Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2023
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 05.04.2023 – 7 U 130/22
7. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2023:0405.7U130.22.00
Tenor§
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 24.06.2022, Az. 11 O 113/20, abgeändert. Das Teilversäumnisurteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 26.02.2021 wird aufgehoben, soweit die Beklagte zu 2. verurteilt worden ist. Die Klage gegen die Beklagte zu 2. wird abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Gerichtskosten die Klägerin und der Beklagte zu 3. zur Hälfte und der Beklagte zu 3. trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zur Hälfte. Die Klägerin trägt die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. Der Kostenbeschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 14.06.2021 bleibt unberührt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe§
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte als frühere Vorstandsvorsitzende und Liquidatorin des Pferdesportvereins PSV X in Anspruch. Sie hat gegen die Beklagte sowie drei weitere Personen erstinstanzlich Klage erhoben, weil ihrer Ansicht nach im Zeitraum von Juli bis August 2017 mehrere Verträge im Namen des Vereins mit ihr geschlossen worden seien, die von dem Verein nicht erfüllt wurden.
Der PSV X wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 06.12.2015 aufgelöst. Die Beklagte meldete mit Schreiben vom 29.01.2016 (Bl. 175) und mit notariell beglaubigter Erklärung vom 14.04.2016 (Bl. 177) die Auflösung des Vereins zum Handelsregister an und teilte mit, dass sie Liquidatorin sei. In die notariell beglaubigte Erklärung ist aufgenommen, dass der Verein kein verteilungsfähiges Vermögen hat und Gläubiger nicht vorhanden sind. Es seien keine Schulden begründet worden und keine Rechtsstreitigkeiten anhängig. Die Anschrift der Beklagten zu 2. als Liquidatorin wurde mit G…, M… angegeben. Mit Schreiben vom 02.11.2016 stellte der Notar gegenüber dem Handelsregister klar, dass die Beklagte zu 2. den Verein als Liquidatorin allein vertrete und dass der Verein erloschen sei.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, mit dem Verein sei am 29.08.2017 ein Mietvertrag über eine Rundballenpresse für den Zeitraum vom 01.09.2017 bis zum 01.08.2019 geschlossen worden (Anl K1, Bl. 8 ff.), ferner am 01.08.2017 ein Mietvertrag über einen Schlepper (Anl K2, Bl. 12). Beide Mietverträge wurden für einen „PSV Y“ geschlossen und von dem früheren Beklagten zu 3. unterzeichnet. Die Mietverträge wurden von der Klägerin wegen Zahlungsausfalls mit Schreiben vom 29.01.2018 gekündigt.
Die Klägerin hat ein von dem Landgericht Frankfurt (Oder) - 31 O 7/18 - am 11.10.2018 verkündetes Versäumnisurteil und ein dieses Versäumnisurteil aufrechterhaltendes Urteil vom 10.01.2019 vorgelegt, durch die der PSV X, zur Zahlung von Miete für die Rundballenpresse im Zeitraum vom 01.09.2017 bis zum 30.11.2017 über insgesamt 1.249,50 € und für den Schlepper im Zeitraum vom 01.08.2017 bis zum 30.11.2017 über 3.570 € sowie Zahlung eines Saldos aus Kaufpreisforderungen und Werklohn in Höhe von 685,48 €, insgesamt über 5.504,98 € nebst Zinsen verurteilt wurde. Auf das Endurteil vom 17.01.2019 - Anl K12, Bl. 134 wird verwiesen. Es ist unstreitig, dass für den dort beklagten Verein in jenem Verfahren der hier Beklagte zu 3. A... T... auftrat und dass er Rechtsanwalt Tr... beauftragte, den Verein zu vertreten. Herr T... hatte im Termin vor dem Landgericht erklärt, er sei im Verein für den landwirtschaftlichen Bereich zuständig.
