Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2023
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 23.02.2023 – 12 U 100/22
12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2023:0223.12U100.22.00
Tenor§
Die Berufung der Beklagten gegen das am 08.06.2022 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus i.d.F. des Berichtigungsbeschlusses vom 10.08.2022, Aktenzeichen 1 O 102/21, wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
1.1. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.963,12 € festgesetzt.
Gründe§
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß §§ 517 ff. ZPO eingelegte Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss des Senats vom 29.12.2022 Bezug genommen. Die Ausführungen in der Stellungnahme der Beklagten geben nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.
Der Senat hält daran fest, dass die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin ihre vertraglichen Pflichten aus § 8 der Genussrechtsbedingungen verletzt hat, indem sie der Klägerin infolge des Verschmelzungsvorganges keine mit der Genussrechtsbeteiligung gleichwertigen Rechte gewährt hat, und sich damit gegenüber der Klägerin schadensersatzpflichtig gemacht hat. Die Beklagte hat weiterhin nicht schlüssig dargetan, dass die der Klägerin eingeräumten B-Anteile mit der bisherigen, vor der Verschmelzung bestehenden Genussrechtsbeteiligung wirtschaftlich gleichwertig sind. Es erschließt sich weiterhin nicht, dass der Anteil der Klägerin am Nominalkapital der Beklagten von 7,96 € dem wirtschaftlichen Wert der Genussrechtsbeteiligung der Klägerin, der nach der Anlegerinformation aus Februar 2019 zum 31.12.2018 noch 7.963,12 € betragen haben soll, entspricht, und der Klägerin durch die ohne ihre Mitwirkung oder Zustimmung erfolgte Umwandlung in B-Anteile gleichwertige Rechte eingeräumt worden sind. Hierfür reicht es weiterhin nicht aus, allein auf die Erstellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2017 zu verweisen. Die Stellungnahme der Beklagten enthält dazu keine neuen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte, die der Senat nicht bereits bei Fassung des Hinweisbeschlusses vom 29.12.2022 berücksichtigt hat. Die Stellungnahme der Beklagten geht auch nicht weiter auf den im Hinweisbeschluss angesprochenen Umstand ein, dass die Beklagte selbst angegeben hat, dass die Genussrechtsbeteiligungen zum 31.12.2017 „lediglich temporär auf ein Minimum abzuwerten“ seien.
Entgegen der Auffassung der Beklagten wird ihr auch weder eine umfassende Erläuterung des Jahresabschlusses noch die detaillierte Aufschlüsselung einzelner Positionen aufgegeben. Sie hat vielmehr lediglich eine in sich stimmige Entwicklung der Genussrechte der Anleger und damit auch der Klägerin darzulegen, die diese in die Lage versetzt, sich mit dem Vorbringen der Beklagten substantiiert auseinanderzusetzen und dieses gegebenenfalls zu widerlegen. Dies ist im Hinblick auf die aufgezeigten Widersprüche in den Angaben der Beklagten, die nicht ansatzweise die geltend gemachten Verluste im Kalenderjahr 2017 oder in den Vorjahren erläutert oder belegt, gerade nicht der Fall.
Der Senat bleibt auch weiterhin dabei, dass maßgeblicher Zeitpunkt der 31.12.2018 ist. Zwar trifft es zu, dass nach § 4 Abs. 2 des Verschmelzungsplanes im Innenverhältnis der 31.12.2017 als Verschmelzungsstichtag gelten sollte und die für diesen Stichtag zu erstellenden Jahresabschlüsse als Schlussbilanzen herangezogen werden sollten. Diese Festlegung hat umwandlungsrechtliche Bedeutung für die beteiligten Gesellschaften und Gesellschafter, nicht aber für die den Genussrechtsinhabern im Außenverhältnis zustehenden Rechte, wonach im Außenverhältnis die Verschmelzung erst zum 31.12.2018 vollzogen wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt galten die Genussrechtsbedingungen uneingeschränkt weiter.
Der Senat hält auch weiterhin daran fest, dass der Klägerin durch den mit der Verschmelzung erfolgten Untergang der Genussrechte ein Schaden in Höhe des mitgeteilten rechnerischen Wertes der Beteiligung im maßgeblichen Zeitpunkt entstanden ist. Soweit die Beklagte meint, die Klägerin habe keinen Rückzahlungsanspruch gegen sie in dieser Höhe gehabt, verkennt sie, dass im Streitfall kein Rückzahlungsanspruch geltend gemacht wird, sondern der geltend gemachte Schaden darin liegt, dass durch die Verschmelzung die Genussrechte der Klägerin untergegangen sind und die Klägerin die Schadenshöhe durch den Verweis auf die Anlegerinformation und den darin angegebenen Wert ihrer Genussbeteiligung schlüssig dargelegt hat, während die Beklagte dem nicht substantiiert entgegengetreten ist.
Schließlich steht der Klägerin auch ein Anspruch auf Erstattung der ihr entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. Die Beklagte wiederholt in ihrer Stellungnahme lediglich ihr Vorbringen aus der Berufungsbegründung, ohne auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss näher einzugehen. Auf einen Verzug der Beklagten kommt es insoweit nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde gemäß § 3 ZPO i.V.m. § 47 Abs. 1 S. 1 GKG bestimmt.