Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2023
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 28.02.2023 – 6 U 57/21
6. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2023:0228.6U57.21.00
Tenor§
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Potsdam vom 28.06.2021, Az. 2 O 257/20, dahin abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz und – in Abänderung der landgerichtlichen Wertfestsetzung – für das erstinstanzliche Verfahren auf 12.500 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Der klagende Rechtsanwalt nimmt die beklagte Vermessungsingenieurin auf Unterlassung der Erbringung von Rechtsdienstleistungen im geschäftlichen Verkehr in Anspruch.
Der Kläger war in einem vor dem Amtsgericht Potsdam geführten Nachbarrechtsstreit mandatiert. Die hiesige Beklagte war von der Gegenpartei jenes Rechtsstreits mit der Abmarkung von Grenzpunkten der gemeinsamen Grenze beauftragt. In diesem Zusammenhang wandte sie sich mit einem Schreiben vom 09.09.2020 an den hiesigen Kläger. In dem Schreiben heißt es unter anderem:
„Ungeachtet dessen, hält Frau B. [die Auftraggeberin der Beklagten] weiterhin an der Abmarkung ihrer Grundstücksecken fest. Dies ist zur Zeit von der Grundstücksseite von Frau B. jedoch nicht möglich, da Herr M. [der Mandant des Klägers] ganz aktuell den Zaun an den Stellen, wo die Grenzsteine standen, von seiner Seite auf dem Grundstück von Frau B. massiv verstellt hat. Im Auftrag von Frau B. setze ich hiermit Ihrem Mandanten zur Beräumung eine Frist bis zum 21.09.2020. Ich schlage des Weiteren mehrere Vermessungstermine zum erneuten Setzen der beiden Grenzsteine vor:…“
Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf die Anlage K6 (Bl. 15 d.A.) verwiesen.
Der Kläger mahnte die Beklagte daraufhin mit Schreiben vom 14.09.2020 wegen eines Verstoßes gegen §§ 3, 5 RDG durch Annahme eines Auftrages zur Geltendmachung einer Grundstücksräumung ab. Zugleich forderte er sie zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie zum Ersatz seiner Kosten auf. Nach fruchtlosem Ablauf der hierfür gesetzten Frist hat er den Unterlassungs- und den Kostenersatzanspruch gerichtlich geltend gemacht. Die Beklagte, die ihr Vermessungsbüro im Folgenden an einen Nachfolger übergeben hat, aber weiterhin öffentlich bestellt ist, ist der Klage im Wesentlichen mit rechtlichen Erwägungen entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Beklagte mit Versäumnisurteil vom 17.02.2021 antragsgemäß verurteilt, es unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Rechtsdienstleistungen gegenüber Auftraggebern oder Dritten anzubieten, durchzuführen und/oder die außergerichtliche Wahrnehmung von Tätigkeiten im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes auszuüben sowie an den Kläger 480,20 € nebst Zinsen zu zahlen. Auf den dagegen fristgerecht eingelegten Einspruch hat das Landgericht ein im Tenor mit dem Versäumnisurteil identisches Urteil erlassen. Es hat dafür gehalten, dass dem Kläger der streitgegenständliche Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 3a Abs. 1 UWG i.V.m. § 3 RDG zustehe. Die Voraussetzungen des Anspruchs seien – aus vom Landgericht im Einzelnen ausgeführten Erwägungen – erfüllt. Insbesondere habe die Beklagte mit dem Schreiben vom 09.09.2020 eine Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG erbracht. Auch zähle die Tätigkeit der Beklagten als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin nicht zu den in § 5 RDG aufgezählten Tätigkeiten, in deren Zusammenhang Rechtsdienstleistungen erlaubt seien. Ebenso wenig lägen die Voraussetzungen nach §§ 7 oder 8 RDG vor. Der Zahlungsanspruch begründe sich aus § 13 Abs. 3 UWG.
Gegen das Urteil, auf das wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie rügt die Auffassung des Landgerichts, wonach sie Rechtsdienstleistungen für ihre Auftraggeberin erbracht habe, als lebensfremd und rechtsfehlerhaft. Eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls sei weder erfolgt noch erforderlich gewesen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass ihre, der Beklagten, öffentliche Bestellung erst erlöschen könne, wenn angenommene Aufträge abgeschlossen seien. Es läge daher in ihrem eigenen Interesse, den hier in Rede stehenden Vermessungsauftrag abzuschließen. Die Darstellung der rechtlichen Situation in dem Schreiben vom 09.09.2020 habe daher allein ihren eigenen Interessen und nicht denen Dritter gedient. Im Übrigen fehle es wegen der erfolgten Übergabe des Vermessungsbüros an einen Nachfolger an der Wiederholungsgefahr.