Mit der hier geführten Klage hat die Klägerin ausstehenden Mietzins für die Rundballenpresse in Höhe von 2.499 € und für den Schlepper in Höhe von 5.355 € sowie Nutzungsentschädigung für die Rundballenpresse in Höhe von 10.412,50 € und für den Schlepper in Höhe von 22.312,50 € geltend gemacht. Ferner hat sie die Herausgabe der Rundballenpresse und des Schleppers begehrt. Sie hat schließlich Zahlung der Kaufpreise für Zubehörteile, die an den Verein verkauft worden seien und für die Rechnungen vom 15.08.2017 über 43,74 € (Anl K7, Bl 34), vom 31.07.2017 über 200,12 € (Anl K8, Bl. 35), vom 21.08.2017 über 93,81 € (Anl K 9, Bl. 36) und vom 24.08.2017 über 387,55 € (Anl K11, Bl. 38) gelegt worden sind, verlangt. Eine am 08.06.2018 geleistete Zahlung in Höhe von 362,38 € hat sie in Abzug gebracht. Sie verfolgt darüber Ansprüche auf Herausgabe des Schleppers und der Rundballenpresse.
Sie hat zur Begründung ihres Anspruchs gegen die Beklagten vorgetragen, dass die Beklagten ehemalige Vorstandsmitglieder des Vereins PSV X seien. Die Klagen gegen die Beklagten zu 1. und 4. hat die Klägerin erstinstanzlich zurückgenommen. Gegen den Beklagten zu 3. und die hier Beklagte als frühere Beklagte zu 2. ist am 26.02.2021 ein Versäumnisurteil ergangen, mit dem die Beklagten entsprechend den gestellten Anträgen verurteilt worden sind. Das Versäumnisurteil gegen den Beklagten zu 3. ist rechtskräftig geworden. Die Beklagte (zu 2.) hat gegen das Versäumnisurteil fristgerecht Einspruch eingelegt. Das Versäumnisurteil ist durch das angefochtene Endurteil vom 24.06.2022 im Wesentlichen aufrechterhalten worden.
Die Klägerin hat behauptet, der Beklagten sei das Handeln des Herrn T... bekannt gewesen.
Die Beklagte hat behauptet, sie habe seit dem 31.12.2014 keinen Kontakt mehr mit Herrn T... gehabt und habe weder Kenntnis von den Vertragsabschlüssen noch der Klageerhebung gehabt. Ihrer Ansicht nach habe A... T... den Verein nicht wirksam vertreten können; da sie von der Klageerhebung keine Kenntnis gehabt habe, sei im Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) die fehlende Vertretungsbefugnis nicht eingewandt worden. Sie hat die Ansicht vertreten, dass sie nicht der Vorwurf pflichtwidrigen Verhaltens treffe und die Klägerin im Übrigen nicht dargelegt habe, dass ein etwa pflichtwidriges Verhalten zu dem von ihr vorgetragenen Schaden geführt habe.
Hinsichtlich des Sachverhalts im Einzelnen und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung und das Teilversäumnisurteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 26.02.2021 verwiesen.
Das Landgericht hat zur Verurteilung der Beklagten ausgeführt, dass sich der Anspruch gegen die Beklagte aus § 53, § 42 Abs. 2 BGB ergebe, weil sie nicht rechtzeitig Insolvenzantrag gestellt habe. Aus den rechtskräftigen Verurteilungen des Landgerichts Frankfurt (Oder) stehe fest, dass der Verein nicht zahlungsfähig gewesen sei. Es ist davon ausgegangen, dass die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig für Gründe sei, die gegen die Zahlungsunfähigkeit sprechen. Solche Gründe seien nicht dargelegt. Zudem habe sie die Auflösung des Vereins entgegen ihrer Verpflichtung aus § 50 BGB nicht bekannt gegeben und mithin den Gläubigern nicht die Möglichkeit gegeben, ihre Ansprüche rechtzeitig vor Ablauf des Sperrjahres geltend zu machen.
Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die Klägerin mit dem durch A... T..., den früheren Beklagten zu 3., vertretenen Verein wirksame Verträge geschlossen habe und dass die Beklagte, weil sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Liquidatorin gewesen sei, sich nicht darauf berufen könne, dass sie keine Kenntnis vom Vertreterhandeln des Beklagten zu 3. gehabt habe. Zudem sei ihr der Einsatz beider Maschinen erkennbar gewesen, weil sie auf dem Vereinsgelände zum Einsatz gekommen seien.
Gegen das am 04.07.2022 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 04.08.2022 Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 04.10.2022 mit einem an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
Die Beklagte trägt zur Begründung ihres Rechtsmittels vor: Zu Unrecht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass sie vom Abschluss der Mietverträge Kenntnis gehabt habe oder hätte haben müssen. Die Mietverträge seien nicht mit dem Verein geschlossen worden, deren Liquidatorin sie gewesen sei. Auch die Kündigung sei an diesen abweichend bezeichneten Verein gerichtet worden. Es begründe keinen vertraglichen Anspruch, dass die Klägerin Rechnungen an den von ihr vetretenen Verein gelegt habe. Das Landgericht habe ihren Vortrag unbeachtet gelassen, dass der Beklagte zu 3. nicht für den PSV X bevollmächtigt gewesen sei. Sie habe entgegen der Annahme des Landgerichts auch keine Kenntnis von der Nutzung der gemieteten Geräte gehabt. Insoweit sei maßgeblich, dass der Beklagte zu 3. unstreitig einen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb unter der früheren Anschrift des Vereins führt. Sie habe sich seit dem 17.07.2016 dort nicht mehr aufgehalten. Von dem vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) gegen den PSV X geführten Verfahren habe sie erst im hier geführten Rechtsstreit Kenntnis erlangt.
Die Beklagte beantragt,
das am 24.06.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Haftung der Beklagten sei begründet, weil sie entgegen § 50 Abs. 2 BGB die Auflösung des Vereins nicht öffentlich bekanntgemacht habe und weil sie ihre Verpflichtung, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vereins zu beantragen, verletzt habe. Die Zahlungsunfähigkeit habe sie ausreichend dargelegt. Sie ergebe sich auch aus der unterbliebenen Mietzahlung. Sie hätte die Mietverträge nicht geschlossen, wenn die Beklagte Insolvenzantrag gestellt hätte oder die Liquidation öffentlich bekannt gegeben hätte. Bei der Bezeichnung des Vereins als PSV Y handele es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler, da die Adresse des PSV X in der Straße W... in A... gelegen sei. Der Beklagte zu 3. habe den Verein auch wirksam vertreten können. Jedenfalls sei dem Verein eine Vertretungsbefugnis nach Rechtsscheinsgesichtspunkten zuzurechnen. Es sei für die Beklagte erkennbar gewesen, dass A... T... für den Verein aufgetreten sei. Sie habe sich jedenfalls als Liquidatorin über die Zusammenhänge, die den Verein betrafen, informieren müssen. Sie hätte sich insbesondere darüber informieren müssen, warum Landmaschinen auf dem Gelände des Vereins gestanden haben. Ebenso hätte sie sich über etwaige gerichtliche Verfahren informieren müssen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet und führt zur Abweisung der Klage.
1.
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte als frühere Liquidatorin des PSV X aus § 53 BGB in Verbindung mit § 50 Abs. 1 BGB wegen einer Verletzung ihrer Pflicht als Liquidatorin, die Liquidation bekanntzugeben.
2.
Der Haftung setzt voraus, dass ein Anspruch gegen den Verein begründet worden ist und die Beklagte als Liquidatorin durch ihr Verhalten die Entstehung eines Schadens vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat.
