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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 23.05.2023 – 3 U 97/22
3. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2023:0523.3U97.22.00
Tenor§
1. Auf die Berufung der Klägerin wird unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils festgestellt, dass der Jagdpachtvertrag, geschlossen zwischen ihr und Herrn G…W…, wohnhaft in D…, …G… vom 11.01.2013 über den Jagdbezirk B…, so wie er in dem Vertrag beschrieben ist, wirksam ist.
2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung seitens der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Wert des Berufungsverfahrens: 28.080 €
Gründe§
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines zwischen der Klägerin und Herrn G…
W… geschlossenen Jagdpachtvertrags aus dem Jahr 2013.
Der von der Klägerin erstinstanzlich als Anlage K 1 vorgelegte Vertrag setzt sich, ausweislich des Vermerks auf dem Vertragsexemplar und dort oben links, aus 5 Seiten zusammen. Auf Seite 5 befinden sich im unteren Bereich u. a. die Unterschriften der Parteien und ein Stempel des Landkreises …-….
§ 1 des Vertrags sieht vor, dass der Verpächter dem Pächter das gesamte uneingeschränkte Jagdausübungsrecht auf den zum Gemeinschaftlichen Jagdbezirk B… gehörenden Grundstücken verpachtet, wenn und soweit Grundstücke von der Verpachtung nicht ausgeschlossen sind.
In § 2 des Vertrags wird Folgendes geregelt:
„1. Der verpachtete Jagdbezirk umfasst eine Größe von 260 ha und wird wie folgt im Grenzverlauf beschrieben: beginnend westlich der Landesstraße von W… B…bis zur Kreuzung L .. Richtung K…bis „K… S…“, Gemarkungsgrenze mit K… bis Kl…, entlang Kl… bis B… Br…, dann Ba… Weg Flurstück 2… Flur 3 D… entlang Gemarkungsgrenze incl. Gr… W…W…weg bis Flurstück S… an der Straße W… B…
2. Diesem Vertrag ist als Anlage 1 eine Karte beigegeben, in welcher der Grenzverlauf markiert ist und die sonstigen wesentliche Eintragungen (z. B. jagdliche Einrichtungen etc.) enthält. Die Karte ist Bestandteil dieses Vertrages.“
Der streitgegenständliche Jagdpachtvertrag wurde der unteren Jagdbehörde angezeigt und von dieser nicht beanstandet.
Die Anlage K1 weist eine Liegenschaftskarte aus, auf deren Rückseite sich der Vermerk „Anlage I… B… N…. 11.01.2013“ befindet.
Die Anlagen K6 und K7 weisen ebenfalls eine Liegenschaftskarte aus, auf deren Rückseite dieser Vermerk nicht vorhanden ist.
Ausweislich der Anlage K6 sah die Tagesordnung in dem Protokoll der Jagdgenossenschaftsversammlung der Klägerin vom 11.01.2013 in N… u. a. neben der Verlängerung des behaupteten überarbeiteten streitgegenständlichen Jagdpachtvertrags bis zum31.03.2030 (TOP 4) auch die Abgliederung des Eigenjagdbezirks „R…“ im Jagdbogen II der Klägerin durch Flurbereinigung und Eigentumswechsel vor (TOP 3). Gemäß TOP 5 soll die Klägerin für die angegliederte Flächen des bisherigen Jagdbogens II und des neu gegründeten Eigenjagdbezirks die Jagdentschädigung einnehmen und an die Eigentümerin ausschütten und somit die Aufgabe einer Angliederungsgenossenschaft übernehmen. Die Abgliederung des Eigenjagdbezirks und die Ausschüttung wurden ausweislich der Anlage beschlossen.
