Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2023
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 20.03.2023 – 10 U 30/21
10. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2023:0320.10U30.21.00
Tenor§
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 16.04.2021, Aktenzeichen 1 O 298/20, wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Potsdam ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 23.580,72 € festgesetzt.
Gründe§
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 16.04.2021, Aktenzeichen 1 O 298/20, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 16.09.2022 Bezug genommen. Eine Gegenerklärung hierzu ist innerhalb der gesetzten Frist nicht eingegangen, so dass es keiner weiteren Ausführungen bedarf.
Schließlich berichtigt der Senat auf Antrag der Beklagten vom 5.10.2022 den Beschluss des Senats vom 16.09.2022 gemäß § 319 Abs 1 ZPO im Rubrum hin zu „…“ statt „…“. Ferner berichtigt der Senat auf den Antrag der Beklagten vom 5.10.2022 entsprechend § 320 ZPO den Beschluss vom 16. September 2022 wie folgt: Bei dem Satz unter I. S. 4 „Gleiches gelte für die KSR, die das KBA in dem vorliegenden Fahrzeug nicht bemängelt habe.“ entfällt der 2. Halbsatz. Der Satz unter II. S. 8, 4. Absatz „Der Kläger hat eine solche von der Beklagten bestrittene Prüfstandserkennung ebenso wenig dargelegt, wie sie dem Vortrag der Beklagten, das streitgegenständliche Fahrzeug verfüge nicht über die Funktion einer geregelten KSR entgegengetreten ist.“ wird geändert in „Der Kläger hat eine solche von der Beklagten bestrittene Prüfstandserkennung jedoch nicht dargelegt“. Zur Begründung wird auf den Antrag vom 5.10.2022 Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.