Die Klägerin hat hier bereits nicht in voller Höhe der geltend gemachten Forderung dargelegt, dass sie einen vertraglichen Anspruch gegen den PSV X hat. Sie kann sich zwar darauf berufen, dass gegen den PSV X ein Urteil ergangen ist, in dem der Verein zur Zahlung von Mietzins, zur Zahlung eines Kaufpreises und von Werklohn, insgesamt in Höhe von 5.504,98 € verurteilt worden ist. In dieser Höhe besteht ein Zahlungsanspruch gegen den Verein. Allerdings kann sie aufgrund dieses Urteils nicht die wirksame Vertretung des Vereins für das hier geführte Verfahren auch in der die titulierte Forderung übersteigenden Höhe als rechtskräftig festgestellt voraussetzen. Gemäß § 322 Abs. 1 ZPO sind gerichtliche Entscheidungen insoweit der Rechtskraft fähig, als über den erhobenen Anspruch entschieden worden ist. Die materielle Rechtskraft des Zahlungstitels erstreckt sich auf die tenorierte Zahlungsverpflichtung, deren Inhalt und Umfang sich aus dem vorgetragenen Lebenssachverhalt ergibt, über den rechtskräftig entschieden wurde (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.1993 - IX ZR 244/92, BGHZ 123, 166, Rn. 12 ff).
Die Klägerin hat hier einen Anspruch auf Zahlung von Miete für die Rundballenpresse im Zeitraum vom 01.09.2017 bis zum 30.11.2017 über insgesamt 1.249,50 € und für den Schlepper im Zeitraum vom 01.08.2017 bis zum 30.11.2017 über 3.570 € sowie Zahlung eines Saldos aus Kaufpreisforderungen und Werklohn in Höhe von 685,48 € erzielt. Die Voraussetzungen für einen wirksamen Vertragsschluss für den PSV X hat die Klägerin im hier geführten Verfahren, in dem die Beklagte die Vertretungsbefugnis des Beklagten zu 3. für den Verein bestreitet, nicht vorgetragen. Die von der Klägerin abgeschlossenen Verträge sind weder mit einem Verein mit der Bezeichnung „PSV X“ geschlossen worden, noch handelte eine für diesen Verein vertretungsberechtigte Person. Vertretungsbefugt war zum Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse ab August 2017 die Beklagte als Liquidatorin. Weil die Bestellung der Beklagten zur Liquidatorin erst im Januar 2018 in das Handelsregister eingetragen worden ist, könnte sich der Vertragspartner auch auf die Vertretungsbefugnis der im Handelsregister eingetragenen Vorstandsmitglieder, berufen, § 15 Abs. 1 HGB. Der Beklagte zu 3. war zu keinem Zeitpunkt als Vorstandsmitglied eingetragen. Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass die Vertretungsbefugnis des Beklagten zu 3. für den Verein nach den Grundsätzen der Anscheins- oder Duldungsvollmacht vorlagen.
Voraussetzung der Zurechnung des Handelns aufgrund einer Duldungsvollmacht wäre, dass A... T... mit Wissen der Beklagten für den Verein auftrat und die Klägerin als Geschäftspartnerin dieses Auftreten so verstehen durfte, dass T... vom PSV X bevollmächtigt ist (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2004 - IV ZR 143/03, NJW-RR 2004 1275 Rn. 22). Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte vom Auftreten des A... T... Kenntnis hatte, sind nicht dargelegt.
Die Zurechnung des Verhaltens des Beklagten nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht kommt in Betracht, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht erkennt, wenn er es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen können und der andere Teil annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln des Vertreters. Dabei muss das Handeln des Vertreters von einer gewissen Dauer oder Häufigkeit sein (BGH, Urteil vom 05.03.1998 - III ZR 183/96, NJW 1998, 1854, juris Rn. 11). Dass T... bei Abschluss der hier streitigen Verträge am 01.08.2017 und am 29.08.,2017 bereits wiederholt für den PSV X aufgetreten ist, ist nicht ersichtlich. T... trat vielmehr nach dem Sach- und Streitstand erstmals im August 2017 als Vereinsvertreter auf. Zudem bezog sich sein Auftreten auf den PSV Y, den es tatsächlich nicht gab. Ein wiederholtes Auftreten für den PSV X, das den Rechtsschein einer Bevollmächtigung begründete, kann danach nicht angenommen werden.