Die Beklagte beantragt der Sache nach,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Ergänzend macht er mit näheren Ausführungen geltend, dass die beanstandete Tätigkeit der Beklagten auch nicht als Nebenleistung einer anderen Tätigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 RDG anzusehen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie der überreichten Unterlagen, im Übrigen auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die statthafte Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
1.
Die Unterlassungsklage ist zulässig. Insbesondere genügt der Verbotsantrag trotz fehlender Konkretisierung der Verletzungsform noch den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da jedenfalls der Klagebegründung mit hinreichender Deutlichkeit eine Orientierung des Unterlassungsbegehrens an der konkreten Verletzungshandlung zu entnehmen ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 22.07.2021 – I ZR 194/20, GRUR 2021, 1534, Rn. 34 m.w.N.).
Die Klage ist aber unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch weder nach § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG i.V.m. § 3 RDG noch aus einem anderen Rechtsgrund zu. Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei der im Streit stehenden Aufforderung des Mandanten des Klägers zur Beräumung des fraglichen Bereichs des Grundstücks der Auftraggeberin der Beklagten um eine Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG handelt. Denn die von der Beklagten mit dem Schreiben vom 09.09.2020 entfaltete Tätigkeit war jedenfalls nach § 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 RDG erlaubt.
Nach der Vorschrift nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Die Vorschrift trägt der rechtlichen Durchdringung nahezu aller Lebensbereiche, in deren Folge auch in wirtschaftlichen und technischen Branchen kaum mehr eine Betätigung ohne rechtliches Handeln und entsprechende Rechtskenntnisse möglich ist, Rechnung (vgl. BT-Drs. 16/3655, Seite 30). Sie zielt darauf ab, einerseits diejenigen, die in einem nicht spezifisch rechtsdienstleistenden Beruf tätig sind, in ihrer Berufsausübung nicht zu behindern; andererseits soll der erforderliche Schutz der Rechtsuchenden vor unqualifiziertem Rechtsrat gewährleistet werden (BT-Drs. 16/3655, Seite 51). Erlaubt ist die Tätigkeit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG, wenn sie zum Berufs- oder Tätigkeitsbild desjenigen gehört, der die Rechtsdienstleistung erbringt, und wenn sie eine Nebenleistung zu einer Haupttätigkeit ist (s. BGH, Urteil vom 04.11.2010 – I ZR 118/09, GRUR 2011, 539, Rn. 34). Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind (§ 5 Abs. 1 Satz 2 RDG). § 5 Abs. 1 RDG setzt mithin voraus, dass die fragliche Rechtsdienstleistung nicht selbst wesentlicher Teil der Haupttätigkeit ist, sondern der Schwerpunkt der Tätigkeit – soweit es sich nicht um Dienstleistungen von Angehörigen steuerberatender Berufe oder nach § 10 RDG registrierter Personen handelt – auf nichtrechtlichem Gebiet liegt (BGH, Urteil vom 11.02.2021 – I ZR 227/19, GRUR 2021, 758 m.w.N.).
Die im vorliegenden Rechtsstreit vom Kläger angegriffene Tätigkeit der Beklagten, für ihre Auftraggeberin seinen Mandanten unter Fristsetzung zur Beräumung eines Grundstücksteils aufzufordern, stand im Zusammenhang mit einer konkreten anderen Tätigkeit der Beklagten. Die Beklagte war beauftragt, Grenzpunkte, die im Jahr 1991 ermittelt und verhandelt worden waren, abzumarken, also in der Örtlichkeit durch Grenzzeichen dauerhaft und sichtbar zu kennzeichnen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BbgVermG). Die Durchführung dieses Auftrages setzte in tatsächlicher Hinsicht die Zugänglichkeit der betreffenden Örtlichkeit voraus. Dies war im Streitfall nicht gegeben. Nach den Ausführungen der Beklagten im Schreiben vom 09.09.2020 hatte der Mandant des Klägers die vom Büro der Beklagten am 27.08.2020 gesetzten zwei Grenzsteine entfernt, diese auf das Grundstück der Auftraggeberin der Beklagten geworfen und die „Stellen, wo die Grenzsteine standen, von seiner Seite auf dem Grundstück von Frau B. massiv verstellt“. Die Aufforderung zur Beräumung, die sich – wie die Ausführungen dieses Schreibens unzweifelhaft erkennen lassen – ausschließlich auf die konkreten Stellen bezog, an denen vom Büro der Beklagten bereits zuvor Grenzsteine errichtet worden waren, zielte damit auf die Schaffung der tatsächlichen Voraussetzungen für die Durchführung der beauftragten Abmarkung.
