Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2023

Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 17.05.2023 – 11 U 250/22

11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2023:0517.11U250.22.00

Tenor§

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 05.08.2022, Az. 13 O 151/21, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe§

Die Voraussetzungen für den antragsgemäßen Erlass eines Versäumnisurteils im Sinne der §§ 539 Abs. 1 und 2, 330 ff. ZPO liegen vor. Die Klägervertreter haben nunmehr das Empfangsbekenntnis zu der Ladung zum Termin der mündlichen Verhandlung unter dem 18.04.2023 eingereicht, sodass auch eine ordnungsgemäße Ladung im Sinne des § 335 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugrunde zu legen ist. Eine hinreichende Entschuldigung der Terminsversäumung im Sinne des § 337 ZPO wurde auch mit Schriftsatz vom 12.05.2023 nicht dargetan.

Die schlüssige Berufung der Beklagten rechtfertigt die Klageabweisung im Wege des Versäumnisurteils. Im Übrigen geht der Senat in diesem Einzelfall tatsächlich von einer formell hinreichenden Begründung der Beitragsanpassungen zum 01.01.2017 und 01.01.2019 sowie nach dem Sach- und Streitstand davon aus, dass die materiellen Voraussetzungen für die jeweiligen Beitragsanpassungen vorgelegen haben. Hinsichtlich der Anschlussberufung ist der Senat trotz des missverständlichen, angekündigten Antrags in dem Schriftsatz vom 10.10.2022 davon ausgegangen, dass sich der Kläger - so jedenfalls ausweislich der Begründung - nur gegen die Abweisung der Klage bezüglich der geltend gemachten Nutzungen wendet, nicht jedoch gegen die Klageabweisung in Bezug auf die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten. Bezüglich letzterer läge ohnehin keine Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen vor. Im Hinblick auf die bezifferten Nutzungen wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass eine rechnerische Ermittlung auf Grundlage der in den Geschäftsberichten der Beklagten ausgewiesenen Nettoverzinsung fehlerhaft ist (so schon Senat, Urt. v. 17.03.2023 - 11 U 208/22).

Im Übrigen wird gemäß § 313b ZPO von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe abgesehen.