Die Beklagte wurde durch Bescheid des Landkreises …-… mit einem Eigenjagdbezirk „Fr…-B…“ in einer Größe von 86 ha anerkannt. Mit Schreiben von Februar 2021 erklärte der Landkreis gegenüber der Beklagten, dass sie in ihrem Eigenjagdbezirk solange nicht jagen dürfe, bis dieser noch als Bestandteil eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks verpachtet sei.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass der im Jahr 2013 zwischen ihr und dem Zeugen W… abgeschlossene Jagdpachtvertrag formwirksam sei. Der Vertrag sei in der Form der Anlage K1 geschlossen worden. Die der Anlage K1 beiliegende Karte sei auch Vertragsbestandteil geworden, weil durch den Vermerk auf der Rückseite der Karte „Anlage I … B… N…. 11.01.2013“ eine hinreichende Bezugnahme auf die Vertragsanlage bestehe. Im Übrigen sei der Jagdpachtgegenstand in § 2 des zusammengehefteten Jagdpachtvertrags hinreichend konkret beschrieben und verweise ebenfalls auf die Kartenanlage.
Die Klägerin hat behauptet, es seien insgesamt 3 finale, mit einer Heftklammer versehene Vertragsexemplare unterzeichnet worden, die sowohl von der Klägerin als auch von dem Zeugen W… und von der unteren Jagdbehörde unterschrieben worden seien, wobei auf dem Vertragsexemplar ausweislich der Anlage K1 die Namen H. B… und G. W… gedruckt vorhanden gewesen seien, während dies bei den anderen Exemplaren nicht der Fall gewesen sei. Dies habe man im Zeitpunkt der Unterzeichnung nicht bemerkt, allerdings seien die Exemplare dennoch textlich identisch.
Das Vertragsexemplar ausweislich der Anlage K6 sei an die untere Jagdbehörde versandt worden, allerdings sei hier eine Karte beigefügt worden, die zwei Jagdbezirke zeige: den Jagdbezirk „B…“, so wie er Vertragsgegenstand gewesen sei und den Jagdbezirk „R…“.
Die Beklagte habe im Späteren von dem Zeugen W…, der bei der Vertragsunterzeichnung am 11.01.2013 nicht vor Ort gewesen sei, das Exemplar ausweislich der Anlage K7 erhalten, das textlich zwar mit den anderen Vertragsexemplaren identisch sei, allerdings seien die Anlagen unterschiedlich, es sei eine zusätzliche Seite eingefügt worden und der Vertrag sei von dem Zeugen W… mit einer Öse versehen worden.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass der Jagdpachtvertrag, geschlossen zwischen ihr und Herrn G… W…, wohnhaft D…,… G… vom 11.01.2013 über den Jagdbezirk B…, so wie er in dem Vertrag beschrieben ist, wirksam ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat ferner widerklagend beantragt
festzustellen, dass der Jagdpachtvertrag geschlossen zwischen der Klägerin und dem Streitverkündeten, Herrn G… W…, wohnhaft D…, … G…vom 11.01.2013 über den gemeinschaftlichen Jagdbezirk B… nichtig ist.
Die Klägerin hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte hat gemeint, der Vertrag sei nichtig, weil der Pachtgegenstand in § 2 des Vertrags nicht flurstücksgenau beschrieben sei und die Revierkarte ausweislich der Anlage K1 nicht wirksam Vertragsbestandteil geworden sei. Die Beklagte habe auch erst von dem Zeugen W… eine Revierkarte ausweislich der Anlage B2 erhalten, die allerdings von der Karte ausweislich der Anlage K1 abweiche. Ferner fehle auf der Karte ausweislich der Anlage B2 eine Bezugnahme auf den Pachtvertrag. Hinzu komme, dass eine Paginierung und eine Paraphierung weder auf der Anlage K1 noch auf der Anlage B2 vorhanden seien. Das Exemplar ausweislich der Anlage K1 erhalte auch nur insgesamt 6 Unterschriften, während der Vertrag ausweislich der Anlage K6 7 Unterschriften ausweise.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 16.08.2021 dem Zeugen G… W… den Streit verkündet, der dem Rechtsstreit nicht beigetreten ist.
