Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2023
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 03.08.2023 – 10 U 27/23
10. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2023:0803.10U27.23.00
Tenor§
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 11. Januar 2023, Aktenzeichen 11 O 121/22, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Potsdam ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.389,08 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Der Kläger nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin auf Schadensersatz wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung in Anspruch. Der Kläger hatte mit Vertrag vom … 2019 einen VW Passat 2,0 l TDI zum Kaufpreis von … € mit einem Motor vom Typ EA 288, Emissionsklasse Euro 6 von einer Händlerin erworben. Das Fahrzeug verfügt über einen NOx-Speicherkatalysator (NSK).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.
Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gem. §§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO abgesehen, da ein etwaiger die Berufung zurückweisender Beschluss nicht anfechtbar wäre. Der nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Wert für eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzweifelhaft nicht erreicht.
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 11. Januar 2023, Aktenzeichen 11 O 121/22, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird zunächst auf die vorausgegangenen Hinweise des Senats vom 5. Juni 2023 und vom 3. Juli 2023 Bezug genommen. Die Gegenerklärungen des Klägers führen zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts.
Ansprüche des Klägers nach §§ 826, 31 BGB wegen des Thermofensters und der Fahrkurvenerkennung in Verbindung mit der Entleerung des NSK vor dem Durchfahren des NEFZ sowie der streckengesteuerten Regeneration des NSK im NEFZ, bestehen nicht, weil diese Funktionen keine Abschalteinrichtungen darstellen. Aus denselben Gründen scheiden auch Ansprüche nach §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB und auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 VO (EG) 715/2007 aus. Die Ausführungen in den Gegenerklärungen vom 12. Juni 2023, vom 11. Juli 2023 und vom 17. Juli 2023 geben zu einer Änderung dieser Beurteilung keinen Anlass. Soweit der Kläger darin beanstandet, dass es auf die Grenzwertkausalität von Abschalteinrichtungen nicht ankomme, also auch nicht grenzwertkausale Abschalteinrichtungen unzulässig seien, hat dies keine Auswirkungen auf die rechtliche Beurteilung der o.g. Funktionen. Diese stellen nämlich schon keine Abschalteinrichtungen dar. Insoweit wird auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 5. Juni 2023 Bezug genommen.
Ansprüche des Klägers aus den. o.g. Normen ergeben sich auch nicht im Hinblick auf die sog. „Aufheizstrategie“. Wie der Senat in seinem Beschluss vom 3. Juli 2023 hingewiesen hat, scheiden auch bei unterstellter Qualifikation dieser Funktion als unzulässige Abschalteinrichtung Ansprüche des Klägers aus, weil es aufgrund eines unvermeidbaren Verbotsirrtums am Verschulden der Beklagten fehlt, was aber für alle der o.g. Anspruchsgrundlagen Voraussetzung wäre.
Die Ausführungen in den Gegenerklärungen vom 11. Juli 2023 und vom 17. Juli 2023 geben zu einer Änderung keinen Anlass. Das vom Kläger geforderte Berufen auf einen Verbotsirrtum bei der Beklagten ergibt sich daraus, dass diese in beiden Instanzen der Ansicht war, die Abschalteinrichtungen seien wegen fehlender Grenzwertkausalität zulässig (z.B. Berufungserwirderung, S. 7f., Bl. 149f. GA). Darauf, dass die Rechtsauffassung des KBA (und von mehreren Oberlandesgerichten) zur Frage, ob eine Abschalteinrichtung nur dann unzulässig ist, wenn die Emissionsgrenzwerte nur auf dem Prüfstand eingehalten werden, nicht richtig ist, kommt es nicht an. Entscheidend für das Vorliegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums ist vielmehr, ob das KBA als zuständige Behörde der Beklagten vor Abschluss des Kaufvertrags auf Nachfrage mitgeteilt hätte, dass die „Aufheizstrategie“ keine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt, wenn sie sich nicht grenzwertkausal auswirkt. Hiervon geht der Senat aus den im Hinweisbeschluss vom 11. Juli 2023 genannten Gründen (nämlich entsprechenden amtlichen Auskünften an Gerichte) aus. Insoweit spielt es auch keine Rolle, dass nach Ansicht des Klägers der Wortlaut von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 (EG) VO 715/2007 eindeutig sei und keine andere Beurteilung erlaube. Denn bis zu den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 25. Juni 2023 hatte nicht nur das KBA in amtlichen Auskünften mitgeteilt, es komme auf die Grenzwertkausalität an, sondern auch mehrere Oberlandesgerichte hatten die Auffassung vertreten, es handele sich bei der Grenzwertkausalität um ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 (EG) VO 715/2007 (z.B.: OLG Dresden, Urteil vom 25. Mai 2023 – 4 U 2558/22 –, Rn. 15, juris).
Einem Verbotsirrtum stünde entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht entgegen, wenn die Beklagte zum Zeitpunkt der Typgenehmigung nicht gewusst haben sollte, dass die unzulässige Fahrkurve verbunden mit einer Heizstrategie nicht grenzwertkausal war, sondern dies erst, nachdem die Beklagte das KBA im Oktober 2015 über die Fahrkurvenerkennung informiert hatte, im Laufe der Untersuchungen des Fahrzeugs durch das KBA erfahren haben sollte. Denn relevanter Zeitpunkt, an dem der Beklagten der Vorwurf einer zumindest fahrlässigen Inverkehrgabe einer unzutreffenden Übereinstimmungsbescheinigung gemacht werden können muss, ist der Abschluss des Kaufvertrags (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21 –, Rn. 61, juris). Dieser wurde im Streitfall aber erst im Jahr 2019 geschlossen, also nachdem das Fahrzeug bereits jahrelang durch das KBA untersucht worden war.
Aus demselben Grund kommt es auch nicht auf die Dokumentation über die Ergebnisse und Entscheidungen zur Verwendung von Abschalteinrichtungen im streitgegenständlichen Fahrzeugmodell an, deren Vorlage der Kläger gem. § 142 ZPO angeordnet haben will. Denn solche Unterlagen könnten nichts dazu beitragen, von welchem Vorstellungsbild zur Zulässigkeit der „Aufheizstrategie“ Mitarbeiter der Beklagten im Jahr 2019 - dem Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses - ausgingen.
Auch die weiteren Ausführungen in der Gegenerklärung vom 17. Juli 2023 verhelfen der Berufung nicht zum Erfolg. Ob das KBA die Aufheizstrategie kennt oder nicht, ist für die Frage einer hypothetischen Genehmigung mit der Begründung fehlender Grenzwertkausalität nicht entscheidungsrelevant.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.