Welche Angaben T... bei Bestellung der Zubehörteile machte, die Gegenstand der von der Klägerin gelegten Rechnungen sind, ist nicht vorgetragen. Ein Rechtsschein der Bevollmächtigung durch die Beklagte kann auf dieser Grundlage nicht angenommen werden. Soweit die Klägerin in der Berufungsinstanz vorträgt, es handele sich bei der Bezeichnung PSV Y um ein Schreibversehen, sind tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Vertrag eigentlich für den PSV X geschlossen werden sollte und die Parteien dies erklären wollten, nicht dargelegt.
Zudem fehlt es aber auch an der Erkennbarkeit des Handelns für die Beklagte als Liquidatorin des Vereins. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte A... T... mit der Übernahme von Aufgaben für den Verein bevollmächtigt hatte und mithin davon ausgehen musste, T... würde diese Aufgaben in ihrer Abwesenheit weiterführen, sind nicht ersichtlich.
Zudem waren - insoweit unstreitig – bei der Beschlussfassung über die Liquidation im Dezember 2015 weder Vermögen noch Schulden vorhanden. Die Beklagte konnte daher davon ausgehen, dass sie weitere Abwicklungstätigkeiten mit Ausnahme der Bekanntgabe der Auflösung nicht durchführen musste. Sie war insbesondere ohne konkrete Anhaltspunkte nicht verpflichtet, sich an der Betriebsstätte des Vereins aufzuhalten und etwa zu beobachten, ob sich dort ihr unbekannte Maschinen befanden, um ein unberechtigtes Handeln eines Dritten für den Verein aufzudecken.
3.
Darüber hinaus setzt die Haftung nach § 53 BGB in Verbindung mit § 50 Abs. 1 BGB voraus, dass die Beklagte die Auflösung des Vereins nicht rechtzeitig bekannt gegeben hat und der Klägerin daraus ein Schaden entstanden ist, den die Beklagte vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat. Die Klägerin hat hier die Bekanntgabe der Liquidation am 29.01.2016 formlos und am 18.04.2016 in der gebotenen notariell beglaubigten Form durch Anmeldung beim Handelsregister zur Eintragung angemeldet. Daneben war sie nach § 50 BGB aber verpflichtet, die Bekanntgabe in einem in der Satzung vorgesehen Blatt, hilfsweise in einem Amtsblatt, § 50a BGB, zu veranlassen. Diese Verpflichtung hat die Beklagte unstreitig nicht erfüllt.
Die Bekanntmachung dient der Aufforderung an die Gläubiger, ihre Forderungen anzumelden, damit die Erfüllung der Forderung aus dem Vereinsvermögen im laufenden Sperrjahr ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung der Auflösung gewährleistet werden kann. Erst nach Ablauf des Sperrjahres wird das Vermögen an die Anfallberechtigten verteilt. Ohne die Bekanntmachung beginnt der Lauf des Sperrjahres nicht (Staudinger/Schwennicke (2019) BGB, § 53 Rn. 6). Es kann dahinstehen, ob die kostenauslösende Verpflichtung zur öffentlichen Bekanntgabe im Zeitpunkt der Entscheidung über die Liquidation auch dann gilt, wenn der Verein vermögenslos ist und feststeht, dass er keine Verbindlichkeiten wird erfüllen können (so etwa BeckOK BGB/Schöpflin BGB § 50 Rn. 1; Reichert/Schörnig, Vereins- und Verbandsrecht, Kap. 2 Rn. 4177). Denn auch wenn man davon ausgeht, dass eine teleologische Reduktion der Vorschrift des § 50 BGB im Interesse des Schutzes möglicher Gläubiger nicht gilt (so Palandt/Ellenberger, BGB § 50 Rn. 1), liegen die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten hier nicht vor, da es jedenfalls an der Darlegung des Verschuldens der Beklagten für den Eintritt des geltend gemachten Schadens fehlt.