Das Landgericht hat nach Beweiserhebung über den streitgegenständlichen Jagdpachtvertrag vom 11.01.2013 durch uneidliche Vernehmung des Zeugen G…W… mit Urteil vom 09.06.2022 die Klage und die Widerklage abgewiesen.
Die Feststellungsklage sei zulässig, aber unbegründet, die Widerklage bereits unzulässig.
Der Jagdpachtvertrag vom 11.01.2013 zwischen der Klägerin und dem Zeugen G… W… sei nicht wirksam zustande gekommen. Die Klägerin habe den Beweis eines wirksamen Jagdpachtvertrags nicht erbringen können.
Zweifel bestünden bereits hinsichtlich des Inhalts des zwischen der Klägerin und dem Zeugen W… abgeschlossenen Vertrags. Es könne bereits ein Einigungsmangel vorliegen, wenn sich nicht die wesentlichen Vertragsbestandteile unzweifelhaft der Vertragsurkunde entnehmen ließen oder sich die Parteien hinsichtlich eines wesentlichen Vertragsbestandteils nicht geeinigt hätten (§ 154 Abs, 1 BGB).
Der Jagdpachtvertrag wahre auch die Schriftform des § 11 Abs. 4 BJagdG nicht.
Es stehe bereits nicht fest, welches dem Gericht vorgelegte Vertragsexemplar inklusive Anlagen das bei Vertragsschluss von den Parteien unterschriebene Exemplar gewesen sei. Zum anderen sei der Grundsatz der Einheitlichkeit der Urkunde nicht gewahrt, da eine unzweifelhafte Zuordnung der Liegenschaftskarte zum Vertrag nicht erfolgen könne und sich so der Jagdpachtgegenstand nicht konkretisieren lasse. Es reiche zwar aus, dass zumindest ein Vertragsexemplar in der behaupteten Form mit dem behaupteten Inhalt und der Anlage von beiden Seiten unterschrieben worden sei. Dies lasse sich aber nicht feststellen. Auch der Zeuge W… habe nicht bestätigen können, dass der Vertrag nach Maßgabe der Anlage K 1 geschlossen worden sei. Der Zeuge habe dies nicht bestätigen können. Dies ergebe sich auch nicht daraus, dass der Vertrag nebst Liegenschaftskarte in der mündlichen Verhandlung vorgelegen habe und auch zusammengeheftet gewesen sei. Der Zeuge habe nicht bestätigen können, dass dies derjenige Vertrag inklusive Anlage gewesen sei, der am 11.03.2013 unterschrieben worden sei und im Späteren dem Zeugen W… zur Unterschrift überreicht worden sei. Das physische Verbinden von Vertrag und Anlage reiche unter diesen Umständen nicht aus, wenn sich nicht bestätigen lasse, dass die Unterlagen bei Vertragsschluss so in der Form und mit dem Inhalt vorgelegen hätten.
Selbst wenn man aber davon ausgehe, dass dem Vertrag die Anlage ausweislich der Anlage K1 beigefügt gewesen sei, reiche dies für die Begründung der Zusammengenhörigkeit nicht aus, da sich auf dieser weder Unterschriften noch eine Seitenzahl befinde.
Zudem wiesen die unterschiedlichen Vertragsexemplare eine unterschiedliche Anzahl von Unterschriften auf. Auch dies spreche dafür, dass nicht festgestellt werden könne, welcher Vertrag mit welcher Anlage das Original sei.
Im Übrigen entspreche der Jagdpachtvertrag auch nicht den Anforderungen des § 11 Abs. 4 Satz 1 BJagdG, da er den Jagdpachtgegenstand nicht hinreichend konkretisiere. Da nicht festgestellt werden könne, welche Karte als Anlage dem Vertrag beigelegen habe, sei davon auszugehen, dass die Vertragsparteien am 11.03.2013 keine konkreten Vorstellungen hinsichtlich des Jagdpachtgegenstandes gehabt hätten.
Darüber hinaus sei auch zweifelhaft, ob ein objektiver Dritter den zur Akte gereichten Karten die Grenzen des Jagdpachtgegenstandes hinreichend konkret entnehmen könne.
Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen diese Entscheidung.
Die Voraussetzungen des § 154 BGB lägen nicht vor. Die Parteien hätten sich über die wesentlichen Vertragsbestandteile geeinigt, insbesondere auch über die vom Jagdpachtvertrag umfassten Flächen.
Die Formvorschriften des § 11 Abs. 4 Satz 1 BJagdG seien gewahrt. Die Beweiswürdigung des Landgerichts sei unzutreffend. Jedenfalls ein Original eines von allen Vertragsparteien unterschriebenen Vertragsexemplars mit Anlage sei vorgelegt worden. Auch der Zeuge W… habe bestätigt, dass dem von ihm unterzeichneten Vertrag eine Karte angeheftet gewesen sei. Zudem seien die vorgelegten Vertragsexemplare identisch. Auf die Formatierung der Unterschriften komme es nicht an. Die allenfalls geringfügigen Unterschiede in den vorgelegten Karten seien unerheblich. Anhand der Karten und Beschreibung im Text werde der Jagdpachtgegenstand hinreichend beschrieben und sei identifizierbar.
Dass der Vertrag im Zusammenhang mit der Änderung der einzelnen Jagdbezirke im Zuge der Bildung des Eigenjagdbezirks „R…“ geschlossen worden sei, ändere daran nichts. Entgegen der Auffassung des Landgerichts erhöhe dies die Anforderungen an die Beschreibung des Jagdpachtgegenstandes nicht. Das eine habe mit dem anderen nichts zu tun.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils festzustellen, dass der Jagdpachtvertrag geschlossen zwischen ihr und Herrn G… W…, wohnhaft D…, … G… vom 11.01.2013 über den Jagdbezirk …, so wie er in dem Vertrag beschrieben ist, wirksam ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Würdigung des Landgerichts sei nicht zu beanstanden. Es habe nicht bewiesen werden können, dass und welche Karte dem Jagdpachtvertrag beilag.
Es sei auch wesentlich, dass der Vertragsgegenstand erst auf der Versammlung geschaffen worden sei, auf der dann auch der Vertrag abgeschlossen worden sei. Es sei auf der Versammlung nicht nur zur Überarbeitung des streitgegenständlichen Vertrags gekommen, sondern auch zur Abgliederung des Eigenjagdbezirks R…. Vor diesem Hintergrund habe es einer besonderen Sorgfalt bei der Beschreibung der beiden neu geschaffenen Jagdbezirke bedurft.
Die Klägerin habe nicht darlegen können, welcher von den vorgelegten Jagdpachtverträgen der fragliche gewesen sei und welche der Karten Vertragsgegenstand gewesen sei. Es könne nicht festgestellt werden, welches Vertragsexemplar am 13.01.2013 unterzeichnet worden sei. Der Zeuge W… habe nicht bestätigen können, dass es die Anlage K 1 mit der beigefügten Karte gewesen sei.
Im Übrigen sei die Anlage K 1 zum Vertrag inhaltlich falsch und gebe den Jagdbezirk nicht zutreffend, weil zu ungenau wieder. Die Karten wichen in unterschiedlicher Weise von den maßgeblichen Reviergrenzen ab. Eine hinreichende Beschreibung sei auch nicht anhand der Beschreibung unter § 2 Ziffer 1 des Vertrages möglich. Die Klägerin verkenne die Besonderheit der Rechtslage bei Verpachtung von Teilflächen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks. Nur wenn der gesamte gemeinschaftliche Jagdbezirk verpachtet worden wäre, wäre der Gegenstand klar, da er sich katastermäßig ermitteln ließe. Für einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, der aufgeteilt werde in einen Eigenjagdbezirk und einen verbleibenden übrigen Teilbezirk, bedürfe es zwingend einer konkreten Beschreibung, die hier fehle.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung die vom Kläger im Original vorgelegten Anlagen K 1 und K 7 in Augenschein genommen.
II.
