Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2023

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 22.08.2023 – 13 UF 97/23

4. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2023:0822.13UF97.23.00

Tenor§

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 4) wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 06.06.2023 unter Aufrechterhaltung im Übrigen in Ziffer 2. erster Absatz abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die G…, (Versicherungsnummer: VA …, Personalnummer …), zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 237,34 € monatlich auf dem vorhandenen Konto … bei der …-versicherung, bezogen auf den 31.08.2022 begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Im Übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter der Antragstellerin und dem Antragsgegner gegeneinander aufgehoben.

Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 1.560 €.

Gründe§

I.

Die Beschwerdeführerin beanstandet die unzutreffende Durchführung des Ausgleichs des von ihr verwalteten Anrechts der Antragstellerin, die Bundesbeamtin ist, aus einem Beamtenverhältnis.

Sie hat mit Schreiben vom 06.01.2023 (Bl. 17 f. VA-Heft der Ehefrau) das Anrecht der Antragstellerin mit einem Ehezeitanteil von 474,68 € (monatliche Rente) und einem Ausgleichswert von 237,34 € (monatliche Rente) und einem korrespondierenden Kapitalwert von 47.676 € beauskunftet, wobei es sich um ein Anrecht mit Westdynamik handele.

Die weitere Beteiligte zu 5) hat als Trägerin der Versorgungslast des Antragsgegners erstinstanzlich mit Schreiben vom 02.03.2023 (Bl. 16 f. VA-Heft des Ehemannes) zu dem vom Antragsgegner in der Ehezeit als Zeitsoldat erworbenen Versorgungsanrecht Auskunft zu seinen nachversicherungspflichtigen Einkünften erteilt. Auf der Grundlage dieser Nachversicherungswerte hat die weitere Beteiligte zu 6) mit Schreiben vom 27.03.2022 (Bl. 24ff. VA-Heft des Ehemannes) Auskunft zu dem bei fiktiver Nachversicherung des Antragsgegners entstehenden Anrechts erteilt. Sie hat den fiktiven Ehezeitanteil mit einer Monatsrente von 477,74 € mitgeteilt und als Ausgleichswert eine Monatsrente von 238,87 € bei einem korrespondierenden Kapitalwert 46.697,31 € vorgeschlagen, wobei das zu übertragende Anrecht in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen sei.

Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, hat das Amtsgericht die Ehe der Antragsbeteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich zwischen ihnen durchgeführt.

Dabei hat es u.a. das Anrecht des Antragsgegners auf Nachversicherung bei der weiteren Beteiligten zu 5) zugunsten der Antragstellerin extern geteilt, indem es auf dem Konto der Antragstellerin bei der weiteren Beteiligten zu 2) ein Anrecht in Höhe einer monatlichen Rente von 238,87 € begründet und angeordnet hat, dass der Ausgleichswert in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen sei.

Des weiteren hat das Amtsgericht das Anrecht der Antragstellerin bei der weiteren Beteiligten zu 4) aus dem Beamtenverhältnis in Höhe einer monatlichen Rente von 474,68 € zugunsten des Antragsgegners extern geteilt und ein Anrecht in Höhe von 237,34 € bei der weiteren Beteiligten zu 6) begründet. Hiergegen wendet sich die weitere Beteiligte zu 4) mit der Beschwerde, mit der sie einwendet, eine Teilung des Anrechts der Antragstellerin sei intern vorzunehmen und zudem geltend macht, das von ihr verwaltete Anrecht der Antragstellerin und das Anrecht des Antragsgegners auf Nachversicherung aufgrund eines zum Zeitpunkt des Ehezeitendes nicht beendeten Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit seien gleichartig und die Differenz der Ausgleichswerte geringwertig, sodass von einem Ausgleich der Anrechte gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG abzusehen sei.

Der Senat entscheidet, wie angekündigt (Bl. 2 eAkte), gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. Es ist nicht ersichtlich, zu welchem Erkenntnisfortschritt eine mündliche Verhandlung führen könnte.

II.

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig wirksam auf das bei der weiteren Beteiligten zu 4) bestehende Anrecht beschränkte Beschwerde der Beschwerdeführerin führt zum Erfolg.

Das Amtsgericht hat irrtümlich das Anrecht der Antragstellerin bei der weiteren Beteiligten zu 4) aus einem Beamtenverhältnis extern geteilt. Gemäß § 10 VersAusglG i.V.m. § 1 BVersTG sind beamtenrechtliche Ansprüche von Bundesbeamten - wie hier - allerdings intern zu teilen (vgl. Götsche in Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, 3. Aufl., § 10 VersAusglG, Rn. 44).

Bedenken gegen die Entscheidung des Amtsgerichts zum Anrecht der Antragstellerin bei der Beschwerdeführerin bestehen im Übrigen nicht. Insbesondere kommt ein Absehen vom Ausgleich gemäß § 18 VersAusglG entgegen der Würdigung der Beschwerdeführerin nicht in Betracht.

Es kann dahinstehen, ob ein Anrecht aus einer Beamtenversorgung und ein Anrecht auf Nachversicherung aufgrund eines zum Zeitpunkt des Ehezeitendes nicht beendeten Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit grundsätzlich gleichartig im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG sein können. Die Versorgungen sind im Streitfall jedenfalls schon deshalb nicht gleichartig, weil das Anrecht der Antragstellerin ein solches mit Westdynamik ist, während das Anrecht des Antragsgegners angleichungsdynamisch ist (vgl. Götsche aaO., § 18 VersAusglG, Rn. 11). Angleichungsdynamische „Ostanrechte“ und regeldynamische „Westanrechte“ können mangels Gleichartigkeit nicht miteinander verrechnet werden (Johannsen/Henrich/Althammer/Holzwarth, 7. Aufl. 2020, VersAusglG § 18 Rn. 5). Das Anrecht der Antragstellerin ist auch nicht geringwertig im Sinne von § 18 Abs. 2 VersAusglG, denn der Ausgleichswert überschreitet mit einer monatlichen Rente von 237,34 € den bei Ehezeitende am 31.08.2022 geltenden Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 32,90 € (vgl. Fischer, Tabellen zum Familienrecht, 44. Aufl., S. 44).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 1 S 1 FamGKG, 150 Abs. 1 FamFG.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 55 Abs. 2, 50 Abs. 1 S 1 FamGKG; beschwerdegegenständlich war ein Anrecht.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) liegen nicht vor.