Die Vorschrift des § 53 BGB stellt einen Spezialfall des § 823 Abs. 2 BGB dar, die auf die drittschützenden Vorschriften des § 42 Abs. 2, § 50, § 52 BGB anwendbar ist (MüKoBGB/Leuschner, § 53 Rn. 1; Reichert/Schörnig, aaO, Kap. 2 Rn. 4278). Für diesen deliktischen Schadensersatzanspruch bedarf des zur Haftungsbegründung auch des Verschuldens des in Anspruch genommenen Liquidators (Reichert/Schörnig, aaO, Kap 2 Rn. 4277). Voraussetzung eines vorsätzlichen oder fahrlässigen pflichtwidrigen Verhaltens ist die Erkennbarkeit der Gefahr, die unterbunden werden soll. Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der letzten Handlungsmöglichkeit (vgl. BeckOKBGB/Lorenz, § 276 BGB Rn. 28).
Die Klägerin begründet ihren Anspruch nicht damit, dass sie als Gläubigerin des Vereins vom Zeitpunkt der Liquidation keine Kenntnis hatte und infolgedessen innerhalb des Sperrjahres ihren Anspruch nicht der Beklagten als Liquidatorin vor Verteilung des Vermögens bekannt geben konnte. Ihr Anspruch stützt sich auf einen Vertrag, der erst nach Beschlussfassung über die Liquidation geschlossen worden ist. Auch legt sie nicht dar, dass etwa vorhandenes Vermögen nach Ablauf des Sperrjahres verteilt worden sei, weil ihr Anspruch nicht bekannt gewesen wäre. Sie ist vielmehr der Ansicht, dass die Bekanntgabe der Liquidation einer Warnung für sie gleichgekommen wäre, weil sie mit einem in Liquidation befindlichen Verein keinen Vertrag mehr geschlossen hätte. Geht man mit der Klägerin davon aus, dass auch dieser Schutzzweck von der Pflicht zur Bekanntgabe der Liquidation erfasst ist, ist der Anspruch hier nicht begründet, weil es wiederum an Darlegung dazu fehlt, warum der Beklagten das unberechtigte Handeln durch A... T... erkennbar gewesen sein muss, sie also mit dem eingetretenen tatsächlichen Verlauf, dass T... in Vertretung eines anders bezeichneten, tatsächlich nicht existenten Vereins handelt, die Klägerin dieses Handeln aber auf den PSV X beziehen durfte und mit ihrer Forderung gegen den Verein ausfallen würde.
4.
Auch eine Haftung der Beklagten nach § 53 BGB in Verbindung mit § 42 Abs. 2 BGB ist nicht dargelegt. § 42 Abs. 2 BGB verpflichtet den Vorstand, im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Die Zahlungsunfähigkeit setzt voraus, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen, § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO. Nach dem unstreitigen Vortrag hatte der Verein bei Beschlussfassung über die Liquidation zwar kein Vermögen, aber es bestanden auch keine offenen Verbindlichkeiten. Eine Insolvenzantragspflicht war danach nicht begründet.
Soweit die Klägerin meint, die Zahlungsunfähigkeit sei infolge des Vertragsabschlusses mit ihr eingetreten, fehlt es an der Entstehung eines Schadens infolge der Verletzung der von ihr angenommenen Insolvenzantragspflicht. Ist die Insolvenz mit der Begründung der im Verfahren zum Aktenzeichen 31 O 7/18 titulierten Zahlungsverpflichtungen eingetreten, so hätte auch die darauf folgende Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Schadenseintritt nicht verhindern können, da die Verbindlichkeiten mit Vertragsabschluss bereits begründet waren. Darauf, dass der Ersatzanspruch aus § 53, § 42 Abs. 2 BGB ohnehin nur den Quotenschaden erfasst, kommt es danach nicht mehr an.
5.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung oder Herausgabe der Maschinen. Die Beklagte hat keinen Besitz an den Maschinen. A... T... war auch nicht ermächtigt, für die Beklagte oder den PSV X Eigentum der Klägerin in Besitz zu nehmen. Schuldner des Herausgabeanspruchs ist allein der Beklagte zu 3.
5.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 Satz 2, § 709 Satz 2 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO.
Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz wird auf 98.433 € (= 40.579 + 50.000 € + + 6 x 1309 €) festgesetzt.