Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2023
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 21.08.2023 – 12 U 211/22
12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2023:0821.12U211.22.00
Tenor§
Die Berufung der Beklagten gegen das am 02.12.2022 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Neuruppin, Az. 5 O 55/21, wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
1.1.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.596,50 € festgesetzt.
Gründe§
Die zulässige, insbesondere gem. §§ 517 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den mit Beschluss vom 08.06.2023 vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen. Die Ausführungen in der mit Schriftsatz vom 11.07.2023 erfolgten Stellungnahme der Beklagten geben nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage keinen Anlass zu einer anderweitigen Beurteilung.
Die Klage ist zulässig. Gegen die Ausführungen des Senats im Hinweisbeschluss zur internationalen Zuständigkeit des Landgerichts sowie zum Rechtsschutzbedürfnis des Klägers wendet sich die Beklagte in ihrer Stellungnahme nicht.
Wie in dem Hinweisbeschluss ausgeführt, hat der Kläger gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch jedenfalls in Höhe von 6.596,50 € nach § 1295 öABGB, da die Rechtsvorgängerin der Beklagten infolge der Verschmelzung dem Kläger keine mit der Genussrechtsbeteiligung gleichwertigen Rechte gewährt hat. Die Beklagte hat weiterhin nicht schlüssig dargetan, dass die dem Kläger eingeräumten B-Anteile mit der bisherigen, vor der Verschmelzung bestehenden Genussrechtsbeteiligung wirtschaftlich gleichwertig sind. Es erschließt sich weiterhin nicht, dass der Anteil des Klägers am Nominalkapital der Beklagten von 6,95 € dem wirtschaftlichen Wert der Genussrechtsbeteiligung des Klägers, der nach der Anlegerinformation aus Februar 2019 zum 31.12.2018 noch 6.955,62 € betragen haben soll, entspricht, und dem Kläger durch die ohne seine Mitwirkung oder Zustimmung erfolgte Umwandlung in B-Anteile gleichwertige Rechte eingeräumt worden sind. Hierfür reicht es weiterhin nicht aus, allein auf die Erstellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2017 zu verweisen. Die Stellungnahme der Beklagten enthält dazu keine neuen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte, die der Senat nicht bereits bei Fassung des Hinweisbeschlusses berücksichtigt hat. Die Stellungnahme der Beklagten geht auch nicht weiter auf den im Hinweisbeschluss angesprochenen Umstand ein, dass die Beklagte selbst angegeben hat, dass die Genussrechtsbeteiligungen zum 31.12.2017 „lediglich temporär auf ein Minimum abzuwerten“ seien. Auch der von ihr bemühte Unterschied, die Bezeichnung „rechnerischer Wert“ sei nicht mit dem vertraglich vereinbarten Rückzahlungsbetrag gleichzusetzen, erschließt sich weiterhin nicht. Vielmehr liegt aus der Sicht eines verständigen und aufmerksamen Anlegers die Annahme nahe, dass eine Mitteilung zum aktuellen Wert unter Berücksichtigung einer etwaigen Verlustbeteiligung erfolgt, zumal in der erläuternden Fußnote 3 darauf hingewiesen wird, dass dem angegebenen Wert die Rechnungslegung mit Stand 31.12.2018 zugrunde liege (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 31.03.2022 – 8 U 1783/21).
Entgegen der Auffassung der Beklagten wird ihr auch weder eine umfassende Erläuterung des Jahresabschlusses noch die detaillierte Aufschlüsselung einzelner Positionen aufgegeben. Sie hat vielmehr lediglich eine in sich stimmige Entwicklung der Genussrechte der Anleger und damit auch der Klägerin darzulegen, die diese in die Lage versetzt, sich mit dem Vorbringen der Beklagten substantiiert auseinanderzusetzen und dieses gegebenenfalls zu widerlegen. Dies ist im Hinblick auf die aufgezeigten Widersprüche in den Angaben der Beklagten, die nicht ansatzweise die geltend gemachten Verluste im Kalenderjahr 2017 oder in den Vorjahren erläutert oder belegt, gerade nicht der Fall.
Aus den im Hinweisbeschluss genannten Gründen besteht auch ein Anspruch auf Zinsen in Höhe von 4 % p.a. Insoweit war das angefochtene Urteil wegen einer offenbaren Unrichtigkeit gem. § 319 ZPO wie durch gesonderten Beschluss geschehen zu berichtigen. Ferner hat der Kläger Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Dazu hat die Beklagte in dem Schriftsatz vom 11.07.2023 nicht weiter Stellung genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde gem. § 3 ZPO i.V.m. § 47 Abs. 1 S. 1 GKG bestimmt.