Die nach § 511 ff ZPO zulässige Berufung der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg.
Die Feststellungsklage der Klägerin ist zulässig. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen werden. Diese werden von der Beklagten auch nicht in Frage gestellt.
Die Feststellungsklage ist auch begründet. Zwischen der Klägerin und dem Zeugen W… besteht ein wirksamer Jagdpachtvertrag.
1.
Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass zwischen den Parteien (jedenfalls) der Jagdpachtvertrag in der als Anlage K 7 vorgelegten Fassung geschlossen und Bestandteil dieses Vertrages die als Anlage zu diesem Vertrag beigefügte Karte (Bl 69 der Akte) war, die der Anlage B 2 entspricht.
a)
Die Klägerin hat im Senatstermin - erstmals - das Original der Anlage K 7 vorgelegt und der Senat hat dieses in Augenschein genommen. Die im Original eingesehene Anlage K 7 besteht aus 5 Seiten Text, von denen die letzte Seite auf Seiten der Verpächter insgesamt 5 Unterschriften trägt, dazu die Unterschrift des Pächters und den Stempel der Unteren Jagdbehörde mit Unterschrift. Darüber hinaus enthält die Anlage K 7 eine als Anlage K 1 angeheftete Seite und - ebenfalls angeheftet, eine Liegenschaftskarte, auf der ein Bereich farblich abgegrenzt ist.
Die Klägerin hat zu dem Vertrag erklärt, dass es sich hierbei um den Vertrag des Zeugen
W… handele, den dieser nach dessen Aussage zunächst entheftet, danach selbst die Anlage K 1 hinzugefügt und den Vertrag dann wieder geheftet und zusätzlich geöst habe.
Dies stimmt überein mit dem eigenen Vortrag der Beklagten, die erstinstanzlich vorgetragen hat, dass sie vom Zeugen W… den Jagdpachtvertrag erhalten habe und er auch die fragliche Revierkarte (Anlage B 2) dabei gehabt habe, die allerdings keine Unterschrift aufgewiesen habe. Der Zeuge W… hat erstinstanzlich ausgeführt, er selbst habe zwei Vertragsexemplare unterschrieben. Beide seien verheftet gewesen und bei beiden sei auch eine Flurkarte mit verheftet gewesen. Eines dieser Exemplare habe er zurückerhalten. Auf diesem sei ein Stempel der Unteren Jagdbehörde gewesen und eine Unterzeichnung der Jagdbehörde. Er hat auch bestätigt, dass es sich bei der beigefügten Karte nach seiner Erinnerung um die der Anlage K 7 bzw. der Anlage B 2 gehandelt habe. Er hat darüber hinaus ausgeführt, dass er den Vertrag anschließend zerlegt habe, um die Karte vergrößern zu lassen. Danach habe er die bunte Karte noch zusätzlich zum Vertrag hinzugefügt, den Vertrag wieder mit der originalen Karte zusammengeheftet und diesen noch mit einer Öse versehen.
Aufgrund der Vorlage des Originalvertrages und des insoweit übereinstimmenden Vortrags der Parteien, die im Einklang mit den Aussagen des Zeugen W… stehen, hat der Senat keinen Zweifel daran, dass mit dem als Anlage K 7 vorgelegten Vertrag die dazu vorgelegte Liegenschaftskarte fest verbunden war. Dass der Zeuge sich nicht mehr zu hundert Prozent daran erinnern konnte, welche Karte seinem Vertragsexemplar beigefügt war, ändert daran nichts. Wie ausgeführt hat sich die Beklagte selbst darauf berufen, dass sie genau diese Karte von dem Zeugen W… erhalten habe.
b)
Der Vertrag ist von den Vertragsparteien unterschrieben worden. Dass sich dort auf Seiten der Verpächter insgesamt fünf Unterschriften befinden, ist unschädlich. Dass auf Seiten der Jagdgenossenschaft jedenfalls auch die vertretungsberechtigten Personen unterschrieben haben, wird von keiner der Parteien in Frage gestellt.