Bei dieser Tätigkeit handelte es sich nach Inhalt und Umfang um eine Nebenleistung zu der beauftragten Abmarkung. Der Schwerpunkt des der Beklagten erteilten Auftrages bestand in der Ermittlung und Kennzeichnung der Grenzpunkte sowie der Widmung der Grenzzeichen. Die hier in Rede stehende Aufforderung an den Mandanten des Klägers, die für die Setzung der Grenzsteine benötigten Stellen zu beräumen, stellte sich demgegenüber als bloße Vorbereitungshandlung für die gebotene dauerhafte und sichtbare Kennzeichnung der Grenzpunkte dar. Zu berücksichtigen ist zudem, dass sich diese Tätigkeit der Beklagten darin erschöpfte, ihre Auftraggeberin bei der Geltendmachung des Anspruchs nach § 919 Abs. 1 BGB durch außergerichtliche Aufforderung des Mandanten des Klägers zur Beseitigung der von ihm in den fraglichen Grundstücksbereich verbrachten Sachen zu unterstützen. Dafür, dass die Beklagte darüber hinausgehende Leistungen zur Durchsetzung dieses Anspruchs erbracht oder zugesagt hat, ist nichts ersichtlich. Vielmehr ist unstreitig, dass die Auftraggeberin der Beklagten diesen Anspruch selbst gerichtlich verfolgt hat.
Die für ihre Auftraggeberin erfolgte Geltendmachung des Mitwirkungsanspruchs nach § 919 Abs. 1 BGB stellt sich auch im Hinblick auf die Komplexität der hierfür erforderlichen rechtlichen Prüfung und den damit verbundenen Zeitaufwand als eine Nebenleistung im Sinne von § 5 Abs. 1 RDG dar. Die Voraussetzungen dieses Anspruchs sind unschwer festzustellen. Dies gilt für die Beklagte zumal deshalb, weil die nach § 919 Abs. 1 BGB maßgebenden Rechtsbegriffe des Grundstückseigentums und der (festen) Grenzzeichen in einem engen sachlichen Zusammenhang mit den Aufgaben nach § 26 Abs. 3 Nr. 1 BbgVermG stehen, weshalb eine hinreichend sichere Kenntnis von der Bedeutung dieser Begriffe bei Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren aufgrund der für deren Tätigkeit erforderlichen Qualifikation (vgl. § 2 Abs. 1 BbgÖbVIG i.V.m. § 1 Abs. 2 BbgAPOgvD) vorauszusetzen ist. Weitergehender Rechtskenntnisse, insbesondere – wie der Kläger geltend macht – des Nachbarrechts und des Strafrechts, bedurfte es zur Geltendmachung des Anspruchs nach § 919 Abs. 1 BGB nicht.
Auch die übrigen vom Kläger insoweit vorgebrachten Einwände rechtfertigen keine andere Würdigung. Die Erwägungen zu den Aufgaben und Arbeitsweisen von Vermessungsingenieuren bei der Erfassung und Bereitstellung von Geobasisinformationen gehen am Streitfall vorbei, weil die Beklagte hier nicht nach § 26 Abs. 3 Nr. 2, 3, 1 Alt. 1 BbgVermG, sondern nach § 26 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2-4 BbgVermG tätig geworden ist. Auch kann der Kläger nichts daraus für sich herleiten, dass der der Beklagten erteilte Auftrag nach den Ausführungen in deren Schreiben vom 02. und 09.09.2020 bereits mit der Setzung der Grenzsteine am 27.08.2020 erfüllt war. Denn selbst wenn davon ausgegangen wird, dass der hier im Streit stehenden Aufforderung zu Beräumung des fraglichen Grundstücksteils insofern ein neuer Auftrag zu Grunde lag, war auch dessen Gegenstand nicht etwa die gesonderte Geltendmachung eines dinglichen Anspruchs aus § 985 oder § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB. Ausweislich der Ausführungen in dem Schreiben vom 09.09.2020, wonach die Auftraggeberin weiterhin an der Abmarkung ihrer Grundstücksecken festhält, zielte die Tätigkeit der Beklagten vielmehr nach wie vor auf die Ermittlung und Kennzeichnung der Grenzpunkte ab, für die die geforderte Beräumung lediglich Voraussetzung war.
2.
Da demnach bereits die Abmahnung der Beklagten durch den Kläger nicht berechtigt war, steht ihm der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz seiner vorgerichtlichen Kosten weder nach § 13 Abs. 3 UWG noch aus einem sonstigen Rechtsgrund zu.
3.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1 Satz 1, § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, § 543 Abs. 2 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 51 Abs. 2, 3, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Angesichts der konkreten Umstände des im Streitfall geltend gemachten Wettbewerbsverhältnisses bleibt das mit der Klage verfolgte wirtschaftliche Interesse hinter dem einer durchschnittlichen Streitigkeit nach dem UWG zurück. Davon abgesehen erfordert die Bedeutung der Sache für die Beklagte, die geltend macht, nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens nicht weiter als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin tätig sein zu wollen, eine Minderung des Streitwerts gegenüber der Bewertung einer durchschnittlichen wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit.