Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2023

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 07.08.2023 – 1 OAus 1/23 (2)

1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2023:0807.1OAUS1.23.2.00

Tenor§

Die Auslieferung des Verfolgten ("Name01") an die Republik Polen zum Zwecke der Vollstreckung einer noch zu verbüßenden Reststrafe von zwei Jahren, fünf Monaten und 28 Tagen der durch Urteil des Amtsgerichts Sulęcin vom 25. Januar 2022 (Az. II K 120/21) wegen Benutzung eines Dokuments, das die Identität einer anderen Person bescheinigt, Einbruchdiebstahls, Sachbeschädigung und illegalen Anbaus psychotroper Substanzen (Art. 279 § 1, Art. 288 § 1, Art. 275 § 1 des polnischen Strafgesetzbuches, Art. 63 § 1 des polnischen Gesetzes zur Bekämpfung der Rauschgiftabhängigkeit) verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ist unzulässig.

Die Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg, die Bewilligung der Auslieferung des Verfolgen an die Republik Polen wegen der vorgenannten Strafvollstreckung zu versagen, wird nach vollinhaltlicher Überprüfung bestätigt.

Der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 19. April 2023 wird aufgehoben.

Gründe§

I.

1. Die polnischen Behörden ersuchen unter Bezugnahme auf den Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts Gorzów Wielkopolski vom 1. März 2023 (Az. II Kop 15/23), dem das Urteil des Amtsgerichts Sulęcin vom 25. Januar 2022 (Az. II K 120/21) zugrunde liegt, um Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Vollstreckung einer noch zu verbüßenden (Rest-) Freiheitsstrafe von zwei Jahren, fünf Monaten und 28 Tagen der durch das vorgenannte Gericht wegen neun Straftaten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Die Verurteilung erfolgte wegen Benutzung eines Dokuments, das die Identität einer anderen Person bescheinigt, Einbruchdiebstahls, Sachbeschädigung und illegalen Anbaus psychotroper Substanzen (Art. 279 § 1, Art. 288 § 1, Art. 275 § 1 des polnischen Strafgesetzbuches, Art. 63 § 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Rauschgiftabhängigkeit).

Wegen der einzelnen Taten wird auf die entsprechenden Ausführungen im Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 19. April 2023 verwiesen.

2. Der Verfolgte wurde am 9. April 2023 infolge einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem in ("Ort01") festgenommen. Am selben Tag hat das Amtsgericht Tiergarten von Berlin eine Festhalteanordnung (381 Js 125/23) und der Senat unter dem Datum des 19. April 2023 (1 OAus 1/23 (2)) einen Auslieferungshaftbefehl erlassen, weswegen zunächst Überhaft notiert wurde. Denn der Verfolgte befand sich zur Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen vom 9. April 2023 bis zum 7. Juli 2023 zunächst in der Justizvollzugsanstalt ("Ort02"), später in der Justizvollzugsanstalt ("Ort03"); am 5. Juli 2023 wurde der Verfolgte in die Justizvollzugsanstalt ("Ort04") überstellt. Vom 08. Juli 2023 bis zum 23. Juli 2023 wurde der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 19. April 2023 vollstreckt; seit dem 24. Juli 2023 verbüßt der Verfolgte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 2 Monaten wegen Betruges aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 24. Februar 2022 (Az. 272 Ls 1/22) weiterhin in der in Justizvollzugsanstalt ("Ort04"). Das Haftende ist auf den 15. Juli 2025 notiert.

Bei seiner richterlichen Anhörung vor dem Amtsgericht Tiergarten am 9. April 2023 sich der Verfolgte weder mit seiner Auslieferung nach Polen im vereinfachten Verfahren einverstanden erklärt noch auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes verzichtet.

3. Ausweislich des Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts Gorzów Wielkopolski vom 1. März 2023 (Az. II Kop 15/23) wurde der Verfolgte in dessen Abwesenheit verurteilt, jedoch sei er persönlich zur Verhandlung vorgeladen und über den anberaumten Termin und über den Ort der Verhandlung informiert worden, dabei auch darüber, dass eine Entscheidung ergehen könne, wenn der Verfolgte zur Hauptverhandlung nicht erscheint (Europäischer Haftbefehl lit. C 1, Bd. I, Bl. 33 d.A.). Überdies war der Verfolgte ausweislich des Europäischen Haftbefehls in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Sulęcin am 25. Januar 2022 nicht durch einen Verteidiger vertreten.

Mit dem an das Bezirksgericht Gorzów Wielkopolski gerichtete Schreiben vom 13. Juli 2023 teilt die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass der Verfolgten sich vom 17. Dezember 2021 bis zum 24. Februar 2022 in der Bundesrepublik Deutschland für die Staatsanwaltschaft Berlin im Verfahren 271 Js 1930/21 in Untersuchungshaft befand, mithin keine Möglichkeit hatte, an der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Sulęcin am 25. Januar 2022 teilzunehmen und sich zu den Vorwürfen zu äußern. Zugleich bat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrem Schreiben vom 13. Juli 2023 um Mitteilung, ob die Voraussetzungen des § 83 Abs. 3 IRG und § 83 Abs. 4 IRG vorliegen. Mit Schreiben vom 25. Juli 2023 teilen die polnischen Justizbehörden mit, dass keine Ausnahmetatbestände nach § 83 Abs. 3 IRG oder § 83 Abs. 4 IRG gegeben seien.

4. Da das Urteil des Amtsgerichts in Sulęcin vom 25. Januar 2022 (Az. II K 120/21) in Abwesenheit des Verfolgten und ohne Vertretung durch einen Verteidiger ergangen ist und ein Ausnahmetatbestand nach § 83 Abs. 2 bis 4 IRG nicht gegeben sei, hat die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg unter dem Datum des 26. Juli 2023, eingegangen beim Brandenburgischen Oberlandesgericht am 28. Juli 2023, beantragt, die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Polen zum Zwecke der Vollstreckung einer noch zu verbüßenden Reststrafe von zwei Jahren, fünf Monaten und 28 Tagen der durch oben genanntes Urteil des Amtsgerichts in Sulęcin vom 25. Januar 2022 (Az. II K 120/21) verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten für unzulässig zu erklären, der Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg, die Bewilligung der Auslieferung zu versagen, nach vollinhaltlicher Überprüfung zuzustimmen und den Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 19. April 2023 aufzuheben.

II.

Der Senat folgt den Anträgen der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg.

1. Die Auslieferung des Verfolgten an die polnischen Justizbehörden zum Zwecke der Strafvollstreckung gemäß dem durch das EuHbG vom 20. Juli 2006 umgesetzten Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten sowie der maßgeblichen Bestimmungen des Achten Teils des IRG erweist sich als unzulässig.

a) Der seitens der Generalstaatsanwaltschaft des Landes gestellte Antrag nach § 29 Abs. 1 IRG, die Auslieferung für unzulässig zu erklären, ist – wie in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 26. Juli 2023 zutreffend ausgeführt ist – zulässig (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 23. November 2015, 1 Ausl 46/14; OLG München, EuGH-Vorlage vom 09. April 2021, 1 AR 285/20, jeweils zit. n. juris; entgegen OLG Dresden, Beschluss vom 17. Februar 2021, OLGAusl 258/20; OLG Braunschweig, Beschluss vom 11. Februar 2021, 1 AR (Ausl.) 17/20; OLG Rostock, Beschluss vom 15. Februar 2016, 20 OLGAusl 21/15, jeweils zit. n. juris). Das Rechtsschutzbedürfnis der Generalstaatsanwaltschaft für diesen Antrag ergibt sich daraus, dass der Verfolgte, der kein eigenes Antragsrecht hat, nicht als reines Objekt internationalen Rechts behandelt werden darf und einen Anspruch auf Rechtssicherheit hat, vgl. auch § 77 IRG i. V. m. § 296 Abs. 2 StPO. Diese Ansicht ist auch mit dem Wortlaut des § 29 Abs. 1 IRG vereinbar, da sich der Antrag darauf richten muss, „ob“ und nicht „dass“ die Auslieferung zulässig ist.

b) Zwar dürfte die Auslieferungsfähigkeit nach den §§ 3, 81 Nr. 2 IRG gegeben sein, da eine Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als vier Monaten Dauer zu vollstrecken ist und die Strafbarkeit der dem Verfolgten vorgeworfenen Taten auch nach deutschem Recht als unerlaubter Anbau von Betäubungsmitteln und Diebstahl im besonders schweren Fall (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG; §§ 242, 243 StGB) gegeben ist.

c) Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Polen erweist sich dennoch als unzulässig. Nach § 83 Abs.1 Nr. 3 IRG ist eine Auslieferung zum Zweck der Strafvollstreckung grundsätzlich unzulässig, wenn die verurteilte Person – wie es hier ausweislich der Ausführungen im Europäischen Haftbefehl (lit. C 1, 2, Bd. I, Bl. 33 ff. d.A.) der Fall war – zu der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung nicht persönlich erschienen und nicht von einem Verteidiger vertreten worden ist. Ein Ausnahmetatbestand nach § 83 Abs. 2 bis 4 IRG liegt jeweils nicht vor.

Insbesondere sind die Voraussetzungen für eine Zulässigkeit der Auslieferung nach § 83 Abs. 2 Nr. 1 IRG zu verneinen. Danach ist die Auslieferung ausnahmsweise zulässig, wenn der Verfolgte rechtzeitig zu der Verhandlung, die zu dem Urteil geführt hat, geladen wurde. Zwar ist unter lit. C Ziffer 1. a) im Europäischen Haftbefehl vom 1. März 2023 ausgeführt, dass der Verfolgte persönlich zu der Hauptverhandlung am 25. Januar 2022 geladen worden sei. Voraussetzung ist insoweit neben der rechtzeitigen Kenntnisnahme von dem Termin der Verhandlung allerdings auch, dass dem Verfolgten die Möglichkeit eröffnet wird, sich in dem Termin zu dem Tatvorwurf zu äußern und seine Verteidigungsrechte wahrzunehmen. Diese Möglichkeit war hinsichtlich des Urteils vom 25. Januar 2022 nicht gegeben, da sich der Verfolgte, wie sich aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Mai 2023 (Bd. II, BI. 259ff d. A.) in der Sache (579) 271 Js 1930/21 Ls Ns (38/22) ergibt, in der Zeit vom 17. Dezember 2021 bis zum 24. Februar 2022 in dem dortigen Verfahren in Untersuchungshaft in der JVA ("Ort02") befand. Er hatte daher keine Möglichkeit, an der Hauptverhandlung am 25. Januar 2022 teilzunehmen und sich zu den Vorwürfen zu äußern.

Die anderen gesetzlich geregelten Alternativen für eine ausnahmsweise Zulässigkeit der Auslieferung im Falle einer Abwesenheitsverurteilung liegen nach den Angaben in dem Europäischen Haftbefehl und der ergänzenden Stellungnahme des Amtsgerichts Sulęcin vom 25. Juli 2023 (Bd. II, BI. 306 d. A.) ebenfalls nicht vor.

2. Da sich die Auslieferung als unzulässig erweist, ist kein Bewilligungsermessen eröffnet, weshalb die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beabsichtigt, die Bewilligung der Auslieferung des Verfolgten ("Name01") zu versagen.

In Folge der Entscheidung des Europäische Gerichtshofs vom 24. November 2020 (Az. C-510/19) ist eine vollinhaltliche Überprüfung und Bestätigung der avisierten Bewilligungsentscheidung durch den Senat veranlasst, da die Staatsanwaltschaften der Bundesrepublik Deutschland nach §§ 146, 147 GVG nicht weisungsfrei und mithin keine „vollstreckende Justizbehörde" im Sinne von Art. 6 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI sind. Die im Rahmen einer europarechtskonformen Auslegung von § 79 Abs. 2 IRG veranlasste vollinhaltliche Überprüfung der beabsichtigten Bewilligungsentscheidung der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg führt zu deren Bestätigung durch den Senat. Dies folgt zwingend aus dem Umstand, dass sich die Auslieferung als unzulässig erweist, wozu auf die vorstehenden Ausführungen zu II. 1. verweisen werden kann.

3. Infolge der Unzulässigkeit der Auslieferung des Verfolgten ("Name01") an die Republik Polen zur Strafvollstreckung ist der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 19. April 2023 aufzuheben.