2.
Der Vertrag wahrt das Schriftformerfordernis nach § 11 Abs. 4 BJagdG.
Der gesamte Jagdpachtvertrag einschließlich etwaiger Nebenabreden ist in schriftlicher Form abzufassen, wobei in die Vertragsurkunde sämtliche wesentlichen Vertragsbestandteile (“essentialia negotii“) aufzunehmen sind (BGH, Urteil vom 13.04.1978, III ZR 79/78). Der schriftliche Vertrag muss daher den Jagdpachtgegenstand, d.h. das Gebiet, für das das Jagdausübungsrecht übertragen wird, eindeutig bezeichnen (vgl. OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 30.01.2018, 30 U 101/17, BeckRS 2018, 11092; Senatsurteil vom 04.02.2020, 3 U 20/19).
Erfolgt die Bezeichnung des Pachtgegenstandes mit Hilfe einer Liegenschaftskarte, ist es zur Wahrung der Schriftform ausreichend, wenn die Zugehörigkeit von einzelnen Bestandteilen eines Vertrages zueinander zweifelsfrei erkennbar ist (OLG Celle, Urteil vom 19.01.2017, 7 U 45/16; OLG Düsseldorf, BeckRS 2014, 18284).
Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
a)
Die Liegenschaftskarte war, wie ausgeführt, mit dem übrigen Vertragstext durch eine Heftung verbunden, sämtliche Seiten des Vertrages einschließlich der Anlage waren verheftet. In dem Vertragstext wird zudem auf die Karte als Anlage Bezug genommen.
b)
Der Jagdpachtgegenstand wird im Jagdpachtvertrag einschließlich der Anlage eindeutig genug bezeichnet.
aa)
Der Senat folgt der Auffassung der Beklagten nicht, dass der Pachtgegenstand flurstücksgenau hätte bezeichnet werden müssen, da der vormals mitgepachtete Jagdbogen 2 durch Flächenänderungen zu einem Eigenjagdbezirk geworden sei, der gemeinschaftliche Jagdbezirk B…, Jagdbogen 1 nicht von Gemeindegrenzen umschlossen werde, sondern im nördlichen Bereich vom Eigenjagdbezirk der Landesforsten und im Westen vom bisherigen Jagdbogen 2 des gemeinschaftlichen Jagdbezirks B…, der nunmehr abgegliedert und eine Eigenjagd werden sollte. Wie der Pachtgegenstand konkret beschrieben wird, ist zweitrangig. Entscheidend ist, dass dies so erfolgt, dass eine eindeutige Bestimmung der verpachteten Flächen möglich ist und die Grenzen des Gebietes, auf das sich das verpachtete Jagdausübungsrecht bezieht, nachvollzogen werden können.
bb)
Es ist zwar zutreffend, dass eine eindeutige Bezeichnung jedenfalls dann vorliegt, wenn alle Flurstücke, die der Jagdgegenstand umfasst, im Einzelnen angegeben werden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.07.2014, 9 U 105/13). Das bedeutet aber nicht, dass im hier vorliegenden Fall eine parzellengenaue Beschreibung des Pachtgegenstandes zwingend erforderlich war. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des OLG Koblenz vom 23.09.2020, 5 U 2208/19, auf das sich die Beklagte hierfür beruft. Auch in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt war es so, das die Gemeindegrenzen unstreitig - wie hier auch - gerade nicht vollständig die Grenze des gepachteten Jagdausübungsrechts abbildeten. Das OLG Koblenz führt hierzu aus, dass in einem solchen Fall die Beschreibung in geeigneter Weise durch eine Beschreibung von geographischen Gegebenheiten erfolgen kann, die so genau sein muss, dass anhand der Örtlichkeiten der Grenzverlauf im Wesentlichen zweifelsfrei ermittelt werden kann und Unklarheiten über den Grenzverlauf nur in Einzelfällen auftreten und durch Entscheidung der zuständigen Behörde geklärt werden kann (OLG Koblenz a.a.O.).
