsanwalt ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 – V ZB 198/11 –, Rn. 10, juris; BGH, Beschluss vom 26. März 1996 – VI ZB 1/96 –, Rn. 8, juris; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Rn. 23_32).
Aber auch nach diesen Maßstäben kommt die Gewährung von Wiedereinsetzung nicht in Betracht. Denn selbst wenn ein solcher Irrtum des Prozessbevollmächtigten der Beklagten durch die landgerichtliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe verursacht worden wäre, hätte ihn dieser nicht von seiner Pflicht entbunden, die höchstrichterliche Rechtsprechung auch während des Rechtsstreits und insbesondere bei Berufungseinlegung auf etwaige Neuerungen eigenständig im Blick zu halten. Dabei hätte ihm jedenfalls bei der zweitinstanzlichen Antragstellung die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. März 2019 - IX ZA 8/18 - Anlass geben müssen, die erstinstanzlich erfolgte Bewilligung in Frage zu stellen, zumal es sich weder um eine besonders zweifelhafte noch eine schwierige Rechtslage handelt. Darüber hinaus kommt der Berücksichtigung der jeweils aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung ohnehin für die Erfüllung der dem Rechtsanwalt obliegenden vertraglichen Aufgaben überragende Bedeutung zu (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 – IX ZR 165/19 –, Rn. 30, juris). Zwar darf der Rechtsanwalt grundsätzlich auf den Fortbestand einer höchstrichterlichen Rechtsprechung vertrauen. Vorliegend war allerdings keine Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung zu berücksichtigen, sondern die Beachtung unverändert ergangener Rechtsprechung - nämlich der Entscheidung vom 28. März 2019 - IX ZA 8/18 - erforderlich. Daher vermag der Senat auch unter Anwendung der gebotenen großzügigen Betrachtungsweise keinen Anhaltspunkt dafür erkennen, dass die Fristversäumnis im Sinne von § 233 ZPO unverschuldet war.
3. Da somit der von der Beklagten mit ihrem Prozesskostenhilfeantrag angekündigte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Bl. 13 d. A.) gemäß § 233 ZPO zurückzuweisen und die beabsichtigte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 22. Juli 2021 wegen Verfristung als unzulässig zu verwerfen wäre, hat der Antrag der Beklagten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist zurückzuweisen. Daher kann der Senat auch offenlassen, ob der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht ohnehin deshalb scheitert, weil die Beklagte die fehlenden Darlegungen und Erklärungen nach dem Hinweis des Senats nicht innerhalb der Frist des § 234 ZPO vorgelegt hat (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 21. Februar 2019 – IX ZR 226/18 –, Rn. 4, juris; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 13. September 2016 - XI ZA 13/15, Rn. 4; Beschluss vom 2. April 2008 - XII ZB 131/06, NJW-RR 2008, 1518 Rn. 13; BGH, Beschluss vom 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180).
4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 118 Abs. 1 S. 4 ZPO).