Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2023
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 21.02.2023 – 12 U 111/22
12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2023:0221.12U111.22.00
Tenor§
Die Berufung des Klägers gegen das am 17.05.2022 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Aktenzeichen 12 O 149/21, wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1.1 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.152,02 € festgesetzt.
Gründe§
Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem sogenannten „Dieselskandal“ geltend. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil sowie die Sachverhaltsdarstellung im Beschluss des Senats vom 10.01.2023 - auch hinsichtlich der im Berufungsverfahren angekündigten Anträge - Bezug genommen.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß §§ 517 ff. ZPO eingelegte Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss des Senats vom 10.01.2023 Bezug genommen. Die Ausführungen des Klägers in der hierzu mit Schriftsatz vom 23.01.2023 erfolgten Stellungnahme geben nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.
Der Senat hält daran fest, dass greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch die Beklagte im Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs durch den Kläger im April 2018 nicht vorliegen. Unstreitig ist in dem Fahrzeug eine Fahrkurvenerkennung verbaut. Die Implementation einer Fahrkurvenerkennung allein reicht jedoch nicht aus, das Verhalten der Beklagten insgesamt als sittenwidrig einzustufen. Wie bereits in dem Hinweisbeschluss ausgeführt, ist bereits nicht ersichtlich, dass die Beklagte das KBA als zuständige Genehmigungsbehörde arglistig über das Vorhandensein einer Fahrkurvenerkennung getäuscht hat, da die Beklagte die Fahrkurvenerkennung gegenüber dem KBA mit der Applikationsrichtlinie EA 288 vom 18.11.2015 offengelegt und das KBA dies zum Anlass genommen hat, eigene Untersuchungen betreffend den Motortyp EA 288 vorzunehmen, bei denen festgestellt worden ist, dass die vorhandene Fahrkurvenerkennung keinen Einfluss auf das Emissionsverhalten auf dem Prüfstand hat, da die Grenzwerte auch unabhängig von der Fahrkurvenerkennung eingehalten werden. Es ist gerade nicht wahrheitswidrig vorgespiegelt worden, dass die Grenzwerte eingehalten werden, sondern sie werden auch ohne die prüfstandsoptimierende Software tatsächlich noch eingehalten. Ebenso wenig ist erkennbar, dass die Funktionsweise der erhöhten Abgasrückführung (AGR) gegenüber dem KBA nicht offengelegt worden sei. Vielmehr ergibt sich aus den vorgelegten Auskünften des KBA, dass diesem auch die Funktionsweise der AGR bekannt war und das KBA in Kenntnis dessen dennoch nicht von einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgeht. Ausweislich der Auskünfte war dem KBA bewusst, dass die Umschaltung zwischen den Betriebsmodi im NEFZ anhand der in der Motorsteuerungssoftware hinterlegten Fahrkurve und damit abweichend vom Realbetrieb bewirkt wird. Nach den Untersuchungen des KBA erbrachte die Messung der Emissionen bei Motoren der Baureihe EA 288 auch unter realen Betriebsbedingungen auf der Straße keinen Hinweis auf eine unzulässige Manipulation des Emissionsverhaltens im Prüfzyklus. Das KBA als für die Erteilung der Typgenehmigung zuständige Behörde hat somit die in der Motorsteuerung verbaute Software wiederholt eingehend auf das Vorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen überprüft und sich dabei gerade nicht auf die Angaben der Beklagten verlassen. Vor diesem Hintergrund scheidet die Annahme einer sittenwidrigen Schädigung seitens der Beklagten und eine Haftung aus § 826 BGB aus (vgl. BGH, Beschluss vom 09.05.2022 - VIa ZR 303/21).
Etwas anderes folgt auch nicht aus den nunmehr eingeführten Unterlagen der Bosch AG. Abgesehen davon, dass zu den angeblich präsentierten 44 Funktionen nicht näher vorgetragen wird, ist ein Bezug zu dem hier streitgegenständlichen Motortyp EA 288 nicht dargelegt und auch nicht ohne weiteres ersichtlich. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwieweit eine Präsentation aus dem Jahre 2009 Aufschluss über das Vorstellungsbild der Verantwortlichen der Beklagten zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeuges durch den Kläger im Jahre 2018 geben soll.
Die vom Kläger zitierten obergerichtlichen Entscheidungen stehen dem ebenfalls nicht entgegen. Die Entscheidung des OLG Köln vom 10.03.2022 (24 U 112/21) betraf einen Fahrzeugerwerb vor Oktober 2015. Bei der Entscheidung des OLG Koblenz vom 09.11.2022 (9 U 590/22) handelt es sich um ein Versäumnisurteil, hinsichtlich dessen nicht vorgetragen ist, ob es rechtskräftig geworden ist, zudem betraf es ein Fahrzeug mit NSK-Katalysator.
Der Senat hält auch weiterhin daran fest, dass ein Schaden des Klägers aus den in dem Hinweisbeschluss genannten Gründen nicht gegeben ist. Für das vom Kläger erworbene Fahrzeug droht weder eine Stilllegung noch eine sonstige Betriebsbeschränkung. Die diesbezügliche Prüfung durch das KBA ist abgeschlossen, mit weiteren Maßnahmen ist nicht zu rechnen. Ein bloßes etwaiges subjektives Empfinden des Klägers reicht für die Annahme eines Schadens nicht aus (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 24.11.2022 - 7 U 1038/22, juris Rn. 70).
Schließlich scheidet auch aus den in dem Hinweisbeschluss genannten Gründen eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV wegen der fehlenden drittschützenden Wirkung dieser Vorschriften aus. Die rechtlichen Ausführungen des Klägers in dem Schriftsatz vom 23.01.2023 geben keinen Anlass, von dieser Beurteilung abzuweichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde gemäß § 3 ZPO i.V.m. § 47 Abs. 1 S. 1 GKG bestimmt.