cc)
Dies ist hier der Fall. Aus der textlichen Beschreibung des Pachtgegenstandes in § 2 Ziffer 1 des Pachtvertrages lässt sich in Verbindung mit der Liegenschaftskarte, auf der der Pachtgegenstand blau umrandet markiert ist, auch für unbeteiligte Dritte der Grenzverlauf hinreichend eindeutig nachvollziehen. Der Senat konnte - anders als das OLG Koblenz in der zitierten Entscheidung - mithilfe der textlichen Beschreibung und unter gleichzeitiger Zuhilfenahme eines vergrößerten Kartenausschnittes von „Google maps“ und eines Kartenauszugs aus dem Liegenschaftskataster (Brandenburg Viewer) den Grenzverlauf ohne Weiteres nachvollziehen. Die Beschreibung des Grenzverlaufes durch die begrenzende Landstraße L 18 ist eindeutig und wird auch auf der Karte wiedergegeben. Auch die gewählten Bezeichnungen „K… S…“ und „W… B…“ sind identifizierbar. Ebenfalls nachvollziehbar beschrieben ist, dass der Grenzverlauf dann weiter bis zum so genannten Kl…, der auch, wie bei „Google Maps“ erkennbar, als solcher gekennzeichnet ist, der Gemarkungsgrenze folgt und dann, das ist auch auf der Liegenschaftskarte sichtbar, abweichend von der Gemarkungsgrenze bis B… B…, die sich auch auf „Google Maps „wiederfindet“, entlang des Kl… verläuft. Fortan verläuft die Grenze, dies ist ebenfalls beschrieben und auf der Karte erkennbar, weiter der Gemarkungsgrenze, am Flurstück 2.. vorbei bis zum Flurstück S… an der Straße W… B….
3.
Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass sich die Parteien nicht auf den Pachtgegenstand geeinigt hätten, weil unterschiedliche Vertragsexemplare im Umlauf seien und nicht festgestellt werden könne, welcher die Einigung der Parteien tatsächlich wiedergebe. Insbesondere liegt kein Dissens (§ 154 BGB) vor.
Selbst wenn man - was hier letztlich offen bleiben kann - zugrunde legen würde, dass es zwei Originale gibt (die Anlage K 1 als Exemplar der Jagdgenossenschaft und die Anlage K 7 als Exemplar des Jagdpächters) - ein weiteres Original wurde von keiner der Parteien vorgelegt - ändert dies an der Beurteilung nichts. Beide Vertragsgegenstände weichen inhaltlich nicht in einer Weise voneinander ab, dass sich nicht feststellen ließe, worüber sich die Parteien geeinigt haben. Die Tatsache, dass die Vertragsexemplare auf Seiten der Verpächter von einer unterschiedlichen Anzahl von Personen unterschrieben worden sind und sich auch die Anordnung der Unterschriften auf den Exemplaren unterscheidet, ist irrelevant. Dass auf einem der Exemplare die - für den Vertragsschluss wesentlichen - Unterschriften der vertretungsberechtigten Personen fehlen, behauptet keine der Parteien.
Ebenfalls unschädlich ist, dass in der Anlage K 1 in § 7 Ziffer 4 Satz 1 handschriftlich „Absatz 1“ in „Absatz 2“ geändert worden ist. Dies führt zu keiner inhaltlichen Abweichung. Schon aus dem Kontext ist ersichtlich, dass es sich um eine Bezugnahme auf den Absatz 2 handeln muss und es sich nur um einen Schreibfehler handelte.
Schließlich ergibt sich auch keine inhaltliche Abweichung aus einem geringfügigen Unterschied der beigefügten Karten. Der einzige erkennbare Unterschied befindet sich bei der blauen Umrandung im Bereich des Flurstückes 2…. Insoweit wird aber aus der textlichen Beschreibung hinreichend klar, dass das Flurstück 2… ausgenommen sein sollte, so dass auch diese Unterscheidung zu keiner inhaltlichen Abweichung der Verträge führt.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.